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Definition: Was ist eine Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung)?
Im deutschen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: Wer nicht arbeitet, erhält keinen Lohn. Es gibt jedoch Ausnahmen – etwa an Feiertagen oder im Krankheitsfall. In diesen Situationen dürfen oder können Arbeitnehmer nicht arbeiten, haben aber dennoch Anspruch auf ihr Gehalt. Genau das bezeichnet man als Entgeltfortzahlung.
Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt auch für Aushilfen, Minijobber und Studenten. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Mindestbeschäftigungsdauer von vier Wochen:
Der Arbeitnehmer muss ununterbrochen mindestens vier Wochen beim selben Arbeitgeber beschäftigt sein. Wer innerhalb dieser Wartezeit erkrankt, hat laut Gesetz keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Vorherige Arbeitszeiten als Auszubildender im selben Unternehmen werden auf die Wartezeit für die Entgeltfortzahlung angerechnet. - Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit:
Zwischen der Erkrankung und der Dabei muss ein Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit muss ein direkter Zusammenhang bestehen. Ein verstauchter Knöchel kann beispielsweise einen Fabrikarbeiter, der während der gesamten Arbeitszeit steht, arbeitsunfähig machen – einen Büroangestellten jedoch nicht zwangsläufig. - Kein Selbstverschulden:
Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein. Ein Beinbruch infolge eines alkoholbedingten Unfalls gilt als selbstverschuldet. Eine Erkältung nach einem Spaziergang in der Kälte hingegen nicht. - Krankheit als alleinige Ursache:
Die Krankheit muss der einzige Grund für die Arbeitsunfähigkeit sein. Fehlt der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits aus einem anderen Grund – etwa wegen Überstundenabbau oder Elternzeit – besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. - Arbeitsunfall:
Ein Anspruch besteht auch bei einem Arbeitsunfall, sofern der Arbeitnehmer sich dabei an die Arbeitsanweisungen gehalten hat.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bist du als Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
Wer zahlt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bei Krankheit verweigert? Verweigert ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung trotz unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit, übernimmt die Krankenkasse des Arbeitnehmers die Zahlung des Krankengeldes.
Definition
Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit tritt dann ein, wenn ein Mitarbeiter aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist, die Anforderungen seines Jobs zu erfüllen oder sich der Gesundheitszustand durch die Arbeit verschlechtern würde.
Ausnahmen: Krankheit ohne Entgeltfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung entfällt, wenn der Mitarbeiter die Krankheit selbst verschuldet hat. Die folgenden Fälle solltest du kennen:
- Der Mitarbeiter hat gegen Verkehrs- oder Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Sollte er jedoch nur in einen Unfall verwickelt sein, den ein anderer Autofahrer verursacht hat, muss die Versicherung des Verursachers die Gehaltsfortzahlung übernehmen.
- Der Mitarbeiter hat seine Arbeitsunfähigkeit durch übermäßigen Alkoholkonsum verursacht.
- Der Mitarbeiter hat sich bei einer als gefährlich eingestuften Sportarten verletzt. Dazu zählen Bungeespringen oder Kickboxen.
Wie lange ist die Wartezeit in einem neuen Arbeitsverhältnis?
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz entsteht der Anspruch erst, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Erst ab diesem Zeitpunkt bist du als Arbeitgeber verpflichtet, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten.
Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit, besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer stattdessen Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die Wartezeit verkürzt den gesetzlichen Anspruch von sechs Wochen Entgeltfortzahlung jedoch nicht. Bleibt ein Arbeitnehmer nach der Wartezeit weiterhin arbeitsunfähig, beginnt der Anspruch ab der fünften Beschäftigungswoche – und du zahlst den Lohn bis zu sechs Wochen weiter.
Wie lange ist die Dauer des Anspruchs?
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht für 6 Wochen (= 42 fortlaufende Kalendertage) – unabhängig von Arbeitstagen, Sonn- oder Feiertagen.
Wann beginnt die Frist?
Die Berechnung der Entgeltfortzahlung erfolgt nach den §§ 187 f. BGB.
- Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Arbeitstags, beginnt die Sechs-Wochen-Frist erst am nächsten Tag. Für den Erkrankungstag selbst erhält er das volle Arbeitsentgelt.
- Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt, zählt dieser Tag bereits zum Anspruchszeitraum.
