Was ist die 1-%-Regelung?
Wenn Sie sich bei der Besteuerung der Privatfahrten mit Ihrem Firmenwagen für die „pauschale Bestimmung des privaten Nutzungswertes“ (1-%-Regelung oder Bruttolisten-Methode) entscheiden, müssen Sie für die privaten Fahrten monatlich 1 % des inländischen Listenpreises Ihres Dienstwagens inklusive Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als geldwerten Vorteil (bei Angestellten) bzw. als Entnahme (bei Selbstständigen) versteuern.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden zusätzlich zur 1-Prozent-Regelung 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises Ihres Firmenwagens pro Kilometer und Monat fällig. Damit sind sämtliche Privatfahrten wie Urlaubsfahrten oder Heimfahrten zum Mittagessen abgegolten (Ausnahme: Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung). Kürzungen dieser Beträge können nicht vorgenommen werden.
Für Arbeitnehmer, nicht jedoch für Unternehmer ist auch eine tageweise Versteuerung möglich: Der lohnsteuerliche Vorteil wird mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer berechnet. Voraussetzung ist, dass der Dienstwagen an weniger als 180 Tagen für Fahren zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde.
Arbeitgeber können die Lohnsteuer für Fahrten ihrer Mitarbeitenden zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch pauschal entrichten (15 %). Allerdings nur bis zu dem Betrag, für den diese Werbungskosten geltend machen kann.
Der pauschal zu versteuernde Teil berechnet sich mit 0,30 Euro, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro pro Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und mit 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer für 15 Arbeitstage im Monat. Dann ist ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich. Aus Vereinfachungsgründen werden für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen bei der Lohnsteuer-Pauschalisierung 15 Fahrtage im Monat (180 Tage im Jahr) angenommen.
Beispielrechnung 1-%-Regelung für 1.000 Kilometer im Jahr
Berechnungswert | Ergebnis |
---|---|
Bruttolistenpreis Firmenwagen | 20.000 € |
1 % des Bruttolistenpreises | 200 € |
200 € * 12 Monate | 2.400 € |
Entfernung zwischen Wohnung und Firma | 20 km |
Fahrten zwischen Wohnung und Firma (20*6 [0,03 % von 20.000]) | 120 €/Monat |
120 € * 12 Monate | 1.440 € |
Zusätzliche Lohnsteuer auf (2.400 € + 1.440 €) | 3.800 € |
Tipp
Fazit: Die 1 %-Regel ist einfach, aber nicht immer die günstigste Lösung!
Der Vorteil der 1 %-Regel gegenüber der Fahrtenbuchmethode liegt auf der Hand: Die Berechnung ist einfach und spart Zeit. Sie brauchen nicht jede Ihrer Fahrten mit dem Firmenwagen einzeln zu erfassen. In vielen Fällen fahren Sie jedoch günstiger, wenn Sie ein Fahrtenbuch führen.
Förderung für Elektro-Firmenwagen
Unternehmer:innen, die für ihren Betrieb einen Elektrofirmenwagen ohne Kohlendioxidemission kaufen oder leasen, steht seit 1.1.2019 eine steuerliche Vergünstigung zu: Beträgt der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung des E-Autos nicht mehr als 70.000 Euro (bis 31.12.2023: 60.000 Euro), darf bei der Ermittlung des Privatanteils der Bruttolistenpreis mit nur einem Viertel berücksichtigt werden.
Wird der Privatnutzungsanteil des Firmenwagens nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, reduzieren sich die Gesamtkosten um drei Viertel der PKW-Abschreibung bzw. der Leasingraten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019). Diese Steuervergünstigung gilt bis zum 31.12.2030 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019).
Neuregelung 2024: Für reine E-Fahrzeuge, die ab 1.1.2024 angeschafft werden, profitieren Unternehmer und Arbeitnehmer von dieser besonderen Förderung bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro (bisher 60.000 Euro).
Achtung
Vergünstigung gilt nicht für Umsatzsteuer
Die Reduzierung des Bruttolistenpreises bzw. der PKW-Abschreibung und der Leasingraten bei den Gesamtkosten des Firmenwagens gilt übrigens nicht bei Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung. Die Vergünstigung betrifft nur die ertragsteuerliche Behandlung eines betrieblichen E-Fahrzeugs.
Besondere Regelungen für Plug-in Hybride
Bei Plug-in Hybriden muss nur die Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigt werden, wenn der Firmenwagen nach der 1-%-Regelung versteuert wird. Bei der Fahrtenbuchmethode gilt, dass die Abschreibung des PKW oder die Leasingkosten nur zu 50 % einbezogen werden müssen. Voraussetzung:
Je nachdem, wann der Hybridwagen gekauft wird, sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, um von den Vergünstigungen zu profitieren:
- Kauf oder Leasing ab 1.1.2019 bis 31.12.2021: Bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss eine Fahrleistung von mindestens 40 km erreicht werden.
- Kauf oder Leasing ab dem 1.1.2022 bis 31.12.2024: Bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine des Firmenwagens muss eine Fahrleistung von mindestens 60 km erreicht werden.
- Kauf oder Leasing ab dem 1.1.2025 bis 31.12.2030: Bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss eine Fahrleistung von mindestens 80 km erreicht werden.
- Die Mindestreichweite ist unbeachtlich, wenn die Kohlendioxidemission bei Kauf oder Leasing eines Fahrzeugs innerhalb dieser Zeiträume 50 g/km nicht übersteigt.