Verdeckte Gewinnausschüttung: So bestehen Sie bei der Betriebsprüfung

Bei Bearbeitung der Körperschaftssteuererklärung und bei Betriebsprüfungen einer GmbH suchen Sachbearbeiter oder Prüfer gezielt nach einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Im Fokus stehen bei dieser Überprüfung Verträge und das Miteinander zwischen der GmbH und deren Gesellschafter. Kommen Sachbearbeiter oder Prüfer zu der Erkenntnis, dass das zu versteuernde Einkommen der GmbH zu Gunsten des Gesellschafters zu niedrig ausgefallen ist, liegt eine versteckte Gewinnausschüttung – mit allen steuerlich negativen Konsequenzen – vor. Wie Sie sich davor schützen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 11.03.2024
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Definition

Was bedeutet verdeckte Gewinnausschüttung?

Per Definition liegt eine solche vor, wenn eine GmbH von einem Gesellschafter für Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen zu wenig berechnet oder ihm zu viel Gehalt, Miete, Zinsen oder Kaufpreis für Wirtschaftsgüter bezahlt.

"Verdeckte Gewinnausschüttung" bezeichnet folglich Vorgänge, bei denen eine GmbH zu Lasten ihres Gewinns einem Gesellschafter oder einer Person, die einem Gesellschafter nahesteht, Vorteile zuwendet. Entscheidend ist, dass einem fremden Dritten, also einer Person, die nicht Gesellschafter ist oder einem Gesellschafter nahesteht, ein solcher Vorteil nicht zugewendet worden wäre.

 

Rechtslage und Steuerrecht

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Besonderheit, die es nur bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Steuerrecht gibt.

  • Im Handelsrecht oder bei der Rechnungslegung nach IFRS (Internation Financial Reporting Standards) gibt es die verdeckte Ausschüttung nicht.
  • Eine Definition zur verdeckten Gewinnausschüttung findet sich im Körperschaftsteuergesetz nicht, nur der Hinweis darauf, dass sie sich nicht auf das zu versteuernde Einkommen auswirken darf (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
  • Die Definition der vGA hat sich erst aus zahlreichen Urteilen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte entwickelt.

Grundtatbestand

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft Folgendes zutrifft: 

  • Es liegt eine unrechtmäßige Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene vor, 
  • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
  • Diese wirkt sich auf die Höhe des Gewinns der Kapitalgesellschaft aus.
  • Sie steht in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung.

Im Prinzip geht es darum, ob Vereinbarungen, Zahlungen oder das Miteinander zwischen Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter auch unter fremden Dritten so stattgefunden hätte oder nicht (gemeint ist hier die sogenannte Fremdüblichkeit). Denn hat die Kapitalgesellschaft zu viel an den Gesellschafter bezahlt oder für erbrachte Leistungen zu wenig verlangt, ist das unüblich und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Demnach entsteht die verdeckte Gewinnausschüttung primär in vier Fällen:

  1. Die GmbH wendet ihren Beteiligten etwas besonders günstig zu und würde diese Konditionen fremden Dritten nicht gewähren.
  2. Der Gesellschafter stellt seiner GmbH etwas überteuert in Rechnung.
  3. Leistungen zwischen GmbH und Gesellschafter werden ohne entsprechende Vereinbarung ausgeführt.
  4. Die Vertragspartner handeln nicht nach oder abweichend von der zuvor getroffenen Vereinbarung.

