Nachhaltigkeit

Lieferkettengesetz: Was müssen Unternehmen tun?

Seit dem 1. Januar 2023 ist das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen dazu, ihre Lieferketten frei von Menschenrechtsverletzungen zu halten. Bei Verstößen drohen erhebliche Strafen. Vordergründig nimmt das Gesetz nur große Unternehmen in die Pflicht, aber auch kleine und mittlere Firmen sind von den Auswirkungen des deutschen Lieferkettengesetzes für Unternehmen direkt betroffen.

Zuletzt aktualisiert am 27.09.2024
© Harun-Or-Rashid / Eyepix Group/Barcroft Media - gettyimages.com

Lieferkettengesetz: Betroffene Unternehmen und Auswirkungen

An wen richtet sich das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (kurz: Lieferkettengesetz, Sorgfaltspflichtengesetz, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder LkSG) wird in zwei Schritten umgesetzt. Das Lieferkettengesetz richtet sich an Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland und außerdem nach Unternehmensgröße:

  1. Seit dem 1.1.2023 gilt es für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.
  2. Ab 2024 gilt es dann bereits für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrifft somit sowohl kleine als auch große Unternehmen. Die Betriebe müssen dann sicherstellen und dokumentieren, dass in ihrer gesamten Lieferkette keine Menschenrechtsverstöße auftreten und dass sie internationale Übereinkommen zum Arbeitsschutz achten. Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen soll dabei nicht nur die Menschenrechtslage verbessert werden. Die neuen Sorgfaltspflichten gemäß LkSG sollen auch zu mehr Nachhaltigkeit, weniger Umweltzerstörung, einer Reduzierung von Kinderarbeit und dem Schutz vor der Ausbeutung von Menschen beitragen.

Was fällt unter die Sorgfaltspflichten beim Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umfasst u. a. folgende Anwendungsbereiche:

  • Unversehrtheit von Leben und Gesundheit
  • Schutz von Kindern
  • Vereinigungsfreiheit
  • Schutz vor Folter
  • Verbot der Missachtung der jeweils national geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes
  • Einhaltung von Mindestlohnregelungen
  • Verbot der Ungleichbehandlung und Diskriminierung der Beschäftigten
  • Umweltbezogene Pflichten zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Was genau umfasst der Begriff „Lieferkette“?

Das Lieferkettengesetz gilt für alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Die Lieferkette beginnt bei der Rohstoffgewinnung und geht über die gesamte Wertschöpfungskette von der Entwicklung und Herstellung bis hin zum Verkauf.

Welche Zulieferer fallen unter das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettengesetz umfasst alle Zulieferer eines Unternehmens – unmittelbare und mittelbare:

  • Unmittelbare Zulieferer: Unternehmen, „deren Zulieferungen für die Herstellung eines Produkts oder Erbringung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung notwendig sind“.
  • Mittelbare Zulieferer: Unternehmen die zwar „keine unmittelbaren Zulieferer sind, aber deren Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind“.

Im Klartext: Gemäß Lieferkettengesetzes müssen sämtliche Vorlieferanten und weitere Unternehmen in der Lieferkette des betreffenden Unternehmens darauf geprüft werden, ob sie die Menschenrechte einhalten. Bei mittelbaren Zulieferern gelten die Sorgfaltspflichten aus dem Lieferkettengesetz jedoch nur anlassbezogen, d. h. wenn das Unternehmen von einem konkreten Verstoß des Zulieferers gegen die Menschenrechte erfährt.

Auch im eigenen Betrieb müssen Sie darauf achten, dass alle Betroffenen die Vorgaben des Lieferkettengesetzes für Unternehmen einhalten.

Info

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 2024: Was ändert sich?

Seit dem 1. Januar 2024 sind noch mehr Unternehmen vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen und müssen sich um die Einhaltung und Umsetzung der geforderten Maßnahmen kümmern. Bisher galt das Gesetz nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland. Seit 2024 müssen nun auch Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Zur Anzahl der Mitarbeiter zählen auch Leiharbeiter, wenn diese länger als 6 Monate für das Unternehmen arbeiten.

