Kleinunternehmer­regelung: Das müssen Kleinunternehmer beachten

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Unternehmen mit nur geringen Umsätzen, dass sie für ihre erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Das bringt zahlreiche Vorteile, jedoch auch den Nachteil, dass es für Eingangsrechnungen von anderen Unternehmern mit Umsatzsteuerausweis keine Vorsteuererstattung gibt. In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige rund um die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Zuletzt aktualisiert am 25.03.2026
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Definition

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG bei der Umsatzsteuer soll Unternehmer mit nur geringen Umsätzen vor zu viel Bürokratie schützen. Die gesetzliche Erleichterung kommt in Form eines komfortablen Wahlrechts daher. So können sich kleinere Unternehmen, die eine bestimmte Umsatzgrenze nicht überschreiten, von der Abführung der Umsatzsteuer befreien lassen. Diese Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen, weisen in ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer aus. Es darf auch kein Hinweis auf einen Umsatzsteuersatz in der Ausgangsrechnung erscheinen. Somit profitieren Kleinunternehmer durch geringere Preise im Privatkundenbereich von Wettbewerbsvorteilen. 
In unserem Artikel geben wir dir fünf Tipps, wie du als Kleinunternehmer Rechnungen korrekt erstellst.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung völlig neue Steuerspielregeln. So wurden die Umsatzgrenzen deutlich angehoben und erstmals als Netto-Grenzen definiert. Außerdem greift die Regelbesteuerung nun sofort, sobald du mit deinem Kleingewerbe diese Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschreitest.

Tipp

Ausnahme von der Befreiung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bei der Kleinunternehmerregelung

Das Finanzamt verzichtet bei der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich auf die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. In folgender Situation sind aber selbst Kleinunternehmer zur Abgabe verpflichtet:

Du erhältst eine Leistung von einem anderen Unternehmen, für die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft zur Anwendung kommt (auch als Reverse-Charge bezeichnet; § 13b UStG, z. B. eine Rechnung von eBay). In diesem Fall profitierst du nicht von der Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung. Du musst eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen und die Umsatzsteuer für diesen Unternehmer ans Finanzamt abführen.

Wer gilt als Kleinunternehmer?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ab dem 1. Januar 2025 wie folgt angehoben: Die Umsätze des Vorjahres dürfen 25.000 Euro nicht überschreiten, und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr darf maximal 100.000 Euro betragen.

Bei einem Neustart als Gründer bzw. Unternehmer kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG im Gründungsjahr dann angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 25.000 Euro beträgt.

Überschreitest du den Grenzwert, erfolgt automatisch ein Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung. In diesem Fall ist kein Antrag notwendig, denn die Regelbesteuerung tritt automatisch mit dem 1. Januar des Folgejahres ein.

Beispiel: 

Dein Gesamtumsatz betrug im Jahr 2025 23.000 Euro und wird im Kalenderjahr 2026 voraussichtlich nicht über 100.000 Euro klettern. Folge: Du kannst 2026 somit die Kleinunternehmerregelung mit den neuen Grundsätzen seit 2025 anwenden. Laufen die Geschäfte 2026 besser als erwartet und du erreichst im Oktober die 100.000-Euro-Grenze, musst du für die folgenden Rechnungen Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Umfrage zur Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung bis Ende 2024

Bis Ende 2024 galt folgende Regelung: Außer bei einem Neustart als Unternehmer bzw. Existenzgründer kannst du dich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registrieren lassen, wenn du folgende Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllst:

  • Die Umsatzgrenze des Vorjahres lag bei höchstens 22.000 Euro.
  • Die Kleinunternehmergrenze des geschätzten Umsatzes im laufenden Kalenderjahr lag bei 50.000.

Info

Paragraf 19 Absatz 1 UStG

Paragraf 19 Absatz 1 des UStG regelt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Diese Vorschrift bietet kleinen Unternehmen und Selbstständigen eine vereinfachte steuerliche Behandlung im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Die Vereinfachungsregel besagt, dass Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht über 25.000 Euro lagen und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigen, keine Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen müssen und diese auch nicht an das Finanzamt abführen müssen.

Somit handelt es sich um ein wichtiges Steuerinstrument zur Entlastung kleiner Unternehmer.

Info

Betrifft die Kleinunternehmerregelung auch Freiberufler?

