Alle Steueränderungen 2025 im Überblick
Wir haben die wichtigsten Steueränderungen im Jahr 2025 für Sie kompakt zusammengefasst und aufgelistet. Springen Sie ganz einfach zur entsprechenden Änderung:
- Neue Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
- Senkung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
- Steueränderung zur Ist-Versteuerung (ab 2028)
- Steuerabzug für Bauleistungen: Künftig zwingend elektronische Antragstellung (ab 2026)
- Verlängerte Frist für die Steuererklärung
- Inflationsausgleichsprämie läuft aus
- Neue Sachbezugswerte 2025
- Rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags
- Erhöhung der CO2-Steuer
- Steueränderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz
- Steueränderungen im Privatbereich
Neue Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung ab 2025
Die wohl bedeutsamste Steueränderung des Jahressteuergesetzes 2024 für kleinere Unternehmen ist die Reform der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach §19 UstG. Das Gesetz bringt hierfür ab 1. Januar 2025 neue Steuerspielregeln mit sich.
Die aktuelle Gesetzeslage
Wer sich umsatzsteuerlich beim Finanzamt aktuell als Kleinunternehmer nach § 19 UStG registrieren lässt, darf in seinen Rechnungen für erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Im Gegenzug kann korrespondierend dann auch keine Vorsteuererstattung für betriebliche Investitionen geltend gemacht werden.
Von der Kleinunternehmerregelung profitieren derzeit Unternehmer, wenn ihr Umsatz
- im Vorjahr nicht über 22.000 Euro lag und
- im laufenden Jahr voraussichtlich den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten wird.
Die neuen Umsatzgrenzen ab 2025
Ab 2025 werden die Umsatzgrenzen angehoben. Ab dann gelten durch die Steueränderung folgende Grenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung:
- So dürfen die inländischen Gesamtumsätze im vorangegangenen Jahr den Betrag von 25.000 Euro nicht überschritten haben und
- der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr darf nicht mehr als 100.000 Euro betragen.
Diese Neuregelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Liegt also der Gesamtumsatz 2024 unter 25.000 Euro und der Gesamtumsatz 2025 nicht über 100.000 Euro, können sich Unternehmer 2025 beim Finanzamt als Kleinunternehmer registrieren lassen. Durch die höheren Umsatzgrenzen dürften deutlich mehr Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung profitieren.
Das passiert, wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden
Neu ist auch die Regelung im Jahressteuergesetz 2024, dass bei Überschreitung des oberen Grenzwerts von 100.000 Euro im laufenden Jahr die Kleinunternehmerregelung weder für das ganze Jahr rückwirkend wegfällt noch für den Rest des Jahres weiter in Anspruch genommen werden kann. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschreitet, ist ab diesem Zeitpunkt die Steuerbefreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen und es muss für umsatzsteuerbare Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Diese Umsatzgrenze gilt bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit
Nimmt ein Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit auf, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG dann angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 25.000 Euro beträgt. Wird die Umsatzgrenze von 25.000 Euro überschritten, gilt nach der Steueränderung 2025 Folgendes: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Die bis zum Überschreiten dieser Umsatzgrenze bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen bleiben umsatzsteuerfrei.
Kleinunternehmerregelung kann künftig EU-weit in Anspruch genommen werden
Eine weitere Neuerung ist, dass im europäischen Binnenmarkt ab 2025 eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung umgesetzt wird. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmer ab 2025 unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Mitgliedstaaten der EU an der dort geltenden Kleinunternehmerbesteuerung teilnehmen können. Hierzu müssen sie an einem besonderen Meldeverfahren teilnehmen und für jedes Quartal eine Umsatzmeldung abgeben. Im Gegenzug können Unternehmen aus dem EU-Ausland unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Info
Kleinunternehmer sind von der E-Rechnungspflicht teilweise befreit
Zwar ist dies keine Steueränderung im engeren Sinn, aber trotzdem wichtig für kleinere Unternehmen: Das Jahressteuergesetz bestimmt, dass Kleinunternehmer auch nach dem 1. Januar 2025 nicht dazu verpflichtet sind, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings sind sie nicht komplett von der E-Rechnungspflicht befreit. Denn sie müssen trotzdem dazu in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
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Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Eine weitere Steueränderung aus dem Jahressteuergesetz 2024 betrifft die Energiegewinnung per Photovoltaikanlage. So greift für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden, die ertragsteuerliche Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG künftig für alle Gebäudearten bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher war die Steuerbefreiung auf bestimmte Gebäude begrenzt und maximal bis 15 KW (peak). Im Jahressteuergesetz 2024 wird zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze handelt und nicht um einen Freibetrag.
Was sich durch das Jahressteuergesetz 2024 nicht geändert hat, ist, dass die Bruttoleistung beim Betrieb mehrerer Photovoltaikanlagen insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen darf.
Senkung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte
Der Durchschnittssteuersatz für die Vorsteuerpauschale bei Land- und Forstwirten wird für den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2024 auf 8,4 Prozent gesenkt. In einem zweiten Schnitt mindert sich dann ab 2025 der Durchschnittssteuersatz bei der Vorsteuerpauschale auf 7,8 Prozent.
Steueränderung zur Ist-Versteuerung (tritt erst 2028 in Kraft)
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 800.000 Euro lag, können beim Finanzamt einen Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung stellen. Der Vorteil gegenüber der Soll-Versteuerung: Bei der Ist-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt. Bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer bereits bei Ausführung der Leistung ans Finanzamt abgeführt werden, egal ob bereits eine Rechnung gestellt wurde oder ob der Kunde bezahlt hat.
Trotz Anwendung der Ist-Versteuerung darf der Unternehmer derzeit den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald er eine Rechnung von einem anderen Unternehmer mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen hält. Ab 2028 sieht das Jahressteuergesetz 2024 hier eine einschneidende Steueränderung vor: Und zwar soll der Ist-Versteuerer in seiner Rechnung auf die Anwendung der Ist-Versteuerung hinweisen. Ist der Kunde ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf er die Vorsteuererstattung dann künftig erst beantragen, wenn er die Rechnung des Ist-Versteuerers bezahlt hat.
Steuerabzug für Bauleistungen: Künftig zwingend elektronische Antragstellung
Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen und erteilt dem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, keine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer, muss der Auftraggeber grundsätzlich 15 Prozent der Gegenleistungen einbehalten und ans Finanzamt abführen (so genannte Bauabzugsteuer). Möchte der leistende Unternehmer die Bauabzugsteuer wieder erstattet haben, muss er ab dem 1.1.2026 seinen Erstattungsantrag zwingend elektronisch stellen.
Verlängerte Frist für die Steuererklärung mit Steuerberater
Unternehmer profitieren auch für das Steuerjahr 2024 von Fristverlängerungen für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Allerdings nur noch, wenn die Abgabe durch einen Steuerberater erfolgt. Unternehmer, die ihre Steuererklärung selbst machen, müssen diese nun wieder zur regulären Frist abgeben. Für die Abgabe der Steuererklärungen 2024 gelten folgende Abgabefristen:
- Ohne Hilfe eines Steuerberaters: Wer seine Steuererklärung 2024 selbst ausfüllt, hat bis spätestens 31. Juli 2025 Zeit, die Steuererklärung ans Finanzamt zu schicken.
- Mit Steuerberater: Füllt ein Steuerberater die Steuererklärung 2024 aus, verschiebt sich die Frist bis zum 30. April 2026.
Inflationsausgleichsprämie läuft aus
Arbeitgeber dürfen zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen. Die Einmalzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, und der Arbeitgeber muss sie im Lohnkonto schriftlich auszeichnen und aufbewahren.
Folgende Besonderheiten sollten Arbeitgeber zur neuen steuerfreien Inflationsausgleichsprämie kennen:
- Zeitfenster: Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie darf im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 ausbezahlt werden. Arbeitgeber dürfen aber nicht jedes Jahr jeweils bis zu 3.000 Euro steuerfrei an einen Mitarbeiter überweisen, sondern insgesamt 3.000 Euro in dem begünstigten Zeitraum.
- Arbeitgeberbezogen: Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber darf bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausbezahlen. Hat ein Arbeitnehmer im Zeitfenster vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 parallel oder nacheinander mehrere Arbeitgeber, darf er von jedem bis zu 3.000 Euro steuerfrei kassieren.
Wichtig: Die Inflationsausgleichsprämie darf nur bis Ende 2024 ausbezahlt werden. Ab 2025 gibt es diese Möglichkeit nicht mehr!
Neue Sachbezugswerte 2025
In der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ wurden die Sachbezugswerte für 2025 festgelegt. Folgende Sachbezugswerte, die für lohnsteuerliche Zwecke interessant sind, sind hier hervorzuheben:
- Sachbezug für Verpflegung: Der Monatswert für Verpflegung bei Abgabe verbilligter und unentgeltlicher Mahlzeiten von Arbeitgeber an Mitarbeiter beträgt 333 Euro im Jahr 2025. Für ein Frühstück beläuft sich der Sachbezugswert auf 2,30 Euro pro Tag und für ein Mittag- oder Abendessen auf jeweils 4,40 Euro.
- Sachbezug für Unterkunft: Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Wert für Unterkunft oder Miete 282 Euro (9,40 Euro pro Tag). Ist der Wert nach Beurteilung des Einzelfalls unbillig, kann der Sachbezugswert für die Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags
Diese Steueränderung, die im November 2024 vom Bundesrat verabschiedet wurde, gilt nicht erst ab 2025, sondern bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2024. So stieg der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer 2024 bereits von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Nun wird dieser Betrag rückwirkend noch einmal um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben.
2025 soll der Grundfreibetrag dann auf 12.096 Euro angehoben werden.
Erst höhere Einkünfte werden versteuert. Für zusammenveranlagte Eheleute greift der doppelte Betrag. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen in Höhe des Grundfreibetrags muss keine Steuer bezahlt werden.
Weitere Erhöhung der CO2-Steuer
Die Steueränderungen 2025 umfassen auch eine weitere Erhöhung der CO₂-Steuer auf Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel. Der Preis für CO₂ steigt 2025 von 45 auf 55 Euro pro Tonne.
Steueränderungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz
Neben dem Jahressteuergesetz 2024 enthält auch das im Oktober final verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz wichtige Steueränderungen für 2025. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
- Buchungsbelege mussten bisher 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist wird nun auf 8 Jahre verkürzt.
- Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Schwellenwert für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf 9.000 Euro. Wer darunter liegt, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldungen künftig nur vierteljährlich abgeben.
- Die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung wird von 500 auf 750 Euro angehoben.
Ausführliche Informationen zu den Änderungen des Bürokratieentlastungsgesetzes finden Sie im untenstehenden Artikel.
Steueränderungen im Privatbereich von Unternehmern
Auch im Privatbereich gibt es für Unternehmer einige Steueränderungen, die sie auf dem Schirm haben sollten. Wir stellen Ihnen einige davon vor.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten von Unterhaltsaufwendungen
Nach § 33a Abs. 1 EStG dürfen Zahlungen an Kinder, für die Eltern keinen Kindergeldanspruch mehr haben, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Und zwar bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2025: 12.096 Euro). Dasselbe gilt auch, wenn Eltern(teile) von ihren Kindern finanziell unterstützt werden.
Ab 1. Januar 2025 werden hier nur noch außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen, wenn die Geldzuwendung per Banküberweisung erfolgt. Barzahlungen wie bisher sind steuerlich dann tabu.
Info
Einschränkungen beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung
Der abziehbare Höchstbetrag für außergewöhnlichen Belastungen bei Unterhaltszahlungen an Kinder oder Elternteile mindert sich, wenn die unterstützte Person Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro pro Jahr erzielt. Der Abzug ist steuerlich komplett verloren, wenn die unterstützte Person Ersparnisse von mehr als 15.500 Euro hat. Insoweit hat sich hier durch das Jahressteuergesetz 2024 nichts geändert.
Kinderbetreuungskosten: Höherer Sonderausgabenabzug möglich
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben berücksichtigt werden, maximal 4.000 Euro pro Kind. Diese Grenzen werden nun angehoben. Künftig können 80 Prozent der Aufwendungen für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wird auf 4.800 Euro pro Kind erhöht.
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistung oder haushaltsnaher Dienstleistung
Wer in seinem Privathaushalt einen selbständigen Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann in seiner Steuererklärung eine Steueranrechnung in Höhe von 20 Prozent der Arbeitsleistung beantragen, maximal 1.200 Euro im Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen (ambulanter Pflegedienst oder Fensterputzer) beträgt die Steueranrechnung ebenfalls 20 Prozent der Arbeitsleistung, maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Voraussetzung für die Steueranrechnung nach § 35a EStG ist aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 ab dem 1. Januar 2025, dass die Zahlung für die Handwerkerleistung bzw. für die haushaltsnahe Dienstleistungen auf das „Konto des Leistungserbringers“ erfolgt.
Behinderten-Pauschbetrag: Ab 2026 ist eine elektronische Datenübermittlung nötig
Im Jahressteuergesetz 2024 ist geregelt, dass es für die Gewährung des steuerlichen Behinderten-Pauschbetrags bei Neufeststellungen ab 1. Januar 2026 zwingend einer elektronischen Datenübermittlung des Versorgungsamts bedarf, das für die Feststellung des Grads der Behinderung zuständig ist.
Tipp
Höhere Entfernungspauschale bei Behinderung
Die Beantragung der Feststellung eines Grads der Behinderung beim Versorgungsamt lohnt sich nicht nur privat. Neben dem Behinderten-Pauschbetrag winkt Unternehmern und Arbeitnehmern ab einem bestimmten Grad der Behinderung eine höhere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (im Fachjargon: erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/erste Betriebsstätte bei Unternehmern).
Es besteht das Wahlrecht, entweder die tatsächlichen Kosten abzusetzen oder bei Fahrt mit dem Pkw 0,30 Euro/km für die Hin- und Rückfahrt. Diese Steuervorteile winken, wenn mindestens ein Grad der Behinderung von 50 mit Zusatzkennzeichen G im Behindertenausweis oder ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt wird.