Sollten Betriebe ihre Sorgfaltspflichten verletzen sowie ihnen Verstöße nachgewiesen werden, drohen Bußgelder von bis zu 8 Mio. Euro (nach § 24 Abs. 2 S. 3 LkSG i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG) oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, wenn dieser mehr als 400 Millionen Euro beträgt.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – auch Lieferkettengesetz genannt – verpflichtet Unternehmen in Deutschland seit 2023 dazu, definierte Sorgfaltspflichten für Angestellte, Zulieferer und Prozesse des Lieferkettenmanagements umzusetzen.
Die Durchführung soll international unter anderem der Verletzung von Menschenrechten vorbeugen bzw. diesen entgegenwirken. Zudem gehören weitere Punkte wie Risikomanagement, Risikoanalyse und Umweltbewusstsein dazu.

Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollen deutsche Unternehmen selbst Verantwortung übernehmen und insbesondere auch bei ausländischen Vertragspartnern darauf achten, dass umweltbezogene Gesetze und Menschenrechte global eingehalten werden. Darunter fällt ebenfalls das Verbot der Kinderarbeit.

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen bei der Umsetzung des LkSG treffen?

Wie die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards sichergestellt wird, müssen die Betriebe in eigener Verantwortung regeln. Allerdings müssen Sie verschiedene grundlegende Maßnahmen ergreifen:

  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte.
  • Erstellung einer Risikoanalyse im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes für Unternehmen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern zu erkennen.
  • Implementierung eines Risikomanagements zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten, inklusive möglicher Abhilfemaßnahmen.
  • Einrichtung eines wirksamen Beschwerdeverfahrens, über das mögliche Menschenrechtsverletzungen berichtet werden können.
  • Jährliche Dokumentation der getroffenen Aktivitäten und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Es ist abzusehen, dass die Unternehmen in diesem Zuge außerdem Zusicherungen von Vertragspartnern einholen werden, aus denen hervorgeht, dass sie selbst die Regelungen des Lieferkettengesetzes für Unternehmen einhalten und eigene Vertragspartner dazu verpflichten, dies ebenfalls zu tun.

Wer kontrolliert die Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Geprüft wird die Einhaltung des LkSG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kontrolliert die Unternehmensberichte, geht Beschwerden nach und verhängt bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz auch Sanktionen. Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) war zwar maßgeblich an der Erarbeitung des Lieferkettengesetzes beteiligt, übernimmt jedoch keine konkreten operativen Aufgaben bei der Umsetzung und Überwachung.

Lieferkettengesetz: Welche Auswirkungen hat es auf kleine und mittlere Unternehmen

Auf den ersten Blick scheint es, als ob KMU nicht vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dessen Umsetzung als Unternehmen betroffen sind. Doch dieser erste Eindruck täuscht. Sieht man nämlich genauer hin, wird deutlich, dass auch in vielen kleinen Betrieben in den kommenden Monaten Handlungsbedarf besteht. Denn zahlreiche KMU sind Bestandteil der Wertschöpfungskette größerer Kunden oder deren Zulieferer.

Großunternehmen werden künftig z. B. bei der Lieferantenauswahl strikt darauf achten, dass alle Zulieferer die Anforderungen des Lieferkettengesetzes einhalten. Einige Großunternehmen setzen das bereits heute um. Können KMU nicht nachweisen, dass sie die Vorgaben des Gesetzes einhalten, riskieren sie, größere Firmen als Kunden zu verlieren und damit Umsätze und Gewinne einzubüßen.

Dieser Fall kann schneller eintreten als Unternehmer in KMU sich dies wünschen, wenn sie nicht aktiv werden. Denn der Gesetzgeber fordert von Großunternehmen, dass sie eine Risikoanalyse vornehmen und auch Maßnahmen gegenüber Lieferanten ergreifen sollen.

Das Lieferkettengesetz erwähnt explizit, dass Unternehmen bei der Auswahl ihrer Zulieferer berücksichtigen sollen, dass diese "menschenrechtsbezogene Erwartungen" erfüllen. In der Folge werden immer mehr Großbetriebe u. U. schon in den nächsten Monaten damit anfangen, z. B. ihre Lieferantenaudits oder anderen Auswahlprozesse um den Punkt „Einhaltung des Lieferkettengesetzes“ zu ergänzen.