Der § 19 UStG schließt Freiberufler nicht aus. Entsprechend können auch Selbstständige ohne Mitarbeiter und Freiberufler den Kleinunternehmerstatus haben. Wenn du als Freiberufler zum Kleinunternehmer wirst, sparst du dir somit die Umsatzsteuer. Aber Achtung: Die Regelung ist nicht immer vorteilhaft. Sprich zuvor in jedem Fall mit einem Steuerberater.

Kleinunternehmer-Rechner: Status einfach berechnen

Du weißt nicht, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst? Dann nutzt du unseren Kleinunternehmer-Rechner. Berechne mit wenigen Klicks und Angaben den Status deines Kleingewerbes und finde mit dem Rechner heraus, ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kannst.

Info

Was gehört zum maßgebenden Gesamtumsatz für die Kleinunternehmerregelung?

Die gute Nachricht: Zum Jahresumsatz hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung zählen ausschließlich Einnahmen aus Tätigkeiten, die der Umsatzsteuer unterliegen. Von Kleinunternehmern nicht in den Gesamtumsatz nach § 19 UStG einzubeziehen sind u.a. Umsätze aus dem Verkauf von Anlagegütern (z. B. PKW, Büromöbel), umsatzsteuerpflichtige Entnahmen (Eigenbedarf) und bestimmte steuerfreie Umsätze (z. B. Vermietungsumsätze). Umgekehrt zählen alle Nebenkosten (z. B. Porto- und Versandkosten, Reisekosten, Spesen), die du deinen Kunden in Rechnung stellst, in voller Höhe zum Gesamtumsatz. 

Neuregelung seit 2025:

Seit dem Jahr 2025 gelten neue Grundsätze zur Kleinunternehmerregelung. Die Umsätze sind zum einen umsatzsteuerfrei. Zum anderen musst du ab Überschreitung der neuen Höchstgrenze in den nächsten Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen. 

Beispiel: Neues Recht seit 1. Januar 2025 

Dein Umsatz betrug in 2025 23.000 Euro. Im Jahr 2026 erzielst du bis zum 1. September 99.999 Euro. Ab dem nächsten Umsatz musst du 2025 dann Umsatzsteuer in deinen Ausgangsrechnungen ausweisen. Ab diesem Zeitpunkt darfst du allerdings aus Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis einen Vorsteuerabzug beim Finanzamt beantragen. 

Beispiel 1 Beispiel 2
Vorjahresumsatz 25.000 Euro Umsatzgrenze nicht überschritten 25.000 Euro Umsatzgrenze überschritten (40.000 Euro)
Umsatz laufendes Jahr 100.000 Euro Umsatzgrenze nicht überschritten 100.000 Euro Umsatzgrenze nicht überschritten
Kleinunternehmerregelung wieder anwendbar Ja, da beide Voraussetzungen erfüllt sind Nein, da eine Voraussetzung nicht erfüllt ist

Achtung

Finanzamt rechnet Umsatzschätzung nicht mehr auf Gesamtjahr hoch

Seit 2025 sind die Umsätze eines Kleinunternehmers umsatzsteuerfrei. Überschreitest du jedoch mit deinem Kleingewerbe die Umsatzgrenze von 25.000 bzw. 100.000 Euro, musst du ab diesem Umsatz erstmals Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen ausweisen.

Bis Ende 2024 wurde der Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet. Wenn du dich also beispielsweise am 1.4. mit einem Kosmetikladen selbstständig gemacht und dem Finanzamt einen kalkulierten Umsatz von 18.000 Euro für das erste Jahr gemeldet hast, rechnete das Finanzamt folgendermaßen: 18.000 Euro in 9 Monaten entsprechen 24.000 Euro in 12 Monaten. Folge: Das Finanzamt verweigerte dir die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, da hier noch der Grenzwert von 22.000 Euro galt. Diese Hochrechnung gibt es seit 2025 nicht mehr!

Kleinunternehmerregelung: Gewinnermittlung

Da die Kleinunternehmerregelung eine Sondervorschrift zur Umsatzsteuer darstellt, spielt es keine Rolle, ob du deinen Gewinn als Kleinunternehmer nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelst oder per Bilanz. In der Regel werden Kleinunternehmer ihren Gewinn wegen nur geringer Umsätze allerdings nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Wer freiwillig bilanziert und die Umsatzhöchstgrenzen von 25.000 Euro und 100.000 Euro nicht überschreitet, profitiert also auch von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Wie sieht die Buchführung für Kleinunternehmer aus?