Sondertatbestand

Doch selbst, wenn die Überprüfung dazu führt, dass die Vereinbarungen, die Zahlungen oder das Miteinander zwischen GmbH und Gesellschafter fremdüblich waren, kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen. Und zwar immer dann, wenn ein beherrschender Gesellschafter (= Beteiligung an GmbH zu mehr als 50 %) Vereinbarungen mit der GmbH nicht im Vorhinein getroffen hat, sondern erst nachträglich

Tipp

So werden Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer anerkannt

Um den negativen Steuerfolgen (z. B. hinsichtlich der Umsatzsteuer) bei der verdeckten Gewinnausschüttung aus dem Weg zu gehen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Erstellen Sie vorab eine klare und eindeutige Vereinbarung des Vertragsinhalts.
  • Legen Sie unbedingt angemessene Vergütungen fest (Lohn, Zinsen, Miete).
  • Treffen Sie Regelungen, wie sie unter fremden Dritten üblich (Fremdvergleich) sind.
  • Führen Sie das Vertragsverhältnis auch tatsächlich aus.
  • Auf diese Punkte werfen Betriebsprüfer im Zusammenhang mit möglichen verdeckten Gewinnausschüttungen stets einen kritischen Blick.

Vermögensminderung und verhinderte Vermögensmehrung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird vom Finanzamt unterstellt, wenn bei einer Kapitalgesellschaft wegen des Gesellschaftsverhältnisses eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung eingetreten ist und die Kapitalgesellschaft deswegen ein zu geringes Einkommen versteuert. 

  • Eine Vermögensminderung im Sinn einer verdeckten Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein fremdunüblich hohes Gehalt bezahlt oder wenn der Gesellschafter Waren aus dem Warenbestand der Kapitalgesellschaft ohne Bezahlung für private Zwecke entnimmt. In beiden Fällen wird in der Kapitalgesellschaft ein zu hoher Aufwand gebucht (= Vermögensminderung), der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat.
  • Von einer verhinderten Vermögensmehrung geht das Finanzamt beispielsweise aus, wenn der Gesellschafter Leistungen von seiner Kapitalgesellschaft bezieht, ohne dass er dafür etwas bezahlen muss. Konkret: Mitarbeiter der Kapitalgesellschaft renovieren das Privathaus des Gesellschafters. Ein fremder Kunde hätte dafür 4.000 Euro bezahlen müssen. Da die Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter nichts berechnet hat, liegt eine verhinderte Vermögensmehrung vor, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Sie hat sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf Ebene des Gesellschafters steuerliche Konsequenzen. Unter dem Strich führt eine verdeckte Gewinnausschüttung – rechnet man die Steuernachzahlungen auf beiden Ebenen zusammen – stets zu steuerlichen Nachteilen bzw. zu höheren Steuerzahlungen.

Steuerliche Auswirkung bei GmbH und Gesellschafter

  • Auswirkung auf Ebene der GmbH: Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf ebenso wenig wie eine offene Gewinnausschüttung das zu versteuernde Einkommen der GmbH mindern. Deshalb muss die verdeckte Gewinnausschüttung außerhalb der Bilanz der GmbH dem steuerlichen Einkommen hinzugerechnet werden. 

Tipp

Praxis-Tipp: vGA führt zu höherer Gewerbesteuerzahlung

Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht übrigens nicht nur das zu versteuernde Einkommen bei Ermittlung der Körperschaftssteuer, sondern erhöht auch den gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft. Folge: Die Gewerbesteuerbelastung steigt durch die verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls.

  • Auswirkung auf Ebene des Gesellschafters: Der Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnentnahme zuzurechnen ist, muss eine Besteuerung in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung vornehmen und die Kapitalerträge versteuern. Diese Kapitalerträge werden grundsätzlich mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuert. 

Fallbeispiele: Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung

Die Thematik der verdeckten Gewinnausschüttung hat unzählige Facetten und trifft selbst seriöse Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier zwei unglückliche Praxis-Beispiele aus der Betriebsprüfung, die das veranschaulichen und die nachfolgende Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung verdeutlichen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung suchen die Prüfer des Finanzamts bei Kapitalgesellschaften gezielt nach einer verdeckten Gewinnausschüttung. In folgenden Fällen werden sie fündig:

