Hinzuverdienstgrenze ist weggefallen
Bei der Beschäftigung von Rentnern sollten Sie als Unternehmer aktuelle Änderungen kennen. Seit 2023 gibt es für alle Altersrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Für diejenigen, die bei Renteneintritt die Regelaltersgrenze erreicht haben, galt das schon vorher. Jetzt können alle Altersrentner beziehen so viel dazuverdienen, wie sie möchten, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gelten mit Blick auf den Hinzuverdienst zur Rente nach wie vor Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich neu festgelegt werden.
Info
Anhebung der Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze steigt – abhängig vom Geburtsjahr – stufenweise. Ab dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren. Vorgezogene Altersrente ist z. B. aufgrund der Regelung „Rente mit 63“ oder bei bestimmten Berufen z. B. bei Feuerwehrleuten möglich.
Rentner beschäftigen – Vorteile im Überblick
Für Sie als Arbeitgeber lohnt es sich natürlich nur dann, Rentner in Ihrem Betrieb zu beschäftigen, wenn sich dies vorteilhaft für Ihr Unternehmen auswirkt. Die Vorteile können dabei folgende sein:
- Wenn Sie einen langjährigen Mitarbeiter nach seinem Renteneintritt weiterbeschäftigen, profitieren Sie weiter von dessen tiefgehendem betriebsinternen Wissen.
- Ein weiterbeschäftigter Mitarbeiter braucht keine Einarbeitung und kann sofort loslegen bzw. weiterarbeiten.
- Eine erfahrene Fachkraft kann ihr Wissen an junge Kollegen weitergeben und diese einlernen.
- Möglicherweise ist ein unkomplizierter und flexibler Einsatz z. B. als Krankheits- oder Elternzeitvertretung möglich.
- Projektteams können durch spezielle Fachkenntnisse gestärkt werden.
- Wenn Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, auch nach Eintritt des Rentenalters weiter in Ihrem Betrieb zu arbeiten und die Zeit bis zum endgültigen Ausscheiden flexibel nach ihren Bedürfnissen zu gestalten, kann dies einen Anreiz für Fachkräfte darstellen, in Ihr Unternehmen zu wechseln.
Tipp
Frühzeitige Planung mit potenziellen Mitarbeitern
Sprechen Sie geeignete Mitarbeiter rechtzeitig vor Rentenbeginn an und klären Sie, welche Art und welchen Umfang der Weiterbeschäftigung Sie sich beide vorstellen können.
Online-Schulung: Beschäftigung von Rentnern
Diese komplexen Anforderungen sollten Sie kennen
Diese Abgaben zahlt der Betrieb
Bei der Beschäftigung eines Rentners fallen Arbeitgeberbeiträge in allen Sozialversicherungszweigen an. Wie in jedem herkömmlichen Arbeitsverhältnis sind dies Beiträge zur:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
Betroffene sind in diesen Bereichen auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn Sie eine Altersteilrente oder eine partielle Erwerbsminderungsrente beziehen.
Anders kann es jedoch beim Beschäftigten selbst aussehen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind bei der Beschäftigung als Rentner folgende Abgaben zur Sozialversicherung definiert:
- Der Arbeitnehmeranteil zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung entfällt.
- In der Krankenversicherung gilt mit Erreichen der Regelaltersgrenze ein ermäßigter Beitragssatz, so dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer weniger zahlen.
Streben Sie als Unternehmer die Beschäftigung eines Rentners an, ist eine Meldung an die Krankenkasse zu erstellen, damit diese ihn als solchen einordnen kann.
Info
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Lohnsteuer: Wie bei jedem Beschäftigten
Bei einer Beschäftigung von Rentnern fallen ganz normale Lohnsteuern an, die vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen sind. Hierbei sind jedoch einige Punkte zu beachten:
- Da die Rentenkasse keine Steuern von der Rente einbehält, muss ein beschäftigter Rentner ggf. mit Nachforderungen des Finanzamts rechnen.
- Grund: Wie viel Lohnsteuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen, also Entgelt und Rente ab.