Wenn du eine Firma gegründet hast und Umsätze prognostizierst, die dich als Kleinunternehmer definieren, dann gilt die einfache Buchführung. Durch den Wegfall der Umsatzsteuer ist es dir zudem erlaubt, auf die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt zu verzichten. 

Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 müssen Kleinunternehmer nach § 19 UStG außerdem keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen des geschäftlichen Verkehrs innerhalb der EU (z. B. bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften nach § 13b Abs. 5 UStG und § 25b Abs. 2 UStG) und wenn das Finanzamt dich explizit dazu auffordert, trotz Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.

Wie diese auszusehen hat, hängt von deiner Rechtsform ab: 

  • Bist du Freiberufler, Einzelunternehmer oder hast eine GbR, dann reicht als Kleinunternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
  • Hast du eine OHG bzw. Kapitalgesellschaften als Rechtsform gewählt, so bist du per Gesetz zur doppelten Buchführung und zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. 

Info

Buchhaltungs- oder Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer

Unternehmer lassen sich in der Regel umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer beim Finanzamt registrieren, um bürokratisch entlastet zu werden. Eine Entlastung bietet auch eine einfach bedienbare Buchhaltungssoftware für Kleinunternehmen, mit der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit wenigen Klicks sicher erfasst werden können. Zudem beinhaltet eine professionelle Rechnungssoftware spezielle Rechnungsvorlagen und Musterrechnungen für die Rechnungsstellung von Kleinunternehmern. Die Cloud-Lösung für die Buchhaltung von Lexware Office ist dazu ideal geeignet.

Mit Kleinunternehmerregelung korrekte Rechnung schreiben

Wie jedes Unternehmen musst du auch als Kleinunternehmer Pflichtangaben bei der Rechnungsstellung beachten – diese sind in § 14 Abs. 4 UStG geregelt. Hierzu zählen: 

  • Rechnungsempfänger: vollständiger Name und Anschrift des Kleinunternehmens
  • Steuernummer
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Art und Menge (Stück) der gelieferten Waren, Produkte bzw. Umfang der erbrachten Leistungen mit Rechnungsbetrag
  • Liefer- oder Leistungsdatum (ggf. ersetzbar durch einen Hinweis, sofern dieses mit dem Rechnungsdatum identisch ist)
  • Hinweis als Text, dass aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben wird, zum Beispiel: „Kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG“. 

Tipp

Bankverbindung angeben

Wie alle anderen Unternehmen auch, solltest du nicht vergessen deine Bankverbindung und das Zahlungsziel auf der Rechnung anzugeben. Nur so kannst du selbst dafür sorgen, dass deine Kunden schnell bezahlen.

Unser Tipp: Nutze das smarte Geschäftskonto für Kleinunternehmen von Lexware, das mit deiner Buchhaltungs- und Rechnungssoftware verknüpft ist, um noch mehr Buchhaltungsvorgänge zu automatisieren.

Welche Steuern müssen Kleinunternehmer laut der Kleinunternehmerregelung zahlen?

Unternehmer, die beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung beantragen, sindwie jeder andere Unternehmer einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Nach Gewinnermittlung musst du auch als Kleinunternehmer Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer bezahlen. Zudem können für Kleinunternehmer Gewerbesteuern und auch Lohnsteuer anfallen. Einzige Ausnahme: In den Ausgangsrechnungen für erbrachte Leistungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Übrigens: Das Finanzamt gewährt dir auch als Kleinunternehmer einen Grundfreibetrag zur Einkommensteuer (2026: 12.348 Euro). Generell profitierst du also in mancher Hinsicht von der Vereinfachung des Umsatzsteuergesetzes, das für dich als Kleinunternehmer im § 19 UStG geregelt ist: 

  • Umsatzsteuervoranmeldungen sind für Kleinunternehmer nicht relevant.
  • Auf deinen Kundenrechnungen musst du als Kleingewerbetreibender nicht zwischen Nettopreis und Vorsteuerbetrag unterscheiden.
  • Die Umsatzsteuersätze von 19 % und 7 % spielen für dich keine Rolle, weil du von der Umsatzsteuerpflicht befreit bist. 

Seit 2024 müssen Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Diese Vereinfachungsregel kam durch das Wachstumschancengesetz zustande. Welche Steuererleichterungen das Wachstumschancengesetz sonst noch beinhaltet, erfährst du in folgendem Artikel.