Besondere Situationen
| Situation | Anspruch auf Entgeltfortzahlung |
|---|---|
| Erkrankung während eines Streiks | ❌ Kein Anspruch |
| Erkrankung vor dem Streik | ✅ Anspruch bleibt bestehen |
| Streikbedingte Unzumutbarkeit der Beschäftigung | ❌ Anspruch entfällt |
| Aussperrung | ❌ Anspruch entfällt |
| Ruhendes Arbeitsverhältnis (z. B. Mutterschutz, Sonderurlaub) | ✅ Anspruchszeitraum verkürzt sich nicht |
Hinweis: Ob ein Arbeitnehmer am Streik teilnimmt oder nicht, kann durch entsprechende Erklärungen den Anspruch begründen oder entfallen lassen.
Mehrere Erkrankungen
- Kommt während einer bestehenden Krankheit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert sich die Sechs-Wochen-Frist nicht.
- Folgt eine neue, andere Erkrankung zeitlich nach der ersten, entsteht ein neuer Anspruch in voller Länge.
- Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit (Fortsetzungskrankheit) gilt:
- Ein neuer Anspruch entsteht frühestens nach 6 Monaten nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit.
- Der Anspruch erneuert sich spätestens nach 12 Monaten.
- Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen beginnt der 12-Monats-Zeitraum neu (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG).
Krankschreibung und Ende des Anspruchs
Für eine Entgeltfortzahlung ist eine ärztliche Krankschreibung erforderlich. Der Anspruchszeitraum endet
- am in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgelegten Kalendertag, oder
- spätestens nach Ablauf des 42. Kalendertags, wenn die Arbeitsunfähigkeit über diese Höchstgrenze fortbesteht.
Nach sechs Wochen endet die Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Danach zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.
Das Krankengeld durch die Krankenkasse
Dauert eine Erkrankung länger als 42 Tage, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Es gelten folgende Regelungen:
- Höhe: 70 % des Bruttoverdienstes, maximal 90 % des Nettoverdienstes
- Dauer: Bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren
- Voraussetzung: Ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit
Damit die Krankenkasse das Krankengeld auszahlen kann, muss der Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung ausfüllen und einreichen. Diese ist innerhalb von 7 Tagen zu übermitteln – je schneller, desto besser für den Arbeitnehmer.
Rückkehr an den Arbeitsplatz
Kehrt der Arbeitnehmer nach dem Krankengeld-Bezug an seinen Arbeitsplatz zurück, erhält er ab dem ersten Arbeitstag wieder sein vertraglich vereinbartes Gehalt.
Info
Bekommt der Arbeitgeber Geld von der Krankenkasse, wenn ich krank bin?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber Geld von der Krankenkasse erhalten, wenn ein Mitarbeiter erkrankt ist. Dies geschieht im Rahmen des Ausgleichsverfahrens (Umlage U1), das für kleinere Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern gilt. Wann der Arbeitgeber Geld von der Krankenkasse bekommt, wird individuell geregelt.
Welche Pflichten haben Arbeitnehmer in Bezug auf die Entgeltfortzahlung nach Krankheit?
- Krankmeldung:
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Ohne Krankmeldung besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Art der Übermittlung – ob per Telefon, E-Mail oder anderweitig – bestimmt das Unternehmen selbst. - Ärztliches Attest:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss ein ärztliches Attests vorgelegt werden – spätestens am nächsten individuellen Arbeitstag des Erkrankten. Seit Juli 2022 können Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt online bei der Krankenkasse abrufen. - Frühzeitige Attestpflicht:
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG kann der Arbeitgeber ein Attest auch bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen – ohne besonderen Anlass oder Verdacht. Ob und ab wann dies gilt, regelt das Unternehmen in der Regel individuell.
Hinweis: Enthält ein Tarifvertrag keine ausdrückliche Einschränkung dieses Rechts, bleibt es bestehen. Bei einer allgemeinen betrieblichen Regelung zur frühzeitigen Attestpflicht hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Konsequenzen bei Verstößen
Legt ein Arbeitnehmer kein Attest vor, darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung vorübergehend verweigern. Im Wiederholungsfall kann er eine Abmahnung aussprechen, die Kündigung einleiten oder Schadensersatz geltend machen.
Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse auffordern, ein Gutachten des Medizinischen Dienstes einzuholen. Verweigert der Mitarbeiter die Untersuchung, verliert die AU an Glaubwürdigkeit – und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann entfallen.
Welche Kosten hat der Arbeitgeber nach 6 Wochen Krankheit?
Grundsätzlich gilt: Nach 6 Wochen endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und die Krankenkasse übernimmt. Dennoch können weitere Kosten entstehen, etwa durch die Einarbeitung einer Vertretung.
In welcher Höhe wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt?
