Wie hoch fällt der Mindestlohn für Azubis aus?

In Deutschland gilt seit 2020 durch das Berufsbildungsgesetz eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung, deren Untergrenze regelmäßig angepasst wird. Die Vergütung gilt für diejenigen, die ab dem 1. Januar 2020 ihre Ausbildung begonnen haben. Im Jahr 2023 belief sich der Azubi-Mindestlohn während des ersten Ausbildungsjahres auf 620 Euro im Monat. Für 2024 ist er noch einmal auf 649 Euro monatlich für das erste Ausbildungsjahr erhöht worden.

Zuletzt aktualisiert am 18.02.2024
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Mindestlohn für Azubis 2024

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<b>Ausbildungsjahr</b>
AusbildungsjahrVergütung
1. Ausbildungsjahr 649 €
2. Ausbildungsjahr 766 €
3. Ausbildungsjahr 876 €
4. Ausbildungsjahr 909 €

Gut zu wissen: Bei den Zahlen handelt es sich um Bruttoangaben. Steuern werden nicht abgezogen, dafür aber Sozialabgaben. Um herauszufinden, was am Ende des Monats ausgezahlt wird, müssen Azubis also erst ihren Netto-Mindestlohn, z.B. mit einem Brutto-Netto-Rechner, ermitteln.

Wie genau steigt der Mindestlohn für Azubis pro Ausbildungsjahr?

Die Höhe des Mindestgehalts steigert sich mit jedem abgeschlossenen Jahr um einen gewissen Prozentsatz. Dieser ist gesetzlich festgeschrieben. Für 2024 bedeutet das:

  • Mindestlohn für Azubis im zweiten Lehrjahr: Steigerung um 18 Prozent auf 766 Euro
  • Mindestlohn für Azubis im dritten Lehrjahr: Erhöhung um 35 Prozent im Vergleich zum ersten Ausbildungsjahr auf 876 Euro.
  • Mindestlohn für Azubis im vierten Lehrjahr: Steigerung um 40 Prozent der Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr auf 909 Euro.

Wie hat sich der Mindestlohn für Azubis entwickelt?

Eine Übersicht der Mindestlohnentwicklung für Azubis finden Sie in der folgenden Tabelle. Es handelt sich um Bruttoangaben:

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<b>Jahr</b>
JahrAzubi-Mindestlohn im 1. LehrjahrAzubi-Mindestlohn im 2. LehrjahrAzubi-Mindestlohn im 3. LehrjahrAzubi-Mindestlohn im 4. Lehrjahr
2020 515 € 608 € 695 € 721 €
2021 550 € 649 € 742,50 € 770 €
2022 585 € 690 € 790 € 819 €
2023 620 € 731,60 € 837 € 868 €
2024 649 € 766 € 876 € 909 €

Wann gilt der Azubi-Mindestlohn?

Der Mindestlohn für Azubis wurde ursprünglich eingeführt, um die starken Lohnunterschiede, die zwischen verschiedenen Ausbildungsberufen bestehen, auszugleichen. So wurden beispielsweise Ausbildungen zum Friseur oder zur Floristin vor 2020 vergleichsweise schlecht bezahlt. Durch den Mindestlohn sollten solche Berufe attraktiver gemacht werden.

Er gilt allerdings nur dort, wo es keine Tarifverträge für Azubis gibt. Wenn Betriebe Auszubildende einstellen, bei denen tariflich ein niedrigeres Mindestgehalt für Azubis vereinbart wurde, wird dieses weiterhin unabhängig von der gesetzlichen Untergrenze gezahlt.
Jedoch liegen in der Praxis die Vergütungen mittlerweile meist deutlich oberhalb des Mindestgehalts. 

Wann ist das Gehalt eines Azubis gemäß gesetzlichem Mindestlohn angemessen?

Nach § 17 Berufsbildungsgesetz haben Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf eine „angemessene“ Mindestausbildungsvergütung. Doch was bedeutet das genau?