Achtung

EU verabschiedet Lieferkettenrichtlinie CSDDD

Die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist eine Richtlinie zur Regulierung von Lieferketten auf EU-Ebene.

Im April 2024 hatte das EU-Parlament den Weg für ein europäisches Lieferkettengesetz geebnet. Am 24. Mai hat der Rat der EU die Richtlinie formell verabschiedet, sodass diese in der Zukunft das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergänzen wird.

Unternehmen werden dazu verpflichtet, ihre gesamte Lieferkette auf Verstöße hinsichtlich Menschenrechte, Gesundheit und Umwelt zu überprüfen. Sie sollen außerdem Präventionsmaßnahmen ergreifen und eventuelle Schäden beheben.

Die Pflicht betrifft alle europäischen großen Unternehmen unmittelbar und stufenweise. 

2027

(3 Jahre nach Inkrafttreten)

CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit

  •    Mehr als 5.000 Mitarbeitern 
  • Mehr als 1,5 Milliarden EUR Umsatz

2028

(4 Jahre nach Inkrafttreten)

CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit

  • Mehr als 3.000 Mitarbeitern
  • Mehr als 900 Millionen EUR Umsatz

2029

(5 Jahre nach Inkrafttreten)

CSDDD ist anzuwenden für Unternehmen mit

  • Mehr als 1.000 Mitarbeitern
  • Mehr als 450 Millionen EUR Umsatz

 

Die EU-Regelung gilt dabei nicht nur für die direkten Lieferanten, sondern zudem für die Zulieferer der Zulieferer. Darin unterscheidet sich die CSDDD vom deutschen Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (LkSG). Und auch in einem weiteren Punkt besteht ein entscheidender Unterschied: Unternehmen können – anders als beim LkSG – für Sorgfaltspflichtverletzungen zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Mögliche Sanktionen sind: Geldstrafen in Höhe von fünf Prozent des weltweiten Nettojahresumsatzes und ein sogenanntes "Naming and Shaming". Dabei handelt es sich um eine Vorgehensweise um öffentlichkeitswirksam gegen Menschenrechtsverletzungen und deren Urheber vorzugehen beispielsweise in Form internationaler Kampagnen.

Um die Pflichten durchzusetzen, sollen die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden mit der Überwachung der Einhaltung beauftragen. Im Verdachtsfall sollen diese Behörden Ermittlungen bei Unternehmen einleiten können.

Die Richtlinie muss nach ihrem Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung des Richtlinientextes im EU-Amtsblatt) noch in deutsches Recht überführt werden, bevor sie für deutsche Unternehmen verpflichtend wird. Dies wird voraussichtlich durch Anpassung des LkSG und Überarbeitung seines Gesetzestexts erfolgen.

Was sollten KMU jetzt also tun?

Wie bereits ausgeführt, werden die meisten KMU eher früher als später vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen direkt betroffen sein. Deshalb empfiehlt es sich, sich bereits jetzt vorzubereiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Außerdem müssen kleine Betriebe auch schon heute, wenn sie Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen erhalten, handeln und Verstöße melden. Um das Lieferkettengesetz für Unternehmen erfolgreich umzusetzen, empfehlen wir Ihnen unsere Checkliste:

Info

BAFA-Handreichung und FAQ für KMU

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im Juli 2023 die seit langem angekündigte Handreichung für KMU zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht. Es handelt sich dabei um zwei Dokumente:

  1. eine FAQ mit dem Titel "Die wichtigsten Fragen und Antworten für KMU"
  2. "Executive Summary zur Zusammenarbeit in der Lieferkette"

Die Links finden Sie in der Pressemitteilung des BAFA und auf der Überblicksseite unter Publikationen.

