Mit diesen Steuertipps sparen Sie als Selbstständiger Steuern
Es bestehen viele Möglichkeiten, in der Selbstständigkeit Geld zu sparen. Die sichersten – und gleichzeitig legalen– sind die folgenden Steuerspartipps für Selbstständige:
1. Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen
Wenn für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein Arbeitsplatz für Büroarbeit vorhanden ist, können Selbstständige bei der Steuer Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer absetzen. Somit lassen sich für das Arbeitszimmer Kosten in Höhe von 1.250 EUR jährlich steuerlich abziehen. Zu den absetzbaren Ausgaben gehören:
- Reinigung
- Miete
- Strom
- Wasser
- Telefonie
- Internet
- Heizkosten
- Versicherungen
- Gas
- Nebenkostenabrechnung
Sind Sie Eigentümer eines Hauses und nutzen ein Zimmer in diesem Haus als Arbeitszimmer, können Sie als Selbstständiger noch weitere Kosten von der Steuer absetzen, nämlich:
- Handwerkerleistungen
- Kosten für Instandhaltung
- Abgaben für Grundeigentümer
- Darlehenszinsen bei Finanzierung der Immobilie
- Abschreibung
2. Betriebliche Software
Viele Betriebe nutzen heute eine umfassende Unternehmenssoftware. Diese digitale Stütze der Verwaltung nutzen Unternehmen je nach Modul für verschiedene Bereiche:
- Personal
- Buchhaltung
- Vertrieb
- Logistik
Solche Software lässt sich steuerlich geltend machen.
Info
So lässt sich Software bei Selbstständigen von den Steuern absetzen
- Software, die bis zu 150 Euro netto kostet, können Sie sofort abschreiben.
- Bei über 150 Euro netto schreiben Sie die Software als immaterielles Wirtschaftsgut ab.
Achtung: Für Software gilt seit 2021 eine nur einjährige Nutzungsdauer. Das bedeutet im Klartext: Die Ausgaben für eine betriebliche Software dürfen unabhängig von der Höhe im Jahr des Kaufs als Betriebsausgaben verbucht werden.
3. Arbeitsmittel Computer und Telekommunikation
Ihr Computer und andere Einrichtungen der Telekommunikation sind für Sie als Selbstständiger als Arbeitsmittel in voller Höhe steuerlich absetzbar. Teils können Sie für Mittel, die Sie ebenso privat nutzen, nur den beruflichen Nutzungsanteil absetzen lassen:
- Bei betrieblicher Nutzung von rund 50 % können Sie die Hälfte der Kosten steuerlich absetzen.
- Bei betrieblicher Nutzung von 90 % oder höher ist der gesamte Kostenbetrag absetzbar.
Achtung: Auch für Computerhardware gilt seit 2021 eine nur noch einjährige Nutzungsdauer.
Info
Nicht nur Hard- und Software sind steuerlich absetzbar
Zu den steuerlich absetzbaren Arbeitsmitteln gehören ebenso Möbel, sofern sie für den Betrieb genutzt werden, sowie Arbeitskleidung! Um mit diesen legalen Steuertricks für Selbstständige zu sparen, sollten Sie deshalb stets Belege für jegliche Ausgaben aufbewahren.
4. Maßnahmen für die Webpräsenz
Die Internetpräsenz ist heute ein essenzielles Kernstück vieler Unternehmen und besonders für Selbstständige interessant. Diverse Ausgaben für die berufliche Website lassen sich zusätzlich als Ausgaben der Einkommensteuer absetzen:
- Regelmäßige Kosten des Domain-Providers
- Einmalige Anschaffungskosten für die Domain
- Ausgaben für die Website-Erstellung sowie Optimierung
- Kosten für die Wartung der Website
5. Werbungskosten für Sponsoring steuerlich absetzen
Ein zusätzliches Mittel, um Ihren Bekanntheitsgrad zu steigern, ist ein Sponsoring. Dabei fallen Ausgaben für Sie an, die als Werbemaßnahmen gelten, sofern Sie als Sponsor einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil ziehen:
- Ansehen beeinflussen
- Bekanntheit erhöhen
- Neue Kampagne/Werte vermitteln
Diese Werbungskosten können Sie als steuerlichen Vorteil nutzen, indem Sie diese als gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend machen.