Umsatzsteuer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung

In der Rechnung weist ein Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer, sondern nur den Nettobetrag aus. Ein Umsatzsteuerbetrag oder der Hinweis auf einen Umsatzsteuersatz ist beim Kleinunternehmerstatus nicht zulässig. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung darfst du bei einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer außerdem keine Vorsteuer geltend machen.

Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung machen?

Nein, du musst keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und somit auch keine Umsatzsteuervoranmeldung als Kleinunternehmer erstellen. Das ist dank der Kleinunternehmerregelung eine echte bürokratische Entlastung.

Müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung machen?

Bis 2024 war es grundsätzlich Pflicht, eine Umsatzsteuerjahreserklärung trotz Kleinunternehmerregelung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Das Finanzamt erwartete in dieser Erklärung Angaben zur Höhe des Gesamtumsatzes nach § 19 UStG des Vorjahrs und zur Höhe des voraussichtlichen Gesamtumsatzes nach § 19 UStG des laufenden Jahres. Durch das Wachstumschancengesetz wurde diese Pflicht aufgehoben. Das heißt, ab dem Steuerjahr 2024 musst du keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Ausnahme: Das Finanzamt fordert dich explizit dazu auf.  

So wird der Umsatz im Sinn der Kleinunternehmerregelung ermittelt

Bei der Ermittlung des Umsatzes im Rahmen der Kleinunternehmerregelung sind einige Besonderheiten zu beachten. Es ist auf den Gesamtumsatz im Sinn des § 10 Abs. 1 und 3 UStG abzustellen. Das bedeutet im Klartext:

  • Schritt 1: Zunächst sind die gesamten Einnahmen des Jahres zu erfassen. Dazu gehören auch die Umsätze aus der Privatnutzung von Gegenständen (z.B. private Nutzung des Firmenwagens).
  • Schritt 2: Von diesen Einnahmen sind bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze abzuziehen (Umsätze nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-18 UStG).
  • Schritt 3: Die erzielten Einnahmen eines Jahres sind zudem um Umsätze aus bestimmten steuerfreien Hilfsgeschäften zu kürzen (Umsätze nach § 4 Nr. 8a-h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG)
  • Schritt 4: Im letzten Schritt sind auch die Umsätze aus dem Verkauf des Anlagevermögens oder aus der Entnahme von Gegenständen des Anlagevermögens (z.B. private Pkw-Nutzung) zu mindern.

Ergebnis: Der verbleibende Betrag ist der Gesamtumsatz nach § 19 UStG. Liegt dieser Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 100.000 Euro, darfst du die Regelung für Kleinunternehmer in diesen beiden Jahren anwenden.

Nettoumsatz seit 2025 für Gewinngrenze von Kleingewerben relevant

Bei der Kleinunternehmerregelung nach alter Rechtslage (bis Ende 2024) ist der Umsatz inklusive Umsatzsteuer bei Ermittlung der Kleinunternehmergrenze einzubeziehen. Nach Rechtslage 2025 ist für Kleingewerbe der Umsatz ohne Umsatzsteuer relevant, also der Nettoumsatz.

Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung: Das gilt beim Vorsteuerabzug

Überschreitet ein Kleinunternehmer nach § 19 UstG die 25.000-Euro-Grenze bzw. die 100.000-Euro-Grenze, dann muss er zwingend von der Kleinunternehmerregelung zur allgemeinen Besteuerung (sog. Regelbesteuerung) wechseln. Da er nun umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt und Umsatzsteuer in seinen Ausgangsrechnungen ausweisen muss, hat er nun einen Vorsteuerabzug.

Welche Spielregeln hier gelten, kann einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnommen werden (BMF, Schreiben v. 10.11.2025, Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019). Danach gilt in puncto Vorsteuerabzug bei Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung folgendes:

  • Grundsatz: Wurden vor dem Übergang Leistungen von einem anderen Unternehmer bezogen, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das gilt selbst dann, wenn diese Leistungen erst nach Übergang zur Regelbesteuerung zur Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen verwendet wurden.
  • Ausnahme vom Grundsatz: Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse dar. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG denkbar.

Wurden also vor dem Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung Waren gekauft, für die wegen der Kleinunternehmerregelung kein Vorsteuerabzug möglich war und diese Waren wurden erst nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung verkauft, kommt ausnahmsweise ein nachträglicher Vorsteuerabzug in Betracht. Auch beim Kauf von betrieblichem Anlagevermögen ohne Vorsteuerabzug ist ausnahmsweise eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UstG möglich.

