Zusammenfassung
Freizeichnungsklauseln im Überblick
- Freizeichnungsklauseln sind dazu da, Schadenersatzansprüche oder Haftungsforderungen auszuschließen.
- Sie dienen damit dem Haftungsausschluss oder der Haftungsbegrenzung.
- In der Regel kommen Freizeichnungsklauseln in Angeboten vor, sie werden jedoch auch in verschiedenen Verträgen genutzt.
- Es gibt verschiedene Arten von Freizeichnungsklauseln, die den Unternehmer auf unterschiedliche Weise absichern können.
Definition
Was ist eine Freizeichnungsklausel?
Freizeichnungsklauseln werden in manchen Verträgen oder Vereinbarungen verwendet, wenn einer der beiden Vertragspartner Haftungsansprüche oder Schadenersatzforderungen ausschließen möchte.
Freizeichnungsklauseln kommen zum Beispiel dann zum Einsatz, wenn eine Vertragspartei eine bestimmte Leistung erbringen soll, die nur zeitlich begrenzt möglich ist. Auch dann, wenn eine der beiden Vertragsparteien ein Risiko im Hinblick auf den Vertrag tragen muss, werden Freizeichnungsklauseln genutzt.
Die Bedeutung von Freizeichnungsklauseln im Angebot
Steht im Angebot eine rechtlich verbindliche Freizeichnungsklausel, schließt der Unternehmer, also derjenige, der das Angebot abgibt, bestimmte Haftungsansprüche aus (Haftungsausschluss oder Haftungsbegrenzung) oder schränkt das darin formulierte Angebot ein.
Freizeichnungsklauseln sind aber nicht nur auf Angebote oder Verträge beschränkt, bei denen es um den Kauf oder Verkauf von Produkten und Dienstleistungen geht. Man findet diese Klauseln hin und wieder auch in:
- Arbeitsverträgen
- Mietverträgen
- Fitnessstudioverträgen
- Sportclubverträgen
Achtung
Freizeichnungsklauseln nicht in jedem Fall bindend
Wenn Sie eine Freizeichnungsklausel in einem Vertrag oder Angebot vorfinden, bedeutet das nicht zwingend, dass die Klausel auch bindend ist. Nicht alle Haftungsansprüche können durch die Verwendung einer Freizeichnungsklausel ausgeschlossen werden. Juristen bezeichnen diesen Umstand mit dem Ausdruck Klauselverbote. Ebenso sind Freizeichnungsklauseln ungültig, die gegen geltendes Recht verstoßen.
Wenn Sie sich unsicher sind, sollten Sie daher einen Experten zu Rate ziehen. Wenn Sie als Unternehmer Freizeichnungsklauseln verwenden wollen, kann Ihnen ein Jurist zu Rechtssicherheit verhelfen.
Was bedeuten die Freizeichnungsklauseln im Angebot?
Häufig findet man Freizeichnungsklauseln jedoch in Angeboten oder Kostenvoranschlägen. Eben weil derjenige Unternehmer, der das Angebot schreibt oder den Kostenvoranschlag ausstellt, nicht darauf festgenagelt werden möchte. Er schränkt seine Verpflichtungen durch die Freizeichnungsklausel ein.
Ohne Freizeichnungsklausel kann nämlich genau das passieren. Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag kann als eine einseitige Willenserklärung verstanden werden. Der Kunde oder der andere Unternehmer, der das Angebot erhält, könnte dieses ohne Freizeichnungsklausel annehmen und der Aussteller des Angebots wäre verpflichtet, die Leistung entsprechend dem Angebot zu erbringen.
Findet sich jedoch eine Freizeichnungsklausel im Angebot, steht es dem Aussteller des Angebots weiterhin frei, seine Leistung wie dort beschrieben anzubieten. In der Regel wird sich der Unternehmer jedoch daran halten, da er ansonsten seine Kunden und Auftraggeber verärgert, wenn er Angebote abgibt, die er später nicht einhält.
