Rechnungen: Was Sie als Unternehmer beachten müssen

Rechnungen können von Unternehmen und Privatpersonen erstellt werden, wobei Unternehmer zur Rechnungserstellung grundsätzlich verpflichtet sind. Um dabei keine Fehler zu riskieren, gibt es einige rechtliche Vorgaben und Pflichtangaben, die es bei der Rechnungsstellung zu berücksichtigen gilt.

Zuletzt aktualisiert am 02.02.2024
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Definition

Definition: Was ist eine Rechnung?

Allgemein versteht man unter einer Rechnung eine schriftliche Forderung an einen Kunden über einen Geldbetrag für eine erbrachte Ware oder Leistung. Mit einer Rechnung werden die erbrachten Leistungen oder Lieferungen von Unternehmern an einen Kunden verbindlich abgerechnet. Daher müssen alle relevanten Angaben zu den Vertragsparteien (Name und Adresse), zur Leistung und zur Zahlung aufgeführt werden.

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Unternehmer können Rechnungen in elektronischer Papierform stellen

Als Unternehmer können Sie ordentliche Rechnungen sowohl als Papierdokument und als elektronische Rechnung schreiben. Eine elektronische oder E-Rechnung ist eine Rechnung, die statt auf Papier in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen werden kann. E-Rechnungen können z.B. als E-Mail, E-Mail-Anhang, Web-Download oder auf anderem elektronischen Wege übermittelt werden. Dabei sollten Sie die folgenden wichtigen Aspekte beachten:

  • Die E-Rechnung darf beim Versand nicht verändert werden.
  • Der Empfänger kann sie öffnen und lesen.
  • Die Rechnung muss mindestens zehn Jahre lang archiviert werden.

Die Archivierungsfrist von zehn Jahren gilt auch für Papierrechnungen. Privatkunden müssen Rechnungen lediglich zwei Jahre aufbewahren. Die Fristen für Unternehmer beginnen regelmäßig erst in dem Geschäftsjahr, in dem die letzten Buchungen für das abgelaufene Jahr vorgenommen worden sind. 

Beispiel: Der Abschluss 2019 eines Unternehmens ist im Jahr 2020 erfolgt. Damit beginnt die zehnjährige Archivierungsfrist im Jahr 2020.

Tipp

Kopien von Belegen machen

Rechnungen auf Thermopapier, wie Sie sie z.B. oft bei Tankstellen erhalten, verbleichen mit der Zeit. Aus diesem Grund sollten Sie vor Ablauf der Verjährungspflicht Kopien davon machen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Rechnung bei einer Prüfung durch das Finanzamt nicht anerkannt wird und es drohen eventuell Nachzahlungen oder im Extremfall auch Bußgelder

Bei digitalen Rechnungen ist es heute üblich, dass die Versender von E-Rechnungen dazu PDF-Dokumente erstellen und versenden. Allerdings gilt ein PDF-Dokument für den Gesetzgeber nicht als echte elektronische Rechnung. Das Dokument ist nämlich nicht automatisch in elektronischer Form beim Empfänger weiter zu verarbeiten. Eine echte E-Rechnung im Sinne des Gesetzgebers ist nur die sogenannte XRechnung, die die Möglichkeit des Austauschs eines elektronischen Datensatzes bietet. In Deutschland erfüllt auch ZUGFeRD 2.1 (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland) alle Normen der XRechnung und kann daher für die Erstellung echter elektronischer Rechnungen verwendet werden.

Als Unternehmer eine korrekte Rechnung schreiben: Was muss drauf?

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss verschiedene Anforderungen erfüllen, die sich im Wesentlichen aus § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) ergeben. Damit Unternehmer Vorsteuer ziehen können, müssen alle Angaben in den Rechnungen vollständig und richtig sein. Das ist die wichtigste Anforderung an eine Rechnung und Grundlage für den Vorsteuerabzug. Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Angaben zu prüfen. Eine Ausnahme gilt nur bei der Steuernummer und gegebenenfalls der Rechnungsnummer. Hier sind die Prüfanforderungen weniger streng, weil diese Angaben in der Regel nicht oder nur mit hohem Aufwand umgesetzt werden können. 

