Zusammenfassung
Prokura im Überblick
- Die Prokura muss zwingend ins Handelsregister eingetragen werden.
- Per Gesetz sind die Rechte des Prokuristen festgeschrieben.
- Eine Haftung hängt vom Einzelfall ab.
- Die Prokura ist umfangreicher als eine Handlungsvollmacht.
- Eine Prokura darf nur der Inhaber oder ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmens verleihen.
- Die schriftliche Festlegung ist üblich, die Prokura gilt aber auch als mündliche Abmachung.
- Durch die Prokura kann die Geschäftsleitung effektiv Entscheidungen delegieren.
Definition
Was ist eine Prokura?
Prokura ist laut Definition im HGB (Handelsgesetzbuch) eine in das Handelsregister einzutragende umfassende Vertretungsmacht, deren Umfang gesetzlich festgelegt und grundsätzlich uneingeschränkt ist. In den §§ 48-53 des HGB ist die Prokura geregelt. Etwaige Lücken decken die §§ 164 ff des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ab.
Ursprünglich leitet sich der Begriff aus dem lateinischen pro („für“) und cura („Sorge“) ab. Denn er bedeutet, Fürsorge für die Geschäfte zu tragen, die ein Handelsbetrieb normalerweise mit sich bringt.
Die Person, der eine Prokura erteilt wurde, nennt man Prokurist.
Welche Unternehmen dürfen eine Prokura erteilen?
Nur Unternehmen bestimmter Rechtsformen dürfen sich durch einen Prokuristen vertreten lassen; insbesondere Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches wie Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH oder UG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG oder KG) sowie eingetragene Kaufleute.
Beispielsweise kann der Geschäftsführer einer GmbH, deren Inhaber oder die gesetzliche Vertretung eine Prokura erteilen.
Keine Prokura erteilen dürfen hingegen natürliche Personen. Auch der Betreiber eines Kleingewerbes oder ein gewöhnlicher Kaufmann darf dies nicht, da die Eintragung ins Handelsregister fehlt. Prokuristen selbst dürfen auch keine Prokura erteilen.
Die unterschiedlichen Arten von Prokura
Bei einer Prokura gibt es verschiedene Arten. Sie unterscheiden sich im Umfang ihrer Vertretungsmachten und ob der Prokurist einzelvertretungsbemächtigt ist oder nicht:
- Einzelprokura: Der Prokurist hat die Erlaubnis, den Inhaber des Handelsgeschäfts, also der Kaufmann (im Sinne des HGB) allein zu vertreten und in seinem Namen zu handeln.
- Echte Gesamtprokura: In diesem Fall darf der Prokurist nur zusammen mit einem zweiten oder mehreren Prokuristen handeln, die den Prokuristen im Einzelfall aber zu ihrer Vertretung bei bestimmten Geschäften ermächtigen und damit partiell mit Alleinvertretungsbefugnis ausstatten können.
- Gemischte Prokura (auch unechte Gesamtprokura genannt): Es gibt einen gesetzlichen oder organischen Vertreter. Nur mit diesem gemeinsam darf der Prokurist handeln. Beispielsweise gemeinsam mit einem Geschäftsführer. Achtung: In einer Personengesellschaft ist die Erteilung einer gemischten Prokura unzulässig, wenn nur ein Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist (Prinzip der Selbstorganschaft).
- Halbseitige Prokura: Hier hat eine Person Einzelprokura und darf auch allein handeln. Andere Prokuristen im Unternehmen haben lediglich Gesamtprokura und dürfen daher nur zusammen mit dem Prokuristen mit Einzelprokura tätig werden.
- Filialprokura: Handlungsvollmachten werden nur für eine oder mehrere Filialen oder Niederlassungen verliehen, aber nicht für alle. Diese Art der Prokura ist nach HGB § 50 Abs. 3 nur dann zulässig, wenn sich die Filialen namentlich klar abgrenzen lassen. Ein Namenszusatz ist ausreichend.