Die Entgeltfortzahlung ist kein Ersatz für den Lohn – sie ist der reguläre Lohn, den der Arbeitgeber während der Krankheit weiterzahlt. Damit gilt auch der gesetzliche Mindestlohn für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG beträgt die Entgeltfortzahlung 100 % des regulären Arbeitsentgelts. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer soll durch die Krankheit weder schlechter noch bessergestellt werden als bei tatsächlicher Arbeit.
Was wird fortgezahlt – und was nicht?
| Wird fortgezahlt | Wird nicht fortgezahlt |
|---|---|
| Funktionszulagen | Auslösungen und Schmutzzulagen (aufwandsabhängig) |
| Pauschal abgeltende Leistungen | Freiwillige Trinkgelder (ohne gesonderte Vereinbarung) |
| Zuschläge für ausgefallene Sonn- und Feiertagsarbeit | Überstundenvergütung |
Bei Akkordlohn oder ergebnisabhängiger Vergütung wird der erzielbare Durchschnittsverdienst der regulären Arbeitszeit als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Brutto- oder Nettolohn?
Die Entgeltfortzahlung erfolgt grundsätzlich als Bruttolohn – es sei denn, eine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung besteht. Manche Lohnbestandteile, die bei tatsächlicher Arbeit steuerfrei sind, können im Krankheitsfall steuerpflichtig werden – etwa Nachtzuschläge. In diesen Fällen musst du Lohnsteuer einbehalten und abführen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht keinen Ausgleich für ein daraus resultierendes Absinken des Nettolohns vor.
Sonderzahlungen
Sonderzahlungen – wie Anwesenheitsprämien oder Weihnachtsgratifikationen – können für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach § 4a EFZG anteilig gekürzt werden. Maßgeblich ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Arbeitstag im Jahresdurchschnitt, bezogen auf die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers.
Tarifliche Regelungen: Von den gesetzlichen Vorgaben kann durch einen Tarifvertrag auch zulasten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Info
Beispiel für eine Lohnfortzahlung bei Krankheit
Wenn ein Mitarbeiter einen Stundenlohn von 15,00 Euro erhält und bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden für 5 Krankheitstage ausfällt, gilt folgende Rechnung:
40 x 15 = 600 Euro
Zusammenfallen von Krankheit und Feiertag
Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Krankheitsperiode, richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Regeln zur Feiertagsvergütung. Gemäß § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz entfällt der Anspruch auf Feiertagsvergütung, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitstag unmittelbar vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt.
Hinweis: Dies gilt nicht für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen. Kein gesetzlicher Feiertag sind zudem Heiligabend, Silvester und der Ostersonntag.
Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit, bei der die arbeitsfähigen Kollegen ein vermindertes Arbeitsentgelt erhalten, richtet sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich nach der verkürzten Arbeitszeit.
Bei „Kurzarbeit Null“ entfällt der Anspruch. Das Kurzarbeitergeld selbst gehört nicht zum Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber fortzuzahlen hat.
Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit
Fallen Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit auf einen Feiertag, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Feiertagsentgelts verpflichtet. Hinsichtlich der Höhe gelten die Ausführungen unter „Feiertagsarbeit“ entsprechend.
Wird die für einen Wochentag regulär anfallende Arbeit durch eine Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags zulässigerweise umverteilt (z. B. wenn der Donnerstag ein Feiertag ist, Freitag als sog. Brückentag arbeitsfrei), so hat der Arbeitnehmer, der an dem arbeitsfreien Tag noch arbeitsunfähig krank ist, für diesen Tag keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Kündigung
Wird ein Arbeitsverhältnis „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ gekündigt, behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dies gilt auch bei Erkrankung schon während der Wartefrist. Es muss eine wirksame Kündigung vorliegen – „Anlass“ i. S. des § 8 EFZG und Kündigungsgrund müssen sich nicht decken. Die Krankheit muss nur der entscheidende Anstoß sein.
Krank und Lohnfortzahlung im Minijob
Auch Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Regelungen orientieren sich an denen der Vollzeit-Arbeitnehmer.
Entgeltfortzahlungsrechner
Mit dem Entgeltfortzahlungsrechner kannst du die Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung berechnen. Alle relevanten Faktoren wie Vorerkrankungen, Wartezeiten und Fristen werden dabei berücksichtigt.
Krankengeldrechner
Endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – in der Regel nach sechs Wochen – erhalten die Beschäftigten Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe dieser Leistung kannst du mithilfe des Krankengeldrechners ermitteln.
