Definition
Was ist eine OHG?
OHG steht für "Offene Handelsgesellschaft" und ist eine Rechtsform für Unternehmen, die von mindestens zwei Personen gegründet wird. Die OHG ist daher eine sogenannte Personengesellschaft. In der OHG sind alle Gesellschafter gleichberechtigt und haben dasselbe Maß an Pflichten, Rechten und Verantwortung. Es ist mindestens eine weitere Person (natürlich oder juristisch) nötig – eine OHG alleine zu gründen ist demnach nicht möglich.
Wann ist eine OHG sinnvoll?
Eine OHG eignet sich vor allem für kleinere Unternehmen mit einem überschaubaren Risiko. Sie ist die ideale Rechtsform, wenn eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Gesellschaftern erforderlich ist. Dadurch dass alle das gleiche Mitspracherecht haben und oft auch eine Vision teilen, können Entscheidungen schneller und effektiver getroffen werden.
Achtung
Umwandlung einer GbR in eine OHG?
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird beispielsweise automatisch eine offene Handelsgesellschaft, sobald ein Handelsgewerbe vorliegt oder die GbR die Höchstgrenze für den Umsatz überschreitet. Das sind aktuell 800.000 Euro im Jahr beziehungsweise 80.000 Euro Jahresgewinn. Hier muss anschließend eine Eintragung im Handelsregister erfolgen.
Eine OHG bietet Ihnen außerdem eine größere Flexibilität bei der Gestaltung der Unternehmensabläufe. Weil es keine gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung der OHG gibt, können Sie schnell auf Veränderungen im Markt reagieren und Ihre Business-Strategie anpassen.
Info
Gesellschaftsvertrag für die OHG abschließen
Wenn Sie eine OHG gründen, dann ist unter anderem ein Gesellschaftsvertrag Voraussetzung.
Nach außen haben alle Gesellschafter dieselben Befugnisse und Verantwortungen. Intern ist es jedoch sinnvoll, einen Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der die Beziehungen und Pflichten zwischen den Gesellschaftern regelt. So stellen Sie sicher, dass alle dieselben Erwartungen an das Unternehmen haben und Streitigkeiten oder Unsicherheiten im Geschäftsalltag lassen sich vermeiden.
Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei.Folgende Inhalte müssen dabei zwingend enthalten sein:
- Festlegung eines gemeinsamen Zwecks oder Vorhabens, dem sich die Gesellschaft voll und ganz verschreibt
- Innen- sowie Außenverhältnis der Gesellschafter
- Dauer und Sitz der Gesellschaft
- Einlagen und Kapitalanteile von Gesellschaftern
- Stimmrecht
- Auflösungsgründe
- Geschäftsführung und Vertretung sowie Nachfolgeregelungen
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Förderungspflichten
Gut zu wissen: Bei offenen Handelsgesellschaften gilt auch ein mündlicher Abschluss des Gesellschaftsvertrags als rechtens. Einen Vertrag schriftlich anzufertigen, ist also nicht nötig, aber empfehlenswert.
Haftung und Gewinnverteilung bei der OHG
Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen wie der GmbH oder AG setzt der Gesetzgeber bei der OHG kein Mindestkapital voraus. Stattdessen sind Sie und Ihre Partner dafür verantwortlich, wie Sie Ihre OHG finanzieren. Dementsprechend haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens. Das bedeutet: Bei einer Insolvenz oder Verschuldung müssen Sie die Forderungen Ihrer Gläubiger aus eigener Tasche, also Ihrem privaten Vermögen, zahlen.
Achtung
Unbeschränkte Haftung auch nach Ausscheiden aus der OHG
Sollten Sie beschließen, aus einer OHG auszutreten, können Sie nach § 160 HGB trotzdem für weitere fünf Jahre haftbar gemacht werden – zumindest für die Verbindlichkeiten, die bis zu Ihrer Austragung aus dem Handelsregister angefallen sind.
Auf der anderen Seite erhalten auch alle Gesellschafter einen Teil des Gewinns. Dieser bemisst sich in der Regel (sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anders festgelegt) an der jeweiligen Beteiligung am Unternehmen.
Ein Beispiel: Angenommen Sie halten 60 Prozent am Unternehmen, Ihr Partner 40 Prozent. Bei einem Gewinn von 100.000 Euro stehen Ihnen 60.000 Euro und dem anderen Gesellschafter 40.000 Euro zu.
