Steuerfreibetrag und Freigrenze

Seien wir ehrlich: Steuererklärungen gehören für die wenigsten Menschen zu den Lieblingsaufgaben. Als Unternehmer sind Sie jedoch dazu verpflichtet, regelmäßig Auskunft über Einkommen und Umsatz zu geben. Daher ist es gut, jede mögliche Erleichterung und Entlastung rund um die Steuer zu kennen – wie zum Beispiel den Steuerfreibetrag. Sie möchten wissen, worum es sich dabei genau handelt, welche Arten von Freibeträgen es gibt und wie hoch die Steuerfreibeträge für das aktuelle Finanzjahr ausfallen? Diese und viele weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Zuletzt aktualisiert am 09.04.2025
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Definition

Was sind Steuerfreibeträge und Freigrenzen?

Steuerfreibeträge legen fest, bis zu welcher Höhe bestimmte Einnahmen steuerfrei bleiben oder bis zu welcher Höhe ein Betriebsausgabenabzug erlaubt ist. Alles, was über dem Freibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe liegt zum Beispiel beim Grundfreibetrag bei 12.096 Euro (Singles) und 24.192 Euro bei zusammen veranlagten Steuerzahlern. 

Wird im Gegensatz dazu eine Freigrenze überschritten, so muss der gesamte Betrag versteuert werden:

  • Beispiel 1: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner bzw. einem Kunden eine Flasche Champagner im Wert von netto 49,90 Euro. Folge: Die kosten für dieses Präsent dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil die Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten wurde.
  • Beispiel 2: Der Wert des Geschenks beträgt netto 50,75 Euro. Folge: Weil die Freigrenze von 50 Euro überschritten wurde, dürfen die kompletten Ausgaben von 50,75 Euro nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
MerkmalFreibetragFreigrenze
Definition Höhe, bis zu der bestimmte Einkünfte steuerfrei bleiben Legt fest, bis zu welchem Betrag etwas steuerfrei bleibt
Auswirkung bei Überschreitung Beträge darüber hinaus müssen versteuert werden Bei Überschreiten muss der gesamte Betrag versteuert werden
Beispiele Kinderfreibetrag, Arbeitnehmerpauschale, Grundfreibetrag Freigrenze bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

Steuerfreibeträge – welche gibt es eigentlich?

Das Steuerrecht in Deutschland ist komplex und sieht unterschiedliche Freibeträge für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer vor. Häufig fallen die Begriffe Steuerfreigrenze und Pauschbetrag. In diesem Abschnitt erklären wir Ihnen die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der einzelnen Steuererleichterungen und -entlastungen.

Grundfreibetrag

Grundsätzlich steht jedem Steuerpflichtigen in Deutschland ein Steuerfreibetrag (Einkommensteuer) auf sein Einkommen zu, damit er alle lebensnotwendigen Ausgaben tätigen kann. Dieser Freibetrag bei der Einkommensteuer richtet sich nach dem Existenzminimum.

Der Grundfreibetrag wird stetig erhöht. So wurde er von 10.347 Euro (2022) auf 10.908 Euro (2023) und auf 11.784 Euro (2024) erhöht. Im Jahr 2025 liegen die Steuerfreibeträge für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler aktuell bei 12.096 Euro. Die Angaben gelten für Singles, sind Sie hingegen verheiratet, profitieren Sie von höheren Steuerfreibeträgen – im Jahr 2025 sind dies beispielsweise 24.192 Euro. Wer also im Jahr 2024 weniger als 11.784 Euro verdient, muss keine Steuern bezahlen. Die Freibeträge gelten dabei aber nicht ausschließlich für Freiberufler oder Selbstständige, sie gelten für jede Person, die in Deutschland ein Einkommen erzielt.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Der sogenannte Sonderausgaben-Pauschbetrag ist 36 Euro pro Person, bzw. 72 Euro für Ehepartner.

Kinderfreibetrag

Wenn Sie als Steuerzahler leibliche oder adoptierte Kinder haben, erhalten Sie automatisch einen Freibetrag für diese. Mit dieser Steuerentlastung möchte der Staat gezielt Familien oder Eltern bei der Versorgung ihres Kindes finanziell unterstützen. Besonders interessant: Das Finanzamt prüft selbst, ob der aktuelle Steuerfreibetrag vorteilhafter ist als das Kindergeld und verrechnet beides automatisch miteinander.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um Alleinerziehende zu unterstützen, gewährt der Fiskus einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro im Jahr für das erste Kinde. Für jedes weitere Kind winkt ein Freibetrag von jeweils 240 Euro. Dies gilt für alle Kinder im Haushalt, für die der Alleinerziehende Kindergeld bezieht.