Zahlung des Gehalts wegen "persönlicher Verhinderung"
Eine Entgeltfortzahlung ist zu leisten, wenn ein Beschäftigter aufgrund eines der folgenden Ereignisse ausfällt und im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde:
- Eigene Hochzeit
- Beerdigung eines nahen Angehörigen
- Schwere Erkrankung des eigenen Kindes
- Zeugeneinladung für einen Gerichtstermin
- Arzttermin, der ausschließlich während der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann
Um klare Vorgaben für dein Unternehmen zu setzen, solltest du diese im Arbeitsvertrag festhalten. Darin kannst du genau festlegen, bei welchen persönlichen Gründen eine Entgeltfortzahlung gewährt wird, und zusätzlich bestimmte Einschränkungen definieren. Dazu zählt beispielsweise der Verwandtschaftsgrad einer Person, die gepflegt werden muss. Ebenso solltest du darin festlegen, wie lange du das Entgelt bei einer Verhinderung aus persönlichen Gründen zahlst.
Auch wenn ein Tarifvertrag für dein Unternehmen gilt, können darin ebenfalls spezifische Regelungen für den Arbeitnehmer festgelegt sein.
Info
Sonderfall: Erkranktes Kind
Wenn im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass keine Entgeltfortzahlung für die Betreuung eines kranken Kindes gewährt wird, kann sich der Mitarbeiter unbezahlten Urlaub nehmen. In diesem Fall erhält er von der Krankenkasse bis zu 10 Tage Krankengeld pro Jahr, solange das Kind nicht älter als 12 Jahre ist.
Was ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement?
Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gewinnt an Bedeutung, wenn Arbeitsunfähigkeit wiederholt auftritt oder über den Anspruchszeitraum hinaus andauert. Der Arbeitgeber handelt dabei im Sinne des Präventionsgedanken: Er schützt alle Arbeitnehmer vor krankheitsbedingtem Arbeitsverlust sowie vor dem Eintreten einer Behinderung.
Im Rahmen des BEM prüfen Arbeitgeber, betroffene Mitarbeiter und zuständige Interessenvertretungen gemeinsam, welche Maßnahmen helfen können. Dazu können der Betriebsrat oder die Schwerbehindertenvertretung gehören. Das Ziel ist es, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden bzw. durch Leistungen oder Hilfen erneuerte Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, um den Arbeitsplatz zu erhalten.
Eine gesetzliche Sanktion in Form eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers ist nicht vorgesehen. Die zuständigen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung sind jedoch berechtigt, die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten zu überwachen.
Sozialversicherungsausweis
Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, solange der Beschäftigte den Ausweis trotz Aufforderung schuldhaft nicht bei dem Arbeitgeber hinterlegt.
Forderungsüberhang bei Dritthaftung
Hat ein Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall einen Verdienstausfall, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen geht dieser Anspruch automatisch auf den Arbeitgeber über.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Schädigung durch einen Familienangehörigen erfolgt, der mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern.
Forderungsübergang auf Krankenversicherungsträger
Kommt der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten seiner Pflicht zur Entgeltfortzahlung nicht nach, geht der Anspruch des Beschäftigten gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Krankengelds auf den Krankenversicherungsträger über.
Der Krankenversicherungsträger, der nach dieser Vorschrift den Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber geltend macht, kann sich auch darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis seines Versicherten durch eine fristlose Kündigungdes Arbeitgebers nicht beendet worden ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.
Unabdingbarkeit
Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist unabdingbar. Eine Ausnahme gilt nur für die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Entgelts.
Ausgleichsverfahren
Seit dem 1. Januar 2006 regelt das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) das Ausgleichsverfahren für die Entgeltfortzahlung. Es setzt damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Umlageverfahrens beim Mutterschaftsgeld um. Arbeitgeber mit in der Regel höchstens 30 Beschäftigten können sich gemäß § 1 Abs. 1 AAG einen Teil der Entgeltfortzahlung von der Krankenkasse erstatten lassen. Auszubildende werden bei der Berechnung dieser Grenze nicht mitgezählt.
Das Umlageverfahren gilt ebenfalls für Arbeitgeber. Voraussetzung für die Umlagepflicht ist gemäß § 3 Abs. 1 AAG die Beschäftigung von nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für einen Zeitraum von mindestens 8 Kalendermonaten in dem der Entgeltersatzleistung vorangehenden Kalenderjahr.
Lohnsteuer
Steuerpflichtige Lohnfortzahlung bei Krankheit
Der nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlte Bruttoarbeitslohn ist steuerpflichtig und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum sowohl Arbeitslohn für tatsächlich geleistete Arbeit als auch fortgezahlter Arbeitslohn, so sind diese Beträge für die Ermittlung der Lohnsteuer zusammenzurechnen.
Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums freiwillig weiterhin Arbeitslohn – etwa weil die Erkrankung noch andauert – oder gewährt er Zuschüsse zum Krankengeld, unterliegen auch diese Leistungen der Lohnsteuerpflicht.
Steuerfreie Aufstockungsbeträge
Steuerfrei sind aber anstelle von Krankengeldzuschüssen gezahlte tarifliche Aufstockungsbeträge, die arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Altersteilzeitbeschäftigung erhalten.
Sozialversicherung
Mitteilung von Vorerkrankungszeiten
Die Krankenkassen sind berechtigt, den Arbeitgeber darüber zu informieren, ob die fortdauernde oder erneute Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten auf derselben Krankheit beruht. Die zugrundeliegende Diagnose darf dabei jedoch mitgeteilt werden. Die Krankenkasse übermittelt ausschließlich die Information, ob eine Anrechnung auf den laufenden Entgeltfortzahlungszeitraum erfolgt.
Mitwirkungungspflichten des Arbeitnehmers und erneute Erkrankung
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dem Arbeitgeber den Tatbestand einer Fortsetzungserkrankung mitzuteilen. Außerdem kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer den behandelnden Arzt dazu von der Schweigepflicht entbindet.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so besteht dennoch ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit war der Beschäftigte mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig.
- Seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ist eine Frist von 12 Monaten abgelaufen.
Maschinelle Rückmeldung durch Krankenkasse
Die maschinelle Rückmeldung durch die Krankenkasse ist seit dem 01. Januar 2017 wie folgt geregelt:
Weicht die Berechnung der Krankenkasse vom Antrag des Arbeitgebers ab, ist dieser unverzüglich durch eine elektronische Mitteilung zu informieren. Dabei sind auch die Gründe für die Abweichung anzugeben. Dieses Meldeverfahren findet ebenfalls Anwendung, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird.
Stellt die Krankenkasse oder Einzugsstelle bei einem Erstattungsantrag einen Fehler im Abgleich mit ihrem Datenbestand fest, hat sie die festgestellten Abweichungen aufzuklären. Werden Bestandsdaten geändert, ist dem Arbeitgeber die Änderung durch Datenübertragung mitzuteilen.
Beitragssatz zur Krankenversicherung
In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V anzuwenden, wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung von mindestens sechs Wochen besteht.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen, hat der Beschäftigte keinen Anspruch auf Krankengeld. In diesen Fällen ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Satz 1 SGB V anzuwenden. Dies betrifft insbesondere Beschäftigungsverhältnisse, die auf einen Zeitraum von weniger als zehn Wochen befristet sind.
Für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wird die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung nicht unterbrochen. Die Tage der Entgeltfortzahlung gelten als beitragspflichtige Sozialversicherungstage; das fortgezahlte Entgelt ist sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt und bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.
FAQ
Gibt es Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeten Krankheiten und wenn nicht, wer übernimmt die Kosten?
Grundsätzlich nicht. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass den Beschäftigten kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft. Hat der Beschäftigte die Erkrankung oder Verletzung selbst verschuldet, entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Das kann insbesondere in folgenden Fällen zutreffen:
- Verletzungen infolge alkoholbedingter Unfälle
- Verstöße gegen Unfallverhütungs- oder Verkehrsvorschriften
- Bewusstes Eingehen erheblicher Gesundheitsrisiken
In diesen Fällen besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Stattdessen kann der Arbeitnehmer – sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – Leistungen seiner Krankenversicherung erhalten.
Was ist bei der Beendigung der Entgeltfortzahlung zu beachten?
Mit Ablauf des gesetzlichen Anspruchszeitraums von sechs Wochen endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt in der Regel die Krankenkasse des Arbeitnehmers die Zahlung von Krankengeld.
Für Arbeitgeber ergeben sich darauf vor allem organisatorische Aufgaben. Wichtig ist insbesondere:
- Rechtzeitige Übermittlung der Entgeltbescheinigung an die Krankenkasse
- Korrekte Angaben zum Arbeitsentgelt und zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- Abstimmung mit dem Arbeitnehmer über den weiteren Verlauf der Erkrankung
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob bei längeren oder wiederkehrenden Erkrankungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten ist.
6 Wochen krank – zählt das Wochenende mit bei der Lohnfortzahlung?
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht für sechs Wochen entsprechen 42 aufeinanderfolgenden Kalendertagen. In diesen Zeitraum werden nicht nur Arbeitstage, sondern auch Wochenenden und gesetzliche Feiertage eingerechnet. Maßgeblich ist somit der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit insgesamt und nicht die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage.