Zusammenfassung
Der Säumniszuschlag im Überblick
- Der Säumniszuschlag fällt bei verspäteten Steuerzahlungen an.
- Er unterliegt einer gesetzlich festgelegten Berechnung.
- Säumniszuschläge können unter Umständen erhebliche Konsequenzen für Unternehmer haben.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Säumniszuschlag erlassen werden.
Definition
Säumniszuschlag: Was ist das?
Ein Säumniszuschlag ist eine Gebühr, die erhoben wird, wenn eine Steuer, ein Beitrag oder Verwaltungskosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf und ist im §240 der Abgabenordnung (§240 AO) geregelt.
Das Finanzamt kann den Säumniszuschlag sowohl bei monatlichen als auch bei jährlichen Steuerzahlungen erheben, jedoch nicht bei steuerlichen Nebenleistungen wie Verspätungszuschlägen.
Welche Arten von Säumniszuschlägen gibt es?
Die deutsche Gesetzgebung unterscheidet zwischen drei Arten von Säumniszuschlägen:
- Säumniszuschlag auf Verwaltungskosten
- Säumniszuschlag auf Beiträge
- Säumniszuschlag auf Steuern
Der Säumniszuschlag auf Verwaltungskosten und Beiträge betrifft in der Regel private Haushalte, zum Beispiel in Verbindung mit dem Rundfunkbeitrag (GEZ). Für Sie als Unternehmer sind besonders Säumniszuschläge auf Steuern relevant.
Wie wird der Säumniszuschlag berechnet?
Der Säumniszuschlag ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Berechnung, die beim Finanzamt automatisch erfolgt. Es gilt, dass der Zuschlag 1 Prozent für jeden angefangenen Monat des Säumnis und somit eine jährliche Zinsbelastung von 12 Prozent beträgt. Dabei wird die rückständige Steuer auf den nächsten Betrag abgerundet, der durch 50 Euro geteilt werden kann. Dies bedeutet, dass auf einen verspäteten Steuerbetrag unter 50 Euro kein Säumniszuschlag erhoben werden kann. Der Säumniszuschlag wird jeden Monat automatisch erhöht, bis der Steuerzahler seine Schuld beglichen hat.
Wichtig ist, dass der Zuschlag nicht taggenau berechnet wird. Das bedeutet, dass bei einem Säumnis von wenigen Tagen derselbe Betrag anfällt wie bei einem Säumnis von zwei Wochen, sofern in diesem Zeitraum kein neuer Monat angefangen hat.
Tipp
Beispiel: Säumniszuschlag berechnen
- Ein Steuerzahler muss bis zum 9. April einen Steuerbetrag in Höhe von 775 Euro nachzahlen.
- Es ist nun Mitte Mai und der Steuerzahler ist seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Es besteht also ein Säumniszuschlag für einen vollen sowie einen angefangenen Monat.
- Der rückständige Steuerbetrag wird zunächst auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet, also 750 Euro.
- Auf Basis der gesetzlich festgelegten Berechnung sieht der Säumniszuschlag wie folgt aus: 750 Euro * 2 Prozent = 14 Euro.
Gibt es eine Schonfrist, bevor der Säumniszuschlag anfällt?
Das Finanzamt gewährt dem Steuerzahler eine dreitägige Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO), bevor der Säumniszuschlag anfällt. Dies gilt allerdings nur für Zahler, die ihre rückständige Steuer bei der Bank, elektronisch oder per Überweisung begleichen. Bei anderen Zahlungsmethoden, zum Beispiel Schecks, gilt die Schonfrist nicht.
Sollte der letzte Tag der Schonfrist an einem Wochenende oder auf einen Feiertag fallen, gilt der folgende Werktag als Ende der Frist.
Welche Auswirkungen hat ein Säumniszuschlag für Unternehmer?
Besonders für Unternehmer können häufige Säumniszuschläge weitreichende Auswirkungen haben. Dazu zählen unter anderem:
- Finanzielle Belastung: Besonders, wenn die Steuer hoch ist, kann ein Säumniszuschlag die Liquidität eines Unternehmens beeinträchtigen.
- Kreditwürdigkeit und Bonität: Häufige oder hohe Säumniszuschläge können von Banken und Kreditgebern als ein Zeichen schlechter Verwaltung interpretiert werden, was wiederum zu Schwierigkeiten oder schlechteren Konditionen bei der Aufnahme von Krediten führen kann.
- Reputationsschaden: Besonders in kleineren Branchen kann die Bekanntgabe von Säumnissen und damit verbundenen Zuschlägen den Ruf eines Unternehmens beeinträchtigen und die Beziehung zu Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern beeinflussen.
- Verwaltungs- und Rechtskosten: Die Bearbeitung von Säumniszuschlägen kann für Unternehmer einen administrativen Mehraufwand darstellen. Besonders bei Unstimmigkeiten oder Einsprüchen können hier auch Rechtskosten entstehen.
So vermeiden Sie einen Säumniszuschlag
Die einfachste Art, einen Säumniszuschlag zu vermeiden, ist, Ihre Steuern fristgerecht zu zahlen. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht passieren, fällt ein Säumniszuschlag an. Dieser beginnt nach Ablauf der dreitägigen Schonfrist und endet, sobald der Steuerzahler seine Schuld beglichen hat. Dies kann auf folgenden Wegen geschehen:
Zahlung: Wenn Sie als Arbeitgeber am Lastschriftverfahren teilnehmen, zieht das Finanzamt den Zuschlag mit der nächsten Steuerzahlung automatisch von Ihrem Konto ein. Nehmen Sie nicht daran teil, fordert Sie das Finanzamt dazu auf, den Betrag gesondert zu überweisen.
Aufrechnung: Bestehen eine Haupt- und Gegenforderung seitens des Finanzamtes und des Steuerschuldners, in diesem Fall ein Säumniszuschlag für den Steuerschuldner und eine Steuererstattung durch das Finanzamt, können die Forderungen durch eine Aufrechnung verrechnet werden.
Erlass: Für den Fall, dass ein Steuerschuldner die Zahlung aus schwerwiegenden Gründen wie Krankheit oder Zahlungsunfähigkeit nicht leisten und dies beweisen kann, kann das Finanzamt den Säumniszuschlag erlassen.
Verjährung: Laut § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis fünf Jahre, somit auch für den Säumniszuschlag.
Info
Organisatorische Maßnahmen
Um Ihre Zahlungsfristen nicht zu verpassen, können organisatorische Maßnahmen helfen. Besonders eine gute Buchführung ist hier wichtig. Durch eine geeignete Buchhaltungssoftware behalten Sie den Überblick über Ihre Finanzen. Auch folgende Maßnahmen können eine große Hilfe sein:
- Verwendung von Erinnerungen und Kalendern
- Automatisierte Zahlungen
- Frühzeitige Vorbereitung Ihrer Steuererklärung
- Beratung durch einen Steuerberater
- Kommunikation mit den Finanzbehörden
- Regelmäßige Überprüfung Ihrer Steuerverpflichtungen
- Liquiditätsmanagement
Wie kann der Säumniszuschlag erlassen werden?
In einzelnen Fällen kann das Finanzamt Säumniszuschläge erlassen. Dafür muss entweder Erlassbedürftigkeit oder Erlasswürdigkeit vorliegen. Dies trifft in folgenden Fällen zu:
- Der Säumniszuschlag stellt eine Existenzgefährdung für den Steuerpflichtigen dar
- Der Steuerpflichtige ist in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerutscht
- Beim Steuerpflichtigen liegt ein offensichtliches Versehen vor
- Der Steuerpflichtige ist plötzlich erkrankt
Für den Erlass eines Säumniszuschlags muss der Steuerpflichtige einen Erlassantrag stellen, in dem er die Unbilligkeit des Zuschlags begründet und belegt. Ob der Antrag angenommen wird, liegt in der Hand des zuständigen Sachbearbeiters.
Info
Kein Erlass bei Änderung der Steuerfestsetzung
Laut § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben bereits erhobene Säumniszuschläge bestehen, wenn das Finanzamt die Steuerfestsetzung des Steuerpflichtigen ändert, aufhebt oder berichtigt. Daran ändert auch ein Änderungsantrag oder ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nichts.
Was ist der Unterschied zwischen einem Säumniszuschlag und einem Verspätungszuschlag?
Während ein Säumniszuschlag dann anfällt, wenn eine Steuer nicht fristgerecht bezahlt wird, wird ein Verspätungszuschlag erhoben, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung nicht fristgerecht abgibt. Anders als beim Säumniszuschlag wird beim Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat eine Belastung von 0,25 Prozent berechnet.
Info
Fristverlängerung beantragen
Falls Sie schon im Voraus wissen, dass Sie Ihren Steuerverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen können, sollten Sie eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Dies geht in der Regel mit einem formlosen Schreiben.
Sind Säumniszuschläge abzugsfähig?
Säumniszuschläge können als Betriebsausgaben abgezogen werden, allerdings nur für gewisse Steuern.
Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind folgende Säumniszuschläge:
- Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer
- Säumniszuschlag zur Gewerbesteuer
- Säumniszuschlag zur Lohnsteueranmeldung
- Säumniszuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung
Nicht abzugsfähig sind sowohl die Säumniszuschläge zur Einkommensteuer als auch zur Körperschaftssteuer.