Was sollten Sie als Unternehmer über Steuervorauszahlungen wissen?

Bei all den Steuern, die mit Ihrer Selbstständigkeit verbunden sind und die Sie an das Finanzamt abführen müssen, fragen Sie sich sicher, warum Sie noch zusätzliche vorauszahlen sollten. Wir erklären, warum das so ist und was es bei Steuervorauszahlungen zu beachten gilt – einfach und übersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am 07.09.2023
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Definition

Was sind Steuervorauszahlungen?

Die Steuervorauszahlung stellt eine Abschlagszahlung dar, die Sie als Steuerzahler dem Finanzamt voraussichtlich für das laufende Kalenderjahr schulden.

Bei der Einkommensteuer wird dies gemessen an den Einkünften aus dem vergangenen Jahr. Mit den Steuervorauszahlungen stellt der Staat sicher, dass alle steuerpflichtigen Bürger kontinuierlich ihre Steuerschuld abführen. Außerdem will er damit verhindern, dass die Steuerpflichtigen in Zahlungsschwierigkeiten kommen, wenn sie die gesamten Steuern auf einmal zahlen müssen.

Neben der Einkommensteuer müssen Sie für jede andere Steuerart auch Vorauszahlungen leisten, die Sie als Selbstständiger betreffen.

Wer muss Steuervorauszahlungen erbringen?

Jeder steuerpflichtige Bürger muss Steuervorauszahlungen leisten – egal, ob er oder sie Einkünfte aus nicht-selbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet. Bei Angestellten führen die Arbeitgeber automatisch monatlich die Steuern, die der jeweilige Angestellte aufgrund seiner Lohnsteuerklasse zu zahlen hat, an das Finanzamt aus deren Brutto-Lohn ab.  Im Angestelltenverhältnis zahlen Sie also auch Steuern voraus, müssen sich aber nicht selbst um deren Zahlung kümmern.

Anders ist es bei Selbstständigen. Sie müssen sich selbst darum kümmern, dass Sie Ihre Steuervorauszahlungen pünktlich leisten, wenn das Finanzamt Sie zu Steuervorauszahlungen aufgefordert hat.

Info

Wann veranlasst das Finanzamt Steuervorauszahlungen?

Das Finanzamt fordert Sie auf, Steuervorauszahlungen zu leisten, wenn Folgendes zutrifft:

  1. Aus Ihrem aktuellen Steuerbescheid geht eine Nachzahlung hervor, weil Sie im vergangenen Jahr zu wenig Steuern bezahlt haben.
  2. Wenn die Vorauszahlungen, die sich daraus ergeben, bei mindestens 400 Euro für das gesamte Kalenderjahr und mindestens 100 Euro pro Quartal liegen.

 

Wann sind Vorauszahlungen ans Finanzamt fällig?

Wann und wie oft eine Steuervorauszahlung an das Finanzamt nötig ist, hängt von der Art Ihres Einkommens ab. Im Folgenden erfahren Sie mehr dazu.

Steuervorauszahlungen für Angestellte und Rentner

Angestellte führen in Form ihrer Lohnsteuer, die von ihrem Brutto-Lohn automatisch abgezogen wird, die Steuervorauszahlung monatlich ab. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer hierfür einfach ein und führt diese pro Monat ans Finanzamt ab. Rentner leisten ihre Steuervorauszahlung quartalsweise.

Steuervorauszahlungen für Selbstständige

Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Da Sie als Unternehmer oder Freiberufler nicht angestellt sind, erhalten Sie kein Entgelt vom Arbeitgeber, sondern Sie erwirtschaften Einkommen. Ihre Steuervorauszahlungen ergeben sich aus der Einkommensteuer und gelten in folgenden Fällen:

  • wenn Sie ein Gewerbe betreiben
  • wenn Sie Freiberufler sind
  • wenn Sie als Kleinunternehmer arbeiten

Damit der Fiskus regelmäßig Geld bekommt, müssen Sie die Steuervorauszahlungen für die Einkommensteuer vierteljährlich übermitteln. Hierfür erhalten Sie vom Finanzamt vor dem jeweiligen Fälligkeitsdatum einen Hinweis. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Termine für die Steuervorauszahlung auch selbst im Blick haben.