6. Weiterbildungsmöglichkeiten für das Unternehmen
Auch Mittel zur beruflichen Entwicklung können Sie als Selbstständiger als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend machen. Dazu gehören Fachliteratur und Zeitschriften, doch müssen die Medien einen direkten Bezug zum Beruf und dem Unternehmen aufweisen. Fortbildungen lassen sich ebenso werten, sofern der Unternehmensbezug besteht. Zu den Betriebsausgaben zählen:
- Kursgebühren
- Lehrgangskosten
- Fahrtkosten
- Übernachtungskosten
7. Fahrzeug als Firmenwagen geltend machen
In manchen Fällen können Sie Ihren PKW als Betriebsvermögen geltend machen. Mit diesem Schritt lassen sich jegliche Kosten rund um den Wagen als Betriebskosten steuerlich absetzen. Dazu müssen Sie den Firmenwagen jedoch zu einem gewissen Grad beruflich nutzen.
Ab wann ist eine Anmeldung als Firmenwagen möglich?
- Betriebliche Nutzung <10%: Den Wagen können Sie nicht als Betriebsvermögen anrechnen.
- Betriebliche Nutzung <10-50%: Es steht Ihnen frei, den Wagen als Privat- oder Betriebsvermögen zu buchen.
- Betriebliche Nutzung ~100%: Das Fahrzeug gilt als notwendiges Betriebsvermögen und muss als solches angerechnet werden.
8. Fahrtkosten
Unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug primär privat oder beruflich nutzen, können Sie mit den folgenden legalen Tricks für Selbstständige bei der Steuer Kosten sparen:
- Liegt die betriebliche Nutzung des Wagens über 10 %, können Sie die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich absetzen. Dazu sind jedoch alle Belege nötig!
Nutzen Sie den Wagen weniger als 10 % für den Beruf, lassen sich die Kosten nach der Reisekostenpauschale absetzen. Derzeit rechnen Sie dadurch 0,30 Euro, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro pro gefahrenen Kilometer ab. Belege sind zwar nicht nötig, doch Sie müssen die Kosten in einer Reisekostenabrechnung dokumentieren. Alternativ können Sie ein Fahrtenbuch führen, um Reiseangaben unverfälscht festzuhalten.
9. Leasing-Raten direkt absetzen
Wenn Sie für das Unternehmen Fahrzeuge oder Ausrüstung leasen, können Sie die Raten direkt als Betriebskosten geltend machen. So müssen Sie die Abschreibungen nicht über mehrere Jahre führen.
Die Leasingsonderzahlungen können Sie ebenso sofort absetzen lassen, sofern gewisse Konditionen greifen:
- Die Sonderzahlung darf nicht mehr als 30 % des Gesamtbetrags ausmachen.
- Die Zahlung müssen Sie in einer EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) festhalten.
Beim Leasing ist eine Mindestvertragslaufzeit von 5 Jahren erforderlich.
10. Kein Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen
Aufwendungen für gemischt betriebliche (berufliche) und privat veranlasste Reisen können aufgeteilt werden. Nach einem bestimmten Aufteilungsschlüssel (i. d. R. Zeitanteile) können Sie den nicht privaten Anteil steuerlich ansetzen.
11. Abschreibungen auf Ehepartner ausweiten
Unter Umständen kann ein Wirtschaftsgut auch dann abgeschrieben werden, wenn es dem Ehepartner ganz oder zum Teil gehört. Das lohnt sich besonders bei betrieblich genutzten Immobilien. Hier empfiehlt sich das vorherige Gespräch mit dem Steuerberater.
12. An Bewirtungskosten sparen
Ob Geschäftsessen oder Unternehmensfeier: Solange der Anlass von geschäftlicher Natur ist, können Sie bis zu 70 % der Kosten steuerlich absetzen. Sind alle Bewirteten eigene Angestellte, lassen sich sogar die kompletten Bewirtungskosten absetzen.
Um die Kosten als Selbstständiger von der Steuer abzusetzen, müssen Sie sich vom Wirt einen akribischen Bewirtungsbeleg ausstellen lassen. Hierauf sind Speisen strikt von den Getränken getrennt, zudem darf der Beleg nicht per Hand geschrieben sein.
13. Geschenke und Provisionen für Mitarbeiter
Zufriedenheit steigern und Abgaben an das Finanzamt senken – ein weiterer legaler Steuertrick für Selbstständige kommt in Form von Geschenken für Mitarbeiter. Mit gewissen Ausnahmen entgehen Sie den Abgaben für Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben:
- Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro sind abgabenfrei, sofern sie zu speziellen Anlässen wie Geburtstag, Weihnachten oder Betriebsfeier erfolgen.
- Mit der Sachzuwendungsfreigrenze sind monatlich Ausgaben von 50 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn aufkommen.
Daneben sind auch Provisionen, zum Beispiel als Resultat für einen eingeholten Auftrag oder Geschäftsabschluss, in voller Höhe von der Steuer absetzbar.
14. Bewirtungskosten aufteilen
Bei größeren Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass sollten Sie mit dem Gastwirt vereinbaren, dass für Speisen und Getränke Sonderkonditionen gewährt werden und zum Ausgleich Mietkosten für die Räumlichkeiten berechnet werden. Vorteil: Dadurch reduzieren sich die nicht abziehbaren Bewirtungskosten. Die Mietkosten sind voll absetzbar.
Nur bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zur Festsetzung der Gewerbesteuer kann es passieren, dass Mietaufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG anteilig zugerechnet werden. Das führt aber nur dann zu einer höheren Gewerbesteuer, wenn die Zurechnungen insgesamt über 200.000 Euro pro Jahr liegen würden.
15. Durch Betriebsaufteilung Gewerbesteuer sparen
Bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro für jeden einzelnen Betrieb fällt keine Gewerbesteuer an. Das könnten Sie sich, wenn möglich, zunutze machen, indem Sie Ihren Betrieb aufteilen. Trennen Sie verschiedene Bereiche wie:
- Buchführung
- Personalpolitik
- und weitere Betriebsbereiche
Somit führen sie faktisch verschiedene Betriebe und entgehen der Gewerbesteuer, sofern der Ertrag unter den 24.500 Euro liegt.
16. Homeoffice-Pauschale
Arbeiten Sie zu Hause und haben kein häusliches Arbeitszimmer, sparen Sie mit diesem legalen Steuertrick für Selbstständige Geld. Denn so können Sie für jeden Tag, an dem Sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, Betriebsausgaben in Höhe von 5 Euro abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei maximal 600 Euro pro Jahr.
17. Freiwillige Umsatzsteuer für Kleinunternehmer
Für Selbstständige, die einen jährlichen Umsatz von weniger als 17.500 Euro einnehmen, ist die Umsatzsteuer optional. Nach der Kleinunternehmerregelung müssen Selbstständige dann eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.
Dies ist dann sinnvoll, wenn hohe Ausgaben anfallen, beispielsweise zu Beginn einer Existenzgründung. In solchen Fällen verringert die bezahlte Umsatzsteuer in Form einer Vorsteuer die Zahllast.
18. Umsatzsteuer durch Differenzbesteuerung mindern
Bei An- und Verkauf gebrauchter Gegenstände ohne Vorsteuerabzug ist es möglich, die Umsatzsteuer nicht vom vollen Verkaufspreis zu bezahlen, sondern nur noch von der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufserlös. Für die Anwendung gelten jedoch strenge Voraussetzungen.
19. Investitionsabzug durch Abschreibung nutzen
Wenn Sie größere Investitionen planen, ist der folgende Tipp für Selbstständige hilfreich, um bis zu 50 % der Kosten bei der Steuer zu sparen. Denn Sie können Abschreibungspotenzial in einem Wirtschaftsjahr vor die Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts verlagern und damit eine Steuerstundung erreichen. Dazu müssen Sie jedoch eine Reihe von Bedingungen erfüllen:
- Investition erfolgt in den nächsten 3 Jahren
- Jahresgewinn geringer als 200.000 Euro
- Mindestens 90 % betriebliche Nutzung der Investition
20. Den Gewinn geplant verschieben
Dieser legale Steuertrick für Selbstständige braucht Feingefühl bei der Planung, ermöglicht jedoch erhebliche Senkungen der Steuerlast: Mit einer gezielten Gewinnverschiebung teilen Sie die Einkünfte des Unternehmens zwischen Wirtschaftsjahren auf, damit geringere Beträge versteuert werden.
Tipp
Sprechen Sie mit dem Steuerberater die Steuertipps für Selbstständige durch
Es ist in jedem Fall für Selbstständige sinnvoll, die einzelnen Steuertipps mit einem guten Steuerberater durchzugehen. Sie sollten ihn aber auf spezielle Steuerspartipps direkt ansprechen. Bei den diversen legalen Steuertricks für Selbstständige sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass er von sich aus alle möglichen Einsparchancen durchprüft.
Relevante Steuern als Selbstständiger im Überblick
Es existieren zahlreiche Steuerarten, und es dürfte schwierig sein, alle Steuern, die auf dem deutschen Arbeitsmarkt zur Anwendung kommen, auswendig zu kennen. Nicht jede Steuer trifft auf jeden zu; so zahlen Arbeitgeber andere Steuern als Arbeitnehmer.
Für Selbstständige variiert die Steuerlast je nach gewählter Unternehmensform. Als Teilhaber einer Personengesellschaft oder bei einem Einzelunternehmen sind vor allem folgende Steuern relevant:
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Grundsätzlich muss jeder Einkommensteuer entrichten. Bei Arbeitnehmern wird diese direkt vom Gehalt in Form eines prozentualen Anteils als Lohnsteuer abgeführt. Der Tarif für beide Steuerarten – Lohnsteuer und Einkommensteuer – ist identisch. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass Arbeitnehmer Lohnsteuer und Selbstständige Einkommensteuer zahlen.
Falls Arbeitnehmer zusätzlich selbstständig tätig sind, müssen sie beide Steuerarten, also Lohnsteuer und Einkommensteuer, ans Finanzamt abführen. Letztlich handelt es sich dabei jedoch um dieselbe Steuer, lediglich die Bezeichnung unterscheidet sich.
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist der reine Gewinn. Dabei können Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge oder Spenden sowie besondere Belastungen wie Pflegekosten vom Gewinn abgezogen werden.
Ob und wie viel Einkommensteuer gezahlt werden muss, bestimmt der Grundfreibetrag. Sofern das jährliche Einkommen unter diesem Freibetrag liegt, ist keine Einkommensteuer fällig. Übersteigt das Einkommen diesen Betrag, wird auf den darüber hinausgehenden Teil Einkommensteuer erhoben.
Derzeit beläuft sich der Grundfreibetrag auf 12.096 Euro für Alleinstehende und 24.192 Eurofür Ehepartner. Das bedeutet, ab einem Einkommen von 12.096 Euro bzw. 24.192 Euro fällt Einkommensteuer an.
Die Höhe der Einkommensteuer hängt außerdem vom Einkommen ab: Je mehr Sie verdienen, desto höher ist der anzuwendende Steuersatz, der Spitzensteuersatz liegt jedoch bei maximal 42 Prozent.
Für die Berechnung der Einkommensteuer lässt sich die folgende Formel anwenden:
Einkommensteuer = zu versteuerndes Einkommen x Einkommensteuersatz
Einfacher ist es aber, einen Steuerrechner für Selbstständige zu nutzen. Dieser rechnet Ihnen die Höhe der Einkommensteuer automatisch aus.
Gewerbesteuer
Alle Selbstständigen und Unternehmen, die ein Gewerbe betreiben, sind verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Dies erfolgt nach der Anmeldung Ihres Gewerbes beim Finanzamt. Freiberufler sind von dieser Steuer generell ausgenommen, da ihre Tätigkeit nicht als Gewerbe gilt.
Die Freigrenze für die Gewerbesteuer liegt bei 24.500 Euro. Erst, wenn Ihr Gewinn diese Grenze übersteigt, fällt Gewerbesteuer an.
Die Berechnung dieser Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wobei der lokale Hebesatz entscheidend ist, der von jeder Gemeinde individuell bestimmt wird. Deshalb variiert die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer.
Für die Kalkulation der Gewerbesteuer können Sie folgende Formel nutzen:
Gewerbesteuer = Gewinn x 3,5 % x Hebesatz
Hierbei ist 3,5 Prozent die feste Steuermesszahl, die konstant bleibt und in jeder Berechnung verwendet wird. Der Hebesatz hingegen ist variabel.
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, was bedeutet, dass Ihre gesamte Steuerlast dadurch in etwa gleich bleibt.
Umsatzsteuer
Etwas komplexer ist die Umsatzsteuer. Auch hier gibt es eine Freigrenze, die bei 22.000 Euro liegt. Weiter gilt es zu beachten, dass der Umsatz im darauffolgenden Geschäftsjahr voraussichtlich die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschreiten darf. Demnach ist es erforderlich, eine möglichst präzise Vorhersage Ihres zukünftigen Umsatzes anzustellen.
Wenn Sie die Option der Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind Sie von der Zahlung der Umsatzsteuer ausgenommen und dürfen folglich auch keine Vorsteuer abziehen. In diesem Zusammenhang müssen Ihre Rechnungen einen Hinweis auf die Befreiung von der Umsatzsteuer durch die Kleinunternehmerregelung enthalten.
Sollten Sie jedoch umsatzsteuerpflichtig sein, ist es notwendig, den gültigen Umsatzsteuersatz – entweder 19 % oder den ermäßigten Satz von 7 % – auf Ihren Rechnungen auszuweisen. Zur Ermittlung der Umsatzsteuer dient die folgende Formel:
Umsatzsteuer = Umsatz x Umsatzsteuersatz (7 % oder 19 %)
Die Abführung der Umsatzsteuer erfolgt über Vorauszahlungen. Bei jedem Zahlungseingang einer mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnung fließt die Umsatzsteuer auf Ihr Konto. Gleiches gilt umgekehrt für Zahlungen Ihrerseits für umsatzsteuerpflichtige Rechnungen. Am Ende jeden Monats wird ein Vergleich zwischen den eingenommenen und ausgegebenen Umsatzsteuerbeträgen durchgeführt, um die Differenz zu ermitteln.
Sollten Sie mehr Umsatzsteuer vereinnahmt haben, als Sie gezahlt haben, ist der überschüssige Betrag an das Finanzamt abzuführen. Haben Sie hingegen mehr Umsatzsteuer entrichtet als eingenommen, erfolgt eine Erstattung durch das Finanzamt.
Relevante Steuern für Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften unterliegen ähnlichen steuerlichen Pflichten wie Personengesellschaften und Einzelunternehmer, müssen jedoch zusätzliche Steuern entrichten.
Die vier wichtigsten Steuern für Kapitalgesellschaften sind:
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
- Körperschaftsteuer
- Kapitalertragsteuer
Für Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gelten dieselben Richtlinien wie für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Einzige Ausnahme: Für Kapitalgesellschaften gibt es bei der Gewerbesteuer keine Freigrenze. Sie sind verpflichtet, Gewerbesteuer ab dem ersten erwirtschafteten Euro zu zahlen.
Körperschaftsteuer
Die Einkommensteuer betrifft ausschließlich natürliche Personen. Im Gegensatz dazu werden Kapitalgesellschaften als juristische Personen klassifiziert und sind daher von der Einkommensteuer befreit. An ihre Stelle tritt die Körperschaftsteuerpflicht für Kapitalgesellschaften. Einheitlich wird ein Steuersatz von 15 Prozent angewandt, wobei zusätzlich der Solidaritätszuschlag erhoben werden kann, falls er zu dem Zeitpunkt gültig ist.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer erfolgt nach der Formel:
Körperschaftsteuer = zu versteuerndes Einkommen x 15 % (mit Soli 15,825 %)
Ein Freibetrag existiert bei der Körperschaftsteuer nicht.
Kapitalertragsteuer
Nur Kapitalgesellschaften müssen Kapitalertragsteuer zahlen. Sie wird auf Dividenden oder andere Ausschüttungen an die Gesellschafter erhoben. Dabei liegt der Steuersatz bei 25 Prozent. Zusätzlich können Kirchensteuer sowie gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag anfallen.
Die Berechnungsformel ist simpel:
Kapitalertragsteuer = Kapitalerträge x Steuersatz (25 % + Kirchensteuer)
Tipp
Steuern in der Selbstständigkeit mit Buchhaltungssoftware managen
Wenn Sie Buchhaltungssoftware wie Lexware Office verwenden, können Sie Ihre steuerlichen Pflichten übersichtlich verwalten, unabhängig davon, ob Sie selbstständig oder Gesellschafter sind.