Was für eine Photovoltaik-Anlage spricht
Viele Unternehmen und Bürger schauen mit Sorge auf die Entwicklungen des Strommarktes. Die Preise sind immer noch deutlich höher als vor einigen Jahren. Und es ist nicht absehbar, welche Preisentwicklungen die Zukunft mit sich bringt. Doch Strom wird dringend benötigt. Allein durch die Digitalisierung rechnen Experten damit, dass der Stromverbrauch immer stärker steigen wird.
Wer jedoch den Strom selbst produzieren möchte, ist durch die Installation einer Photovoltaik-Anlage unabhängig von Preisanstiegen auf dem Markt. Für Unternehmen kann das auf Dauer erhebliche Kostensenkungen und Sicherheit mit sich bringen.
Und das wiederum kann einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz darstellen. Wenn Stromkosten nicht so hoch ausfallen, können Preise anders kalkuliert werden. Und nicht zuletzt kann die Rendite durch die Einspeisevergütung gesteigert werden.
Was hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2022 in Bezug auf Steuern für Photovoltaik geändert?
Grundsätzlich gilt der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als gewerbliche Tätigkeit. Auch bei Anlagen, die auf Gewerbedächern installiert werden, wird grundsätzlich ein eigenständiger Gewerbebetrieb durch den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage gegründet (Ausnahme: beim Vorliegen mehrerer gleichartiger Gewerbebetriebe). Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Eine Photovoltaik-Anlage bringt daher auch zahlreiche steuerliche Fragen mit sich. Das Jahressteuergesetz 2022 hat dabei einige wesentliche Änderungen für Photovoltaik-Anlagen gebracht. Bisher waren für Unternehmer die folgenden Steuer-Arten für Photovoltaik-Anlagen relevant:
Die bisherige Regelung: Gewerbesteuer und Einkommensteuer
Auch bei kleinen Photovoltaik-Anlagen war bislang eine Gewinnermittlung nötig. In der Regel wurde dazu eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für Photovoltaik erstellt. Gewerbesteuer fällt meist hierbei nicht an, da die Einkünfte unter dem Gewerbesteuerfreibetrag liegen. Voraussetzung für die gewerblichen Einkünfte war außerdem, dass es sich nicht um eine Liebhaberei handelt. Hierzu wurde eine sog. Totalgewinnprognose erstellt.
Das war sowohl für die Finanzämter als auch Berater und Photovoltaikanlagenbetreiber mit großem Aufwand verbunden. Deshalb wurde für sehr kleine Anlagen die Möglichkeit geschaffen, einen Antrag zu stellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (BMF, Schreiben vom 17.07.2023). So entfielen zum Beispiel aufwendige Prognoseberechnungen für Photovoltaik in Bezug auf die Steuer mittels der EÜR.
Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen
Die komplexen steuerlichen Pflichten waren für viele Laien bisher oft mit Fragezeichen versehen. Das hat insbesondere Privatpersonen abgeschreckt, in eine Anlage zu investieren. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber eine Vereinfachungsregelung beschlossen.
Mit der beschlossenen Änderung sind Einnahmen und Stromentnahmen kleinerer Photovoltaik-Anlagen nun steuerbefreit. Das betrifft Photovoltaik-Anlagen:
- bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Carports, Garagen)
- beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden
Nicht steuerbefreit sind Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen.
Die Regelung für Photovoltaik und die Steuer gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2022.
Info
Änderungen mit dem Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll die zulässige Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister auf 30 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit erhöht werden (von bisher 15kW (peak)).
Die Neuregelung soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft bzw. in den Betrieb genommen/erweitert werden.
Die Anlagen werden unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms steuerbefreit. Diese Vereinfachungsregelung betrifft nicht nur neue Anlagen, sondern auch sämtliche Bestandsanlagen – aber erst ab 1.1.2022. Zu bedenken dabei ist: Werden keine Einnahmen versteuert, können auch die Ausgaben nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Achtung
Steuerbefreiung ist begrenzt
Die Steuerbefreiung ist in der Summe auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder Mitunternehmerschaft begrenzt. Darauf sollte insbesondere achten, wer mehrere Photovoltaik-Anlagen betreibt. Zu beachten ist: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze – keinen Freibetrag. In der geplanten Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2024 wird dies klargestellt.
