Was beinhaltet das Gesetz gegen Zahlungsverzug?
Der Druck auf Unternehmen und Behörden, die ihre Rechnungen nicht pünktlich zahlen, ist durch das Gesetz erhöht worden. Und zwar ohne Gerichte und Schuldner zusätzlich zu belasten. Darum regelt das Gesetz gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wichtige Parameter so, dass sie nicht mehr gerichtlich geklärt werden müssen. Soweit die Idee, trotzdem bleiben in der Praxis viele Details ungeklärt. Das sollten Sie wissen:
Wer ist vom Gesetz gegen Zahlungsverzug betroffen?
Wie der Name des Gesetzes schon sagt, geht es um Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Damit sind ausdrücklich Forderungen von Unternehmen gegen andere Unternehmen oder gegen öffentliche Auftraggeber gemeint. Der Begriff „Unternehmen“ schließt hier die freien Berufe mit ein. Forderungen gegen private Verbraucher sind nicht betroffen. Hier gelten die bisherigen Regeln.
Ebenso können die grundsätzlichen Regelungen des Gesetzes gegen Zahlungsverzug durch detailliertere vertragliche Vereinbarungen in gewissen Grenzen ersetzt werden. Es ist allerdings ausdrücklich festgelegt, dass eine Verschlechterung für den Gläubiger nur dann möglich ist, wenn dies sachlich begründet werden kann und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Die Forderung nach der ausdrücklichen Vereinbarung solcher Änderungen schließt die einfache Erwähnung in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Schuldners aus.
Fälligkeiten und Fristen im Gesetz gegen Zahlungsverzug
Die gesetzliche Zahlungsfrist einer Rechnung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Grundsätzlich ist eine Rechnung nach den gesetzlichen Regeln sofort fällig. Nur wenn sich aus den Umständen eine längere Frist ergibt (sehr selten), oder eine längere Frist vereinbart wurde, kann die Fälligkeit später eintreten. Ist der Schuldner ein Unternehmen, kann die Frist auf bis zu 60 Tage verlängert werden. Darüber hinausgehende Fälligkeitsfristen müssen ausdrücklich vereinbart und begründet werden. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf eine vereinbarte längere Zahlungsfrist 30 Tage nur dann überschreiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart und begründet ist; die Zahlungsfrist kann jedoch niemals länger als 60 Tage sein. Grundsätzlich gilt nach den Richtlinien des BGB, dass das gesetzliche Zahlungsziel die 30 Tage-Regel nicht überschreiten darf
Immer gilt, dass verlängerte Fristen nur dann gültig vereinbart sind, wenn dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig sind. Außerdem ist jede Zahlung nach Ablauf der vereinbarten Frist sofort fällig, ohne dass der Gläubiger aktiv werden muss. Wo bisher noch Mahnungen verschickt werden, um den Schuldner in Verzug zu setzen, geschieht dies freiwillig und zugunsten des Schuldners. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein? Eine Fälligkeit tritt nach den Regeln des Gesetzes gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bei Ablauf der gesetzlichen oder vereinbarten Fristen automatisch ein.
Ist die Fälligkeit der Schuld an eine Frist gebunden, in der der Schuldner die Leistung des Gläubigers prüfen muss und kann, darf diese Prüfungsfrist ebenfalls nur maximal 30 Tage betragen. In begründeten Einzelfällen kann individuell verlängert werden.
Eine weitere Frist, die durch das Gesetz gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgesetzt wurde, betrifft den Eingang der Zahlung: Galt eine Zahlungsfrist früher als eingehalten, wenn die Überweisung am letzten Tag auf den Weg gebracht wurde, gilt nach dem Gesetz der Eingang auf dem Konto des Gläubigers als Maßstab.t der Schuld an eine Frist gebunden, in der der Schuldner die Leistung des Gläubigers prüfen muss und kann, darf diese Prüfungsfrist ebenfalls nur maximal 30 Tage betragen. In begründeten Einzelfällen kann individuell verlängert werden.
Eine weitere Frist, die durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgesetzt wurde, betrifft den Eingang der Zahlung: Galt eine Zahlungsfrist früher als eingehalten, wenn die Überweisung am letzten Tag auf den Weg gebracht wurde, gilt nach dem Gesetz der Eingang auf dem Konto des Gläubigers als Maßstab.