Achtung

Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind muss gesondert beantragt werden

Der Erhöhungsbetrag für ein zweites und jedes weitere Kind beträgt 240 EUR jährlich. Er ist nicht in die Steuerklasse II eingearbeitet und muss gesondert beim Finanzamt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden.

Altersentlastungsbetrag

Selbständige, Freiberufler und Unternehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. 

Dieser Betrag wird dann zeitlebens festgeschrieben. Für 2025 beträgt der Altersentlastungsbetrag bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, 12,8 % der Einkünfte, höchstens 608 EUR.

Freibetrag der Kapitalsteuer

Dieser Einkommensteuerfreibetrag ist auch unter dem Namen Sparer-Pauschbetrag bekannt. Er betrifft Sie nur, wenn Sie Ertrag aus Geldanlagen wie Dividenden, Renditen oder Zinsen erzielen. Der steuerfreie Betrag liegt bei 1.000 Euro pro Jahr – bei gemeinsam Veranlagten steigt der Betrag auf 2.000 Euro.

Existenzgründerfreibetrag

Das Finanzamt bietet Existenzgründern unter Umständen spezielle Freibeträge, die Ihnen bei Abgabe der Einkommensteuererklärung angerechnet werden. Sie wurde ins Leben gerufen, um Sie in den ersten Jahren ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen.

Übungsleiterfreibetrag

Einen Steuerfreibetrag erhalten Sie nur, wenn Sie im Jahr 2025 oder auch zuvor in Vollzeit als Freiberufler, Unternehmer oder Selbstständiger arbeiteten. Selbstständige, die 2025 hingegen einen der folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten ausüben, genießen jedoch auch Freibeträge, wie: 

  • Übungsleiter
  • Erzieher
  • Betreuer
  • Ausbilder oder eine vergleichbare Tätigkeit 

Die Übungsleiterpauschale ist an gewissen Voraussetzungen geknüpft, sofern diese erfüllt sind, dürfen Sie sich über einen Steuerfreibetrag von 3.000 Euro pro Jahr freuen.

Info

Altersentlastungsbetrag zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag

Zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag kann auch der Altersentlastungsbetrag gewährt werden, wenn eine Person mindestens 64 Jahre alt ist und neben Versorgungsbezügen auch Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis bezieht.

Spezielle Steuerfreibeträge für Unternehmen und Selbstständige

In Deutschland gibt es jede Menge persönliche Steuerfreibeträge. Es gibt dann allerdings auch spezielle Steuerfreigrenzen für Selbstständige und Unternehmer. Hierbei kommt es vor allem darauf an, welche Unternehmensform Sie gewählt haben. Betreiben Sie beispielsweise einKleingewerbe, gibt es einen bestimmten Freibetrag für die Gewerbesteuer. Dieser liegt aktuell bei 24.500 Euro. Überschreiten Sie als Unternehmer oder Selbstständiger diese Steuerfreigrenze in Deutschland, fällt eine Gewerbesteuer an.

Verkaufen Sie hingegen Ihren Betrieb oder geben Sie diesen auf, können Sie unter bestimmten Umständen von einem Freibetrag von bis zu 45.000 Euro auf Veräußerungsgewinne profitieren. Wichtig: Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um von diesem Steuerfreibetrag zu profitieren. Sie müssen nämlich das 55-Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sein. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerfreibetrag für Selbstständige und Unternehmer einmalig, um Ihnen den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern. 

Eine weitere Steuererleichterung für Unternehmer und Selbstständige stellt der sogenannte Investitionsabzugsbetrag dar. Unternehmen können nämlich bis zu 50 Prozent ihrer geplanten Investitionskosten absetzen, um weniger Steuern zu zahlen. Auch Sonderabschreibungen, wie zum Beispiel für die energetische Sanierung von Gebäuden, zählen im weiteren Sinne zu Steuervergünstigungen für Selbstständige und Firmen.

