Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die langfristig im Unternehmen verbleiben und eingesetzt werden. Diese unterscheiden sich grundlegend vom Umlaufvermögen, das für kurzfristige Nutzung vorgesehen ist. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Kriterien zur Abgrenzung dienen, wie Anlagegüter in der Bilanz erfasst werden und welche Besonderheiten bei der Buchführung zu beachten sind. Zudem werden relevante gesetzliche Grundlagen sowie Praxisbeispiele für den Abgang von Anlagegütern und deren steuerliche Behandlung dargestellt.

Zuletzt aktualisiert am 02.04.2025

Zusammenfassung

Anlagevermögen im Überblick

  • Das Anlagevermögen umfasst langfristig genutzte Wirtschaftsgüter, während das Umlaufvermögen kurzfristige Vermögensgegenstände darstellt.
  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter unterliegen der Abschreibung, während nicht abnutzbare Güter außerplanmäßigen Wertminderungen unterliegen können.
  • Das Anlagevermögen wird in der Bilanz detailliert im Bestandsverzeichnis und ggf. im Anlagespiegel ausgewiesen.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) unterliegen speziellen Abschreibungsregeln, die sich seit 2018 durch eine angehobene Wertgrenze geändert haben.
  • Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnungen werden Anschaffungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern nur über Abschreibungen berücksichtigt.

 

Definition

Was ist das Anlagevermögen?

Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dauerhaft im Unternehmen genutzt werden. Dazu zählen Maschinen, Gebäude, Fahrzeuge oder immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente. Die rechtlichen Grundlagen zur Definition finden sich in § 247 Abs. 2 HGB. Die steuerlichen Bestimmungen sind in § 7 EStG und § 240 HGB geregelt.

Unterschiede zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Das Anlagevermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die für einen längeren Zeitraum im Unternehmen verbleiben und betrieblich genutzt werden. Ein entscheidendes Unterscheidungskriterium zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist die dauerhafte Nutzung. Typische Anlagegüter sind Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude. Das Anlagevermögen bleibt im Betrieb, um über einen längeren Zeitraum Werte zu schaffen oder den betrieblichen Ablauf zu unterstützen. 

Ein weiteres Definitionsmerkmal ist die eigenständige Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts. Ein Laptop beispielsweise kann allein genutzt werden und zählt zum Anlagevermögen. Ein Bildschirm hingegen ist ohne Rechner nicht nutzbar und wird gemeinsam mit diesem abgeschrieben. Wirtschaftsgüter, die einen Anschaffungswert von weniger als 800 Euro netto und 952 brutto (Stand 2024) haben, zählen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG). Diese können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. 

Das Umlaufvermögen hingegen besteht aus Wirtschaftsgütern, die für den kurzfristigen Einsatz bestimmt sind. Hierzu zählen Vermögensgegenstände, die weiterverkauft, verarbeitet oder verbraucht werden, wie Rohstoffe, Handelswaren oder Vorprodukte. Die Abgrenzung erfolgt anhand der vorgesehenen Nutzung, wobei das Umlaufvermögen für die laufende Geschäftstätigkeit verwendet wird, während das Anlagevermögen den langfristigen Bestand des Unternehmens sichert.

Unterschiede zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Innerhalb des Anlagevermögens wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern unterschieden: 

  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind Vermögensgegenstände, die einem natürlichen oder wirtschaftlichen Verschleiß unterliegen. Sie verlieren im Laufe der Zeit an Wert, etwa durch Nutzung oder Alterung. Solche Wirtschaftsgüter werden in der Buchhaltung planmäßig abgeschrieben, um den Wertverlust transparent darzustellen. Typische Beispiele sind Maschinen oder Fahrzeuge. Die planmäßige Abschreibung erfolgt meist als lineare Abschreibung, sodass der Wert gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt wird.
  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter hingegen sind solche, die dauerhaft ihren Wert behalten, solange keine außergewöhnlichen Umstände eintreten. Sie unterliegen nicht der planmäßigen Abschreibung, können jedoch außerplanmäßig wertgemindert werden, etwa wenn der Marktwert eines Grundstücks durch äußere Einflüsse sinkt. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören beispielsweise Grundstücke, Kunstwerke oder Finanzanlagen. 