Pflichtangaben auf Rechnungen

Nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz müssen Rechnungen, sowohl in Papier- als auch elektronischer Form, folgende Anforderungen erfüllen, um richtig geschrieben zu sein:

  1. Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID.
  3. Ausstellungsdatum der Rechnung.
  4. Fortlaufende, eindeutige Rechnungsnummer, wobei es nicht erforderlich ist, die Rechnungen durchzunummerieren. Es ist auch möglich, z.B. für jeden Kunden einen Rechnungskreis zu definieren, z.B. 2020, Maier-001, 2020, Müller-001 usw.
  5. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung.
  6. Zeitpunkt der Lieferung bzw. sonstigen Leistung, hier genügt unter Umständen auch der Hinweis auf den Monat der Rechnungsstellung oder der Hinweis, dass das Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht.
  7. Nach Steuersätzen und gegebenenfalls -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.
  8. Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts.
  9. Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie gegebenenfalls Hinweis auf Steuerbefreiung.
  10. Gegebenenfalls Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers.
  11. Gegebenenfalls bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an Privatpersonen ein Hinweis auf Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren.
  12. Angabe der Gutschrift bei Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger. 

Achtung

Muss die Umsatzsteuer-ID oder die Steuernummer auf die Rechnung?

Im Normalfall genügt die Angabe der Steuernummer auf der Rechnung. Unternehmen, die mit Geschäftspartnern im Ausland zu tun haben, benötigen eine Umsatzsteuer-ID. Diese wird nur an juristische Personen, z.B. einer GmbH, vergeben und muss beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Tipp

Darf eine falsche Rechnung korrigiert werden?

Der Inhalt auf falschen Rechnungen darf korrigiert werden, wenn sich Rechnungsempfänger und Rechnungssteller absprechen. Eine zu hoch ausgewiesene Steuer wird vom leistenden Unternehmer geschuldet und der Leistungsempfänger darf keine Vorsteuer abziehen. Kleinunternehmer und Freiberufler, die Steuern ausweisen, auch wenn sie nicht zur Umsatzsteuer optiert haben, schulden diese dem Finanzamt.

Rechnet ein Unternehmer Umsatz in fremdem Namen für fremde Rechnung ab, z. B. bei Reisebüros oder Tankstellen, muss er auf der Rechnung die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers angeben. Bei Dauerleistungen, z. B. Mietverträgen, ersetzt der Vertrag die Rechnungen, wobei hier der Vertrag die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID. des leistenden Unternehmens enthalten muss.

Weitere freiwillige Angaben

Auf Rechnungen dürfen neben den Pflichtbestandteilen freiwillige Angaben gemacht werden. Hier einige Beispiele:

  • Geben Sie persönliche Kontaktdaten wie Telefonnummer oder E-Mail an, um direkte Rückfragen zu ermöglichen.
  • Ebenso müssen auf Rechnungen die Bankdaten (IBAN) enthalten sein, wenn Kunden nicht direkt an der Kasse zahlen.
  • Sinnvoll ist es auch, wenn Sie die Zahlungsbedingungen aufzeigen, etwa den konkreten Fälligkeitstermin. 

Der letzte Punkt ist nicht explizit nötig, da Rechnungen ohne Zahlungsziel aufgrund gesetzlicher Regelungen spätestens nach 30 Tagen fällig werden. 

Ausnahme: Sie wollen, dass der Kunde vorher zahlt, z.B. nach 14 Tagen. Soweit ein Skonto vereinbart ist, sollte das auch in der Rechnung stehen. Gegebenenfalls kann ein konkretes Datum der Fälligkeit in der Rechnung auftauchen. Dies gilt auch für den Rechnungsbetrag, den der Kunde zahlen muss sowie den Betrag, den er spart. 

Sonstige Anforderungen an die richtige Rechnungsstellung

Auch für die zeitliche Erstellung von Rechnungen gibt es in Deutschland Fristen. Rechnungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Leistungserbringung gestellt werden. Wird diese Frist überschritten, handelt es sich laut § 26a Abs. 2 UStG um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Allerdings gilt die Frist nur für Unternehmer als Rechnungsaussteller. Privatpersonen sind an keine Frist für die Rechnungsstellung gebunden.

Unternehmer sollten im eigenen Interesse, z.B. um ihre Liquidität zu verbessern oder zu erhalten, Rechnungen so bald wie möglich nach Erbringung einer Leistung bzw. Dienstleistung erstellen. Es gilt grundsätzlich: Je früher eine Rechnung gestellt wird, desto früher erfolgt auch der Zahlungseingang

Die häufigsten Fehler und Fallen bei der Rechnungsstellung

Diese Übersicht enthält die häufigsten Fehler und Fallen beim Schreiben von Rechnungen und hilft Ihnen, im Vorfeld aufmerksam zu sein. Das spart Zeit und Ärger!

Darstellung von Tabellen auf Desktop besser lesbar

<b>Fehler und Fallen in der Rechnung</b>
Fehler und Fallen in der RechnungFolgen
Kleine, nicht sinnentstellende Schreibfehler im Namen, in der Anschrift oder in der Leistungsbeschreibung. Vorsteuerabzug bleibt erhalten.
Die gesetzlichen Pflichtangaben für Rechnungen wurden nicht vollständig und korrekt erfüllt. Berichtigung ist möglich (§ 31 Abs. 5 UStDV). Der Rechnungsaussteller muss die fehlenden oder unzureichenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist und dieselben Anforderungen an Form und Inhalt erfüllt, an den Rechnungsempfänger übermitteln.
Den Leistungsempfänger gibt es nicht mehr. Berichtigung ist nicht mehr möglich.
Fehler in der Steuernummer oder USt-IdNr. Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der andere Unternehmer den Fehler nicht erkennen konnte. Ansonsten: Kein Vorsteuerabzug.
Es liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor, wie z. B. wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er nicht Unternehmer ist. Die Person schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 UStG). Die Berichtigung des Steuerbetrags kann schriftlich beim Finanzamt beantragt werden, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.
Der Unternehmer weist in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert aus, als er für die Lieferung oder sonstige Leistung nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet. Der Steuerbetrag kann gegenüber dem Leistungsempfänger jederzeit berichtigt werden. Alternativ kann der Unternehmer den geschuldeten Steuermehrbetrag (§ 14c Abs. 1 UStG) auch gegenüber dem Finanzamt berichtigen. Tut er beides nicht, muss er die (zu hohe) ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen; der Rechnungsempfänger darf jedoch die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Die Rechnung enthält eine zu niedrige Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger schuldet den zutreffenden (höheren) Steuerbetrag, auch wenn der Empfänger höchstens den ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer abziehen darf.
Der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger fehlt (Vereinfachungsregelung bei sonstigen Leistungen). Der Leistungserbringer schuldet die Steuer (Normalfall).
Angabe des Lieferzeitpunktes, der Entgeltentrichtung oder der handelsüblichen Bezeichnung der Ware oder Leistung vergessen. Ergänzung des Lieferzeitpunkts bzw. Entgeltentrichtung durch Empfänger ohne Rücksprache mit Aussteller möglich.
Falsche Identität des Leistenden, z. B. bei Rechnungen von Scheinfirma, bei Verwendung willkürlicher Namen, bei unzutreffender Anschrift des Leistenden, bei Rechnungen eines Strohmannes oder wenn der Leistende aus der Rechnung nicht eindeutig erkennbar ist Kein Vorsteuerabzug möglich

Fehlerhafte Rechnung: Nur der Aussteller darf die Rechnung berichtigen

Dabei reicht es jedoch nicht aus, wenn er die Berichtung lediglich in seinen Unterlagen vornimmt; auch der Rechnungsempfänger muss darüber informiert werden. Denn dieser darf die fehlerhafte Rechnung nicht korrigieren – auch dann nicht, wenn es sich um einen fehlenden Steuerausweis oder um aus den Bruttobeträgen herauszurechnende Steuern handelt. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechnungsaussteller der „Ergänzung“ zugestimmt hat.

Tipp

Nachzahlungszinsen vermeiden: So prüfen Sie Ihre Rechnungen richtig

Bevor Sie eine Rechnung rausschicken, sollten Sie unbedingt sorgfältig überprüfen, ob sie alle erforderlichen Angaben enthält. Andernfalls riskieren Sie hohe Nachzahlungszinsen. Denn: Bei einer Berichtigung wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum, in dem die fehlerhafte Rechnung erteilt wurde, rückgängig gemacht. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug aus der neuen, korrekten Rechnung entsteht jedoch erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem diese vorliegt. Hierdurch können sich erhebliche Zinsbelastungen durch die vom Finanzamt festzusetzenden Nachzahlungszinsen auf die Vorsteuer ergeben (§ 233a AO).

Erleichterungen bei Kleinbetragsrechnungen

Bei Kleinbetragsrechnungen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, Erleichterungen nutzen zu können. Als Kleinstbetragsrechnungen zählen Rechnungen mit einem Bruttobetrag von bis zu 250 Euro. Diese müssen lediglich folgende Angaben enthalten: 

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe
  • Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt

Angaben zum Namen und der Anschrift des Leistungsempfängers, sowie der Steuernummer, des Nettobetrags oder der Rechnungsnummer können entfallen.

Sonderfall Rechnungen als Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmen oder Freiberufler, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz schreiben werden. Wer beim Finanzamt nach § 19 UStG eine Einstufung als Kleinunternehmer beantragt, muss in seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausweisen. Im Gegenzug kann die Person auch keine Vorsteuer geltend machen. Diese zählt bei der Rechnungsstellung nämlich nicht zu den Rechnungspflichtangaben als Kleinunternehmer. Die restlichen Regelungen zur korrekten Rechnungsstellung bleiben für Kleinunternehmer bestehen. Zwar gibt es keine Hinweispflicht auf die Kleinunternehmerreglung, diese ist jedoch sinnvoll, um den Rechnungsempfänger darüber zu informieren. In diesem Fall lässt dieser die Rechnung nicht irrtümlich als fehlerhaft (ohne Umsatzsteuer) zurückgehen. 