Verzugszinsen und pauschale Kosten
Verzugszinsen werden als Aufschlag auf den Basiszinssatz berechnet. Der Aufschlag beträgt nach dem Gesetz gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 9 Prozentpunkte (früher 8 Prozentpunkte). Der Basiszinssatz wird halbjährlich berechnet. Bis zum 31.12.2017 betrug er beispielsweise minus 0,88 Prozent. Obwohl er aufgrund der derzeitigen allgemeinen Zinssituation negativ ist und auch absehbar nicht signifikant steigen dürfte, ist die Kopplung von Basiszinssatz und Aufschlag richtig. In einigen Jahren wird auch der Zins sich erholen. Dann wird der Basiszinssatz wachsen und entsprechend schmerzliche Verzugszinsen ermöglichen.
Durch die Eintreibung fälliger Forderungen entstehen dem Gläubiger Kosten für die interne Organisation, Mahnwesen und ggfs. anwaltliche Beratung. Diese muss der säumige Schuldner als nachgewiesenen Schaden des Gläubigers erstatten. Das Gesetz gegen Zahlungsverzug räumt dem Gläubiger ein, eine Pauschale von 40 Euro zu berechnen, wenn eine Zahlung überfällig wird. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Kosten tatsächlich entstanden sind oder nicht. Sind höhere Kosten nachweislich entstanden, kann der Gläubiger auch diese fordern.
Obwohl die gesetzlichen Regelungen bzgl. des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr bereits seit 2014 in Kraft sind, wird in der Praxis noch vielfach nach traditionellen Mustern gehandelt. Hier die Unterschiede:
- Fälligkeit
- Traditionelle Regelung: Nach Vereinbarung, meist aus AGB.
- Regelung laut Gesetz: Sofort mit Rechnungsstellung oder nach Vereinbarung max. 30 Tage bzw. 60 Tage nach Rechnungsstellung.
- Verzugsbeginn
- Traditionelle Regelung: Nach Vereinbarung, meist aus AGB, oder erster Mahnung.
- Regelung laut Gesetz: Sofort mit Rechnungsstellung oder nach Vereinbarung max. 30 Tage bzw. 60 Tage nach Rechnungsstellung.
- Verzugszinsen
- Traditionelle Regelung: Basiszinssatz + 8 %, wird aber oft nicht berechnet.
- Regelung laut Gesetz: Basiszinssatz + 9 %.
- Schadenersatz
- Traditionelle Regelung: Nach Verzugsbeginn (ohne Vereinbarung = nach erster Mahnung) in nachgewiesener Höhe, wird aber oft erst bei signifikanter Höhe geltend gemacht.
- Regelung laut Gesetz: Sofort mit Verzugsbeginn pauschal 40 Euro oder in nachgewiesener Höhe
Wie verbessere ich meine Situation?
Jedes Unternehmen hat geschäftliche Beziehungen zu anderen Unternehmen und ist damit von der Regelung betroffen. Sie müssen als Erstes das eigene Zahlungsverhalten und das Ihrer Kunden prüfen und an die Verhältnisse anpassen.
Eigenes Zahlungsverhalten prüfen
Auch wenn Sie bisher pünktlich gezahlt haben, kann es möglich sein, dass Sie nach dem Gesetz gegen Zahlungsverzug noch früher zahlen müssen. Verzug tritt bereits am ersten Tag ein, wenn Ihre Zahlung zu spät auf dem Konto des Gläubigers eintrifft.
Wer bisher bis zur ersten Mahnung wartet, vertraut darauf, dass bis dahin noch keine berechenbaren Kosten bei Lieferanten angefallen sind. Das kann jedoch teuer werden, wenn der Gläubiger seine Rechte gemäß der gesetzlichen Regelung nach der Mahnung einfordert. Auch ohne Nachweis kann ein Gläubiger bereits bei einem Verzug von einem Tag die Pauschale von 40 Euro verlangen.
Die meisten Lieferanten und Gläubiger werden ihre Reaktionen auf kurzen Zahlungsverzug kaum verändern. Wer jedoch bereits häufiger erheblich in Verzug war, muss ein verändertes Verhalten zumindest als Alternative einplanen. Schätzen Sie also selbst ein, welcher Ihrer Lieferanten und anderen Gläubiger seine gesetzlichen Rechte nach dem Gesetz gegen Zahlungsverzug auch nutzen wird. In der Regel und bei vernünftigen Verhältnissen zwischen Gläubiger und Schuldner wird sich bei kleineren Abweichungen in der Zukunft zunächst kaum etwas ändern.
Zahlungsverhalten der Kunden prüfen
Auch Sie werden Ihre Kunden kaum mit den gesetzlichen Möglichkeiten maßregeln wollen, wenn diese hin und wieder einige Tage nach Fälligkeit zahlen und damit kurzzeitig in Verzug sind. Das Gesetz gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gibt Ihnen aber die Möglichkeit, notorische Schuldner, die immer wieder und in erheblichem Maß die vereinbarten Zahlungsziele überziehen, zu maßregeln. In einem guten Verhältnis zwischen den Beteiligten sollte es möglich sein, diese Punkte zu besprechen.
Hier zeigt sich allerdings auch der Schwachpunkt der gesetzlichen Regelungen. Unternehmen werden die neuen Alternativen nur dort umsetzen können, wo keine Abhängigkeit des Verkäufers vom Käufer besteht. Ist der Lieferant stark, wird er seine Kunden auch bisher zur pünktlichen Zahlung „erzogen“ haben. Ist der Kunde stark, wird kein abhängiger Lieferant wagen, seine Rechte auch strikt umzusetzen. Das Gesetz gegen Zahlungsverzug hilft vor allem im Einzelfall und wenn das Verhältnis bereits zerrüttet ist, die schwächere Seite zu schützen.
Die Zusammenarbeit prüfen
Grundsätzlich müssen alle Regelungen, die bisher zum Zahlungsverzug bestehen (oder nicht bestehen) geprüft werden. Als Zahlungspflichtiger im Vertrag müssen Sie Ihre Vorgaben für Fristen und Zahlungsverzug an die gesetzlichen Regelungen anpassen. Aktionsbedarf besteht nur, wenn Ihre Regelungen oberhalb der Fristen in den gesetzlichen Vorgaben liegen. Als Gläubiger werden Sie aktiv, wenn das Gesetz gegen Zahlungsverzug Neuverhandlungen von Vereinbarungen anstoßen kann.
- Ein Beispiel: Überzogene Regelungen werden automatisch ungültig und schützen Sie als Empfänger von Zahlungen. Wenn bisher für Sie als Gläubiger vorteilhaftere als die gesetzlichen Vereinbarungen gelten, werden ihre Schuldner aktiv werden. Darauf können Sie warten.
Auf den Prüfstand gehören rechtlich gültige Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger. Diese finden sich in den individuellen Verträgen, die beide miteinander abgeschlossen haben und können u. U. schon sehr alt sein. Häufiger finden sich Vereinbarungen über Zahlungsfristen und Verzugsfolgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers und/oder in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers. Diese müssen entsprechend angepasst werden.
Die Regelung der Zusammenarbeit, sei sie vertraglich oder durch langjährige Praxis bedingt, setzt grundsätzlich den Rahmen, innerhalb dessen Sie im Einzelfall reagieren können. Gerade bei der Bezahlung von Rechnungen sollte sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sensibel handeln. Eine künftige Zusammenarbeit soll ja, zumindest in den meisten Fällen, auch weiterhin möglich sein.
Szenario 1: Meine Zahlung verzögert sich
Es kommt immer einmal vor, dass Rechnungen nicht pünktlich gezahlt werden können. Für die Vorgehensweise ist es unerheblich, ob daran eine verspätete Zahlung des eigenen Kunden oder einfach nur die Feiertagsregelung über Weihnachten schuld ist. Bisher konnten Sie einfach abwarten und darauf vertrauen, dass wegen weniger Tage Verzug kein Lieferant hohe Kosten in Rechnung stellt. Das könnte sich ändern, wenn Ihre Gläubiger die möglichen gesetzlichen Normen umsetzen.
Wenn sich also zeigt, dass eine signifikante Zahlung nicht pünktlich geleistet werden kann, sollten Sie den Gläubiger darüber informieren. Teilen Sie ihm die Gründe dafür mit und legen Sie einen Zahlungstermin fest. Wenn Sie sich daran halten, wird kaum ein Lieferant seine Rechte aus dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geltend machen. Das setzt natürlich voraus, dass Sie in der Vergangenheit gegenüber dem Lieferanten fair gewesen sind und dieser ein Interesse daran hat, dass Sie weiter bei ihm kaufen.