  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei nahen Angehörigen: Stößt das Finanzamt auf fremdunübliche Vereinbarungen, Zahlungen oder auf Vermögensminderungen im Zusammenhang mit nahen Angehörigen des Gesellschafters, liegt auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Konkret: Der Sohn des Gesellschafters wird in der GmbH angestellt und bekommt ein Gehalt von 100.000 Euro pro Jahr. Ein weiterer Arbeitnehmer der GmbH bekommt für dieselben Tätigkeiten nur ein Jahresgehalt von 60.000 Euro. Folge: Hier liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 40.000 Euro vor.
  • Nicht im Vorhinein getroffene Vereinbarungen: Ein beherrschender Gesellschafter (= Beteiligung an GmbH mit mehr als 50 %) gönnt sich ab Januar eine Gehaltserhöhung von 5.000 Euro pro Monat. Diese Gehaltserhöhung ist fremdüblich und steuerlich nicht zu beanstanden. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung mit der GmbH trifft er allerdings erst im Juli des Jahres, weil ihn sein Steuerberater auf dieses Formerfordernis hinweist. Folge: Für die Gehaltserhöhung in den Monaten Januar bis Juni liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 30.000 Euro vor, weil beim beherrschenden Gesellschafter eine Vereinbarung vor Januar hätte unterzeichnet werden müssen.

Achtung

Vorsicht bei der Selbstanzeige!

Besser ist es, wenn Sie vorab sicherstellen, dass der GmbH-Gewinn korrekt und vollständig ermittelt und ausgewiesen wird. Hat eine Steuerprüfung bereits begonnen, ist es für eine Selbstanzeige zu spät.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur möglichbevor die Prüfung begonnen hat. Vorsichtshalber sollten Sie vor einer Prüfung - im Regelfall rufen die Prüfer vorher an und senden nicht einfach eine Prüfungsanordnung -  sofort eine Selbstanzeige formulieren. Diese muss schriftlich und vollständig sein. Haben Sie (erneut) etwas vergessen, bleiben Sie nicht straffrei. Hierzu ist die vollständige Aufdeckung aller Unregelmäßigkeiten zwingend erforderlich.

Vorabausschüttung und offene Gewinnausschüttung

Üblicherweise wird erst nach Feststellung des Jahresüberschusses bzw. des Bilanzgewinns einer GmbH eine gesellschaftsrechtliche Ausschüttung beschlossen. Doch GmbH-Gesellschafter haben auch die Möglichkeit, vor Feststellung des Jahresüberschusses, aber in Erwartung eines bestimmten Jahresüberschusses, eine Vorabausschüttung durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine offene und nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Folgendes gilt:

  • Vorabausschüttungen sind offene Ausschüttungen, mit denen der Gewinn des laufenden Kalenderjahres ausgeschüttet werden soll oder offene Ausschüttungen, die nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber noch vor Feststellung des Jahresergebnisses erfolgen. 
  • Diese Ausschüttungen betreffen regelmäßig nicht den Gewinn der Vorjahre, sondern die Gewinnerwartung des aktuellen Geschäftsjahres.
  • Die Vorabausschüttung ist zwar nicht ausdrücklich im GmbHG geregelt, aber allgemein anerkannt. 
  • Im Gegensatz zu einer GmbH darf eine Aktiengesellschaft erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Vorabausschüttung beschließen.

Voraussetzungen für eine Vorabausschüttung als offene Ausschüttung

Ob das Finanzamt von einer offenen Gewinnausschüttung oder einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht, hängt davon ab, ob ein ordnungsgemäßer Vorweg-Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.

  • Für eine offene Gewinnausschüttung spricht eine sorgfältige kaufmännische Beurteilung des voraussichtlich zu erwartenden Jahresergebnisses.
  • Eine förmliche Zwischenbilanz ist nicht notwendig, jedoch müssen aussagekräftige Unterlagen vorliegen.
  • Außerdem muss eine Auszahlung aus dem Gesellschaftsvermögen ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals möglich sein.