Info

Wechsel zur Kleinunternehmerregelung: Nachträglicher Wegfall des Vorsteuerabzugs möglich

Diese Sonderregelung zum nachträglichen Vorsteuerabzug bzw. zur Vorsteuerberichtigung aufgrund der Änderung der Verhältnisse kann aber beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung dazu führen, dass ein bisheriger Vorsteuerabzug nach dem Wechsel nachträglich wegfällt. Bei einem möglichen Wechsel, egal ob von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt, empfiehlt sich frühzeitig das Gespräch dem Steuerberater, um Nachteile beim Vorsteuerabzug zu verhindern.

Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei der Kleinunternehmerregelung

Da die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG eine rein umsatzsteuerlicher Sonderfall ist, hat sie keinerlei Auswirkung auf die Einkommensteuer und auf die Gewerbesteuer. Das bedeutet im Klartext: Es gibt keine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Unabhängig vom Kleinunternehmerstatus müssen Unternehmer somit jedes Jahr ihren Gewinn zu ermitteln.

Das Finanzamt berechnet je nach Höhe des Gewinns im Einkommensteuerbescheid die darauf anfallende Einkommensteuer. Erbringst du gewerbliche Einkünfte von mehr als 24.500 Euro, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Diese wird allerdings auf die Einkommensteuer angerechnet.

Kann Kleinunternehmern eine Betriebsprüfung drohen?

Betriebsprüfungen durch die Mitarbeiter der Finanzbehörde fürchten fast alle Unternehmer. Oft liegt es daran, dass ihnen nicht klar ist, was der Inhalt jener Prüfung sein wird, oder daran, dass sie nicht mit einer Prüfung gerechnet haben. Auch du als Kleinunternehmer bzw. mit einem Kleingewerbe kannst geprüft werden. Denn Betriebsprüfungen finden unabhängig von Unternehmensart, -größe oder Branche statt. 

Das Finanzamt wird vor allem dann auf dich und dein Kleinunternehmen aufmerksam, wenn du einige der folgenden Auffälligkeiten aufweist: 

  • Die Steuererklärungen deines Kleinunternehmens kommen verspätet.
  • Du überweist Steuern nicht fristgerecht.
  • Deine Gewinne aus dem Kleinunternehmen schwanken stark.
  • Deine Steuererklärung war nicht nachvollziehbar. 

Wer als Kleinunternehmer seinen Steuerbescheid richtig deuten kann, ahnt, wann eine Betriebsprüfung ansteht. Im Bescheid heißt es dann möglicherweise, dass dieser „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ steht. Wenn du unsicher bist, sprich mit dem Steuerberater deines Vertrauens.  

Achtung

Vorsicht bei Verwendung von Quittungsblöcken

Verwendest du als Kleinunternehmer Quittungsblöcke, auf denen ein automatischer Hinweis auf den Umsatzsteuersatz angegeben ist, kann der Empfänger der Leistung einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dies gilt allerdings nur für einen Rechnungsbetrag bis 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnungen). Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist. In diesem Sonderfall fordert das Finanzamt die Umsatzsteuer vom Kleinunternehmer nach § 14c UStG.

Kleinunternehmen gründen

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG steht allen Unternehmen zu – egal in welcher Rechtsform sie betrieben werden. Entscheidend ist einzig und allein, dass ihr Kleingewerbe einen Umsatz von 25.000 Euro und 100.000 Euro nicht überschreitet.

Sobald du dein Unternehmen gründest, musst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch über ELSTER ausfüllen. Zwei Punkte sind dabei besonders wichtig:

Kleinunternehmerregelung beantragen
Im Abschnitt zur Umsatzsteuer kannst du die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG beantragen. Setze das entsprechende Kreuz und achte darauf, dass deine Umsatzschätzung unter 25.000 Euro (Vorjahr) bzw. 100.000 Euro (laufendes Jahr) liegt.

Einkünfte realistisch angeben
Auch bei der Schätzung deiner Einkünfte für die Einkommensteuer solltest du realistisch bleiben, um unnötig hohe Vorauszahlungen zu vermeiden.

Sobald der Fragebogen vollständig übermittelt wurde, ist dein Kleinunternehmen beim Finanzamt registriert.