Info

Die Abgabe-Termine im Überblick:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Als Steuerzahler haben Sie die Pflicht, die erforderliche Jahresvorauszahlung Ihrer Steuern zum entsprechenden Fälligkeitsdatum selbstständig zu erbringen. Richten Sie für diese Termine also am besten eine automatische Zahlung ein.

Tipp

Wann sind Sie von Steuervorauszahlungen befreit?

Beläuft sich Ihr jährliches Einkommen auf weniger als 11.604 Euro (= Grundfreibetrag für 2024), fordert das Finanzamt keine Einkommensteuer und daher auch keine Vorauszahlungen. Diese Befreiung von Steuervorauszahlungen gilt auch für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende inkl. Vollzeit-Kleingewerbetreibende.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Gewerbesteuer wird bei Ihnen erst ab einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro fällig. Dieser Betrag wird auch als Gewerbesteuerfreibetrag bezeichnet. Bei einem Jahresgewinn von weniger als 24.500 Euro zählen Sie als „Kleingewerbe“. Verdienen Sie mit Ihrem Gewerbe mehr als 24.500 Euro, müssen Sie vierteljährliche Vorauszahlungen ans Finanzamt leisten (siehe § 19-21 Gewerbesteuergesetz).

Info

Die Abgabe-Termine im Überblick:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Den Betrag der Vorauszahlung legt die jeweilige Gemeinde fest. Hierzu erhalten Sie einen separaten Bescheid. Die Vorauszahlung entspricht einem Viertel der Steuer aus der vergangenen Veranlagung.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Da Sie auf jede Steuerart Vorauszahlungen leisten müssen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft dies auch auf die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) zu. Sollte sich aus Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung eine Zahllast ergeben, bedeutet das, dass Sie auch in diesem Fall Vorauszahlungen tätigen müssen. Wann Sie die Umsatzsteuervoranmeldung und somit die Vorauszahlungen leisten müssen, hängt von der Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer ab. Je nachdem, wie groß der Betrag ist, müssen Sie die Voranmeldung monatlich oder quartalsweisejeweils bis zum 10. des Folgemonats – ans Finanzamt übermitteln. Wenn Sie eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, verschiebt sich die Frist entsprechend.

Steuervorauszahlung Kleingewerbe

Wenn Ihr Umsatz des Vorjahres unter 22.000 Euro und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres unter 50.000 Euro liegt, gelten Sie als Kleinunternehmer und können die Kleinunternehmerregelung nutzen. Sie zahlen dann keine Umsatz- oder Gewerbesteuer – jedoch müssen Sie laut § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auch als Kleingewerbetreibender Ihre Einkünfte versteuern. Deswegen müssen Sie beim Finanzamt Ihre voraussichtlichen Einkünfte angeben. Abhängig von deren Höhe sind Sie ebenfalls gezwungen, Steuervorauszahlungen zu leisten oder nicht.

Wie lassen sich Steuervorauszahlungen berechnen?

Grundlage für die Berechnung Ihrer Vorauszahlungen sind die zu versteuernden Einnahmen des letzten Jahres. Die Bemessungsgrundlage, die das Finanzamt berechnet, wird in vier gleiche Beträge geteilt und als Quartalszahlung festgesetzt.

Lassen sich die Steuervorauszahlungen ändern?

Das Finanzamt ermittelt anhand des Vorjahres einen Richtwert für die Steuervorauszahlungen des aktuellen Jahres. Wie hoch oder niedrig Ihr Gewinn im laufenden Jahr aussieht, kann jedoch niemand im Voraus sagen. Ihre Vorauszahlungen leisten Sie immer unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung.

Es ist möglich, dass Ihr Gewinn höher oder niedriger als im Vorjahr ausfällt. Das hat dann zur Folge, dass auch Ihre Steuervorauszahlung zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist und die Finanzbehörde eine Anpassung vornimmt. Ändert sich Ihr Einkommen, darf das Finanzamt jederzeit Ihre Steuerschuld angleichen. Nehmen Sie mehr ein als im Vorjahr, fordert der Fiskus eine Nachzahlung. Dadurch kann es zu Liquiditätsengpässen kommen. Daher können Sie bei Bedarf versuchen, eine Stundung der Steuerschuld beim Finanzamt zu erwirken. Die Steuerstundung können Sie schriftlich beantragen.

Setzt das Finanzamt den Betrag für Ihre Vorauszahlungen zu hoch an, haben Sie das Recht, schriftlich Einspruch gegen diesen Steuerbescheid einzulegen. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Steuervorauszahlungen aussetzen oder stoppen können. Die Zahlung läuft weiter und ggf. erhalten Sie eine Rückerstattung vom Finanzamt.

Einspruch können Sie übrigens auch dann einlegen, wenn Sie trotz Rückerstattung eine Steuervorauszahlung mitgeteilt bekommen.

Tipp

Freiwillige Steuervorauszahlung

Für eine Steuernachzahlung müssen Sie nach 15 Monaten sogenannte Nachzahlungszinsen zahlen. Wenn sich für Ihr Unternehmen eine Steuernachzahlung andeutet, können Sie durch eine freiwillige Steuervorauszahlung die Festsetzung von Nachzahlungszinsen umgehen. Im Idealfall tun Sie dies noch vor Antritt des Zinslaufs (15 Monate nach Ende des Steuerjahres).

Wie funktioniert die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Höhe der Steuervorauszahlung ändern. Durch rückläufige Einnahmen im laufenden Jahr oder durch teure Investitionen kann es sein, dass das Finanzamt von Ihnen zu hohe Vorauszahlungen fordert. In diesem Fall können Sie bei der Finanzbehörde den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlung stellen. Dies kann ein formloser, aber schriftlicher Antrag sein, in dem Sie erklären, warum Sie die Herabsetzung beantragen.

Verringerte Einkünfte in Ihrer Selbstständigkeit können z. B. aus folgenden Gründen entstehen:

  • Der Verlust von Aufträgen
  • Hohe Ausgaben aufgrund von Anschaffung teurer Wirtschaftsgüter
  • Verdienstausfall wegen länger andauerndem Krankenstand
  • Erhöhte Betriebsausgaben, die auf Vermietung oder Verpachtung beruhen

Achtung

Informationspflicht

Ergibt sich für Sie eine Verbesserung Ihrer Einkünfte, sind Sie ebenfalls dazu verpflichtet, das Finanzamt zu informieren.

Werden Steuervorauszahlungen in die Steuererklärung eingetragen?

Sie können Ihre erbrachten Steuervorauszahlungen nicht in Ihrer Steuererklärung vermerken. Stattdessen berücksichtigt das Finanzamt selbstständig sämtliche Vorauszahlungen bei der Zusammenstellung Ihres Steuerbescheids. Bemessungsgrundlage ist immer die Steuerhöhe, die sich für das betroffene Steuerjahr ergibt – egal ob Einkommen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer.

Können Sie Steuervorauszahlungen stunden?

Ja, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Als Grund für die Stundung müssen problematische persönliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Die Stundung wird Ihnen meistens zur Überbrückung von absehbaren finanziellen Notlagen zugesprochen (= Stundungsbedürftigkeit). Dies ist der Fall, wenn Sie die pünktliche Entrichtung der Steuern in finanzielle Schieflage bringen würde. Den Notstand müssen Sie mit überzeugenden Nachweisen belegen. Das finanzielle Dilemma darf nicht auf Ihrem eigenen Verschulden beruhen (= Stundungswürdigkeit).

Treffen Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit auf Sie zu, kommt dieses Vorgehen für Sie infrage.