Tipp

Freie Rücklagen sind bei nicht ausreichendem Jahresergebnis aufzulösen

Wird kein ausreichendes Jahresergebnis erzielt, sind in Höhe des Unterschiedsbetrags freie Rücklagen aufzulösen. Sind auch keine Rücklagen vorhanden, muss die Vorabausschüttung zurückgezahlt werden (ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 BGB). Aus steuerlicher Sicht ist die Rückzahlung als Einlage zu beurteilen (BFH, Urteil v. 1.4.2003, Az. I R 51/02).

Anwendungsfälle von verdeckten Gewinnausschüttungen

Infografik von Lexware zur Darstellung von "verdeckte Gewinnausschüttung"

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind in allen Bereichen denkbar, beispielsweise bei Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträgen zwischen GmbH und deren Gesellschafter oder bei unentgeltlich bezogenen Leistungen der GmbH durch den Gesellschafter.

Achtung: Es gibt jedoch einige typische Fallgestaltungen der verdeckten Gewinnausschüttung, die übermäßig häufig bei Betriebsprüfungen festgestellt werden, jedoch verhindert werden können. Im Folgenden stellen wir Ihnen diese vGA-Fälle vor.

Einschränkung durch das Selbstkontrahierungsverbot

Das Selbstkontrahierungsverbot bestimmt, dass niemand Verträge abschließen kann, bei denen er auf der einen Vertragsseite für sich selbst und auf der anderen Vertragsseite als Vertreter für jemand anderen handelt. Damit der Geschäftsführer trotzdem Verträge für die GmbH mit sich selbst abschließen kann (beispielsweise beim Kauf eines Pkw), ist Voraussetzung, dass er von dem zivilrechtlich grundsätzlich bestehenden Selbstkontrahierungsverbot wirksam befreit ist. Dies gilt auch für 1-Mann-GmbHs.

Diese Vertretung auf beiden Seiten des Verhandlungstisches muss sowohl im Gesellschaftsvertrag geregelt als auch im Handelsregister eingetragen sein. Ohne diese Befreiung gilt:

  • Geschlossene Vereinbarungen sind zivilrechtlich unwirksam.
  • Sie werden steuerlich (z. B. bei Umsatzsteuer) nicht anerkannt.
  • Auf dieser Basis gezahlte Vergütungen führen stets zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Wenn Sie einen Gesellschaftsvertrag erstellen lassen, sollten Sie darauf achten, dass dieser entweder eine Befreiung des Geschäftsführers vorsieht oder dass darin die Möglichkeit vorgesehen ist, dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot erteilen zu dürfen. In diesem Fall muss ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden. Im Handelsregister ist dann mit der Bestellung des Geschäftsführers die Eintragung zu veranlassen, dass er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Gewinnschätzungen der Finanzbehörden

Ist die Gewinnermittlung unklar und zweifeln Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen an, greifen Sie auf eine Gewinnschätzung für Unternehmen zurück. Daraus resultierender zusätzlicher Gewinn wird oft automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung gezählt – entsprechend zahlen Unternehmen höhere Körperschaft- und Gewerbesteuern.

Dennoch muss die Schätzung des Gewinns nicht direkt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Begründung:

Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der GmbH und schätzt das Finanzamt deshalb dem Gewinn der GmbH Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen nicht zwingend als verdeckte Gewinnausschüttung an den verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen.

(BFH, Urteil vom 24.6.2014, VIII R 54/10).

Tipp

Mit Beweisen gegen vGA-Vorwurf vorgehen

Das Finanzamt trägt schlussendlich die Feststellungslast dafür, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht. Bestes Argument, um sich gegen den vGA-Vorwurf zu wehren: Die Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass eine Einnahme mit Zufluss beim Gesellschafter vorliegt. Das ist aber bei der bilanziellen Gewinnermittlung bzw. einer Hinzuschätzung in der Regel nicht gegeben.

Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern

Geht es um Gehälter, liegt bei folgenden Merkmalen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor:

  • Die Gesamtvergütung aus Gehalt und Tantieme ist fremdunüblich hoch. Die verdeckte Gewinnausschüttung bezieht sich nur auf dem fremdunüblichen Teil der Vergütung.
  • Die Gesamtvergütung ist angemessen, doch der Gesellschafter-Geschäftsführer erbringt nicht die vertraglich getroffenen Vereinbarungen.
  • Ein naher Angehöriger des Gesellschafters ist in der Kapitalgesellschaft angestellt und bekommt ein fremdunübliches Gehalt ausbezahlt.
  • Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart mit der GmbH höhere Gehaltszahlungen oder höhere Tantiemen nicht im Vorhinein.

Arbeitszeit und verdeckte Gewinnausschüttung

Vereinbaren die GmbH und ihr Gesellschafter-Geschäftsführer, dass ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt, sondern einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, wittern die Prüfer der Finanzämter seit jeher eine verdeckte Gewinnausschüttung. 

Ihre Begründung: Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine „Allzuständigkeit“ inne. Diese Allzuständigkeit verpflichtet ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeit oder über diese hinaus anfallen. Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist damit praktisch immer im Dienst. Die Umwandlung des Gehalts in ein Arbeitszeitkonto kommt deshalb einer Abgeltung von Überstunden gleich. Und diese führt bei Gesellschafter-Geschäftsführern bekanntlich ja auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (BFH, Urteil v. 11.11.2015, Az. I R 26/15).

GmbH-Anteile und Erbschaftsteuer

Verstirbt ein GmbH-Gesellschafter, gehen die GmbH-Anteile auf einen oder mehrere Erben über. Die Erben müssen beim Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung einreichen. Dabei stellt sich in der Praxis folgende Frage: Wer ist zur Wertermittlung der GmbH-Anteile für Zwecke der Erbschaftsteuer verantwortlich? Die GmbH oder der Erbe? Eine Frage, die erhebliche steuerliche Konsequenzen haben kann. Folgendes sollten Sie wissen:

  • So rechnet das Finanzamt die Erbschaftssteuer: Übernimmt die GmbH die Kosten für die Wertermittlung der GmbH-Anteile für Zwecke der Erbschaftsteuer in Höhe von 8.000 EUR, wird das Finanzamt diesen Betrag in aller Regel dem zu versteuernden Einkommen der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung wieder hinzurechnen.
  • Der Erbe als neuer GmbH-Gesellschafter muss diese 8.000 EUR zusätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Die steuerzahlerfreundliche Antwort kam vom Finanzministerium in Schleswig-Holstein:

Der gemeine Wert von GmbH-Anteilen im Sinn von § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen. Zur Abgabe der Feststellungserklärung ist nach § 153 Abs. 3 BewG nur die GmbH verpflichtet.

Vor dem Hintergrund, dass für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 3 BewG nur die GmbH zuständig ist, muss sie auch die Kosten für Wertermittlung der GmbH-Anteile zu Zwecken der Erbschaftsteuer übernehmen. Das bedeutet im Klartext: Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten der Erben der GmbH-Anteile vor (Finanzministerium Schleswig-Holstein, Verfügung v. 3.9.2014, Az. VI 3011 – S 2741 – 104).

Tipps zur Erbschaftssteuer von GmbH-Anteilen

Fordert das Finanzamt von dem Erben eines GmbH-Anteils im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer Unterlagen zur Höhe des Werts der GmbH-Anteile, hat das steuerlich folgende Konsequenzen:

  • Die GmbH sollte einen Steuerberater oder einen Unternehmensberater mit der Bewertung der GmbH-Anteile zu Zwecken der Erbschaftsteuer beauftragen.
  • Die Rechnung des Beraters über die Wertermittlung ist durch die GmbH zu begleichen.
  • Unterstellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung, muss gegen den Körperschaftsteuerbescheid (Hinzurechnung der Bewertungskosten) und den Einkommensteuerbescheid des Erben (Versteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung als Kapitalertrag) mit einem Hinweis auf die Verfügung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein Einspruch eingelegt werden.

Firmenwagen: Vorsicht vor verdeckter Gewinnausschüttung

Auch bei der Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen. Und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Gesellschafter ist nicht bei der GmbH angestellt und nutzt einen Firmenwagen der GmbH auch für Privatfahrten. Ein entgeltlicher Überlassungsvertrag besteht nicht.
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf einen Firmenwagen der GmbH auch für Privatfahrten nutzen. Das wurde jedoch arbeitsvertraglich nicht im Vorhinein geregelt.

Stellt das Finanzamt in Punkto Firmenwagennutzung bei Gesellschafter- Geschäftsführern eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, geht es wie folgt vor:

  • Aus Vereinfachungsgründen wird die Besteuerung nach der 1-%-Regelung (Bruttolisten-Methode) ermittelt und der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen über einen entsprechenden Zeitraum Lohnsteuer nach.
  • Alternativ: Die Behörde erhöht den Gewinn der GmbH um den Wert der Ausschüttung, wodurch die GmbH zusätzliche Körperschaftssteuer sowie Gewerbesteuer zahlen muss. Daneben berechnet sich für den Gesellschafter-Geschäftsführer ein zusätzlicher Kapitalertrag in gleicher Höhe samt Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %.

Als Geschäftsführer vGA beim Firmenwagen vermeiden

Der Geschäftsführer nutzt den Dienstwagen privat. Er kann mit dem von der GmbH gestellten Firmenwagen wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt werden und die steuerschädliche und unerwünschte verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden. Entscheidend hierfür ist die Gestaltung im Geschäftsführer-Vertrag.

  1. Achtung: Das Finanzamt verlangt von Ihnen als Gesellschafter-Geschäftsführer, dass die private Nutzung des Firmenwagens vorab vertraglich klar und eindeutig geregelt ist. Sie sollten also mit "Ihrer" GmbH unbedingt einen Vertrag abschließen oder den bestehenden ergänzen. Darin wird festgehalten, dass Sie das zur Verfügung gestellte Fahrzeug auch am Wochenende und im Urlaub, also außerhalb der Dienstzeit, privat nutzen dürfen. Achten Sie darauf, dass für den Vertragsabschluss oder die Vertragsänderung ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst wird.
  2. Sieht der Anstellungsvertrag ausdrücklich die private Nutzung eines Firmenwagens vor, kommt es zur Behandlung wie bei einem Arbeitnehmer. Die GmbH kann dann die Fahrzeug-Kosten gewinnmindernd absetzen. Der geldwerte Vorteil wird entweder nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt.
  3. Alternativ entgeht die GmbH der Problematik, indem sie ein Privatnutzungsverbot beim Firmenwagen korrekt formuliert. Um zu beweisen, dass der Firmenwagen ausschließlich für den Dienst genutzt wird, führt der Geschäftsführer am besten ein Fahrtenbuch. Daraus entnimmt das Finanzamt die Art der Fahrzeugnutzung. Einfach und sicher Steuern sparen, können Sie beispielsweise mit sind Sie mit dem elektronischen Fahrtenbuch von Lexware!

Seminarkosten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Besuchen Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer ein Seminar zur Persönlichkeitsentwicklung und die GmbH übernimmt die Seminar- bzw. Reisekosten, ist für das Finanzamt die Sache meist ohne nähere Überprüfung klar: Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil das Seminar Ihr reines Privatvergnügen darstellt. Doch hier können Sie, wie folgt, gegensteuern:

Sie müssen Nachweise sammeln und aufbewahren, die einen Zusammenhang zwischen den Lerninhalten und Ihrem Tätigkeitsfeld in der GmbH herstellen. Zwischen den Zeilen des Urteils finden sich zahlreiche Informationen, wie diese Nachweise aussehen könnten:

  • Das Seminar wird von einem berufsmäßig qualifizierten Veranstalter durchgeführt.
  • Die Lerninhalte sind nachweisbar im beruflichen Alltag als Gesellschafter-Geschäftsführer umzusetzen.
  • Bei den Teilnehmern handelt es sich um einen homogenen Teilnehmerkreis (Gesellschafter-Geschäftsführer, Unternehmer, leitende Angestellte).
  • Bewahren Sie die Seminarunterlagen mit den Lerninhalten bei Ihren geschäftlichen Unterlagen auf.

