Steuerbescheid: So ist er zu lesen und verstehen

Der Steuerbescheid ist ein Schriftstück des Finanzamtes, in dem über die Höhe der zu entrichtenden Steuer, oder Steuererstattung informiert wird. Im Fachjargon spricht man von einem Verwaltungsakt. Aufgrund der komplizierten Fachsprache ist dieser für Laien oft kaum verständlich. Seit 2015 befasst sich deswegen eine Arbeitsgruppe der Finanzministerien von Bund und Ländern mit der Vereinfachung des Steuerbescheids für eine verständlichere Lesbarkeit.

Zuletzt aktualisiert am 21.05.2024
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Definition

So wird der Steuerbescheid definiert

Ein Einkommenssteuerbescheid ist ein Dokument, das jeder Steuerpflichtige einmal im Jahr elektronisch oder postalisch vom Finanzamt zugeschickt bekommt (§ 157 AO). Nur wenn der Steuerbescheid fehlerhaft ist, kann es passieren, dass Steuerzahler für ein Steuerjahr mehrere Steuerbescheide zugeschickt bekommt. Der Steuerbescheid enthält die genaue Steuerberechnung sowie festgesetzte Steuer nach Steuerart, Zeitraum und Höhe und kann demnach eine Steuererstattung oder auch eine Steuernachzahlung beinhalten.

Steuererklärung versus Steuerbescheid: Die Rolle des Finanzamtes

Damit Sie zu gegebenem Zeitpunkt Ihren Steuerbescheid richtig lesen und verstehen können, müssen Sie als steuerpflichtiger Bürger im Vorfeld Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Diese können Sie entweder von einem Steuerberater berechnen lassen, oder Sie erstellen Ihre Einkommensteuererklärung einfach selbst mit einer Software. Der Steuerbescheid kann von der Finanzbehörde nur erstellt werden, wenn diese alle erforderlichen Informationen über Ihre Einkünfte erhalten hat. Achten Sie zudem auf folgende Aspekte:

  • Der Stichtag für die Abgabe ist üblicherweise bis zum 31. Juli des Folgejahres festgelegt. Dieser Stichtag gilt jedoch nur, wenn die Erklärung nicht von einem Steuerberater erstellt wird. Seit der Corona-Pandemie gelten zudem Fristverlängerungen.
  • Mit der Steuererklärung erklärt der Steuerpflichtige mittels Zahlen gegenüber der Finanzbehörde seine Einkünfte eines Kalenderjahres.
  • Diese benötigt das Finanzamt, um die persönliche Höhe der Einkommensteuer zu berechnen und festzusetzen und daraufhin einen Steuerbescheid auszustellen.
  • Wer für ein Steuerjahr eine Steuererstattung erwartet, kann seine Erklärung natürlich auch früher beim Finanzamt abgeben. In der Regel starten die Finanzämter ab Mitte/Ende März mit der Bearbeitung der Steuererklärungen fürs abgelaufene Steuerjahr.

Info

Fristverlängerung für die Steuerjahre 2020, 2021, 2022 und 2023

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für 2020, 2021, 2022 und 2023 verlängert. Hier eine Übersicht der geänderten Abgabefristen:

Für alle, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben

  • 2020: bis 31.10.2021
  • 2021: bis 31.10.2022
  • 2022: bis 02.10.2023
  • 2023: bis 02.09.2024

Für alle, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen

  • 2020: bis 31.08.2022
  • 2021: bis 31.08.2023
  • 2022: bis 31.07.2024
  • 2023: bis 02.06.2025

Diese Fristen gelten auch für die Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung.

Tipp

Mit Lexware ganz einfach die Steuererklärung erstellen

Mit der Lexware Software für die Einkommensteuererklärung gelingt diese mit überschaubarem Aufwand. 

Aufbau und Format des Steuerbescheids

Der Steuerbescheid ist ein mehrseitiges, immer gleich aufgebautes Dokument, das elektronisch und/oder postalisch an den Steuerpflichtigen versandt wird. Folgende inhaltliche Erklärungen helfen Ihnen, damit Sie Ihren Steuerbescheid nachvollziehbar lesen und verstehen:

  • Auf der ersten Seite enthält es die persönlichen Daten des Steuerpflichtigen, d.h. die Adresse, Steuernummer und Bankverbindung.
  • Darüber hinaus weist es den Steuererstattungs- oder Steuernachzahlungsbetrag aus.
  • Im Falle einer Steuernachzahlung enthält der Steuerbescheid auch die Bankverbindung des Finanzamtes und das Datum, bis zu dem die Nachzahlung geleistet werden muss.
  • Auf der zweiten Seite und ggf. weiteren Seiten werden vom Finanzamt alle Einkünfte des Steuerpflichtigen aufgelistet sowie die genaue Berechnung der Steuer.
  • Kommt es dabei in Bezug zur eingereichten Steuererklärung zu Abweichungen, werden diese unter dem Punkt „Erläuterungen“ begründet.

Der elektronische Steuerbescheid

Immer häufiger werden Steuererklärungen papierlos, d.h. elektronisch per ELSTER an das Finanzamt übermittelt. Das hat viele Vorteile, wie eine schnellere Bearbeitungszeit seitens der Finanzämter oder eine geringere Fehlerquote durch weniger Eingabefehler, aber auch, dass der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid zusätzlich zur Papierform auch in digitaler Form erhält. Der Steuerpflichtige wird dann per E-Mail darüber informiert, dass der elektronische Steuerbescheid vom Finanzamt im persönlichen ELSTER-Konto oder in der Software, die für die Erstellung der Steuererklärung verwendet wurde, zum Abruf bereitsteht. Wer seinen Steuerbescheid künftig nur noch in digitaler Form bekommen möchte, der muss bei der Erstellung der Steuererklärung in die elektronische Bekanntgabe einwilligen.

Info

Buchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle

Die Buchhaltungssoftware von Lexware verfügt beispielsweise über eine solche ELSTER-Schnittstelle.

Der Steuerbescheid im Überblick

Wann bekomme ich einen Steuerbescheid? 

Finanzämter haben sechs Monate Zeit, eine Steuererklärung zu bearbeiten und schließlich einen Steuerbescheid sowohl auszustellen als auch zu versenden. Die Zuständigkeit des Finanzamtes richtet sich nach dem Wohnort des Steuerpflichtigen und der alphabetischen Zuordnung zu einem Finanzbeamten. Es ist nicht möglich, sich ein Finanzamt oder einen Finanzbeamten auszusuchen. Es dauert durchschnittlich 50 Tage, bis ein Steuerbescheid ausgestellt wird. Allerdings kann sich der Bearbeitungszeitraum auch durch Unklarheiten oder Rückfragen während der Bearbeitung verlängern. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung entscheidend, da kurz vor Fristablauf üblicherweise viele Dokumente abgegeben werden und das Finanzamt somit an seine Personalkapazitäten stößt. 

Aufbewahrungsfristen des Steuerbescheids 

Steuerbescheide zählen zu den Steuerunterlagen und müssen demnach sechs bis zehn Jahre aufbewahrt werden, um im Falle einer Betriebsprüfung dem Finanzamt den Zugriff auf die Geschäftsunterlagen gewähren zu können. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.

Für Privatpersonen existiert keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Steuerbescheide können von Privatpersonen demnach jederzeit entsorgt werden, doch das empfiehlt sich nicht, da Steuerbescheide in bestimmten Lebenslagen als Einkommensnachweis dienen können, wie etwa bei der Beantragung von Krediten, BAföG, Eltern- oder Pflegegeld. Darüber hinaus ist im Steuerbescheid in der Rechtsbelehrung eine Einspruchsfrist bzw. Widerspruchsfrist angegeben. Wenigstens bis zum Ablauf dieser Frist sollte der Steuerbescheid von Privatpersonen aufgehoben werden. 

Prüfung des Steuerbescheids: Nicht nur erhalten, sondern auch lesen und verstehen 

Steuerbescheide vom Finanzamt können fehlerhaft sein. Daher lohnt es sich, die Post vom Fiskus genau unter die Lupe zu nehmen und zeitnah zu reagieren. Am besten gehen Sie dabei folgendermaßen vor: 

1. Formalien prüfen 

Im ersten Schritt sollten Sie den Steuerbescheid über „Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“ daraufhin kontrollieren, ob Ihre Steuernummer in der linken Kopfzeile richtig angegeben wurde. Sind die Angaben falsch, sollten Sie das dem Finanzamt mitteilen. Hierzu genügt ein Anruf oder eine kurze Info per Post oder Fax an die Adresse, die auf dem Dokument angegeben ist. 

2. Steuerfestsetzung kontrollieren 

In der Festsetzungstabelle des Steuerbescheids erfahren Sie, ob Sie Geld zurückerhalten oder nachzahlen müssen. Zudem finden Sie dort die Beträge zur Einkommensteuer, zur Kirchensteuer und zum Solidaritätszuschlag. Diese Daten vergleichen Sie mit Ihren Angaben in der Steuererklärung. Es ist sinnvoll, zu diesem Zweck stets eine Kopie der abgegebenen Erklärung parat zu haben. 

Tipp

Bankverbindung kontrollieren

Sollten Sie Geld zurückerhalten, empfiehlt es sich auch, die Bankverbindung zu kontrollieren. 

3. Steuerberechnung und Erläuterungen prüfen 

Unmittelbar nach der Bankverbindung findet sich auf dem Steuerbescheid eine Auflistung der Steuerberechnung (die sogenannte „Besteuerungsgrundlage zur Steuerfestsetzung 20XX“). Sie beginnt mit den Einkünften und endet mit dem Betrag des zu versteuernden Einkommens bzw. der Berechnung des Solidaritätszuschlags. Diese Daten sollten Sie mit Ihren Angaben in der Steuererklärung vergleichen. Zuerst empfiehlt sich jedoch ein Blick in die „Erläuterungen“. Dort steht nämlich, in welchen Punkten das Finanzamt von Ihren Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist. 

Wirksamkeit des Steuerbescheids 

Der Steuerbescheid wird wirksam bzw. bestandskräftig, sobald die Einspruchsfrist, die auf diesem angegeben ist, verstrichen ist, ohne dass ein Einspruch eingelegt wurde. Man könnte sagen, dass es sich bis zu diesem Punkt um einen vorläufigen Steuerbescheid handelt. 

Einspruchsfrist 

Die Einspruchsfrist beginnt mit Bekanntgabe des Steuerbescheids, d.h. mit Ablauf des Tages, an dem Sie das Dokument erhalten haben. Da dies bei Zusendung eines einfachen Briefs in der Regel nur schwer zu ermitteln ist, wird eine vereinfachte Regelung angewendet (die sogenannte Zugangsfiktion). Darin ist festgelegt, dass die Fristberechnung automatisch nach dem dritten Tag nach dem Datum des Steuerbescheids beginnt. Sollte die Versendung des Bescheids länger als drei Tage dauern, beginnt die Frist erst mit Ablauf des Tages des tatsächlichen Zugangs. Die Einspruchsfrist endet nach einem Monat. Fällt das Ende der 3-Tages-Frist oder der Monatsfrist auf einen Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit dem Ablauf des nächsten Werktags.

Tipp

Einspruchsfrist direkt nutzen

Um bei der Einspruchsfrist auf der sicheren Seite zu sein, legen Sie am besten sofort Einspruch ein und reichen die Begründung in einem gesonderten Schreiben nach.

Waren Sie genau im Zeitraum der Frist aus wichtigen Gründen abwesend, sodass Sie der Steuerbescheid nicht rechtzeitig erreicht hat, können Sie beim Finanzamt dagegen Einspruch einlegen und eine Fristverlängerung (Fachbegriff: „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“) beantragen. Ihre Abwesenheit müssen Sie jedoch beweisen können. Zum anderen muss der Einspruch umgehend nach Wegfall des Hindernisses eingelegt werden.

Falscher oder fehlerhafter Steuerbescheid 

Sind die Angaben auf Ihrem Dokument falsch? Oder haben Sie festgestellt, der Steuerbescheid stimmt nicht mit ELSTER überein? Dann stehen Ihnen folgende Optionen offen: 

Berichtigungsantrag

 

Finden Sie in Ihrem Steuerbescheid einen Schreib- oder Rechenfehler, sollten Sie einen Berichtigungsantrag beim Finanzamt stellen, damit diese Angaben korrigiert werden können. Zeitgleich empfiehlt es sich, ein Einspruchsschreiben einzureichen, um sich alle rechtlichen Möglichkeiten offenzuhalten. Denn gerichtliche Schritte gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung sind nur bei einem Einspruch möglich, nicht bei einem Berichtigungsantrag. Wird der Rechenfehler schließlich korrigiert, können Sie den Einspruch im Nachgang jederzeit wieder zurücknehmen.

Einspruch einlegen

 

Wenn Sie inhaltliche Fehler feststellen, sollten Sie Einspruch einlegen, denn das Finanzamt kann Steuerbescheide aufheben oder ändern. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos, allerdings sollten Sie nicht zu lange zögern, denn viel Zeit bleibt nicht: Unter dem Punkt „Rechtsbehelfsbelehrung“ ist eine Einspruchsfrist angegeben, die i.d.R. einen Monat beträgt. Konkret bedeutet das, dass Sie schriftlich innerhalb eines Monats beim Finanzamt Einspruch einlegen müssen. Dabei müssen Sie unmissverständlich angeben, gegen welchen Steuerbescheid sich der Einspruch richtet. Eine Postkarte oder ein Fax genügt zur Wahrung der Schriftform. Es muss keine besondere Form eingehalten werden.

Haben Sie Ihren Einspruch fristgerecht eingereicht, prüft das Finanzamt den Steuerbescheid erneut. Dabei entscheidet es zuerst, ob der Einspruch überhaupt zulässig ist. Falls ja, kann die Finanzbehörde die Begründung des Antragstellers ganz oder teilweise teilen. Im Ergebnis wird der Steuerbescheid entsprechend geändert. Ein Einspruch kann jedoch zulässig sein und trotzdem abgelehnt werden, weil er in der Sache unbegründet ist. Das Finanzamt trifft dann eine Einspruchsentscheidung, lehnt also die Änderung des Bescheids ab.

Das Finanzamt prüft das Dokument immer in vollem Umfang. Es können sich durch die erneute Prüfung also noch weitere Fehler auftun, die möglicherweise zu einer Verschlechterung bzw. (höheren) Steuernachzahlung führen. Darüber muss das Finanzamt den Steuerzahler unterrichten, sodass er entscheiden kann, ob er den neuen oder den „alten“ Steuerbescheid anerkennt. Im letzteren Fall muss der Einspruch zurückgenommen werden.

Klage einreichen

 

Wenn Ihr Einspruch keinen Erfolg hat, bleibt Ihnen noch die Klage vor Gericht. Dies sollten Sie jedoch nur tun, wenn gewichtige und plausible Gründe für die Änderung des Steuerbescheids sprechen. Denn schlimmstenfalls bleibt Ihnen nicht nur der Steuervorteil verwehrt, sondern Sie bleiben auch auf den hohen Prozesskosten und den Zinsen für den offenen Steuerbetrag sitzen. Deshalb sollten Sie die Klage auf jeden Fall in fachkundige Hände legen: Beziehen Sie Ihren Steuerberater und einen Anwalt ein, um vor Gericht das Bestmögliche herauszuholen.

Ruhen des Verfahrens

 

Wurde bereits zu einer bestimmten Sache bezüglich eines anderen Steuerbescheids eine Klage eingereicht, können Sie sich in das Verfahren „einklinken“, indem Sie unter Angabe des Aktenzeichens das Ruhen des eigenen Verfahrens zu diesem Problem beantragen. Auf der Internetseite des Bundesfinanzhofs können Sie die momentan anhängigen Verfahren monatsaktuell einsehen.

Selbstanzeige

 

Wenn Sie selbst Fehler gemacht haben und es beispielsweise versäumt haben, alle Einnahmen anzugeben, sollten Sie dies sofort nach Kenntnis gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Andernfalls riskieren Sie, dass die Finanzbehörde erst Jahre später selbst dieses Säumnis feststellt. Die Folge: Sie sind nicht nur in Erklärungsnot, sondern müssen auch noch hohe Buß- oder Strafgelder zahlen.

Tipp

Bei Nachzahlung reagieren

Bei einer Nachzahlung empfiehlt es sich, mit dem Einspruch gleichzeitig die „Aussetzung der Vollziehung“ zu beantragen. Dann müssen Sie die offenen Steuerbeträge erst begleichen, wenn die Streitpunkte geklärt wurden. Vorteil: Für den Fall, dass der Einspruch abgewiesen wird, vermeiden Sie auf diese Weise hohe Säumniszuschläge.

Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN)

Das Finanzamt kann Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Das bedeutet, dass er provisorischer Natur ist und – zumindest bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung – nur formell bestandskräftig wird. Das Finanzamt kann solche Steuerbescheide ohne Begründung zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen ändern. In der Praxis kommen solche Dokumente vor, wenn beispielsweise eine Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum vorgesehen ist oder bei Schätzungen der Besteuerungsgrundlage. 

Vorläufiger Steuerbescheid

Diese werden erlassen, wenn beispielsweise die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht ist, d.h. es sich um einen Musterfall von allgemein großem Interesse und großer Tragweite handelt. Ein bekanntes Beispiel war das Musterverfahren zur Kürzung der Entfernungspauschale. Dann lässt das Finanzamt bis zur Verkündung des Urteils den einen Punkt in der Steuererklärung offen und der Steuerbescheid ergeht unter Vorbehalt. Der Vorteil: Der Steuerpflichtige spart sich den Einspruch. 

Ablehnungsbescheide 

Ein Ablehnungsbescheid liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellt und dieser Antrag vom Finanzamt abgelehnt wird. Ablehnungsbescheide werden Steuerbescheiden gleichgesetzt. 

Freistellungsbescheide 

Ein Freistellungsbescheid ist ein Steuerbescheid, der nach dem Willen des Finanzamtes den Steuerpflichtigen verbindlich von der Steuer freistellt. Der Steuerpflichtige wird auf diese Weise darüber unterrichtet, dass von ihm eine Steuer aufgrund des geprüften Sachverhalts entweder überhaupt nicht oder für einen bestimmten Veranlagungszeitraum nicht gefordert werden kann. Demnach ist zukünftig kein Einkommenssteuerbescheid notwendig und ohne Steuererklärung sowieso nicht möglich. Der Hinweis, künftig müsse keine Steuererklärung mehr abgegeben werden, erfüllt laut BFH diese Voraussetzungen nicht.