Info
Aufteilung der Belastungen bei Verlusten
Auch bei der Verlustbeteiligung sind die Unternehmensanteile ausschlaggebend. Im oben genannten Beispiel würden Sie dementsprechend für 60 Prozent der Verbindlichkeiten haften, Ihr Partner nur für 40 Prozent.
Steuern bei der OHG
Aus steuerlicher Sicht gilt die OHG als transparente Personengesellschaft. Somit zahlt das Unternehmen selbst keine Abgaben. Stattdessen führen Sie Gewinne und Verluste der OHG in Ihrerpersönlichen Steuererklärung auf – Ihre Gesellschaftspartner tun dies selbstverständlich ebenso. Sie zahlen also Steuern auf die Gewinne Ihrer OHG, können Verluste des Unternehmens andererseits aber auch mit anderen Einkünften verrechnen und so Steuern sparen.
Darüber hinaus sind sowohl Sie und Ihre Partner als auch die OHG dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen (sofern das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist). Hierbei gelten die allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes. Handelt es sich bei Ihrer OHG um einen Gewerbebetrieb, fallen ab einer bestimmten Umsatzgrenze außerdem Gewerbesteuern an. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Gewerbeertrag und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.
Tipp
Dank Beratung auf der sicheren Seite
Als Gesellschafter einer OHG stehen Sie persönlich in der Haftungs- und Steuerpflicht. Deshalb ist es lohnens- und empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen. So können Sie sicher sein, alle steuerlichen Aspekte bei der Gründung und dem Betrieb Ihrer OHG zu berücksichtigen und eventuelle steuerliche Vorteile zu nutzen.
Das brauchen Sie für die Gründung einer OHG
Möchten Sie eine OHG gründen, benötigen Sie dafür vergleichsweise wenig. Startkapital ist, wie bereits erwähnt, nicht erforderlich. Alles, was Sie brauchen, ist …
- einen zweiten Gesellschafter. Handelt es sich dabei um eine natürliche Person, muss diese genau wie Sie die Volljährigkeit erreicht haben. Ein Gesellschafter kann jedoch auch eine juristische Person wie eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder eine bereits vorhandene OHG sein.
- eine Ausrichtung auf das Handelsgewerbe. Wie die Bezeichnung „Offene Handelsgesellschaft“ andeutet, ist die OHG auf den Betrieb im Handel ausgerichtet. Sie ist somit rechtlich gesehen ein Kaufmann. Freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten können nicht im Rahmen einer OHG ausgeführt werden.
- ein gemeinsamer Zweck. Sie sollten sich mit Ihren Gesellschaftspartnern darüber einig sein, was Sie mit dem Unternehmen erreichen möchten. Eine OHG ist nur dann sinnvoll, wenn in dieser Hinsicht alle auf einer Wellenlänge sind.
OHG gründen: So gehen Sie vor
So übersichtlich bei einer OHG-Gründung die Voraussetzungen sind, so einfach – zumindest im Vergleich mit vielen anderen Rechtsformen – läuft auch die Gründung der Personengesellschaft ab. Befolgen Sie diese Schritte, um Ihren Traum von der eigenen OHG zu verwirklichen:
- Entscheiden Sie sich möglichst frühzeitig für die Firmierung Ihrer OHG, also den Unternehmensnamen. Sie sind in der Namensgebung relativ frei, können sich beispielsweise einen Fantasienamen ausdenken oder auch eine Kombination aus den Nachnamen der Gesellschafter verwenden.
Dabei gelten allerdings diese Grundsätze:- Der Firmenname muss die Bezeichnung „OHG“ bzw. offene Handelsgesellschaft enthalten.
- Er muss zur Kennzeichnung des jeweiligen Kaufmanns geeignet sein.
- Um Verwechslungen vorzubeugen, muss er unterscheidbar sein.
- Der Firmenname darf keine irreführenden Angaben enthalten.
- Erstellen Sie den Gesellschaftsvertrag, in dem Sie die wesentlichen Aspekte der Gesellschaftsgründung regeln. Möchten Sie sicher sein, dass der Vertrag rechtlich wasserdicht ist, können Sie einen Notar oder Rechtsberater hinzuziehen.
- Ermitteln Sie den Kapitalbedarf, eröffnen Sie ein Geschäftskonto und zahlen Sie zusammen mit Ihren Partnern Stammkapital ein.
- Melden Sie Ihre OHG beim Gewerbeamt an. Die Anmeldung Ihrer OHG ist normalerweise kostenpflichtig, wobei die genauen Kosten nach Gemeinde oder Stadt variieren.