Tipp

Software für die Reisekostenabrechnung nutzen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung lässt sich zudem vermeiden, wenn Sie eine Art Tagebuch führen und die Anreise- und Abreisekosten sowie die Übernachtungskosten in eine berufliche und eine private Veranlassung aufteilen. Dabei hilft Ihnen zum Beispiel eine Software für die Reisekostenabrechnung.

Fehler beim Abschluss eines Kreditvertrags zwischen Gesellschaftern und GmbH

Hier können fünf Vorgänge zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen:

  1. Die Darlehensvereinbarung beinhaltet formale Fehler.
  2. Die GmbH überlässt ein Darlehen zu einer unangemessen geringen Verzinsung.
  3. Der Gesellschafter erhält für einen Kredit unüblich hohe Zinsen.
  4. Es kommt zum Forderungsausfall, der sich bei der Kreditvergabe schon abgezeichnet hat.
  5. Die GmbH verzichtet auf die Rückzahlung.

Zahlt eine GmbH an ihren Gesellschafter eine unangemessen hohe Vergütung oder fordert sie eine zu geringe Gegenleistung, liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich vereinbarten und den statistischen Zinssätzen der Bundesbank vor.

Fehler beim Abschluss eines Mietvertrags

Beim Abschluss eines Mietvertrags können drei Vorgänge zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen:

  1. Die Vereinbarung beinhaltet formale Fehler.
  2. Die GmbH vermietet zu einem unangemessen geringen Preis.
  3. Der Gesellschafter erhält zu hohe Miete.

Hat der Gesellschafter jedoch eine Immobilie oder einen anderen Gegenstand günstig angemietet, muss er diesen Vorteil nicht zwingend durch einen günstigen Vertragsabschluss an die GmbH weitergeben. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt es erst dann, wenn der Mietpreis unangemessen ist, gemessen an den ortsüblichen Bedingungen.

Preise sind unangemessen

Erwirbt eine GmbH von ihrem beherrschenden Gesellschafter ein Grundstück oder andere Wirtschaftsgüter zu überhöhten Preisen oder verkauft sie Gegenstände unter Wert, liegt in der Differenz eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Ständige Verluste ohne Verlustausgleich

Unterhält eine GmbH im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr daraus nur Verluste, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor - vorausgesetzt, die Gesellschafter haben sich nicht zum Verlustausgleich plus einem angemessenen Gewinnaufschlag verpflichtet.

Verkauf der GmbH-Anteile unter Preis

Die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an die Gesellschafter kann als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sein. Denn ein ordentlicher Geschäftsleiter ist nicht mit Blick auf die Beteiligungsinteressen der Altgesellschafter gehindert, eigene Anteile der Gesellschaft gewinnbringend an Dritte zu veräußern. Daher stellt die Veräußerung eigener Anteile durch eine GmbH an ihre Gesellschafter zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Inkongruente Gewinnausschüttung

Eine inkongruente Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich die Gesellschafter einer GmbH auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung einigen. Konkret: Der zu 70 % an der GmbH beteiligte Gesellschafter erhält nur 50 % des Gewinns. Die übrigen 50 % werden an den Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet. Es handelt sich hierbei demnach nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (=inkongruente) Gewinnausschüttung wird vom Finanzamt akzeptiert, wenn

  • im Gesellschaftsvertrag der GmbH die abweichende Gewinnverteilung vereinbart ist
  • die Gesellschafter auf der Grundlage einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag jährlich über die abweichende Gewinnverteilung beschließen können (Mehrheitsvotum).

Diese Voraussetzungen zur inkongruenten Gewinnausschüttung können dem BMF-Schreiben vom 17.12.2013,  (Az. IV C 2 – S 2750 –a/11/10001) entnommen werden.