Info

Der Grundfreibetrag bei Selbstständigen

In Bezug auf Steuern gibt es zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen gravierende Unterschiede. Bei den Erstgenannten kümmert sich teilweise der Arbeitgeber darum, beispielsweise die Einkommensteuer oder Kirchensteuer an das Finanzamt zu zahlen. 

Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer müssen hingegen sogenannte Steuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Diese werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung und unter Berücksichtigung der Freibeträge festgelegt. Die Vorauszahlungen werden dann mit der nächsten Einkommensteuererklärung und den bereits geleisteten Zahlungen verrechnet. Je nachdem wie viel Sie dann vorauszahlen und wie hoch Ihr Einkommen ist, kommt es am Ende zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung

Das Problem? Steuerbescheide sind sehr komplex und ohne einen Steuerberater kaum nachvollziehbar. So ist es kaum ersichtlich, an welcher Stelle der Grundfreibetrag in die Berechnung eingeflossen ist. Warum? Das Finanzamt zieht nämlich nicht einfach den Grundfreibetrag ab, sondern berechnet die Steuerlast an fünf Steuersätzen, die sich in verschiedenen Intervallen ändern. In Deutschland steigt der Steuersatz nämlich progressiv an. 

Sie möchten mehr über die Steuerfreibeträge und die Grenzsteuersätze wissen? Nachfolgend listen wir Ihnen neben dem Freibetrag (Freibetragsgrenze) auch die weiteren Grundsteuersätze für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler im Jahr 2025 auf: 

  • bis 12.096 Euro: 0 % (Freibetragsgrenze)
  • 12.096 Euro – 17.443 Euro: 14 % - ca. 24 %
  • 17.444 – 68.480 Euro: ca. 24 % - 42 %
  • 68.481 Euro – 277.825 Euro: 42 %
  • ab 277.825 Euro: 45 %

Lohnsteuerermäßigungsantrag: Freibeträge mit Antragsgrenze von 600 EUR

Arbeitnehmer können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Antrag auf Festsetzung eines Lohnsteuerfreibetrags stellen. Der Vorteil: Durch einen Lohnsteuerfreibetrag mindert sich der Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn. Es winkt also ein höheres Nettogehalt. Bestimmte Aufwendungen können nur dann als Steuerfreibetrag eingetragen werden, wenn die gesamte Summe dieser Aufwendungen mehr als 600 EUR beträgt. Bei Ehegatten wird die Antragsgrenze nicht verdoppelt. Die 600-EUR-Antragsgrenze gilt für: 

  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen
  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehe-/Lebenspartner
  • gezahlte Kirchensteuer (abzgl. erstatteter Kirchensteuer), soweit die Kirchensteuer nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wurde
  • 2/3 der Kinderbetreuungskosten für Elternteile mit einem Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (z. B. Kindergartenbeiträge), höchstens 4.000 EUR je Kind jährlich (der Ansatz ist unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern
  • 30 % des Schulgelds, wenn ein Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, eine Privatschule oder eine andere Einrichtung in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums besucht, höchstens 5.000 EUR pro Jahr
  • außergewöhnliche Belastungen wie der Unterhalt von bedürftigen Angehörigen oder der Ausbildungsfreibetrag
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten, die nicht in die Steuerklasse II gehören (für das erste Kind 1.908 EUR, für jedes weitere Kind 240 EUR im Jahr).

Werbungskostenpauschale und Eintragung

Die Werbungskostenpauschale ermöglicht es Arbeitnehmern, pauschal 1.230 Euro von ihren Einkünften für berufsbedingte Ausgaben abzuziehen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen. Dies senkt die steuerliche Bemessungsgrundlage und somit die Steuerlast. Die Pauschale wird automatisch vom Finanzamt angewandt, es sei denn, höhere tatsächliche Werbungskosten werden geltend gemacht. 

Ist der Ansatz von Werbungskosten auf bestimmte Pauschalen und Höchstbeträge begrenzt, z. B. bei der Fahrtkostenpauschale oder dem häuslichen Arbeitszimmer, werden diese bei der Ermittlung des Steuerfreibetrags berücksichtigt. Der Pauschbetrag muss immer überschritten sein.