Führen Sie eine Bestandsaufnahme durch

Zunächst sollen KMU eine Bestandsaufnahme vornehmen, um zu sehen, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht. Dazu sollten sie folgende Fragen für sich beantworten:

  • Gibt es größere Geschäftspartner, die das Lieferkettengesetz für Unternehmen ab 2023 beachten müssen?
  • Gibt es Geschäftspartner, die es ab 2024 beachten müssen?
  • Werden von diesen Geschäftspartnern bereits Vorgaben dazu gemacht oder ist damit in Kürze zu rechnen, dass derartige Vorgaben kommen – z. B. Umweltauflagen oder soziale Mindeststandards einzuhalten? Gibt es in Verträgen mit den Geschäftspartnern ggf. bereits Passagen zu möglichen Vertrags- oder anderen Strafen?
  • Hat es mit diesen Firmen bereits Gespräche zum Lieferkettengesetz gegeben oder sind diese in den kommenden Monaten geplant?
  • Bezieht das eigene Unternehmen selbst Waren oder Rohstoffe von Firmen, die evtl. potenziell kritische Herstellprozesse haben?
  • Gibt es bereits Verfahren, Methoden oder Werkzeuge, die zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genutzt werden können, z. B. ein Risikomanagementsystem oder ein Berichtswesen?

Sprechen Sie mit Ihren Geschäftspartnern

KMU mit Handlungsbedarf sollten zeitnah mit der Umsetzung von Maßnahmen beginnen. Denn diese benötigen Zeit. Beispielsweise muss in der Regel mit allen relevanten Geschäftspartnern geklärt werden, was genau zu tun ist, um das Lieferkettengesetz für Unternehmen einzuhalten:

  • Wie sehen die Anforderungen z. B. von Kunden oder Lieferanten aus?
  • Wie unterscheiden sie sich?
  • Wie verändern sich ggf. Lieferantenaudits?
  • Muss es mehrere Regelungen für verschiedene Geschäftspartnern geben?
  • Wie müssen Verträge mit den eigenen Zulieferern angepasst werden, damit man selbst auf der sicheren Seite steht?

Mögliche Maßnahmen zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes für Unternehmen

Sie sollten eine Übersicht mit allen relevanten Geschäftspartnern erstellen und alle geplanten Aktivitäten im Hinblick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz  dokumentieren. Sollten Sie zu dem Schluss gelangen, dass es in Ihrer eigenen Lieferkette Risiken gibt, die unter den Schutzbereich des Lieferkettengesetzes fallen, sollten Sie versuchen, diese Risiken auszuräumen.

Beispielweise können Sie ebenfalls Ihre Vertragspartner und Lieferanten vertraglich zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichten. Können oder wollen bestimmte Lieferanten keine Zusagen bezüglich der Einhaltung von Menschenrechten machen, müssen Sie sich überlegen, ob Sie weiter mit diesen zusammenarbeiten möchten bzw. können.

Fallen Risiken in Ihrem eigenen Unternehmen an, sollten Sie die entsprechenden Prozesse und Strukturen so umstellen, dass das Risiko eines Verstoßes gegen das Lieferkettengesetz für Ihr Unternehmen minimiert wird. Hierbei kann auch Schulungs- und Beratungsbedarf bei Ihren Mitarbeitern nötig sein.

In vielen Fällen wird es nötig sein, sich ein zusätzliches IT-System bzw. zusätzliche Module zu beschaffen – etwa elektronische Hinweisgeber- oder Risikomanagementsysteme.

Tipp

Fangen Sie möglichst früh mit der Umsetzung der Maßnahmen an

Die Lieferantenauswahl kann unter Umständen Wochen oder sogar Monate dauern. Auch bis die anderen Maßnahmen umgesetzt sind, vergehen schnell 12 Monate und mehr. Deshalb sollten Sie möglichst früh damit anfangen.

Verstöße ziehen empfindliche Bußgelder und Strafen nach sich

Wer die Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes für Unternehmen nicht beachtet, dem drohen Bußgelder von bis zu 2 Prozent des jährlichen weltweiten Umsatzes. Zudem können Unternehmen, die das Gesetz nicht beachten, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass diese Firmen verklagt werden. Denn Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen können im Rahmen der Prozess-Standschaft (vereinfacht: Befugnis, im eigenen Namen einen Prozess über fremdes Recht zu führen) für Geschädigte Klagen erheben.

Nicht zuletzt müssen Sie damit rechnen, dass Großunternehmen ihre Zulieferer mit Vertragsstrafen belegen, wenn sie gegen die Leitprinzipien des Sorgfaltspflichtengesetzes für Unternehmen verstoßen bzw. nicht für deren Einhaltung in ihrer eigenen Lieferkette sorgen.