Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Bist du vorsteuerabzug­sberechtigt? Was versteht man überhaupt unter Vorsteuer und Vorsteuerabzug? Was musst du dabei beachten? Das sind nur einige der Fragen, die du dir als Unternehmer stellst, wenn es um das Thema vorsteuerabzu­gsberechtigt geht. Außerdem ist es hilfreich, wenn zunächst die Definition der Begriffe vorsteuerabzu­gsberechtigt, Vorsteuer, Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer geklärt ist. Wer also vorsteuerabzugsb­erechtigt ist und was in diesem Zusammenhang zu beachten ist, erfährst du in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 18.07.2025

Definition

Was bedeutet „vorsteuerabzugsberechtigt“? – Die Erklärung

Der Begriff „vorsteuerabzugsberechtigt“ bezieht sich auf die Möglichkeit eines Unternehmens, die an andere gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmen, die selbst Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen.

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist und was von der Vorsteuer abgezogen werden kann, hängt jedoch von einigen weiteren Faktoren ab.

Info

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Vorsteuerabzugsberechtigt sind Unternehmer und Freiberufler, die Umsatzsteuer ausweisen und ans Finanzamt abführen. Du kannst die gezahlte Steuer über Voranmeldung oder Jahreserklärung zurückholen. Nicht berechtigt sind Kleinunternehmer, Privatpersonen sowie alle, die Umsatzsteuer zu Unrecht ausweisen.

Vorsteuer und Vorsteuerabzug: Was ist das und worum handelt es sich?

Der Vorsteuerabzug ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) in den Paragrafen 15 und 15a geregelt. Darin ist zu lesen, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die er an ein anderes Unternehmen, an die Eingangszollstellen oder an die Finanzämter bezahlt hat, wieder abziehen darf. Und zwar über einen Umweg – nämlich dann, wenn er selbst eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt.

Was zunächst ein wenig kompliziert klingt, ist bei näherer Betrachtung eigentlich ganz einfach. Nehmen wir an, dass du nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fällst und daher auf deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweist. Erhältst du nun von einem anderen Unternehmen eine Rechnung für eine Dienstleistung oder den Kauf eines Produkts, kannst du wiederum die Umsatzsteuer aus den von dir gestellten Rechnungen mit der Umsatzsteuer auf der erhaltenen Rechnung verrechnen. Das bezeichnet man dann als Vorsteuer. Wer dann vorsteuerabzugsberechtigt ist, klären wir gleich. Zunächst ist es sinnvoll, die Begriffe Mehrwert- und Umsatzsteuer zu klären.

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Berechnung des Vorsteuerabzugs

Eine erhaltene Rechnung lautet folgendermaßen:

Verschiedene Stoffe (100 €) + Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (19 €) = 119 €

Im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstattet dir das Finanzamt in diesem Fall 19 € dieser Steuer.  

Aus diesen Stoffen stellst du nun Kleidungsstücke her, die du für insgesamt 416,50 € weiterverkaufst.

Kleidungsstücke (350 €) + Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (66,50 €) = 416,50 €

Dar aus ergibt sich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung folgende Rechnung:

Umsatzsteuer (66,50 €) - Vorsteuer (19 €) = Zahllast 47,50 €

Nach dieser Rechnung schuldest du dem Finanzamt also 47,50 €.

Der Vorsteuerabzug lässt sich damit auf diese einfache Formel bringen und schnell berechnen:  

Die Umsatzsteuer, die du auf Rechnungen ausweist abzüglich die Umsatzsteuer, die du gezahlt hast (also die Vorsteuer) = deine Steuerschuld beim Finanzamt  

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Der Vorteil des Vorsteuerabzugs

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, für den sind die Waren und Dienstleistungen, die er für sein Unternehmen anschafft, frei von der Umsatzsteuer – und damit um 7 % oder 19 % günstiger.

Was versteht man unter der Mehrwertsteuer?

Privatpersonen entrichten eine Steuer, wenn du für Waren oder Dienstleistungen bezahlst. Diese Steuer wird Mehrwertsteuer genannt. Der Betrag ist auf jeder Rechnung ersichtlich – egal, ob auf einem Kassenbon oder einer schriftlich zugestellten Rechnung. Abhängig von der Ware oder Dienstleistung beträgt der Mehrwertsteuersatz in Deutschland 7 % oder 19 %. Wenn beispielsweise Leistungserbringer Kleinunternehmer sind oder Geschäfte auf der umsatzsteuerfreien Insel Helgoland getätigt werden, kann der Steuerbetrag auch bei 0 % liegen. Das Unternehmen, welches den Rechnungsbetrag aufbringt, überführt den Steuerbetrag ans Finanzamt.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist das Gleiche wie die Mehrwertsteuer. Der Unterschied ist dabei jedoch, dass diese aus der Sicht des rechnungsstellenden Unternehmens betrachtet wird. Du als Gewerbetreibender oder Freiberufler weist die Steuer für Privatleute als Mehrwertsteuer und für gewerbliche Kunden als Umsatzsteuer aus, wenn du eine Rechnung für Waren oder Dienstleistungen ausstellst.

Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Sobald du selbst auf deine Rechnungen Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausweist und diese an das Finanzamt abführst, bist du als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn du dir die Frage stellst, ob du auch als Freiberufler vorsteuerabzugsberechtigt bist, kann diese mit „Ja“ beantwortet werden. Somit kannst du dir als Unternehmer oder Freiberufler die Vorsteuer vom Finanzamt wieder erstatten lassen. Du kannst die gezahlte Umsatzsteuer entweder im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung verrechnen.

Kleine Einschränkung: Weist du auf einer Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer aus, bist du leider nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das gilt selbst dann, wenn die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet wird.

Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind unter anderem Kleinunternehmer, da sie auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aufweisen und dies somit der Nachweis ist, dass sie von der Berechtigung ausgeschlossen sind. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben somit keine Umsatzsteuer eingenommen, die sie als Vorsteuerabzugsberechtigte verrechnen könnten. Auch Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. 

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Was gilt für Vereine?

Wer neben Kleinunternehmern ebenso nicht vorsteuerberechtigt ist, sehen wir in folgender Auflistung. Dazu gehören juristische und natürliche Personen wie diese:

  • Privatpersonen
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften. Voraussetzung: Sie beziehen steuerfreie Leistungen bzw. Umsätze 

Wer ist außerdem nicht vorsteuerabzugsberechtigt?

Neben Kleinunternehmern sind folgende juristische und natürliche Personen ebenfalls nicht vorsteuerabzugsberechtigt

  • Privatpersonen
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften. Voraussetzung: Sie beziehen steuerfreie Leistungen bzw. Umsätze
  • Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen ausführen (z.B. Versicherungen, Ärzte)

Welche Bedingungen müssen für eine Vorsteuerberechtigung erfüllt werden?

Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist vorsteuerabzugsberechtigt. Zusätzlich zu den bisher genannten Bedingungen gehören folgende: 

  • Du kaufst das Produkt oder die Dienstleistung für deinen Geschäftsbetrieb. Private Anschaffungen sind nicht vorsteuerabzugsfähig. Allerdings sind auch anteilige Vorsteuerabzüge möglich, falls bestimmte Leistungen nicht klar trennbar sind.
  • Du erbringst selbst Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Die Umsatzsteuer ist auf der jeweiligen Rechnung korrekt ausgewiesen. Außerdem enthält die Rechnung alle weiteren Pflichtangaben.
  • Das erworbene Produkt oder die Dienstleistung ist umsatzsteuerpflichtig.
  • Das Produkt oder die Dienstleistung gehört zu den sogenannten abzugsfähigenBetriebsausgaben.

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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören zum Beispiel: 

  • Geldbußen oder Ordnungsgelder
  • Zinsen auf hinterzogene Steuern
  • Aufwendungen für Geschenke in Höhe von über 50 Euro 

Rechnung und Vorsteuerabzug: Diese Angaben gehören hinein

Im Hinblick auf die jeweilige Rechnung solltest du beachten, dass sich nicht alle Rechnungen für den Vorsteuerabzug eignen. Falls du unsicher sein solltest, ob du für die vorliegende Rechnung vorsteuerabzugsberechtigt bist, orientiere dich an der folgenden Auflistung:

  • Die Rechnung liegt dir im Original vor.
  • Falls die Rechnung als elektronische Variante vorliegt, muss sie lesbar, unversehrt und echt sein.
  • Die Rechnung enthält alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz - nämlich:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers und Rechnungsstellers
  2. die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
  3. das korrekte Rechnungsdatum sowie eine eindeutige und fortlaufende Rechnungsnummer
  4. die Menge und Art des gelieferten Gegenstandes oder der Dienstleistung
  5. den korrekten Lieferzeitpunkt
  6. die Steuersätze, Steuerbeträge und ggf. Steuerbefreiungen, die für die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen gelten, inklusive Umsatzsteuer
  7. jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  8. Betrag in netto
  9. Betrag in brutto 

In der Praxis ist es empfehlenswert, dass mindestens zwei Personen im Unternehmen (sog. Vier-Augen-Prinzip) eingehende Rechnung auf die notwendigen Angaben für den Vorsteuerabzug prüfen. Sind nicht alle Inhalte vorhanden, sollte die Rechnung erst beglichen werden, wenn der Rechnungsempfänger eine neue – vorsteuerabzugsberechtigte – Rechnung übermittelt.

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Ausnahme: Kleinstbetragsrechnungen

Die Pflichtangaben für Rechnungen gelten ab einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 Euro. Rechnungen über Kleinbeträge (weniger als 250 Euro brutto Gesamtbetrag), sogenannte Kleinbetragsrechnungen, müssen weniger Angaben für den Vorsteuerabzug aufführen. Welche das sind, ist in Paragraf 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) festgehalten.

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, muss beachten, dass neben diesen Angaben die Rechnung die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) einhält. Damit sind folgende Angaben gemeint:

  • Die Originalrechnung muss unveränderbar sein.
  • Das Dokument ist korrekt ausgestellt und vollständig.
  • Die Rechnung ist nachprüfbar.
  • Sie wurde zeitgerecht erstellt.
  • Der Rechnungsersteller hat auf Ordnung bei der Buchführung geachtet. 

Achtung

Hinweis zum Thema Rechnungen und Vorsteuerabzug

Wenn der Zeitpunkt der Leistung und das Datum der Rechnungsstellung in unterschiedlichen Jahren liegen, ist bei der Buchung Vorsicht geboten. In diesem Fall erfolgt der Zusatz „Vorsteuer im Folgejahr abziehbar“. Bevor dabei Fehler passieren, solltest du in diesem Spezialfall einen Steuerberater zurate ziehen.

Welche Vorsteuerarten können abgezogen werden?

Um beurteilen zu können, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, gibt es noch weitere Aspekte, die beachtet werden müssen. Es gibt nämlich verschiedene Vorsteuerarten

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können folgende Beträge abziehen: 

  • Umsatzsteuer auf Leistungen oder Waren, die für das eigene Unternehmen gebraucht werden.
  • Die Umsatzsteuer bei Anzahlungen. Allerdings muss dazu die Anzahlung bereits gezahlt worden sein.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die aus dem Ausland importiert wurden.
  • Die Erwerbssteuer, die für Gegenstände des innergemeinschaftlichen Erwerbs gilt.
  • Die Umsatzsteuer, die das Unternehmen wegen des Reverse-Charge-Verfahrens oder der Umsatzsteuerlager zahlen musste.

So funktioniert die Sache mit dem Vorsteuerabzug

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann diesen Vorsteuerabzug im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung geltend machen.  
Bist du berechtigt, bestimmt das Finanzamt abhängig von der Höhe deiner Vorjahres-Umsatzsteuerzahllast, ob du die Vorsteuer mehrmals pro Jahr – monatlich oder quartalsweise – oder erst am Ende des Geschäftsjahres mit deiner abschließenden Umsatzsteuererklärung leisten musst.

Du gibst deine Umsätze an und überweist die Umsatzsteuerbeträge abzüglich der Vorsteuer an das Finanzamt. Deine Rechnungen dienen dabei als Nachweis. Ebenfalls anhand von Nachweisen kannst du deine geleisteten Vorsteuerzahlungen dabei von der Umsatzsteuer abziehen. 

Wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, erhöht seine Liquidität. Würdest du die Vorzugssteuer nicht abziehen können, müsstest du die volle Umsatzsteuer monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt entrichten und könntest die gezahlte Mehrwertsteuer erst wieder im Rahmen des Jahresabschlusses zurückbekommen. Vor allem bei vielen Einkäufen wie Baumaterialien für deinen Handwerksbetrieb stellt das Thema Vorsteuer eine entscheidende Entlastung dar. Falls dein Konto mal ins Negative rutscht und somit Dispozinsen fällig werden, kann aus der Vorsteuerabzugsberechtigung ein Kostenvorteil entstehen.

Wann findet der Vorsteuerabzug statt?

Die Häufigkeit, wann du deine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben musst, hängt dabei von der Höhe deines Umsatzes und damit der Umsatzsteuer ab: 

  • Umsatzsteuer unter 2.000 Euro pro Jahr: Du kannst von der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung komplett befreit werden. Achtung: Die Umsatzsteuererklärung musst du trotzdem abgeben.
  • Umsatzsteuer unter 9.000 Euro pro Jahr: Die Umsatzsteuervoranmeldung wird ein Mal pro Quartal abgegeben.
  • Umsatzsteuer über 9.000 Euro pro Jahr: Die Umsatzsteuervoranmeldung wird monatlich abgegeben. 

Kleinunternehmerregelung oder Vorsteuerabzug: Was ist günstiger?

Gerade zu Beginn der Selbstständigkeit stellen sich viele Unternehmer die Frage, ob sich das teilweise umfangreiche Verfahren für eine Vorsteuerabzugsberechtigung für sie überhaupt lohnt. Unter Umständen könnte ja auch die Kleinunternehmerregelung sinnvoller sein. Zumindest zwei Aspekte solltest du genauer betrachten – deine Ausgabensituation und deine Kundenstruktur.

Wer sich dafür einsetzen sollte, mehrwertsteuerabzugsberechtigt zu sein und damit im Gegenzug auf die Kleinunterunternehmerregelung verzichten sollte, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.

Wichtig: Wer die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung erfüllt, aber darauf verzichtet, ist für die nächsten fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Vorteile Kleinunternehmerregelung

 
  • Deine Waren oder Leistungen sind für Privatkunden billiger, da die Umsatzsteuer entfällt.
  • Der zeitliche Aufwand für die Buchhaltung wird kleiner, da du keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben musst. Seit 2024 musst du nur noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen, wenn du vom Finanzamt explizit dazu aufgefordert wirst.

Vorteile Vorsteuerabzug

 

Wer mehrwertsteuerabzugsberechtigt ist, kann sich die von ihm gezahlte Umsatzsteuer auf Waren, Dienstleistungen oder andere Anschaffungen wie ein Auto als Vorsteuer erstatten lassen. Hast du sehr hohe Ausgaben oder Investitionen, kann dies sehr sinnvoll sein. Du musst bei einmaligen Investitionen allerdings berücksichtigen, dass der Antrag auf Regelbesteuerung fünf Jahre bindend ist. Wenn du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bevorzugst, hast du immerhin noch die Möglichkeit, die bezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabengeltend zu machen. 

Pauschale Vorsteuerabzugsberechtigung für einige Berufsgruppen - nur bis Ende 2022

Bis Ende 2022 galt Folgendes: Bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Handwerksbetriebe vieler Gewerke, Einzelhändler vieler Branchen, Gastgewerbebetriebe und Angehörige freier Berufe, konnten den pauschalen Vorsteuerabzug beantragen. Damit konnten diese sich die genaue Auflistung der Umsatzsteuer sparen und pauschal einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes vorab abziehen (§§ 69,70 UStDV). Ab dem 01.01.2023 ist diese umsatzsteuerliche Vergünstigung leider weggefallen

Diese Vereinfachung war allerdings an einige Voraussetzungen gebunden:

  • Das Unternehmen erstellte eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), um den Jahresgewinn zu ermitteln.
  • Der Umsatz lag im vorangegangenen Jahr unter 61.356 Euro.
  • Das Unternehmen gilt als gemeinnützige Körperschaft oder eine Personenvereinigung, es ist nicht zur Buchführung verpflichtet und der Jahresumsatz im vorangegangenen Jahr war nicht höher als 35.000 Euro.
  • Das Unternehmen fällt in den land- oder forstwirtschaftlichen Bereich.