- Ein Ruheständler sollte sich daher vorab erkundigen, ob und auf welche nachträglichen Zahlungen er sich einstellen muss und ob die Beschäftigung für ihn unter dieser Voraussetzung noch interessant ist.
Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrentnern
Bei der Beschäftigung von Erwerbsminderungsrentnern gelten nach wie vor Hinzuverdienstgrenzen. Bei dieser Rentenart gelten ab 2024 zwei Beitragsgrenzen:
- Die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt 37.117,50 Euro.
- Wer Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf 2024 bis zu 18.558,75 Euro beziehen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen.
Im Rahmen der Rentnerbeschäftigung ist zu beachten, dass diese Rentner nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens angestellt werden dürfen. Sonst kann die Rente trotz Einhalten der Hinzuverdienstgrenze wegfallen.
Rentner im Minijob beschäftigen
Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Minijobs für Rentner ein legitimes Vorhaben. Wenn Sie Rentner im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einstellen wollen, sollten Sie als Arbeitgeber Folgendes im Hinterkopf behalten:
- Bezieher von Altersrenten können auch im Minijob beschäftigt werden.
- Auch bei Erwerbsminderungsrentnern ist ein Minijob ohne Renteneinbußen möglich.
- Beamte, die vorzeitig in Ruhestand gehen, müssen bei Aufnahme einer Beschäftigung unter bestimmten Umständen mit einer Kürzung der Ruhestandsbezüge rechnen. Dies sollte mit der zuständigen Stelle vorab geklärt werden.
Die Abgaben für den Minijob werden wie üblich in der Regel vom Arbeitgeber pauschal berechnet und abgeführt.
Info
Befreiung der Rentenversicherungspflicht
Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Minijob arbeitet, kann sich wie jeder Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und muss dann keinen Eigenanteil zahlen.
Ist ein neuer Arbeitsvertrag bei der Beschäftigung von Rentnern nötig?
In welchem Umfang, mit welchen Aufgaben und zu welchen Konditionen ein Rentner weiter beschäftigt wird, kann mit dem Arbeitgeber frei vereinbart werden. Entsprechend ist ein neuer z. B. auch befristeter Arbeitsvertrag auszufertigen. Anders ist es, wenn Sie als Unternehmer einen langjährigen Mitarbeiter als Rentner weiter beschäftigen. Soll das Arbeitsverhältnis unverändert fortgeführt werden, ist kein neuer Arbeitsvertrag nötig. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann dann einfach weitergeführt oder z. B. um eine Geltungsfrist ergänzt werden.
Info
Arbeitsrecht bleibt bei Rentnerbeschäftigung unverändert
Wenn Rentner einer Beschäftigung im Ruhestand nachgehen, gelten für sie die arbeitsrechtlichen Regeln wie bei jedem anderen Mitarbeiter auch. Die betrifft z. B. Mindestlohn, Kündigungsschutz, Urlaub oder die Entgeltfortzahlung.
Rentenansprüche können aufgestockt werden
Bei der Beschäftigung von Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist nur noch der Arbeitgeberanteil an die Rentenversicherung abzuführen. Der Rentner selbst kann freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und so weitere Rentenansprüche erwerben. Die entsprechende Erhöhung erfolgt dann jeweils bei der nächsten Rentenanpassung zum 1. Juli des Folgejahres.
Kein Anspruch auf Krankengeld
Rentner, die eine Vollrente beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Sind sie länger als 6 Wochen krank, entfällt damit jede Zahlung. Anders ist es bei der Beschäftigung von Rentnern, die eine teilweise ErwerbsminderungsrenteoderAltersteilrente beziehen.
- Für sie wird bei Beschäftigung der allgemeine Beitragssatz zur Krankenkasse fällig.
- Das hat zur Folge, dass sie auch Krankengeld beanspruchen können.
Welche Vor- und Nachteile eine Altersteilrente hat und ob sie für einen Mitarbeiter interessant sein könnte, sollte in einer Rentenberatung mit einem Fachmann geklärt werden.
Leser-Wissensquiz zur Beschäftigung von Rentnern