Doch: Es kann natürlich immer einmal vorkommen, dass das Angebot einen Fehler enthält. Dann ist man als Unternehmer froh, wenn man eine Freizeichnungsklausel integriert hat. Denn diese schützt davor, die Leistung genauso liefern zu müssen, wie sie im Angebot festgehalten ist. Bei einem Fehler im Angebot, zum Beispiel eine falsche Preiskalkulation, würden Sie als Aussteller des Angebots ansonsten einen wirtschaftlichen Schaden erleiden.
Preisbindung : Die Formulierung zählt
Im Gegensatz zur Freizeichnungsklausel, bei der Anbieter ihre Preise flexibel gestalten können, steht die Preisbindung im Fokus, wenn Unternehmen eine feste Preisgarantie abgeben. Bei einem Angebot mit Preisbindung ist eine genaue Formulierung wichtig, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine typische Formulierung könnte lauten: 'Der angebotene Preis ist für die Dauer von 30 Tagen verbindlich.' Solche Preisbindungsklauseln schaffen Klarheit und vermeiden Unsicherheiten aufseiten der Kunden.
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Was sind die Arten von Freizeichnungsklauseln?
Freizeichnungsklauseln kommen in unterschiedlichen Arten vor. Zum Beispiel diese Arten von Freizeichnungsklauseln sollten Sie als Unternehmer kennen, da Sie ihnen unter Umständen eine Menge Ärger ersparen können:
- Allgemeine Freizeichnungsklausel: Mit dieser Klausel kann die Haftung generell ausgeschlossen werden. Wir erinnern uns: Diese Klausel muss nicht in jedem Fall und für alle Verträge bindend sein. Lieber von einem Experten überprüfen lassen.
- Beschränkte Freizeichnungsklausel: Dabei wird die Haftung nur auf bestimmte Arten von Schäden oder Schlechtleistung beschränkt.
- Gegenseitige Freizeichnungsklausel: Statt wie bei den bisher genannten Freizeichnungsklauseln nur einen Vertragspartner zu begünstigen, hat die gegenseitige Freizeichnungsklausel zur Folge, dass beide Seiten keine Haftung übernehmen müssen.
Vor- und Nachteile der Freizeichnungsklauseln
Für Sie als Unternehmer haben die Freizeichnungsklauseln einige Vorteile. Der wohl wichtigste: Eine korrekt formulierte Freizeichnungsklausel schützt Sie vor Schaden. Abgesehen davon, dass Sie aus Versehen einen falschen Preis oder eine zu umfangreiche Leistungsbeschreibung im Angebot angegeben haben könnten, hat eine Freizeichnungsklausel folgende Vorteile für Sie als Unternehmer:
- Die Klausel begrenzt Ihr Risiko: Die Freizeichnungsklausel schützt Sie vor einigen Haftungsansprüchen und kann somit Ihr unternehmerisches Risiko reduzieren.
- Die Klausel sorgt für Klarheit: Eine korrekt formulierte Freizeichnungsklausel sorgt dafür, dass beide Vertragsparteien genau darüber Bescheid wissen, welche Seite welche Leistung erbringt und wer für eventuelle Schäden haftet.
- Die Klausel kann den Vertragsabschluss wahrscheinlicher machen: Wenn bestimmte Haftungsansprüche mit einer Freizeichnungsklausel ausgeschlossen werden können, kann den Vertragsabschluss für eine oder gar beide Seiten wahrscheinlicher machen. Freizeichnungsklauseln gehören in diesem Sinne zur Konditionenpolitik. Sie als Unternehmer können das Angebot so gestalten, dass es für die annehmende Seite interessanter wird.
Auf der anderen Seite können Freizeichnungsklauseln jedoch auch Nachteile mit sich bringen:
- Die Klausel führt zu ungleicher Behandlung: Wenn eine Seite mit der Freizeichnungsklausel die Vertragsbedingungen diktiert, könnte sich die andere Seite – und damit der potenzielle Auftraggeber – ungerecht behandelt fühlen und von dem Angebot Abstand nehmen.
- Die Klausel ist ungültig: Die Freizeichnungsklausel kann möglicherweise zu Unmut bei Ihrem potenziellen Kunden führen. Umso schlimmer ist es dann, wenn sie ungültig ist. Dann haben Sie Ihren Kunden verärgert und die Geschäftsbeziehung negativ beeinflusst.
- Das Angebot wird komplexer: Die Unverbindlichkeit, die eine solche Freizeichnungsklausel mit sich bringt, kann das Angebot für den Kunden weniger attraktiv machen. Das liegt auch daran, dass dann oft erst nachverhandelt werden muss, bevor es zu einem verbindlichen Vertrag kommt.
Was bedeutet die Freizeichnungsklausel für die Käufer?
Die oben genannten Nachteile gelten ganz besonders für Kunden oder Auftraggeber. Denn der Unternehmer, der die Freizeichnungsklausel in sein Angebot aufnimmt, profitiert von einer gültigen Klausel: Mit ihrer Hilfe schließt er bestimmte Haftungsansprüche aus. Wenn diese Ansprüche verbindlich ausgeschlossen werden, geht das zu Lasten des Käufers, der seine Ansprüche nicht mehr geltend machen kann.
Freizeichnungsklauseln im Angebot: Beispiele für Formulierungen
Sie sehen also, ein Angebot ohne Freizeichnungsklausel kann unter Umständen ein Risiko für Sie als Unternehmer sein. Bei der Angebotsgestaltung sollten Sie daher unbedingt die Verwendung einer Freizeichnungsklausel in Betracht ziehen. Wenn Sie gerne eine solche Klausel nutzen möchten, aber nicht wissen, wie Sie die Haftungsbegrenzung oder den Haftungsausschluss formulieren können, finden Sie hier eine kurze Übersicht:
- Befristung des Angebots: Wenn Sie Waren nur für einen bestimmten Zeitraum günstig anbieten können oder aus anderen Gründen Ihr Angebot nicht unbegrenzt in der vorliegenden Form abgeben möchten, sollen Sie über eine Befristung nachdenken. Dann gilt das Angebot nur bis zu einem bestimmten Termin. Diese Art der Freizeichnungsklausel zu einem zeitlich begrenzten Angebot könnte zum Beispiel so formuliert sein: „Das Angebot ist bis zum TT.MM.JJJJ gültig.“ oder „Das Angebot ist bis zum TT.MM.JJJJ zeitlich befristet.“
- Preisanpassung: Unter Umständen kaufen Sie die Ware, die Sie wiederum an Ihre Kunden weiterverkaufen möchten, zuvor auf dem Markt ein. Dann sind auch Sie Preisschwankungen unterworfen und brauchen eine Formulierung für die flexible Preisbildung. Damit Sie nicht ein Angebot abgeben, das Sie später in finanzielle Schwierigkeiten bringt, können Sie die Gültigkeit des Preises, den Sie im Angebot nennen, einschränken. Die Formulierung lautet dann: „Preisänderungen vorbehalten“ oder die Formulierung für ein freibleibendes Angebot: „Preis freibleibend.“
- Verfügbarkeit: Manche Unternehmer haben nur eine begrenzte Menge eines bestimmten Produkts zur Verfügung. Um in diesen Fällen keine Probleme mit Ihren Kunden zu bekommen, sollten Sie die Verfügbarkeit und/oder die Menge des Produkts einschränken. Auch die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins können Sie durch diese Freizeichnungsklausel entschärfen. Ist die Ware nicht verfügbar, können Sie eben nicht zu dem vereinbarten Datum liefern. Mit folgenden Formulierungen können Sie die Verfügbarkeit und/oder Menge einschränken: „Nur solange der Vorrat reicht.“ Oder Sie nutzen die Formulierung „Unverbindliches Angebot“.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Natürlich muss eine so weitreichende und in der Anwendung komplexe Klausel rechtlich geregelt sein. Das ist bei der Freizeichnungsklausel an verschiedenen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Fall. Zum Beispiel in §276 Absatz 2 BGB: Haftung wegen Vorsatz kann nicht im Vorfeld erlassen werden. Oder in §§ 133, 157 BGB. Dort ist das Kriterium der Unverbindlichkeit geregelt.
Die Begrenzung der Verfügbarkeit ist in §158 Absatz 2 BGB zu finden: „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.“