Was ist die Dauerfristverlängerung?
Gerade in den Anfängen nach Gründung haben Sie als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH viel zu tun: Das Geschäftsmodell verlangt Ihre ganze Aufmerksamkeit und die Produktion, Kundenakquise sowie Verwaltung binden jede Menge Zeit. Da kommt schnell Druck zustande. Die Dauerfristverlängerung ist dabei eine entlastende Option, die Ihnen der Gesetzgeber anbietet. Damit gewinnen Sie einen Monat Zeit, um die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Im Rahmen einer Definition zur Dauerfristverlängerung sollten Sie folgendes wissen:
- Eine Dauerfristverlängerung schenkt Ihnen als GmbH-Geschäftsführer einen Monat mehr Zeit zur Vorbereitung und Abgabe Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung.
- Beantragen Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung, so müssen Sie diese als Quartalszahler nur einmal beantragen. Zahlen Sie hingegen monatlich, dann ist der Antrag jährlich zu stellen.
- Einen Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen Sie nicht begründen.
- Die Dauerfristverlängerung hat keinen Einfluss auf den Jahresabschluss und die Umsatzsteuerjahreserklärung.
- Die Umsatzsteuervoranmeldung ist immer bis zum 10. Tag des Folgemonats fällig. Durch die Dauerfristverlängerung brauchen Sie die UStVA erst im übernächsten Monat einreichen. Müssen Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli beispielsweise bis zum 10. August abgeben, erhalten Sie mit der Dauerfristverlängerung einen zusätzlichen Abgabezeitraum von vier Wochen, also bis zum 10. September.
Was bewirkt eine Dauerfristverlängerung?
Wie bereits erklärt, bewirkt eine Dauerfristverlängerung einfach mehr Zeit, so dass Sie in Ihrer Funktion als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) einen Monat später beim Finanzamt einreichen dürfen. Dabei gilt:
- Die UStVA aus Juli kann Ihre Buchhaltung beispielsweise statt bis zum 10. August, erst bis zum 10. September erledigen. Dementsprechend später müssen Sie auch erst die Umsatzsteuer überweisen, was sich unter Umständen positiv auf Ihre Liquidität auswirkt.
- Alle Bestimmungen zur Dauerfristverlängerung können Sie übrigens im § 18 Abs. 6 UStG (Umsatzsteuergesetz) nachlesen. Darin bietet der Gesetzgeber die Option an, auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für USt-Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern.
- Die §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) regeln das Verfahren der Dauerfristverlängerung.
Achtung
Bei Antrag, Sondervorauszahlung gemäß USt
Wie es der Begriff schon vermuten lässt, müssen Sie sich nun mit einer Ausnahme beschäftigen. Aber nur dann, wenn Sie als GmbH-Geschäftsführer Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung monatlich nachkommen.
- Davon betroffen sind vor allem Gründer im ersten Jahr ihres Unternehmertums und Selbstständige, die mehr als 7.500 Euro Umsatzsteuer pro Jahr zahlen. Beantragen Vertreter dieser Gruppen eine Dauerfristverlängerung, so müssen sie ein Elftel der Jahresumsatzsteuer als Sondervorauszahlung entrichten.
- Weil frischgebackene Gründer noch keine Umsatzsteuer bezahlt haben, wird diese Summe vom Finanzamt einfach geschätzt. Diese Sondervorauszahlung muss in jedem Jahr bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres gezahlt werden – es sei denn, das Finanzamt entbindet Sie von dieser Ausnahmeregelung.
- Die Sondervorauszahlung wird jedoch bei Vorauszahlung für den letzten Monat desselben Jahres angerechnet.
Wer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen?
In Deutschland kann grundsätzlich jeder Selbstständige, Freiberufler oder Unternehmer eine Dauerfristverlängerung beantragen. Vorausgesetzt, der Betreffende ist mit seinem Geschäftsmodell zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.
Ausnahmen bilden bestimmte Berufsgruppen sowie Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sie bezahlen keine Umsatzsteuer. Denn wer eine Umsatzsteuerzahllastvon weniger als 1.000 Euro nachweisen kann, kann sich von der Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen.
Tipp
Allgemeingültige Voraussetzungen beachten
- Möchten Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen, dann müssen Sie zunächst das für Sie zuständige Finanzamt recherchieren – im Normalfall lässt das Ihre Firmenadresse erkennen.
- Eine Dauerfristverlängerung können Sie jederzeit beantragen. Die Fristverlängerung tritt stets ab dem Datum der Antragsstellung (aber nicht rückwirkend) in Kraft. Wer die Fristverlängerung für das Kalenderjahr beantragen möchte, muss den Antrag bis zum 10.2. abgegeben haben.