Eine gültige Formulierung könnte z.B. so aussehen: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG“.

Der Kunde zahlt Rechnung nicht: Ist die Rechnungsstellung von Verjährung betroffen?

Rechnungen gehören zu den so genannten Geldforderungen. Infolgedessen verjähren Rechnungen regelmäßig nach drei Jahren. Nach Ablauf der Verjährungsfrist haben Unternehmer keinen Anspruch mehr auf eine Begleichung durch den Kunden und sind darauf angewiesen, dass dieser den fälligen Betrag freiwillig begleicht. Nur, wenn ein Unternehmer rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet, kann die Verjährungsfrist unterbrochen und somit verlängert werden. 

 

Info

Hinweis zur Verjährungsfrist

Eine einfache Mahnung verlängert oder unterbricht die Verjährungsfrist nicht! Wichtig ist, dass die Verjährungsfrist im Folgejahr der erbrachten Leistung beginnt.

Beispiel: Sie verkaufen 2022 ein Produkt oder eine Dienstleistung. Damit beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2023; Die Rechnung verjährt drei Jahre später, am 31.12.2025.

Rechnungen schreiben als Unternehmer: Rechnungsvorlagen mit und ohne Mehrwertsteuer verwenden

Um Zeit und besonders Arbeit zu sparen, empfiehlt es sich, Rechnungsvorlagen zu benutzen. Nutzen Sie unterschiedliche Vorlagen für unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen, z.B. eine Vorlage mit Umsatzsteuer oder eine Vorlage für Kleinbetragsrechnungen. Diese müssen Sie dann noch ausfüllen. So vergessen Sie garantiert nichts Wichtiges. 

Tipp

Mit Rechnungsprogramm Rechnungen ganz einfach selbst stellen

Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihre Rechnungen alle gesetzlichen Regeln erfüllen, sollten Sie sich ein Rechnungsprogramm, z.B. Lexware faktura+auftrag, zulegen. Solche Programme bringen eine deutliche Zeitersparnis.

Wenn das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung einen Fehler entdeckt, kann es teuer werden. Für den Fall, dass zum Beispiel die Umsatzsteuer nicht regelkonform ausgewiesen ist, wird das Finanzamt verlangen, dass Sie die korrigierte Steuer selbst vollständig nachzahlen.

Ärgerlich wird es, wenn entsprechende Fehler sich häufen. Bei einem Verstoß gegen das Ausstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung können Ihnen auch Bußgelder drohen. Dies hängt immer von der Schwere des Fehlers ab. Als grobe Fehler werden beispielsweise gewertet:

  • Fehlende Pflichtangaben wie Datum
  • Falsche Rechnungsnummer
  • Ungenaue Beschreibungen von Produkten oder Dienstleistungen; hier kann es passieren, dass der Kunde die Zahlung verweigert

Wenn Sie also merken, dass Sie etwas falsch gemacht haben, nehmen Sie am besten direkt eine Rechnungskorrektur vor. Das heißt jedoch nicht, dass Sie die Rechnung einfach löschen können. Korrekt ist es, wenn Sie die Rechnung regelgerecht stornieren, bevor Sie eine Korrektur vornehmen. 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Rechnungen schreiben für Unternehmer

Muss auf eine Rechnung ins EU-Ausland Umsatzsteuer aufgeschlagen werden?

 

Stellen Sie als Unternehmer eine Rechnung an ein Unternehmen, das im EU-Ausland ansässig ist, greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird eine Umsatzsteuer fällig. Der Rechnungsempfänger zahlt diese allerdings direkt an das Finanzamt in seinem Land. Als Unternehmer müssen Sie eine zusammenfassende Meldung über alle Transaktionen dieser Art an das Finanzamt schicken.

Rechnungen von Unternehmern an Privat- und Geschäftskunden: Gibt es einen Unterschied?

 

Rechnungen an Privatpersonen geben immer den Endpreis an, also den Bruttobetrag inklusive der Mehrwertsteuer. Stellen Sie als Unternehmer Rechnungen an Geschäftskunden, geben Sie den Nettopreis der Leistung an, auf den Sie die Mehrwertsteuer aufschlagen.

Wann muss die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden?

 

Die Umsatzsteuervoranmeldung müssen Sie grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums übermitteln. Dies geschieht elektronisch mithilfe einer Software. Die Steuervorauszahlung müssen Sie selbst berechnen.