- Lassen Sie Ihre OHG ins Handelsregister eintragen. Die Eintragung ist ebenfalls mit Kosten verbunden, die jedoch in ihrer Höhe von vielen verschiedenen und individuellen Faktoren abhängen – beispielsweise vom Stammkapital der OHG und vom Umfang der Eintragung.
- Beantragen Sie eine Steuernummer bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Erstellen Sie außerdem eine Gründungsbilanz und reichen Sie diese beim Finanzamt ein.
- Melden Sie Ihre OHG bei der IHK (Industrie- und Handelskammer) und falls erforderlich bei anderen relevanten Institutionen an.
- Schließen Sie notwendige Versicherungen ab. Da Sie mit Ihrem persönlichen Hab und Gut für die OHG haften, ist zum Beispiel eine Betriebshaftpflichtversicherung eine Überlegung wert.
Achtung
Wettbewerbsverbot beim OHG
Wenn Sie eine OHG gründen möchten, bedenken Sie das Wettbewerbsverbot. Laut diesem dürfen Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter kein Konkurrenzunternehmen gründen und sich auch nicht an einem solchen beteiligen.
Vorteile und Nachteile einer OHG
Sie überlegen, ob eine offene Handelsgesellschaft die passende Rechtsform für Ihr Gründungsvorhaben ist? Hier finden Sie alle Vor- und Nachteile der OHG in einer Übersicht:
Vorteile
- Unkomplizierte Gründung ohne vorgeschriebenes Mindestkapital
- Flexible Gestaltung dank Gesellschaftsvertrag
- Enge Zusammenarbeit der Gesellschafter möglich
- Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Gesellschafter sein
- Gewinne werden entsprechend der Beteiligung ausgeschüttet
Nachteile
- Keine Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien, um Kapital aufzunehmen
- Gesetzliche Regelungen zur Gesellschafterversammlung und -beschlussfassung können unflexibel sein
- Großes Vertrauen unter den Gesellschaftern ist Voraussetzung
- Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern kann zu Problemen führen
- Persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Schulden der OHG
Buchhaltung bei der OHG
Für eine OHG gelten dieselben Buchhaltungsvorschriften wie für andere Unternehmen. Dementsprechend sind Sie dazu verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen sowie eine Inventur und Jahresabschlüsse zu erstellen. Dies kann schnell zu einem Zeitfresser werden und Sie von Ihrem Tagesgeschäft und Ihren Kernaufgaben abhalten.
Da es sich bei einer offenen Handelsgesellschaft um eine kaufmännische Firma handelt, müssen Sie bei der OHG eine doppelte Buchführung machen. Das bedeutet:
Erstellung einer Eröffnungsbilanz
Erstellung eines Jahresabschlusses
Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht nicht aus
Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung
Wichtig ist zudem, dass Sie nach der OHG-Gründung Steuern zahlen müssen – sowohl als Gesellschafter als auch als offene Handelsgesellschaft. Als Privatperson müssen Sie Ihre Gewinne in Ihrer Einkommenssteuererklärung abgeben.
Als Unternehmen bzw. offene Handelsgesellschaft führen Sie folgende Steuern ab:
Umsatzsteuer,
Lohnsteuer.
Einen Vorteil hat die OHG-Gründung jedoch im Bereich Buchhaltung: Den Jahresabschluss müssen Sie nicht veröffentlichen.
Mit einer modernen Buchhaltungslösung können Sie Ihren buchhalterischen Pflichten ganz einfach auch ohne Vorkenntnisse und professionelle Unterstützung gerecht werden. Die vielfältigen Funktionen helfen Ihnen dabei, Prozesse zu automatisieren und dauerhaft Zeit zu sparen. Gleichzeitig haben Sie immer alle wichtigen Unternehmenskennzahlen zur Hand.
Wie wird eine OHG aufgelöst?
Sie sollten sich nicht nur mit Fragen rund um das Thema OHG-Gründung beschäftigen, sondern ebenfalls mit dem Fall einer Auflösung der offenen Handelsgesellschaft. Eine solche ist nur gemäß § 131 HGB (Handelsgesetzbuch) möglich:
Wenn Sie im Vorfeld beschließen, wie lange die OHG bestehen bleiben soll.
Wenn die Gesellschafter der OHG einen entsprechenden Beschluss aufsetzen.
Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.
Wenn eine gerichtliche Entscheidung dies verlangt.
Wurde die OHG-Gründung ohne eine natürliche Person vollzogen, dann sind zudem folgende Optionen möglich, um die OHG aufzulösen:
Wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde und der dazugehöre Beschluss rechtskräftig ist.
Tritt § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein – also durch eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit.