Definition
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sind freiwillige Leistungen von Arbeitgebern, auch als VL oder VWL bekannt - und im Vermögensbildungsgesetz festgelegt. Sie sollen Arbeitnehmer dabei unterstützen, Vermögen insbesondere in Bezug auf die Altersvorsorge aufzubauen. Als Vorrausetzung müssen die Empfänger der vermögenswirksamen Leistungen einen Sparvertrag aufsetzen. Dabei können sie die VL unterschiedlich anlegen, wie beispielsweise in:
- Einen Banksparplan
- Einen Bausparvertrag
- Einen Aktienfond
- Einen Immobilienkredit
Die Laufzeit für die vermögenswirksamen Leistungen liegt normalerweise bei sieben Jahren. Danach besteht die Option, einen neuen Vertrag zu vereinbaren oder die angesparte Summe auszuzahlen.
Gesetzlicher Anspruch auf VL-Leistungen vom Arbeitgeber
Einen gesetzlichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gibt es grundsätzlich nicht, da Sie als Arbeitgeber diese auf freiwilliger Basis entrichten. Welche Summe Sie bereit sind für die VWL zu zahlen, legen Sie dafür direkt im Arbeitsvertrag fest.
Jedoch gibt es Tarifverträge, in denen bestimmte vermögenswirksame Leistungen vorgesehen sind, wie zum Beispiel bei gewissen Branchen wie dem Baugewerbe, dem öffentlichen Dienst oder dem Bäckerhandwerk.
Sie können von folgenden Personen eine Anfrage auf vermögenswirksame Leistungen erhalten:
- Arbeitnehmer
- Beamte
- Richter
- Soldaten
- Auszubildende
Freie Mitarbeiter, Selbstständige sowie Rentner haben hingegen keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
Info
Vermögenswirksame Leistungen bei Minijob
Minijobber haben grundsätzlich auch Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, sofern dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Da die staatliche Sparzulagenförderung einkommensabhängig ist und Minijobber oftmals die Einkommensgrenzen für die maximale Förderung nicht erreichen, kann es jedoch sein, dass sie von dieser nicht oder nur teilweise profitieren können.
Wichtig ist, dass Minijobber den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen mit ihrem Arbeitgeber klären und einen entsprechenden VL-Vertrag abschließen.
Vorteile vermögenswirksamer Leistungen: Staat und Arbeitgeber sparen mit
Arbeitnehmer, Beamten, Berufssoldaten sowie Auszubildende erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen staatlichen Zuschuss. Dies gilt jedoch nur, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Im besten Fall profitieren Arbeitnehmer von zusätzlichen Leistungen vom Staat und/oder Arbeitgeber. Obwohl viele Menschen ein Anrecht auf das Geld haben, wissen nur wenige davon und lassen dieses Geldgeschenk unbeachtet.
Info
Vermögenswirksame Leistungen beantragen
Um vermögenswirksame Leistungen zu erhalten, müssen Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Als Arbeitgeber haben Sie dann die Möglichkeit, den Betrag aufzustocken.
Zeitpunkt und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
In der Regel dürfen Sie Arbeitnehmer nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit, also nach sechs Monaten, vermögenswirksame Leistungen auszahlen. Dabei liegt der Höchstbetrag des Arbeitgeberanteils für die VL bei 40 Euro im Monat.
VL als freiwillige Leistung von Arbeitgebern
Sie dürfen, wenn nicht im Tarifvertrag vorgeschrieben, selbst entscheiden, ob Sie Ihren Angestellten vermögenswirksame Leistungen zahlen. Dabei müssen Sie die Höhe der Leistung, die auf freiwilliger Basis besteht, für alle Empfänger gleich hoch oder niedrig ansetzen. Die Höhe des Zuschusses ist nach oben hin auf 40 Euro, nach unten hingegen auf minimal 6,65 Euro begrenzt.
Sollten Sie jemanden einstellen, der bei seinem vorherigen Arbeitgeber vermögenswirksamen Leistungen erhalten hat, sind Sie ebenfalls nicht dazu verpflichtet, die gleiche Summe einzuzahlen. Angestellte haben die Möglichkeit, selbst den Vertrag aufzustocken, ohne dass Sie davon betroffen sind.
Zulagefähiger Höchstbetrag
Damit Ihre Angestellten von der Zulage des Staates profitieren, müssen Sie sogar weniger leisten als den Maximalbetrag. Sie dürfen 400 Euro im Jahr für die Vermögensbeteiligung einzahlen, für einen Bausparvertrag sogar 470 Euro im Jahr.
Vermögenswirksame Leistungen mit Eigenanteil aus dem Gehalt selbst aufstocken
Arbeitnehmer haben immer die Möglichkeit, die VWL zu erhöhen, indem sie aus dem eigenen Gehalt Geld beisteuern. Dies ist jedoch nicht verpflichtend und auch möglich, wenn Sie Ihren Angestellten keine vermögenswirksamen Leistungen zahlen.
Wie funktioniert Sparen mit VWL?
Unabhängig davon, welche Parteien die vermögenswirksamen Leistungen beisteuern oder wie hoch diese sind, gelten einheitliche Regeln. VL sind zudem immer sinnvoll für Arbeitgeber, da sie Angestellten dadurch einen weiteren Anreiz geben mit ihnen zu arbeiten.
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) können durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvertrag oder gemäß Heimarbeitsgesetz festgelegt werden und sind in fast allen Tarifbereichen üblich. Arbeitgeber müssen auf schriftliche Anforderung des Arbeitnehmers Einzelverträge für die Anlage eines Teils ihres Lohns abschließen, wobei die Anlage mindestens 13,00 Euro monatlich oder 39,00 Euro jährlich betragen muss.
Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, dürfen Arbeitgeber einen spezifischen Termin für jährliche Einmalanlagen festlegen, wobei die Zustimmung eines vorhandenen Betriebsrats erforderlich ist. Arbeitnehmer können trotzdem am Jahresende oder aus speziellen Jahresendzuwendungen Anlagen fordern, sofern sie den erforderlichen Vertrag fristgerecht abgeschlossen haben. Bei Unterlassung werden sie schadensersatzpflichtig.
Info
Vermögensiwirksame Leistungen nach 6 Wochen Krankheit
Bei Lohnersatzleistungen nach einer 6-wöchigen Krankheitsdauer besteht kein Anspruch mehr auf VWL, und diese dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, um den Vermögensaufbau zu sichern.
Wo werden vermögenswirksame Leistungen eingezahlt?
Die VL zahlen Sie monatlich auf das angegebene Konto eines Sparvertrags ein. Das bedeutet, dass dieses Geld im Rahmen der Einzahlung keinen direkten Kontakt mit den Inhabern des Sparkontos hat, sondern dort unangetastet wächst.
Wie lange ist die Laufzeit von VL-Sparverträgen und gibt es Zinsen?
Die vermögenswirksamen Leistungen werden sechs Jahre lang eingezahlt. Nach dieser Laufzeit erfolgt eine Wartezeit von einem Jahr, in dem beispielsweise ein neuer Sparvertrag vereinbart werden kann. Ohne eine Verlängerung enden nach dieser Sperrfrist die vermögenswirksamen Leistungen nach sieben Jahren.
Je nach Sparvertrag gibt es auf den eingezahlten Betrag der VL Zinsen. Diese richten sich alleine nach dem Angebot, welches Arbeitnehmer bei Vertragsschluss vereinbart haben.
Wann werden vermögenswirksame Leistungen ausgezahlt?
Die Summe aus dem angesparten VWL-Vertrag erhalten Arbeitnehmer nach einer Laufzeit von sieben Jahren. Jedoch dürfen sie die vermögenswirksamen Leistungen auch vorab durch eine Kündigung erhalten.
Was passiert nach Ablauf eines VL-Vertrags?
Nach der Laufzeit von sieben Jahren dürfen Sparer frei entscheiden, was sie mit der angesparten Summe der vermögenswirksamen Leistungen anstellen möchten:
- Sie lassen sich das Geld auszahlen und dürfen entsprechend frei darüber verfügen.
- Sie vereinbaren einen Folgevertrag bzw. verlängern die vermögenswirksamen Leistungen.
Vermögenswirksame Leistungen: Diese Varianten stehen zur Auswahl
Die Entscheidung für den passenden Sparvertrag ist für Arbeitnehmer mit VWL von großer Bedeutung. Je nachdem, welchen Zweck sie verfolgen, kommen bestimmte Anlageformen infrage. Ihren Angestellten steht die Sparmaßnahme völlig frei. Sie hingegen müssen nur wissen, auf welches Konto Sie das Geld für die vermögenswirksamen Leistungen überweisen müssen.
Baukredit
Sind Arbeitnehmer bereits im Besitz eines Bauspardarlehens, können sie die Leistungen nutzen, um ihren Kredit zu tilgen. Damit verkürzen diese die Rückzahlung. In diesem Fall dürfen Sie die vermögenswirksamen Leistungen direkt auf das Konto der Arbeitnehmer einzahlen. Allerdings nur, wenn das Kreditinstitut Ihnen bestätigt, dass sie die Beiträge zur Schuldentilgung verwenden.
Bausparvertrag
Lohnen sich vermögenswirksame Leistungen für einen Bausparvertrag? Selbst in Niedrigzinszeiten ist diese Option rentabel, da die Empfänger das Geld quasi geschenkt bekommen. Arbeitnehmer dürfen für die vermögenswirksamen Leistungen einen klassischen Bausparvertrag abschließen, den sie zum Bauen, zum Kauf oder zur Modernisierung einer Immobilie nutzen müssen. In diesen zahlen Sie dann die vereinbarte Summe des VWL-Vertrags monatlich ein.
VL-Fondssparplan
Die höchste Chance auf Rendite erhalten Arbeitnehmer mit einem Fondssparplan. Gleichzeitig besteht hier das Risiko, dass die vermögenswirksamen Leistungen des Fonds einzelner Aktien oder ETFs nach Ablauf der Laufzeit im dazugehörigen Depot weniger wert sind. Wie erfolgreich die VL beim Fondssparen ablaufen liegt jedoch nicht in Ihrem Zuständigkeitsbereich.
Banksparplan
Vermögenswirksame Leistungen solcher Sparpläne sind zwar gebührenfrei, werden vom Staat jedoch nicht zusätzlich gefördert. Der VL-Banksparplan ist besonders für Sparer geeignet, die auf Risiko verzichten und gleichzeitig ihren Verwendungszweck frei bestimmen möchten. In diesem Fall zahlen Sie auf das genannte Sparkonto die VL monatlich ein.
Zuschüsse vom Staat auf vermögenswirksame Leistungen
Für Geringverdiener gibt es zusätzliche Unterstützung vom Staat, die gleichzeitig steuerfrei ist. Damit müssen sich Ihre Angestellten auseinandersetzen, sodass Sie damit keine Berührungspunkte haben werden.
Die Arbeitnehmersparzulage
Die Sparzulagenförderung richtet sich nach der gesamten Höhe der vermögenswirksamen Leistungen inklusive Ihres Zuschusses sowie der Einzahlung der Arbeitnehmer.
Sind die vermögenswirksamen Leistungen ein Jahr lang eingezahlt worden, beantragen Arbeitnehmer hierfür mit der Steuererklärung beim Finanzamt ihre Sparzulage. Als Grundlage dient nämlich die Summe, die innerhalb von zwölf Monaten zusammengekommen ist.
Die staatliche Förderung für die VL beläuft sich hierbei auf neun Prozent, jedoch maximal auf 43 Euro. Monatlich ist der Höchstbetrag der vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmersparzulage erreicht, wenn dieser bei 39,75 Euro liegt (also im Jahr 477 Euro beträgt). Selbst wenn Sie also den Höchstbetrag von 40 Euro im Monat zahlen, erhalten Arbeitnehmer Förderungen nicht auf die gesamte Einzahlung.
Voraussetzungen für eine Förderung und Einkommensgrenzen
Um die steuerfreie Zulage zu erhalten, müssen Arbeitnehmer:
- Einen Bausparvertrag, Aktienfonds oder eine Baufinanzierung als Sparvertrag abgeschlossen haben.
- Die Einkommensgrenze als Single ab 2024 von 40.000 Euro im Jahr (zuvor 20.000 Euro), bei verheirateten Paaren seit 2024 von 80.000 Euro (davon 40.000 Euro)nicht überschreiten.
- Einen Betrag von Ihnen für die vermögenswirksamen Leistungen erhalten.
Tipp
Freibeträge für Familien mit Kindern
Da die Sparzulage das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt, sind Kinderfreibeträge ebenfalls davon abzuziehen. Für Ehepartner liegt dieser Kinderfreibetrag 2024 bei 3.336 Euro (die Hälfte je Elternteil). Zudem gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 Euro für Eltern (die Hälfte je Elternteil).
Sind vermögenswirksame Leistungen steuer- und sozialversicherungspflichtig?
Die VL ist steuerpflichtig, daher erhöht sich für Arbeitnehmer während der Laufzeit entsprechend das Bruttogehalt um maximal 40 Euro. Dieser Betrag findet sich in der Lohnabrechnung, weshalb sich die Steuern sowie Sozialgaben für die Renten-, Kranken- sowie Sozialversicherung prozentual erhöhen.
Im Jahr der Auszahlung müssen Arbeitnehmer auf die Erträge der VL die Abgeltungssteuerzahlen. Liegen die Erträge bei maximal 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro bei Verheirateten, sollten Arbeitnehmer einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank anmelden. Damit zahlen diese nur Steuern, wenn die Summe die genannten Beträge übersteigt. Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer liegt hierbei ansonsten bei 25 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Tipp
Abrechnung vermögenswirksamer Leistungen mit einem Lohnprogramm
Um die Abrechnungen so einfach wie möglich zu gestalten, können Sie solche Änderungen mithilfe einer Software erstellen. Mit dem Lohnabrechnungsprogramm fließen die vermögenswirksamen Leistungen für Arbeitgeber ohne viel Aufwand in die Lohnabrechnung mit ein. Die steuerlichen Anteile für vermögenswirksamen Leistungen sind damit schnell zu integrieren. Ebenso führt das Programm zum Fachwissen für Lohn- und Buchhaltung ausführlich in die Bestimmungen zur Lohn- sowie Gehaltsabrechnung ein. Das vereinfacht die Erstellung der vermögenswirksamen Leistungen enorm im Vergleich zu manuellen Verfahren.
Pfändungsschutz
Vermögenswirksame Leistungen sind aufgrund ihrer Unübertragbarkeit nicht pfändbar. Die Unpfändbarkeit tritt mit der Annahme des Antrags auf vermögenswirksame Anlage des Entgelts gemäß § 11 VermBG in Kraft. Demnach sind auch vermögenswirksame Leistungen im Rahmen eines Bausparvertrags nicht pfändbar.
Allerdings können Arbeitnehmer bei einem bereits bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ihr pfändbares Einkommen nicht durch einen solchen Antrag reduzieren. Bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850e ZPO müssen vermögenswirksame Leistungen jedoch vollständig berücksichtigt werden.
Arbeitnehmersparzulagen, die durch Bausparverträge oder andere Anlagen im Rahmen vermögenswirksamer Leistungen erworben werden, zählen arbeitsrechtlich nicht zum Lohn oder Gehalt, sondern sind öffentlich-rechtlicher Natur und bleiben daher bei der Berechnung außen vor. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulagen ist ebenfalls nicht übertragbar.
Legt ein Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit seinen Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen im eigenen Unternehmen an, so sind Maßnahmen erforderlich, die den Schutz der angelegten Mittel bei einer eventuellen Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens während der Sperrfrist sichern.
In diesen Fällen ist eine Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge möglich
Statt vermögenswirksame Leistungen zu zahlen, gibt es für Sie jederzeit die Möglichkeit eine betriebliche Altersvorsorge in Form der Entgeltumwandlung zu wählen. Jedoch gibt es spezielle Tarifverträge, in denen die Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen klar vorgeschrieben ist. Dabei kann die Umwandlung der Altersvorsorge ausgeschlossen sein.
Unschädliche Verfügungsmöglichkeiten
Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen auch vor dem Ablauf der festgelegten Sperr- oder Verwendungsfristen Zugriff auf ihr vermögenswirksam angelegtes Geld nehmen, ohne auf die staatlichen Zulagen zu verzichten:
- Der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte ist nach Abschluss des Vertrages verstorben oder bei einem von ihnen ist eine schwere Behinderung mit einem Grad von mindestens 95 eingetreten.
- Der Arbeitnehmer hat nach dem Vertragsabschluss geheiratet und zum Zeitpunkt des Zugriffs sind bereits zwei Jahre der Sperrfrist verstrichen.
- Der Arbeitnehmer ist nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden und diese Arbeitslosigkeit besteht zum Zeitpunkt der Verfügung ununterbrochen mindestens ein Jahr.
- Der Arbeitnehmer hat das Angestelltenverhältnis nach Vertragsabschluss gekündigt und sich selbstständig gemacht.
- Die Vermögensbeteiligung ist ohne Mitwirken des Arbeitnehmers wertlos geworden. Dabei nimmt die Finanzverwaltung Wertlosigkeit an, wenn der Arbeitnehmer höchstens 33 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen zurückerhält.
Elektronische Vermögensbescheinigung
Ein Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage besteht nur dann, wenn der elektronischen Datenübermittlung durch das Anlageinstitut zugestimmt wird.
Der Anleger ist verpflichtet, seine Zustimmung für die elektronische Übermittlung seiner Daten sowie seine Identifikationsnummer dem Anlageinstitut zur Verfügung zu stellen. Diese Zustimmung ist innerhalb des Zeitraums bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen vorgenommen wurden, zu erteilen. Gewöhnlich sendet das Anlageinstitut dem Anleger eine schriftliche Mitteilung bezüglich der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung.
Falls der Anleger nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung Einspruch erhebt, wird davon ausgegangen, dass die Zustimmung vorliegt. Diese Zustimmung bleibt für die darauffolgenden Jahre bestehen. Allerdings kann der Anleger diese jederzeit vor dem Start des nächsten Anlagejahres zurücknehmen.
Info
Einwilligungsfiktion nicht vereinbar mit DSGVO
Mit der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird die bisher angenommene stillschweigende Einwilligung aufgehoben. Konkret bedeutet das, dass für alle Vertragsabschlüsse oder Vertragsanpassungen ab diesem Datum (sowohl neu abgeschlossene Verträge als auch Änderungen bestehender Verträge) die Übermittlung personenbezogener Daten an das Finanzamt nur mit der aktiven Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen darf.
Für Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, ist eine gesetzliche Regelung in Planung, die es ermöglicht, Daten auch ohne die explizite Zustimmung der betroffenen Partei zu übermitteln.
Anzeigepflichten von Arbeitgebern
Sollten Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitnehmer eigenständig im Unternehmen anlegen, ist die Finanzverwaltung umgehend zu informieren, falls die Arbeitnehmer
- vor dem Ende der Sperrfrist Verfügungen über Wertpapiere treffen, die entweder direkt von den Arbeitgebern, einem beauftragten Dritten oder der Bank der Arbeitnehmer gehalten werden, sei es durch Verkauf, Übertragung oder Belastung, oder wenn die Wertpapiere endgültig aus dem Depot entnommen werden;
- die Bescheinigung über die Verwahrung der Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach deren Erwerb den Arbeitgebern vorlegen;
- die im Rahmen eines Wertpapier-Kaufvertrags, Beteiligungsvertrags oder Beteiligungskaufvertrags geleisteten Vorauszahlungen nicht bis zum Ende des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres in Form von Wertpapieren oder betrieblichen Beteiligungen erhalten haben;
- vor dem Ende der Sperrfrist über nicht durch Wertpapiere verbriefte betriebliche Beteiligungen verfügen.
Diese Meldungen müssen gemäß dem offiziell vorgeschriebenen Datensatz an die Zentralstelle der Länder beim Technischen Finanzamt (ZPS ZANS) in 10179 Berlin erfolgen, und das unabhängig davon, ob die getätigten Verfügungen als unschädlich betrachtet werden oder nicht. Diese Beurteilung obliegt allein dem zuständigen Finanzamt.
Grenzgänger
Für im Inland wohnhafte Arbeitnehmer, die als Grenzgänger bei Arbeitgebern im benachbarten Ausland tätig sind, können ausländische Arbeitgeber eine vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge ermöglichen. Das funktioniert, indem sie eine andere Person mit der Überweisung oder Einzahlung in ihrem Namen und auf ihre Rechnung beauftragen. Falls ausländische Arbeitgeber die Vereinbarung über vermögenswirksame Leistungen mit Grenzgängern ablehnen, kann ein inländisches Kreditinstitut oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rolle des Arbeitgebers einnehmen.
Dafür müssen die ausländischen Arbeitgeber den Lohn auf ein Konto des Arbeitnehmers bei der inländischen Bank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft überweisen. Diese Einrichtung übernimmt dann die Direktzahlung der vermögenswirksamen Beträge an das entsprechende Unternehmen, Institut oder den Gläubiger von diesem Konto aus. Diese Regelung betrifft ebenfalls Arbeitnehmer, die bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland angestellt sind, sofern das Arbeitsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt.
Vorruheständler
Das Vermögensbildungsgesetz findet ausschließlich auf Arbeitnehmer Anwendung, die sich in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis befinden. Daher ist es nicht möglich, vermögenswirksame Leistungen für Arbeitnehmer zu erbringen, die bereits in den Vorruhestand getreten sind.
Eine Ausnahme besteht jedoch für Arbeitnehmer im Vorruhestand, die zusätzlich noch einer anderen Beschäftigung als Arbeitnehmer nachgehen.
Vermögenswirksame Leistungen während des Bezugs von Sozialleistungen
Vermögenswirksame Leistungen (VWL), die während des Bezugs von Sozialleistungen wie Kranken- oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden, zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, solange sie zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen. Das heißt, VWL, die während des Sozialleistungsbezugs weitergezahlt werden, bleiben bis zur Höhe des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts beitragsfrei. Beträge über dieser Freigrenze von 50 Euro gelten als beitragspflichtiges Einkommen.
Das relevante Nettoarbeitsentgelt für den Vergleich ist jenes, das dem Arbeitgeber zur Berechnung der Sozialleistung von der Krankenkasse bestätigt wurde, es sei denn, arbeitsrechtliche oder tarifliche Regelungen bestimmen anders.
Wenn innerhalb eines Abrechnungszeitraums nur zeitweise Versicherungspflicht besteht, sind dennoch die gesamten vermögenswirksamen Leistungen diesem Zeitraum zuzuweisen, auch wenn dieser Teil des Zeitraums kein Arbeitsentgelt beinhaltet, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub.
Zudem werden vermögenswirksame Leistungen nicht als Einmalzahlungen betrachtet. Sie gelten als laufendes Arbeitsentgelt und unterliegen bei einer pauschalen Versteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht der Beitragspflicht zum Arbeitsentgelt.
Vermögenswirksame Leistungen als Vorschuss
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) werden von der Arbeitgeberseite normalerweise nur gewährt, wenn auch Anspruch auf Lohn oder Gehalt besteht. Hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, entfällt in der Regel auch die vermögenswirksame Leistung. Um Arbeitnehmern die Einhaltung ihrer Zahlungsverpflichtungen für ihren Anlagevertrag auch in Zeiten ohne Entgeltbezug zu ermöglichen, kann der Arbeitgeber einen Vorschuss anbieten. Dieser wird dann mit künftigen Lohn- oder Gehaltszahlungen des Arbeitnehmers verrechnet.
Beim Auszahlen dieser Vorschüsse werden keine Beiträge erhoben. Beitragspflichtig werden diese erst, wenn der Arbeitgeber die Vorschüsse mit dem Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers verrechnet. Für die Berechnung der Beiträge wird nicht der um die Vorschüsse reduzierte Lohn herangezogen, sondern das vollständige, ungeminderte Arbeitsentgelt.