Tipp
Bundesfinanzministerium gibt Hinweise
Wer wissen möchte, ob die Photovoltaik-Anlage steuerfrei ist, sollte auch einen Blick in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2023 werfen. Hier werden viele Einzelheiten rund um Photovoltaik und die Steuer beleuchtet. Ist die Anlage steuerfrei, können auch ggf. Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (zum Beispiel bei Wartungsarbeiten) geltend gemacht werden. Auch hierzu enthält das Schreiben einen entsprechenden Hinweis.
Und wenn die Einkünfte nicht steuerfrei sind?
Was passiert, wenn keine Steuerbefreiung Anwendung findet? Dann müssen Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt werden. Zu den Betriebseinnahmen gehören beispielsweise die Einspeisevergütungen.
Doch auch der Stromverbrauch zu eigenen Zwecken muss erfasst werden. Zu den Betriebsausgaben gehören beispielsweise Abschreibungen. Doch auch Reparaturkosten, Finanzierungsaufwendungen und viele weitere Posten fallen hierunter.
EÜR & Photovoltaik-Anlagen
Für kleine Anlagen ist die Gewinnermittlung also zwar nicht nötig, jedoch gibt es hier gewisse Grenzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrere PV-Anlagen insgesamt mehr als 100 kW (peak) erzeugen – dann setzt die Regelbesteuerung mit EÜR für die PV-Anlagen ein.
Das ist für die Anlage EÜR bei Photovoltaik wichtig
In der Steuererklärung müssen Sie den Gewinn der PV-Anlage in einer EÜR abbilden, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Photovoltaik besteht aus:
- Einnahmen (z.B. in Form von Erlösen durch die Einspeisevergütung)
- Ausgaben (z.B. in Form von Abschreibungen, Betriebskosten sowie Reparaturen einer Anlage)
Der ermittelte Gewinn der Photovoltaik-Anlage aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung halten Sie in Anlage G als Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Als Betriebsart geben Sie „Photovoltaik“ an.
Photovoltaik und Steuern: So funktioniert die Abschreibung
Wenn Sie Ihre PV-Anlage steuerlich abschreiben möchten, gibt es verschiedene Arten:
- Lineare / degressive Abschreibung
- Investitionsabzugsbetrag
- Sonderabschreibung
Aber wichtig: Eine Abschreibung kommt nur infrage, wenn die Photovoltaik-Anlage nicht steuerbefreit ist! Denn wenn keine Betriebseinnahmen versteuert werden, können auch keine Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
1. Lineare Abschreibung von Photovoltaik-Anlagen
Bei der linearen Abschreibung werden die Kosten für die Anschaffung über den Zeitraum der Nutzung verteilt, um so einen jährlichen Betrag steuerlich geltend zu machen. Man geht von einer durchschnittlichen Dauer von 20 Jahren aus. Entsprechend ergibt sich die folgende Rechnung:
Anschaffungskosten / 20 = Jährliche Kosten
Beispiel: Sie kaufen für 18.000 Euro eine PV-Anlage und können jährlich 900 Euro bei der Steuer abschreiben lassen. (18.000 / 20 = 900).
Diese Kosten werden von den Einnahmen des Unternehmens abgezogen. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass im Anschaffungsjahr der Anlage nur ein Teil der Kosten entsprechend der verbleibenden Monate bis zum nächsten Kalenderjahr abgezogen werden kann.
Beispiel: Sie kaufen und setzen Ihre Anlage erst Anfang Juli in Betrieb. Entsprechend können Sie nur 6/12 (= 1/2) des jährlichen Betrags für Photovoltaik bei der Steuer absetzen. Bei der Anlage mit Kosten von 18.000 Euro sind das 450 Euro. (900 x 0,5 = 450).
Bei der degressiven Abschreibung bleibt der Prozentsatz der Abschreibung immer gleich. Die Bemessungsgrundlage wird dann von Jahr zu Jahr kleiner. Dadurch ist der Abschreibungsbetrag in den ersten Jahren höher. Das bildet zum einen den Wertverzehr realistischer ab als die lineare Abschreibung, zum anderen sorgen die höheren Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren für wirtschaftliche Entlastung. Zudem haben sie die Möglichkeit, von der degressiven Abschreibung auf die lineare Abschreibung zu wechseln, idealerweise sobald der lineare Abschreibungsbetrag gleich hoch ist wie der degressive Abschreibungsbetrag.
Die degressive Abschreibung wurde im Laufe der Jahre immer wieder befristet zugelassen (zuletzt z.B. durch das zweite und das vierte Corona-Steuerhilfegesetz). Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung nun erneut befristet wieder eingeführt. Sie ist anwendbar für bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Photovoltaik-Anlagen) die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2. Investitionsabzug für PV-Anlagen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es Unternehmern, bei einer ernsthaft geplanten Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd im ersten Jahr bei der Steuer abzuschreiben. Den IAB können Sie bis zu drei Jahre vor der Investition in die Photovoltaik-Anlage geltend machen.
Jedoch handelt es sich hier nicht um eine Einsparung – denn beim Kauf der PV-Anlage wird der Betrag Ihrem Gewinn zugeschrieben. Dennoch wirkt sich der Investitionsabzug positiv auf die Liquidität Ihres Unternehmens aus.
Tipp
Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend
Die Steuerbefreiung durch das JStG 2022 wurde rückwirkend zum 1.1.2022 beschlossen. In manch einem Fall wurde bereits ein Investitionsabzugsbetrag gebildet für die geplante Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage – bevor bekannt war, dass die Steuerbefreiung kommen wird. Das Finanzgericht Köln entschied in solch einem Fall (Beschluss v. 14.3.2024, 7 V 10/24) und stellte klar, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags durch das Finanzamt zulässig sei.
3. Sonderabschreibung für Ihre Photovoltaik-Anlage
Die Sonderabschreibung erlaubt es Ihnen, für die ersten fünf Jahre nach Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage 40 Prozent (Anschaffung bis 31. Dezember 2023: 20 Prozent) des Kaufpreises abzuschreiben. Den Prozentsatz pro Jahr wählen Sie selbst aus und können so die Gewinnminderung gezielt nutzen, um steuerliche Belastungen zu reduzieren.
Für diese Art der Abschreibung muss die Anlage mindestens seit einem Jahr in Betrieb sein. Zudem darf ein Unternehmen nur maximal zehn Prozent des Stroms für den Eigenverbrauch nutzen und muss mindestens 90 Prozent einspeisen.
Null Prozent Umsatzsteuer für Photovoltaik-Anlagen
Auch bei der Umsatzsteuer werden Photovoltaik-Anlagenbetreiber entlastet: Auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen fällt seit 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Das gilt auch für die Komponenten einer Photovoltaik-Anlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Speicher.
Achtung
Nullsteuersatz gilt nicht für Bestandsanlagen
Der Nullsteuersatz kommt nur für Photovoltaik-Anlagen infrage, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. installiert werden. Ältere Anlagen profitieren von der Neuregelung also leider nicht. Für sie gilt die bisherige Regelung.
Einzelfragen rund um Photovoltaik und die Steuer klärt die Finanzverwaltung in Abschnitt 12.18 Umsatzsteuer-Anwendungserlass und im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.11.2023.
Info
Wie Sie 0 Prozent Umsatzsteuer in Ihrem Lexware-Programm erfassen
Wie Sie die Umsatzsteuer von 0 Prozent in Ihrem Lexware-Programm umsetzen, haben wir für Sie in FAQ-Beiträgen für Lexware warenwirtschaft und Lexware faktura+auftrag zusammengefasst.
Tipp
FAQ des Bundesfinanzministeriums
Zahlreiche Informationen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Anlagen gibt auch das Bundesfinanzministerium in einer FAQ.
Ab wann gilt die Kleinunternehmerregelung?
Wer eine Photovoltaik-Anlage betreibt, muss sich beim Finanzamt entsprechend anmelden. Dabei kann er direkt angeben, dass die Regelung für Kleinunternehmer angewendet werden soll. Dann müssen die Umsätze im Sinne Umsatzsteuer nicht besteuert werden. Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 entfällt für Kleinunternehmer zudem die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. Allerdings ist für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzgrenze von 22.000 Euro zu beachten.
Die Finanzverwaltung gewährt jedoch aus Gründen des Bürokratieabbaus eine Vereinfachungsregelung: Auf die steuerliche Anmeldung und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung kann verzichtet werden, wenn
- die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen Gewerbetreibende sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben einer bei der Einkommensteuer begünstigten Photovoltaik-Anlage beschränkt,
- das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer kleinen Anlage (nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG) beschränkt ist und
- die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet.
Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Worum handelt es sich bei der Einspeisevergütung? Wenn die Photovoltaik-Anlage mehr Strom produziert, als für den eigenen Verbrauch benötigt wird, kann der Photovoltaik-Anlagenbetreiber diesen Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Mit der Einspeisevergütung erhält er eine staatlich festgelegte Vergütung für diesen Strom.
Und wie hoch ist die die Vergütung? Das richtet sich nach der Art, Größe und Installationszeitpunkt der Photovoltaik-Anlage. Die ersten Photovoltaik-Anlagen konnten von einer vergleichbar hohen Förderung (20 Jahre Förderzeitraum) profitieren. So erhielten beispielsweise Anlagen, die im Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden, bis zu rund 50 Cent/kWh. Diese Fördersätze wurden jedoch mittlerweile deutlich gekürzt.
Info
Vergütung bleibt attraktiv
Die Einspeisevergütung wird zwar monatlich für Neuanlagen gekürzt (sog. Degression). Neue Anlagen erhalten also geringere Vergütungen als Altanlagen. Allerdings bleibt die Vergütung dennoch attraktiv: Die Abnahme des Stroms ist garantiert und der Preis festgeschrieben. Das schafft Planungssicherheit.
Die entsprechenden Vergütungssätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Und wenn der Förderzeitraum abgelaufen ist? Das ist bei einigen Altanlagen nun der Fall. Doch auch dann kommt eine befristete Anschlussförderung zum Einsatz.
Welche neuen Vergütungssätze gelten für eingespeisten Strom (EEG)?
Zu den neuesten Vergütungssätzen informiert die Bundesnetzagentur. Sie sinken schrittweise. Deshalb sollte man sich genau informieren, welche Sätze (abhängig von der Inbetriebnahme der Anlage) anzuwenden sind.
Bei der Einspeisevergütung wird unterschieden zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung. Bei der Volleinspeisung wird der komplett produzierte Strom ins Netz eingespeist. Dafür gibt es – neben dem festgeschriebenen Wert – noch einen Zuschlag. Zudem kann der produzierte Strom auch anderweitig verwendet werden, beispielsweise der Verkauf des Stroms an Mieter.
Fördermöglichkeiten nutzen
Wer sich für den Kauf einer Photovoltaik-Anlage interessiert, sollte sich neben Steuer-Themen auch nach Fördermöglichkeiten erkundigen. So gibt es hier häufig spezielle Kreditprogramme, in einigen Bundesländern sogar Zuschüsse. Insbesondere Unternehmen sollten sich deshalb mit den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten auseinandersetzen.
Informationen zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft und weiteren Förderprogrammen der KfW-Bank erhalten Sie in unserem Fachartikel "KfW-Förderung für kleine Unternehmen".
Wann lohnt sich der Einsatz von PV-Anlagen auf Gewerbeimmobilien?
Der Kauf einer Photovoltaik-Anlage ist mit hohen Investitionsaufwendungen verbunden. Das sei vorab gesagt. Wie groß die Anlage konkret sein müsste, welche Kosten dafür entstehen und welchen Anteil des Stromverbrauchs im Unternehmen sie decken könnte, muss individuell ermittelt werden.
Unternehmen müssen abwägen, wie sinnvoll die Finanzierung einer solchen Anlage ist. Ein Energieberater kann hierzu konkrete Kalkulationen vornehmen. Mit einer nachhaltigen Stromerzeugung können Unternehmen jedoch weit mehr erzielen, als die eigene Stromversorgung zu sichern. Mit einer umweltbewussten Ausrichtung des Unternehmens profitiert auch die Reputation.
Zudem sei darauf hingewiesen: In einigen Bundesländern ist bereits eine sog. Solardachpflicht im Einsatz. Wenn also beispielsweise Gewerbebetriebe bauen oder sanieren, kann es sogar sein, dass die Solaranlage zwingend installiert werden muss.
Achtung
Solarpflicht für Wohngebäude
Die Solardachpflicht gilt, je nach Bundesland, auch für Wohngebäude.