- Ihren Antrag müssen Sie elektronisch, entsprechend den Grundlagen der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), stellen.
- Einen Bescheid vom Finanzamt gibt es nach Antragstellung nicht. Es sei denn, es lehnt Ihren Antrag auf Dauerfristverlängerung ab – ansonsten gilt der Eingang des Antrags als Genehmigung.
Warum ist eine Dauerfristverlängerung sinnvoll?
Ganz gleich ob Sie mit Ihrem Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung als Vierteljahreszahler oder Monatszahler einreichen: Die Finanzbehörde erwartet pünktliche Steuerzahlungen. Unpünktlichkeit ahndet die Finanzverwaltung mit zusätzlichen Gebühren:
Geht Ihre steuerliche Vorankündigung nicht fristgemäß zum 10. des folgenden Monats ein, müssen Sie einen Verspätungszuschlag aufgrund der verzögerten Umsatzsteuervoranmeldung entrichten. Dieser beläuft sich pro Monat mindestens auf 25 Euro und ist auf 25.000 Euro begrenzt.
Zahlen Sie die Umsatzsteuer nicht zum veranschlagten Abgabezeitpunkt, müssen Sie mit einem Säumniszuschlag rechnen. Mit jedem angefangenen Monat der Verspätung zahlen Sie 1 % des ausstehenden Steuerbetrags. Diesen Betrag runden die Finanzbeamten auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Wert ab.
Können Sie dieses Voranmeldungsverfahren nicht termingerecht durchführen, sollten Sie über eine dauerhafte Fristverlängerung beim Finanzamt nachdenken. Jede verspätete Abgabe kostet Sie und Ihrem Unternehmen Geld. Mit Hilfe der Dauerfristverlängerung beschaffen Sie sich bzw. Ihrer Buchhaltung 30 zusätzliche Tage Zeit, eine vollständige Buchführung für eine lückenlose Umsatzsteuervoranmeldung zusammenzustellen.
Wie beantragen Sie eine Dauerfristverlängerung für die GmbH?
Die Dauerfristverlängerung beantragen Sie online über das ELSTER-Programm der Finanzbehörde. Das geht ganz leicht:
- Der Menüpunkt „Dauerfristverlängerung“ ist im Bereich der Umsatzsteuer zu finden
- Nach einem Klick können Sie das Antragsformular ausfüllen.
- Dabei geben Sie Steuernummer sowie die Firmendaten ein.
- Wichtig: Der volle Euro-Betrag ist erforderlich: In diesem Feld tragen Sie die geschätzte Umsatzsteuer des Kalenderjahres ein. Haben Sie bereits im Vorjahr Umsatzsteuer gezahlt hat, können Sie diese Summe als Richtwert nehmen.
- Abgesehen von diesen Informationen müssen Sie keine weitere Begründung für den Antrag auf Dauerfristverlängerung nennen.
- Bei Monatszahlern oder Gründern ist das Feld 38 relevant – hier wird die Sondervorauszahlung durch das Elster-Programm berechnet.
- Hat das Finanzamt eine Einzugsermächtigung von Ihnen als GmbH-Geschäftsführer erhalten, zieht es die Sondervorauszahlung bei Monatszahlern automatisch ein. Diese beträgt 1/11 der Umsatzsteuer des Vorjahres und dient der Finanzbehörde als Sicherheit.
Haben Sie sich stattdessen für einen Steuerberater entschieden, dann kann dieser den Antrag auf monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung stellen und dabei gleichzeitig die Dauerfristverlängerung für Ihre GmbH beantragen. Er berechnet dabei ggf. auch die Sondervorauszahlung und behält alle Fristen im Auge.
Achtung
Ablehnung bei Fehlverhalten des Geschäftsführers
Sobald eine Gefährdung des Steueraufkommens möglich ist, kann das Finanzamt den Antrag auf Dauerfristverlängerung durch den GmbH-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer nach § 46 Satz 2 UStDV ablehnen.
Beispiel: In einem Urteilsfall gaben die Richter des Finanzgerichts Köln dem Finanzamt Rückendeckung für die Ablehnung des Antrags auf Dauerfristverlängerung, wenn der GmbH-Geschäftsführer im Verdacht steht, an einer Steuerhinterziehung beteiligt zu sein (FG Köln, Urteil v. 12.12.2013, Az. 9 K 2349/10). Das Prinzip „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt hier leider nicht.
Wann können Sie die Dauerfristverlängerung beantragen?
Falls das Kalender- bzw. Ihr Geschäftsjahr bereits begonnen hat, bedeutet das nicht, dass Sie die Möglichkeit zur Dauerfristverlängerung verpasst haben. Zu welchem Zeitpunkt Sie die Verlängerung des Voranmeldezeitraums beantragen dürfen, hängt von gewissen Aspekten ab:
- Sie müssen die Dauerfristverlängerung nicht direkt am Anfang des Jahres für das gesamte Jahr beantragen.
- Die Termine für die Fristverlängerung orientieren sich daran, in welchen Intervallen Sie die Umsatzsteuervoranmeldung erledigen.
- Monatszahler können den verzögerten Abgabetermin jeden Monat bis zum 10. Tag beantragen, damit die Verlängerung noch für den vorherigen Monat gilt.
- Vierteljahreszahler hingegen müssen den Antrag bis zum 10. Tag des letzten Monats im Quartal abgeben, damit die Dauerfristverlängerung noch für das vergangene Quartal gelten soll.
- Wichtig für Quartalszahler: Die Dauerfristverlängerung bezieht sich nicht für das gesamte Quartal, sondern lediglich für einen Monat.
Welche Vorteile und Besonderheiten gibt es für die Dauerfristverlängerung einer GmbH
Der größte Vorteil einer Dauerfristverlängerung liegt auf der Hand: Als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, zum Beispiel bei Neugründung, haben Sie immer einen Monat länger Zeit, die Umsatzdaten und Vorsteuern zu ermitteln und an das Finanzamt zu übersenden. Je nachdem, ob die Dauerfristverlängerung bei Verpflichtung zur monatlichen oder vierteljährlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gilt, sind folgende Vorgaben zu beachten:
Monatsabgabe | Quartalsabgabe | |
---|---|---|
Antragsfrist nach § 48 UStDV | bis 10. Februar | bis 10. April |
Sondervorauszahlung | 1/11 des Umsatzsteuerzahlungssolls des Vorjahrs (Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuern) | keine |
Verrechnung der Sonderzahlung | Sondervorauszahlung wird auf das Zahlungssoll der letzten Umsatzsteuervoranmeldung angerechnet. | keine |
Wie können Sie die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer berechnen?
Bevor Sie eine Dauerfristverlängerung beantragen, sollten Sie berechnen, wie hoch der Betrag der Sondervorauszahlung sein wird. Entrichten Sie diese einmalige Vorauszahlung pünktlich, können Sie Ärger zu vermeiden. So gehen Sie bzw. Ihre Buchhaltung dabei vor:
Im ersten Schritt geht es darum, die Summe der Beträge Ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen des vergangenen Kalenderjahres zu kalkulieren.
Die errechnete Summe dividieren Sie anschließend durch 11. Mit dem Ergebnis wissen Sie, wie hoch Ihre einmalige USt-Sondervorauszahlung ausfallen wird.
Fall Sie im Vorjahr lediglich im Nebenberuf unternehmerisch tätig waren, passen die Finanzbeamten den Betrag entsprechend an.
Angenommen Sie haben Sie Anfang Januar als mit Ihrer Selbstständigkeit begonnen, mussten Sie dem Finanzamt Umsatzsteuer für Januar, Februar und März übermitteln. Waren das zum Beispiel 10.000 Euro gesamt, dann ergibt sich für die Einschätzung Ihrer Sondervorauszahlung zur Dauerfristverlängerung folgende Rechnung:
Beispiel der Kalkulation einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:
10.000 x 12 / 3 (Monate) = 30.000 x 1/11 = circa 2.727 Euro
Das ist der Betrag, den Sie als Sondervorauszahlung überweisen müssen.
Wie funktioniert ein Antrag auf Dauerfristverlängerung für die GmbH?
Der einmal gestellte Antrag auf Dauerfristverlängerung für die GmbH gilt zeitlich unbegrenzt, bis das Finanzamt ihn widerruft (Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Der Antrag muss also nicht jedes Jahr neu gestellt werden. Voraussetzung der erneuten Dauerfristverlängerung für die GmbH bei Monatsabgabe ist jedoch die Überweisung der Sonderzahlung bis 10.2. des Folgejahres.
Tipp
Verhalten Sie sich regelkonform
Tun Sie nichts, was die Dauerfristverlängerung für Ihre GmbH gefährden könnte. Achten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in Hinblick auf die Dauerfristverlängerung also darauf, dass Sie die steuerlichen Pflichten der GmbH stets erfüllen und sich nichts zu Schulden kommen lassen. Damit Sie die Dauerfristverlängerung behalten, sollten Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Elektronische Antragstellung beim Finanzamt
- Berücksichtigung der Fristen
- Leistung der Sondervorauszahlung
Erfüllen Sie all diese Pflichten, hat das Finanzamt auch keinen Grund die Dauerfristverlängerung für die GmbH zu widerrufen.