- Titularprokura: Diese Art der Prokura wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Der Empfänger erhält definierte Handlungsvollmachten, die individuell festgelegt werden, allerdings nicht durch den gesetzlichen Rahmen vorgegeben sind. Der Inhaber hat eine besondere Stellung im Unternehmen, aber keine wirklichen Rechte und Pflichten eines Prokuristen.
Welchen Umfang hat eine Prokura?
Im Außenverhältnis ist eine Prokura unbeschränkt gültig, sodass sie weder auf einzelne Rechtsgeschäfte oder Geldsummen noch zeitlich oder lokal reduziert werden darf. Denn Vertragspartner des Prokuristen müssen stets auf die vollständig wirksame Berechtigung der Prokura vertrauen können. Lediglich die Filialprokura mit Beschränkung auf einzelne Niederlassungen bildet eine Ausnahme. Im Innenverhältnis allerdings kann eine Prokura begrenzt sein.
Diese Punkte müssen Sie bei der Prokura beachten:
- Nach §51 HGB muss die Prokura bei der Unterschrift mit dem Kürzel ppa (per procura) angegeben werden. Der Prokurist muss hier mit seinem Namen zuzüglich ppa als Zeichen der Prokura unterschreiben.
- Eine Prokura ist jederzeit kündbar und nicht übertragbar. Durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes erlischt sie nicht.
- Die Erteilung der Prokura sowie die Beendigung oder das Erlöschen sind im Handelsregister anzumelden. Eine Gesamtprokura muss ebenfalls zur Eintragung angemeldet werden.
- Nur der Inhaber einer Handelsgesellschaft oder sein gesetzlicher Vertreter darf eine Prokura erteilen.
- Kaufleute im Sinne des HGB sind berechtigt, Prokura zu erteilen; ebenso Erbengemeinschaften, eingetragene Genossenschaften, Testamentsvollstrecker als auch Nachlassverwalter für den Fall, dass sie ein Handelsgeschäft des Erblassers verwalten.
- Im Fall einer fehlerhaft erteilten Prokura ist diese zwar anfechtbar, jedoch gilt im Fall der Eintragung des Prokuristen im Handelsregister ein Gutglaubensschutz zu Gunsten Dritter (negative Publizität des Handelsregisters).
Tipp
Wann ist eine Prokura rechtswirksam?
Sobald eine Prokura vereinbart wurde, ist diese wirksam, auch bevor die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist. Allerdings sollte die Eintragung ins Handelsregister unverzüglich erfolgen, damit auf allen Seiten Sicherheit besteht.
Wann endet die Prokura?
Die Prokura wird normalerweise unbeschränkt verliehen, kann nicht übertragen werden und endet auch nicht mit dem Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts. Lediglich durch den Widerruf einer dazu berechtigten Person endet eine Prokura. Dieser ist nach § 52 HGB jederzeit und ohne weitere Begründung möglich.
Insgesamt kann eine Prokura unter diesen Umständen enden:
- mit Kündigung des Arbeitnehmers erlischt auch die Prokura
- erfolgt eine Betriebsauflösung, endet ebenso die Prokura
- bei Inhaberwechsel kann die Prokura aufgehoben werden
- durch klassischen Widerruf
- bei Wechsel der Rechtsform
- mit Tod des Prokuristen oder etwaiger Geschäftsunfähigkeit endet ebenfalls die Prokura
Wem kann Prokura erteilt werden?
Im Grunde genommen kann jeder geschäftsfähigen Person Prokura erteilt werden. Meistens erhalten leitende Angestellte Prokura, die dann die Geschäftsführung vertreten können. Allerdings kann auch ein Ehegatte oder Kommanditist Prokurist werden. Ausnahmen gibt es aber dennoch.
Keine Prokura erteilen darf man an:
- eine andere Gesellschaft
- den Komplementär einer KG
- Vorstandsmitglieder einer AG oder KGaA
- den Geschäftsinhaber selbst
- vertretende Gesellschafter einer OHG oder KG
- den Geschäftsführer einer GmbH
- den Insolvenzverwalter
- den Testamentsvollstrecker
Info
Unterschied zwischen Prokura und Handlungsvollmacht
Jemand mit Handlungsvollmacht darf lediglich einzelne Geschäfte ausführen, während eine Person mit Prokura sämtliche Geschäfte und Rechtshandlungen tätigen darf, die für sein Gewerbe anfallen.