Denken Sie daran: Wenn Sie Ihren Gläubiger im Unklaren lassen, wann die Zahlung geleistet wird, nehmen Sie ihm auch die Chance, selbst rechtzeitig auf den verspäteten Geldeingang zu reagieren. Das ist manchmal noch erheblich schlimmer als der verspätete Zahlungseingang allein es gewesen wäre – und kann entsprechend für Ärger sorgen.
Szenario 2: Mein Kunde zahlt zu spät
Wenn Ihre Kunden zu spät zahlen, können Sie Ihre gesetzlichen Rechte umsetzen: Verzug entsteht sofort, Schadensersatz ist zu leisten, Verzugszinsen können berechnet werden. Das sollten Sie jedoch nur tun, wenn Ihnen der Kunde gleichgültig ist oder er bereits in der Vergangenheit deutliche Zahlungsverzüge riskiert hat.
Wenn Sie Interesse an dem Kunden haben, nehmen Sie lieber Kontakt mit dem Kunden auf. Stellen Sie fest, warum der Kunde nicht zahlt und wann mit einer Zahlung zu rechnen ist. Sprechen Sie auch über die Ihnen durch den Verzug entstehenden Kosten. Die gesetzliche Regelung gibt Ihnen eine starke Verhandlungsposition.
Management schützt vor Schaden
Die gesetzliche Regelung, die seit 2014 in Kraft ist, soll die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr erhöhen. Unfaire Vertragsbedingungen zu Lasten kleiner Lieferanten - auch mit öffentlichen Auftraggebern – sollen verhindert werden. Doch an der aktuellen Zahlungssituation hat sich nur wenig geändert. Der Gläubiger hat kein Interesse an Kostenpauschalen oder Verzugszinsen, er will seinen Vertrag vernünftig erfüllt haben. Der beste Schutz vor säumigen Schuldnern ist und bleibt daher das systematische Forderungsmanagement. Wer seine Kunden sorgfältig prüft und auswählt, wer seine Entgeldforderungen peinlich genau überwacht und wer bei Verzug schnell und direkt reagiert, der wird auch künftig die besten Chancen haben, Forderungsausfälle zu verhindern.
Die 3 häufigsten Fallen
Das Gesetz schafft klare Regeln für den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Mindestanforderungen werden definiert für Fristen und Kosten. Auf dem Papier der Gesetzesvorlage sieht alles klar geregelt und einfach aus. In der Realität hält auch diese Situation einige Fallen bereit – sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger.
Falle 1: Forderungsmanagement ist nicht mehr notwendig
Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gibt Fristen für die Fälligkeit, Pauschalkosten für den Verzug und die Höhe der Verzugszinsen vor. Wer daraus schließt, dass damit sein Forderungsmanagement überflüssig wird, der sitzt in der Falle. Auch bei konsequenter Anwendung der gesetzlichen Regelungen ist noch ein striktes Forderungsmanagement notwendig. Zum einen können die Vorgaben des Gesetzes zumindest in Grenzen durch vertragliche Vereinbarungen verändert werden. Zum anderen wird das Gesetz nicht vor zahlungsunfähigen Kunden schützen. Die Überwachung der Bonität, das rechtzeitige Mahnen und der Kontakt mit den Kunden bleiben weiterhin unbedingt notwendig.
Falle 2: Kosten sind bekannt
Mit den Regelungen im Gesetz sind neben den Fristen auch die Verzugszinsen und die Kosten des Verzuges bekannt. Mehr kann auf den Gläubiger nicht zukommen. Mit dieser Meinung ist die Falle zu. Denn das Gesetz gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, seine echten Kosten zu berechnen. Es vereinfacht lediglich die Berechnung durch die Vorgabe eines Pauschalwertes. Höhere Kosten können auf Nachweis auch anfallen.
Falle 3: Ich zahle pünktlich, bin also nicht betroffen
Fristen für die Fälligkeit werden durch das Gesetz verkürzt, die Bewertung der Geldankunft ungewöhnlich früh definiert und der Beginn des Verzugs automatisiert. Was bisher pünktlich war, ist es oft nicht. Wer das nicht individuell prüft, sitzt schnell in der Falle, wenn die Gläubiger seine gesetzlichen Möglichkeiten ausschöpfen.