Grundsatz einer Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern ist durch zahlreiche Urteile von Finanzgerichten, des Bundesfinanzhofs und durch Verwaltungsanweisungen entstanden. Sie entsteht durch die Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens auf mindestens zwei selbständige Rechtsträger. Die so entstandenen Unternehmen werden je nach ihrer Funktion als Besitz- oder Betriebsunternehmen geführt. Die Betriebsaufspaltung ist am häufigsten im Bereich der Vermietung anzutreffen: Beispielsweise, wenn eine GmbH ein Betriebsgrundstück mietet. Die Besitzgesellschaft ist dafür zuständig, das wesentliche Anlagevermögen zu vermieten. Die GmbH ist als Betriebsgesellschaft verantwortlich für das Tagesgeschäft.
Beispiel für eine Betriebsaufspaltung
Ein Einzelunternehmer gründet eine GmbH, die die Geschäfte seines Einzelunternehmens weiterführt. Die GmbH mietet dabei sämtliche Anlagegegenstände wie Grundstücke, Maschinen oder Patente des Einzelunternehmens an. Die Folge davon: Sollte die GmbH in eine finanzielle Schieflage kommen und insolvent werden, zeigt die Betriebsaufspaltung ihren eigentlichen Vorteil. Die Gläubiger haben keinen Zugriff auf das Grundstück, weil die GmbH dieses ja nur gemietet hat.
Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung
Damit eine Betriebsaufspaltung steuerlich zu bejahen ist, müssen eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen vorliegen.
- Sachliche Verflechtung: Das Besitzunternehmen überlässt die Nutzung seiner Wirtschaftsgüter der Betriebsgesellschaft. Wirtschaftsgüter können z.B. Grundstücke, Maschinen oder Gebäude sein. Es muss mindestens ein „wesentliches“ Wirtschaftsgut überlassen werden. Wesentlich ist ein Wirtschaftsgut, wenn es aus Sicht der Betriebsgesellschaft zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist.
- Personelle Verflechtung: Eine oder mehrere Personen beherrschen sowohl das Besitz- als auch als Betriebsunternehmen, sodass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können. Die auf beiden Seiten beteiligten Unternehmen müssen also über die Mehrheit der Beteiligung bzw. der Stimmrechte verfügen.
Beispiel der Betriebsaufspaltung anhand einer GmbH
An der Besitzgesellschaft ist Herr Huber beteiligt. An der Betriebsgesellschaft, einer GmbH, sind Herr Huber und Frau Maier zu jeweils 50 % beteiligt. Die Folge: Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor, weil nicht alle Gesellschafter der GmbH auch am Besitzunternehmen beteiligt sind.
Vorteile und steuerliche Folgen der Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung führt als Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für den Fall, dass das Betriebsunternehmen insolvent wird, zu mehreren steuerlichen Konsequenzen. Insbesondere die folgenden steuerlichen Konsequenzen und Vorteile sind hervorzuheben:
- Das Betriebsunternehmen übt eine gewerbliche Tätigkeit aus und hat einen eigenen Geschäftszweck.
- Auch die Vermietung der Wirtschaftsgüter durch ein Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen wird als Gewerbebetrieb behandelt.
- Die Verträge zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen werden bei Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes steuerlich anerkannt.
- Bei der Betriebsaufspaltung wird das Besitzunternehmen meist in der Form eines Einzelunternehmens geführt, weil ja keine Risiken bestehen. In diesem Fall winkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer ein Freibetrag von 24.500 Euro.
- Die Gewerbesteuer des Besitzunternehmens in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft wird bei einer Betriebsaufspaltung auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei Hebesätzen bis 400 % führt die Anrechnung zu einer Neutralisierung der Gewerbesteuerbelastung.
- Kommt es beim Besitzunternehmen wegen hoher Abschreibung oder wegen hoher Zinsen bei Fremdfinanzierung zu Verlusten, werden diese den Gesellschaftern zugeordnet. Die Gesellschafter können diese Verluste steuersparend mit ihren übrigen Einkünften verrechnen.
Achtung
Eine Betriebsaufspaltung benötigt professionelle Beratung
Das Thema Betriebsaufspaltung ist sehr kompliziert und vielschichtig. Deshalb müssen zahlreiche Steuerspielregeln beachtet werden, um von dieser Steuervergünstigung profitieren zu können. Wer auf der sicheren Seite sein will, braucht einen Fachberater. Denn die Betriebsaufspaltung hat auch Nachteile.
Nachteile bei Beendigung der Betriebsaufspaltung
Die meistunterschätzten Gefahren der Betriebsaufspaltung entstehen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung. Wenn entweder die sachliche oder die personelle Verflechtung endet, endet auch die Betriebsspaltung. Fällt die sachliche oder personelle Verflechtung weg, kommt es beim Besitzunternehmen zu einer Betriebsaufgabe, weil das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr hat. Es muss also ein Aufgabegewinn versteuert werden. Dabei müssen die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die bisher an die Betriebsgesellschaft vermietet wurden, realisiert werden.
Achtung
Vermögensübertragung kann eine Betriebsaufspaltung auslösen
Wird innerhalb der Familie Vermögen übertragen, das an die GmbH vermietet ist, kann es zu einer Betriebsaufspaltung kommen, ohne, dass Sie es merken oder Ihr Steuerberater davon weiß.
Die Beendigung der Betriebsaufspaltung kann durch folgende Konstellationen bewusst oder unbewusst ausgelöst werden:
- Das Besitzunternehmen wird veräußert.
- Die Betriebsgesellschaft stellt ihren Geschäftsbetrieb ein.
- Das Insolvenzverfahren wird über das Vermögen der Betriebs-GmbH eröffnet.
Ein Gesellschafter scheidet aus der GmbH aus oder verliert seine Mehrheitsstimmrechte.
Tipp
Konsultieren Sie bei einer Betriebsaufspaltung einen Fachberater
Prüfen Sie zusammen mit einem Fachberater, ob Sie steuerliche Nachteile, die mit der Betriebsaufspaltung verbunden sind, umgehen können. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn Sie den Gesellschaftsvertrag ändern oder Vermögen übertragen.