Zusammenfassung
Vollzeit im Überblick
- In den meisten Betrieben gelten Wochenarbeitszeiten zwischen 35 und 40 Stunden als Vollzeitbeschäftigung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen haben Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.
- Ein Recht auf einen Wechsel von Teilzeit auf Vollzeit besteht nicht.
- Nebenjobs sind trotz Vollzeitarbeit möglich.
Definition
Was bedeutet Arbeit in Vollzeit und wie viele Stunden arbeitet man?
Als Arbeit in Vollzeit definiert man eine Beschäftigung, in der Personen regelmäßig die normalerweise übliche bzw. tarifvertraglich oder gesetzlich festgelegte Arbeitszeit leisten sollen. Jedoch kann die tarifvertragliche Arbeitszeit je nach Betrieb erheblich voneinander abweichen. Die Regeln sind meist 40 Stunden pro Arbeitswoche bei einer Beschäftigung in Vollzeit, aufgeteilt auf fünf Tage zu je acht Stunden – im Durchschnitt im Monat also 160 Stunden. Es sind auch davon abweichende Arbeitszeiten möglich, denn in manchen Betrieben gelten auch Wochenarbeitszeiten von 35 bis 39 Stunden als Vollzeitbeschäftigung.
Als Vergleichsbasis dient dabei immer die Wochenarbeitszeit der anderen Arbeitnehmer im gleichen Betrieb und bei vergleichbarer Tätigkeit. Existieren keine Vergleichsmöglichkeiten im Betrieb, können Sie als Vergleichsmaßstab auch den jeweils geltenden Tarifvertrag oder die branchenübliche Vollarbeitszeit hinzuziehen.
Liegt die Arbeitszeit des Arbeitnehmers unter dem jeweils betriebsüblichen Wert, arbeitet dieser in seinem Job nicht mehr in Vollzeit, sondern in Teilzeit. Dies ist in § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wie folgt geregelt:
„Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers."
Gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?
Folgende betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf Teilzeitarbeit zu haben:
- Das Arbeitsverhältnis muss bereits seit mehr als sechs Monaten bestehen.
- Das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigen (Auszubildende werden nicht mitgezählt).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und ein Arbeitnehmer in ein Teilzeitarbeitsverhältnis wechseln möchte, muss er dies seinem Vorgesetzten mindestens drei Monate vorher – am besten schriftlich – mitteilen. Dabei sollte er Angaben zur gewünschten Arbeitszeit und deren Verteilung machen.
Die Aufteilung der Arbeitszeit ist wichtig. Denn gibt der Arbeitnehmer nicht an, wie er künftig seine Arbeitszeit aufteilen möchte, dann können Sie als Arbeitgeber dies – aufgrund des Weisungsrechts – im eigenen Ermessen entscheiden.
Ihr Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Gründe zu nennen, weshalb er nicht mehr in Vollzeit beschäftigt sein möchte. Nach Ihrer Zustimmung, sollte dann auch der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden. Kommt es nicht spätestens einen Monat vor dem festgelegten Startdatum der Teilzeit zu einer Ablehnung, dann reduziert sich die Arbeitszeit automatisch auf die gewünschte zu leistende Stundenzahl.
Kann man von Teilzeit wieder auf Vollzeit gehen?
Der Wechsel von Teilzeit in Vollzeit ist dagegen etwas schwieriger, denn ein Recht auf Verlängerung der Arbeitszeit existiert grundsätzlich nicht. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es jedoch das Gesetz zur sogenannten „Brückenteilzeit“. Dies erleichtert es den Arbeitnehmern, nach einer zeitlich befristeten Teilzeit wieder zur Vollzeit zurückzukehren. Auch dabei müssen betriebliche Gegebenheiten berücksichtigt werden und bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein – diese werden im folgenden Abschnitt näher erklärt.
Stundenreduktionsmodelle für Vollzeitarbeitende
Es gibt Modelle, in denen Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit entsprechend ihrer Lebenssituation reduzieren können.
Brückenteilzeit-Arbeitsmodell
Das Brückenteilzeitgesetz ermöglicht den Arbeitnehmern eine vorübergehende Reduzierung ihrer Arbeitszeit über einen befristeten Zeitraum. Der Arbeitgeber kann allerdings dieses Modell aus betrieblichen Gründen ablehnen. Um das Brückenteilzeit-Modell nutzen zu können, müssen zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein, dann darf er die Arbeitszeit für mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre reduzieren.
- Eine befristete Teilzeitphase gilt nur für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Angestellten.
- Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gelten Zumutbarkeitsgrenzen. Das bedeutet, Arbeitgeber können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet. Für diese Quote zählen allerdings nur diejenigen Beschäftigten, die einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt haben, d.h. keine Arbeitnehmer, die wegen anderer Regelungen in Teilzeit arbeiten.
Altersteilzeit
Mit der Altersteilzeit kann die Gesamtarbeitszeit bis zum Ruhestand des Arbeitnehmers um 50 Prozent reduziert werden, wenn dieser das 55. Lebensjahr erreicht hat. Sie als Arbeitgeber stocken in diesem Fall den fehlenden Anteil des regulären Gehalts auf und übernehmen zudem die Rentenversicherungsbeiträge. Durch dieses Modell soll älteren Beschäftigten ein besserer Übergang in die Rente ermöglicht werden. Jedoch beruht das Modell auf Ihrer Freiwilligkeit als Arbeitgeber, denn aktuell besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf.
Weitere Ansprüche von Vollzeit- und Teilzeitkräften
Überstunden in Vollzeit
In der Regel steht dem Arbeitnehmer ein Überstundenausgleich ab der ersten Überstunde zu, sofern er von Ihnen als Arbeitgeber zur Leistung von Überstunden aufgefordert wird und dies in dem jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag nicht anders geregelt ist. Es gibt nämlich auch Verträge, nach denen Überstunden nicht zusätzlich vergütet werden müssen. Im Gegensatz dazu kann es aber auch vertragliche Vereinbarungen für einen sogenannten Überstundenzuschlag geben.
Überstunden in Teilzeit
Grundsätzlich gibt es keine Pflicht zur Leistung von Überstunden bei Teilzeit. Es gibt jedoch Ausnahmen:
- Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag Überstunden vereinbart wurden.
- Wenn eine Notsituation im Betrieb besteht, beispielsweise, um durch die Mehrarbeit den Betrieb aufrecht erhalten zu können.
Sind Überstunden laut Arbeitsvertrag vereinbart, dann werden diese genauso wie regulär geleistete Arbeitsstunden vergütet, es sei denn, es wurde ein Überstundenzuschlag im Vertrag vereinbart.
Info
Überstunden ändern nichts an der Art der Anstellung
Leistet ein in Teilzeit Beschäftigter Überstunden, so ändert sich trotzdem erst einmal nichts an der Art der Anstellung. Hat er beispielsweise einen Arbeitsvertrag als Teilzeitkraft mit 35 Wochenstunden, arbeitet aber fünf Stunden in der Woche mehr, ist er dennoch keine Vollzeitkraft. Umgekehrt gilt dies genauso: Leistet eine Vollzeitkraft aufgrund flexibler Arbeitszeiten über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger Stunden und holt diese zu späterer Zeit nach, ist diese Person dennoch in Vollzeit beschäftigt.
Maximale Arbeitszeit und gesetzliche Urlaubstage in Vollzeit
- Die maximale Arbeitszeit pro Tag beträgt acht Stunden plus zwei zulässige Überstunden. Am Tag sind insgesamt höchstens zehn Arbeitsstunden möglich.
- Die maximale Arbeitszeit pro Woche beträgt 48 Stunden plus zwölf Überstunden, also insgesamt 60 Stunden.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden müssen 30 Minuten Pause gemacht werden. Diese dürfen auf zwei Pausen zu je 15 Minuten aufgeteilt werden. Bei insgesamt neun Arbeitsstunden sind 45 Minuten Pause vorgeschrieben. Die Pausen dürfen jeweils nicht kürzer sein als gesetzlich festgelegt.
- Laut Bundesurlaubsgesetz besteht für alle Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche in Deutschland ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen pro Jahr. Bei einer 6-Tagewoche 24 Tage pro Jahr. Tarifvertraglich werden aber meist höhere Urlaubsansprüche vereinbart.
Vollzeit und Minijob: Sind trotz Vollzeitarbeit Nebenjobs möglich?
Die Gründe für einen zusätzlichen Nebenjob neben der Beschäftigung in Vollzeit können sehr unterschiedlich sein: Ob aufgrund des benötigten Geldes, der Abwechslung oder weil man dabei seinen Interessen und Hobbys nachgehen möchte. Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit – nach Feierabend, an freien Tagen oder am Wochenende – gilt es, wichtige Punkte zu beachten. Die Vollzeitstelle darf nämlich nicht gefährdet werden. Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert wird bzw. diese zuerstgenehmigen muss, bevor der Arbeitnehmer seinen Nebenjob antritt. Dieser Punkt ist gemeinhin im Arbeitsvertrag festgehalten und kann bei Nichtbeachtung zur Abmahnung oder im schlimmsten Fall zur Kündigung führen.
Sie als Arbeitgeber dürfen Nebenjobs wie einen Minijob nicht pauschal verbieten, doch Sie können sie in bestimmten Situationen untersagen: Zum Beispiel, wenn die Arbeit bei einem Konkurrenzunternehmen stattfinden soll oder der aktuelle Vollzeitjob unter der Nebenbeschäftigung leiden würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich nachts arbeitet und aufgrund der Nachtschicht am nächsten Tag nicht ausgeruht zu seiner Vollzeitstelle erscheint.
Unterschiede: Die Vorteile und Nachteile von Vollzeit-/Teilzeitarbeit auf einen Blick
Rechtlich gesehen dürfen weder Voll- noch Teilzeitarbeitende benachteiligt werden. Dennoch liegen nach allgemeiner Auffassung einige Vor- und Nachteile je nach Beschäftigungsart auf der Hand:
Vorteile von Vollzeit | Vorteile von Teilzeit |
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Nachteile von Vollzeit | Nachteile von Teilzeit |
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