Der Prokurist – Aufgaben, Verbote und Gehalt
In der Abwesenheit oder zur Unterstützung der Geschäftsführung übernimmt der Prokurist deren Aufgaben mit einer Reihe an Vollmachten und stellt die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicher. Daraus leitet sich vieles ab, was der Prokurist darf. Ebenso existieren gewisse Einschränkungen.
Was darf ein Prokurist?
Die Handlungs- und Vertretungsvollmacht eines Prokuristen ist äußerst umfangreich. Er darf gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte tätigen und hat unter anderem diese Befugnisse:
- Personalentscheidungen treffen
- Aktiengeschäfte tätigen
- Verträge unterschiedlicher Art abschließen, umsetzen oder beenden
- weitere Unternehmen oder – Beteiligungen kaufen oder verkaufen
- Gerichtsverfahren führen
- neue Produkte oder Produktumstellungen in Auftrag geben
- Wechsel ausstellen
- Geschäftssitz verlegen
- Handlungsvollmachten an Arbeitnehmer vergeben
- Kredite und Darlehen gewähren oder selbst aufnehmen
- Grundbesitz mieten, vermieten oder käuflich erwerben
- Bürgschaften und Schenkungen tätigen
- neue Branchen erschließen
- weitere Niederlassungen gründen oder schließen
- neue Produktionsmethoden aufnehmen
Was darf ein Prokurist nicht?
Ein Prokurist darf keine Grundlagengeschäfte tätigen, wie beispielsweise den Namen des Unternehmens ändern, Grundstücke veräußern oder neue Gesellschafter aufnehmen. Die Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Namen des Unternehmens kann dem Prokuristen aber durch die sogenannte „Grundstücksklausel“ eingeräumt werden.
Diese Grundlagengeschäfte sind einem Prokuristen grundsätzlich verboten:
- Übertragung von Gesellschaftsrechten an Dritte
- Umwandlungen der Gesellschaft (Formwechsel, Vermögensübertragung, Spaltung oder Verschmelzung)
- Verkauf des Unternehmens
- Unterzeichnungen des Jahresabschlusses
- Kündigung, Ausschluss oder Aufnahme neuer Gesellschafter
- Veräußerung von Geschäftsanteilen
- Entzug der Vertretungsvollmacht
- Anmeldung einer Insolvenz
- Auflösung der Gesellschaft
- Änderung des Firma
- Einstellung des Geschäftsbetriebs
- Änderung des Gesellschaftsvertrages oder des Gesellschaftszwecks
- Abschluss eines Unternehmensvertrages
Was verdient ein Prokurist?
Die Gehälter bei Prokuristen hängen sehr stark vom Geschäftszweig ab. Denn beispielsweise in Branchen wie Chemie oder Verfahrenstechnik liegen die Jahreseinkommen meistens über 100.000 Euro. Gefolgt von der Automobilindustrie und dem Maschinenbau. Zudem unterscheiden sich die Gehälter bei Prokuristen in den Bundesländern, die in Hessen am höchsten und in Mecklenburg-Vorpommern am niedrigsten sind.
Achtung
Beachten Sie auch das Risiko eines Prokuristen
Der Handlungsspielraum mit einer Prokura ist sehr groß, sodass Sie als Prokurist viel Sorgfalt walten lassen sollten. Innerhalb der festgelegten Kompetenzen haftet zwar der Geschäftsinhaber, allerdings macht sich der Prokurist schadensersatzpflichtig, wenn er seine Vollmacht zum Nachteil des Unternehmens missbraucht und/oder er dem Unternehmen durch sein Handeln schuldhaft einen Schaden zufügt. Da die Grenze zum Verschulden oft schnell erreicht ist, ist es ratsam, eine entsprechende D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) abzuschließen, um sich als Prokurist zu schützen.