Von einer fairen Mindestvergütung für Azubis spricht man allgemein, wenn sich das Entgelt für Auszubildende an den bestehenden Tarifverträgen orientiert. Sind Letztere nicht vorhanden, können Branchentarifverträge als richtungsweisendes Kriterium herangezogen werden.  

Unterschreitet eine vereinbarte Vergütung den im einschlägigen Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn für Azubis um mehr als 20 Prozent, gilt sie nicht mehr als angemessen. Klagen Auszubildende dagegen, kann ein Gericht etwa verlangen, dass Arbeitgeber Nachzahlungen leisten

Gibt es Ausnahmen beim Mindestlohn in der Ausbildung?

Bestimmte Berufe oder Branchen sind von der Regelung zur Mindestausbildungsvergütung nicht betroffen. Bereits erwähnt wurden Unternehmen, die an Tarifverträge gebunden sind. 
Gleiches gilt für schulische Ausbildungsberufe wie Physiotherapeut oder Logopäde. Bei diesen ist der Mindestlohn für Azubis an jeweils eigene, spezifische Gesetze und Regelungen gebunden. 

Auch für Ausbildungsberufe, die nicht bundeseinheitlich geregelt sind, gilt der Mindestlohn nicht.

Info

Sonderregelungen bei geförderten Ausbildungsplätzen

Mit Blick auf die Mindestlöhne für Azubis gelten bei geförderten Ausbildungsplätzen besondere Regelungen. Hätte der jeweilige Ausbildungsplatz beispielsweise ohne die Förderung nicht zur Verfügung gestanden, tritt der Gesichtspunkt der Entlohnung zurück – eine Lohnuntergrenze gilt allerdings trotzdem. Dasselbe trifft auch zu, wenn Ausbildende die Leistungen der Azubis nicht selbst verwerten und die Berufsausbildung ausschließlich Letzteren zugutekommt.

Was kann man tun, wenn der Lohn zu niedrig ist?

Zahlt der Arbeitgeber gemäß einem festen Tarifvertrag weniger als die Mindestvergütung vorsieht, können Azubis daran erst einmal nichts ändern.

Reicht das Azubi-Gehalt aber ganz einfach nicht aus, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken, gibt es andere Möglichkeiten – so etwa:

  • Berufsausbildungsbeihilfe
    Die BAB ist ein staatlicher Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit, der sich direkt an Azubis richtet.
    Voraussetzungen, um den Zuschuss zu erhalten, sind:

    • Der Auszubildende muss über 18 Jahre alt sein.
    • Der Azubi verfügt über einen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag.
    • Die Ausbildung findet in einem anerkannten Beruf statt.
    • Der Auszubildende wohnt nicht mehr zu Hause.

    Sind diese Kriterien erfüllt, erhalten Azubis einen BAB-Höchstsatz von bis zu 781 Euro pro Monat – je nach Einkommen der Eltern. Die Zahlung setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf und einem Mietzuschuss. Sogar Fahrtkosten sind absetzbar.

  • Schüler-BAföG
    Auch Schüler-Bafög ist eine Möglichkeit, wenn der Mindestlohn für Azubis nicht ausreicht. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen staatlichen Zuschuss für Auszubildende und Schüler.
    Er richtet sich an Azubis, die von ihren Eltern finanziell nicht ausreichend bei der Ausbildung unterstützt werden können.
    Voraussetzungen dafür sind:

    • Bei der Ausbildung handelt es sich um eine Erstausbildung.
    • Die Ausbildung findet in einem anerkannten Ausbildungsberuf statt.
    • Der Azubi macht eine schulische Ausbildung (bspw. Altenpflegerin, Erzieherin, Pflegefachmann).

    Antragsteller dürfen außerdem nicht älter sein als 45. Die Förderung liegt im Schnitt bei 517 Euro pro Monat.