Weitere organisatorische Schritte je nach Tätigkeit

  • Kammermitgliedschaft
    Gewerbetreibende Kleinunternehmer müssen Mitglied in der IHK oder HWK werden. Freiberufler sind meist davon ausgenommen, außer bei kammerpflichtigen Berufen wie Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern.
  • Mitarbeitende anmelden
    Beschäftigst du Personal, benötigst du eine Betriebsnummer von der Agentur für Arbeit und musst Sozialabgaben korrekt abführen.
  • Geschäftskonto eröffnen
    Ein separates Konto ist nicht vorgeschrieben, wird aber aus Gründen der Übersicht und Trennung von privaten und geschäftlichen Finanzen empfohlen.
  • Versicherungen prüfen
    Relevante Versicherungen sind z. B. Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht, Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit oder Betriebsausfällen.

Sonderregelungen zur Kleinunternehmerregelung für Existenzgründer

Seit 2025 wird der prognostizierte Umsatz nicht mehr auf 12 Monate hochgerechnet. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Umsatz über 25.000 Euro klettert, musst duin den folgenden Rechnungen zwingend Umsatzsteuerausgewiesen.

Rechtslage bis 31.12.2024: Für Existenzgründer waren in puncto Kleinunternehmerregelung zwei Besonderheiten zu beachten. Zum einen galt für das laufende Jahr, dass der Umsatz voraussichtlich nicht über 22.000 Euro liegen durfte. Zum anderen war im Gründungsjahr der prognostizierte Umsatz auf 12 Monate hochzurechnen.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Erfüllst du als Unternehmer die Voraussetzungen für ein Kleingewerbe, kannst du dennoch freiwillig darauf verzichten. In diesem Fall musst du in Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer ausweisen. Schöner Nebeneffekt: Für die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen kannst du eine Vorsteuererstattung beantragen.

Der Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann formlos erfolgen. Es empfiehlt sich, ein Schreiben ans Finanzamt zu verfassen, ab welchem Jahr du zur Regelbesteuerung mit Umsatzsteuerausweis wechseln möchtest.

Wann lohnt sich der freiwillige Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung?

Der freiwillige Wechsel zur Regelbesteuerung vom Kleinunternehmertum kann wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn hohe Betriebsausgaben mit Umsatzsteuer anfallen (z. B. Investitionen). Auch wenn du dein Geschäft ausschließlich an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (B2B) richtest oder Wachstum planst, kann sich der Wechsel zur Regelbesteuerung für dich lohnen.

Nachteil beim freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Ein Wermutstropfen beim freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist, dass du mindestens fünf Jahre an diesen Verzicht gebunden bist. Damit soll verhindert werden, dass jährlich zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung gewechselt wird. Je nachdem, welche Regelung gerade umsatzsteuerlich besser ist.

Unterscheidung bei freiwilligem Verzicht und bei Überschreitung der Höchstgrenzen

Anders gehandhabt wird es, wenn die Kleinunternehmerregelung wegfällt, weil du die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro oder 100.000 Euro überschritten hast. In diesem Fall kannst du jederzeit wieder zurück zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn du die Voraussetzungen (Umsatzgrenzen nicht überschritten) erfüllst.

Tipp

Macht es Sinn, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten?

Wenn du keine oder nur geringe Aufwände hast, die du als Kleinunternehmer per Rechnung mit Mehrwertsteuer bezahlt hast, spielt das keine große Rolle. Bei teuren Anschaffungen verlierst du hingegen Geld, wenn du nach der Kleinunternehmerregelung für deine Dienstleistungen oder Produkte besteuert wirst. Nach dem Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung gilt zunächst die Regelbesteuerung. Es sei denn, dein Umsatz fällt im Geschäftsjahr wieder unter die Grenze von 25.000 Euro-Grenze. 

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bietet Vor- und Nachteile, die du als Unternehmer sorgfältig abwägen solltest.

Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Folgende Vorteile sprechen für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG:

  • Sind deine Kunden Privatkunden und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, profitieren diese, weil sie nur den Nettopreis aufwenden müssen. Rechnet ein Kleinunternehmer 100 Euro netto für eine Leistung ab, muss ein Kunde bei einem Regelversteuerer 119 Euro für dieselbe Leistung bezahlen. Diese Art der „Steuerbefreiung“ führt hier auf jeden Fall zu einem klaren Wettbewerbsvorteil.
  • Durch die Kleinunternehmerregelung fällt bürokratischer Aufwand weg. So musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und somit auch keine Voranmeldung einreichen, wenn du als Kleinunternehmer tätig bist.
  • Du hast kaum Ausgaben oder für Ausgaben besteht kein Vorsteuerabzug. Die Kleinunternehmerregelung führt hier also zu keinen umsatzsteuerlichen Nachteilen.
  • Ohne die Umsatzsteuer profitierst du von einem vereinfachten Rechnungswesen, was vor allem entgegenkommt, wenn du nebenberuflicher Gründer bist. 

Info

Kleinunternehmer mit Umsätzen im EU-Ausland

Seit dem 1. Januar 2025 winken bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung weitere Vorteile, wenn du Umsätze im EU-Ausland erzielst. Die Neuregelung ermöglicht es Kleinunternehmern, auch den im EU-Ausland erzielten Umsatz steuerfrei zu vereinnahmen, sofern sie die Umsatzgrenzen von 25.000 Euro bzw. 100.000 Euro nicht überschreiten.

Tipp: Hierzu wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann aber auch zu folgenden Nachteilen führen: 

  • Lässt sich ein Unternehmer beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren, hat er aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug. In Jahren mit sehr hohen Ausgaben kann die Kleinunternehmerregelung zu einem finanziellen Nachteil führen.
  • Die Kleinunternehmerregelung kann bei bestimmten Kunden zu einem Imageverlust führen. Potenzielle Kunden scheuen Geschäfte mit Unternehmen mit nur sehr geringen Umsätzen, weil diese möglicherweise schneller in Insolvenz gehen und so Anzahlungen oder Ansprüche auf Gewährleistungen verloren gehen können.
  • Schwierig wird es, wenn ein Kleinunternehmer vor allem umsatzsteuerpflichtige Geschäftskunden hat. Denn sie stellen Mehrwertsteuerbeträge in Rechnung, die sie vom Finanzamt erstattet bekommen. In so einem Fall ist die Entscheidung pro Kleinunternehmerregelung wegen der Mehrwertsteuer als Kleingewerbetreibender möglicherweise von Nachteil.
  • Preiserhöhung bei Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht: Sobald du von der Kleinunternehmerregelung zur Umsatzsteuerpflicht wechseln musst (z. B. weil dein Jahresumsatz zu hoch ist), musst du deine Preise erhöhen, wenn du weiterhin denselben Netto-Betrag einnehmen möchtest.  

Info

Rechnungen als Kleinunternehmer

Nimmt ein Kleinunternehmer den gleichen Endpreis wie die Konkurrenz, die Mehrwertsteuer berechnet, dann ist der Preis der Mitbewerber günstiger.

Beispiel-Rechnung mit Kleinunternehmerregelung (KUR) vs. umsatzsteuerpflichtigen Selbstständigen (Beispielrechnung in Höhe von 300,00 €):

  • Mit KUR: Endpreis = Nettopreis für Geschäftskunden = 300,00 €
  • Ohne KUR: Endpreis - 19 % Mehrwertsteuer = Nettopreis für Geschäftskunden = 252,10 € 

Unterschied: Kleinunternehmen, Kleingewerbe, Kleinstunternehmen?

Drei Begriffe, die dir vielleicht einmal begegnet sind und dich verwirrt haben? Hier eine kurze Erklärung aus dem Wissenspool von Lexware: 

  • Die Bezeichnungen Kleinunternehmen und Kleingewerbe haben nichts miteinander zu tun, obwohl sie häufig synonym verwendet werden. Für dich als Kleinunternehmer gilt das Umsatzsteuergesetz (UStG).
  • Bei Kleingewerbetreibenden handelt es sich um Unternehmer, deren Geschäftstätigkeit einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb beinhaltet. Kleingewerbetreibende können also auch Kleinunternehmer sein. Bei Vertretern des Kleingewerbes bildet das Handelsgesetzbuch die rechtliche Grundlage. Es betrifft alle Gewerbebetriebe, die wegen ihrer geringen Größe nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie sind deshalb nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.
  • Der Begriff Kleinstunternehmer wird innerhalb der EU im Rahmen der Vergabe von Förderprogrammen verwendet. Gemeint sind Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro. Diese Bezeichnung existiert allerdings nicht im Sprachgebrauch von deutscher Behörden wie Finanzamt, Arbeitsamt und Krankenkassen.