Info

Weitere relevante Freibeträge, Freigrenzen und Pauschalen im Überblick

  • Ehrenamtspauschale: Fördert das ehrenamtliche Engagement durch steuerliche Freistellungen. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, können Einnahmen bis zu 840 Euro jährlich steuerfrei erhalten. Diese Pauschale würdigt das gesellschaftliche Engagement und fördert die ehrenamtliche Arbeit.
  • Homeoffice-Pauschale: Für Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, besteht die Möglichkeit, eine Pauschale von 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage (1.260 Euro pro Jahr) steuerlich abzusetzen. Die Homeoffice-Pauschale wurde als Reaktion auf die verstärkte Heimarbeit während und nach Corona eingeführt.
  • Umzugskostenpauschale: Die Umzugskostenpauschale ermöglicht es, bestimmte Kosten eines beruflich bedingten Umzugs ohne Einzelnachweise als Werbungskosten abzusetzen. Für das Jahr 2025 können Alleinstehende eine Pauschale von 964 Euro und Verheiratete bzw. Lebenspartnerschaften 1.928 Euro geltend machen. Zusätzlich können höhere Kosten geltend gemacht werden, sofern sie nachgewiesen werden können und direkt mit dem Umzug in Verbindung stehen.

Eintragung von Sonderausgaben

Bei der Ermittlung der 600-EUR-Antragsgrenze sind Sonderausgaben mit Ausnahme der Vorsorgeaufwendungen nur anzusetzen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen. 

Für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kosten wie z. B. Berufsausbildung und Spenden sind maximal die hierfür gesetzlich festgelegten Höchstbeträge anzusetzen. Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden in die Berechnung einbezogen und auch als Freibetrag abgezogen, ohne Rücksicht darauf, dass bei der Veranlagung statt des Sonderausgabenabzugs ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt.

Eintragung außergewöhnlicher Belastungen

Bei außergewöhnlichen Belastungen wird von den dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennenden Aufwendungen ausgegangen. 

Aufwendungen infolge allgemeiner außergewöhnlicher Belastung werden um die zumutbare Belastung gekürzt. Nur der übersteigende Betrag wird als Steuerfreibetrag angesetzt. 

Bei Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (Unterhalt von Angehörigen, Pflege-Pauschbetrag) sind maximal die wegen dieser Aufwendungen in Betracht kommenden abziehbaren Höchstbeträge maßgebend. Hier kommt es bei der Ermittlung des einzutragenden Steuerfreibetrags nicht auf die tatsächlichen Aufwendungen an. 

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen wird als Freibetrag das 4-fache des Steuerermäßigungsbetrags angesetzt.

Info

Sonderregeln für Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien etc.

Spenden, Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden sowohl in die Berechnung einbezogen als auch als Freibetrag abgezogen, ohne Rücksicht darauf, dass bei der Veranlagung statt des Sonderausgabenabzugs ein unmittelbarer Abzug von der Steuerschuld erfolgt.

Freibeträge ohne Antragsgrenze

Die Eintragung der unbeschränkt antragsfähigen Steuerfreibeträge im Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist nicht an das Überschreiten einer Antragsgrenze gebunden. Hierunter fallen: 

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene
  • Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende
  • negative Einkünfte, z. B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
  • Übertragung des Grundfreibetrags (bei mehreren Dienstverhältnissen)

Ermäßigungsantrag

Frist für die Antragstellung

Der Antrag muss mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erstellt und vom Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1.10. des Vorjahres, für das der Steuerfreibetrag gelten soll. Sie endet am 30.11. des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gelten soll.

Gültigkeitsdauer der Freibeträge

Sie können den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten so mit Wirkung ab dem 1.1.2024 und dann längstens bis Ende 2025. 

Auch bei unveränderten Verhältnissen ist für 2025 unter Umständen ein erneuter Antrag erforderlich, wenn in 2023 kein Freibetrag für 2 Jahre beantragt worden ist. Die Finanzämter senden grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Diese können Sie elektronisch im Portal des Finanzamtes einsehen.

Freibeträge für Behinderte und Hinterbliebene

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2013 hinaus gewährt werden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Änderungen innerhalb der 2-jährigen Gültigkeitsdauer

Sie können eine Änderung des Steuerfreibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu Ihren Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

Nachweispflicht/Glaubhaftmachung

Sie müssen Ihre Angaben nachweisen bzw. glaubhaft machen, wenn es sich erst um künftig entstehende Aufwendungen handelt. 

Das Finanzamt wird keinen Nachweis bzw. keine Glaubhaftmachung fordern, wenn Sie höchstens die Berücksichtigung eines im Vorjahr festgestellten Freibetrags beantragen und versichern, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.