Ein Beispiel für eine außerplanmäßige Abschreibung liegt vor, wenn der Wert eines Grundstücks durch den Bau einer Mülldeponie in der Nachbarschaft erheblich sinkt. Solche Wertminderungen müssen in der Buchhaltung erfasst werden, da sie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens beeinflussen können.

Anlagevermögen in der Bilanz

Das Anlagevermögen wird in der Bilanz gesondert ausgewiesen, um die langfristigen Vermögenswerte des Unternehmens darzustellen. Es ist nach Kategorien unterteilt:

  1. Immaterielle Vermögensgegenstände: Dazu zählen Rechte wie Patente, Marken oder Lizenzen. Diese Werte sind nicht physisch greifbar, aber dennoch von erheblicher Bedeutung für den Geschäftserfolg.
  2. Sachanlagen: Hierzu gehören greifbare Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge, Gebäude oder Betriebsgrundstücke. Sie stellen den Kern der materiellen Infrastruktur des Unternehmens dar.
  3. Finanzanlagen: Diese umfassen Beteiligungen an anderen Unternehmen, langfristige Wertpapiere oder Darlehen. Finanzanlagen sind oft eine strategische Investition und zielen auf langfristige Renditen ab.

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, gemäß § 268 Abs. 2 HGB einen Anlagespiegel zu führen. Dieser gibt detailliert Auskunft über Anschaffungs- und Herstellungskosten, Abschreibungen und den Buchwert am Bilanzstichtag. Zusätzlich müssen die Abschreibungsmethoden sowie Veränderungen innerhalb des Anlagevermögens klar dargestellt werden. Dies schafft Transparenz und ermöglicht eine detaillierte Analyse der langfristigen Vermögenslage des Unternehmens.

Abgang von Anlagevermögen

Wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betrieb ausscheidet, spricht man von einem Abgang des Anlagevermögens. Solche Abgänge sind buchungspflichtige Vorgänge und müssen lückenlos dokumentiert werden. Dabei ist es wichtig, den gesamten Zeitraum, in dem das Wirtschaftsgut genutzt wurde, nachzuvollziehen. Um dies zu gewährleisten, sollte ein Anlagenverzeichnis geführt werden, das sämtliche Bewegungen – von der Anschaffung bis zum Abgang – erfasst.

Ein Anlagenabgang kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Verkauf: Das Wirtschaftsgut wird an einen externen Käufer veräußert. Der Verkaufserlös wird in der Buchhaltung erfasst, und der Restbuchwert des Guts wird berücksichtigt.
  • Entnahme zu Privatzwecken: Der Unternehmer überführt das Wirtschaftsgut in sein Privatvermögen. Der Marktwert dient dabei als Bemessungsgrundlage.
  • Schenkung: Das Wirtschaftsgut wird unentgeltlich übertragen. Der Restbuchwert wird auf ein Aufwandskonto gebucht.
  • Verschrottung: Das Wirtschaftsgut wird aus dem Betrieb entfernt, ohne dass ein Erlös erzielt wird. Der Restbuchwert wird ebenfalls als Aufwand verbucht.

Abgang mit Verkauf von Anlagegütern

Beim Verkauf eines Anlageguts wird in der Regel ein Kaufvertrag abgeschlossen, der alle relevanten Details enthält, etwa den Käufer, den Verkaufspreis und das Verkaufsdatum. Auf dieser Grundlage wird die Buchung im Rechnungswesen vorgenommen. Der Verkaufserlös wird auf einem speziellen Konto erfasst, das beispielsweise den Namen „Erlöse aus Anlagenabgang“ tragen kann. 

Praxisbeispiel: Eine Maschine mit einem Buchwert von 30.000 EUR wird für 28.000 EUR verkauft. Es entsteht ein Buchverlust von 2.000 EUR, der auf einem Aufwandskonto verbucht wird. Der Verkaufserlös hingegen wird in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Ertragsseite ausgewiesen. 

Um die Buchführung korrekt abzuschließen, sollten alle Abgänge, einschließlich eventueller Gewinne oder Verluste, sauber dokumentiert und ordnungsgemäß verbucht werden. Nur so kann eine korrekte betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) gewährleistet werden.

So buchen Sie den Verkauf eines Anlageguts

Beim Verkauf eines Anlageguts ist die korrekte Buchung essenziell, um eine ordnungsgemäße Bilanzierung und steuerliche Erfassung sicherzustellen. 

Beispiel: Eine Produktionsmaschine wird am 31.3.01 verkauft, da sie den betrieblichen Anforderungen nicht mehr genügt. Der Verkaufspreis beträgt 33.320 EUR (inkl. 19 % Umsatzsteuer). Eine neue, größere Maschine wird für 60.000 EUR netto am 1.4.01 angeschafft. Die Nutzungsdauer der neuen Maschine beträgt 10 Jahre. Der Buchwert der alten Maschine zum 31.12.01 beträgt 31.500 EUR.

Der Verkaufserlös der alten Maschine wird auf ein separates Erlöskonto gebucht, z. B. „Erlöse aus Anlagenabgang“. Dieses Konto wird in der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) dem neutralen Ergebnis zugeordnet, da der Verkauf nicht direkt mit dem Betriebszweck zusammenhängt. Der Erlös unterliegt der Umsatzsteuer und wird in die Umsatzsteuerverprobung einbezogen.

Buchungssatz für die Verkaufsrechnung (SKR 03):

  • Soll: Forderungen aus Lieferung und Leistung (10000): 33.320 EUR
  • Haben: Erlöse aus Sachanlagen (8801): 28.000 EUR
  • Haben: Umsatzsteuer 19 % (1776): 5.320 EUR

Buchungssatz für die Verkaufsrechnung (SKR 04):

  • Soll: Forderungen aus Lieferung und Leistung (10000): 33.320 EUR
  • Haben: Erlöse aus Sachanlagen (6885): 28.000 EUR
  • Haben: Umsatzsteuer 19 % (3806): 5.320 EUR

Die meisten EDV-Programme erzeugen diesen Buchungssatz automatisch bei der Rechnungserstellung.

Beispiel: Buchung des Anlagenabgangs (Verkauf mit Verlust)

Der Buchwert der Maschine beträgt zum 31.12.01 31.500 EUR. Für die Monate Januar bis März 2001 wird eine lineare Abschreibung berechnet:

  • Monatliche Abschreibung: 500 EUR (60.000 EUR Anschaffungskosten ÷ 120 Monate Nutzungsdauer)
  • Abschreibung für drei Monate: 1.500 EUR

Der Restbuchwert der Maschine am 31.3.01 beträgt somit 30.000 EUR. Da die Maschine für 28.000 EUR netto verkauft wurde, entsteht ein Buchverlust von 2.000 EUR.

Berechnung:

  • Buchwert 31.12.01: 31.500 EUR
  • Abschreibung 01.01.–31.03.01: –1.500 EUR
  • Restwert zum 31.03.01: 30.000 EUR
  • Verkaufspreis (ohne USt): –28.000 EUR
  • Buchverlust: 2.000 EUR

Buchungssatz (SKR 03):

  • Soll: Abschreibung Anlagevermögen (4830): 1.500 EUR
  • Haben: Anlagevermögen Maschinen (0210): 1.500 EUR

Buchungssatz (SKR 04):

  • Soll: Abschreibung Anlagevermögen (6220): 1.500 EUR
  • Haben: Anlagevermögen Maschinen (0440): 1.500 EUR

Der Restbuchwert wird anschließend auf ein neutrales Aufwandskonto gebucht, um den Verkaufsverlust korrekt darzustellen:

Buchungssatz (SKR 03):

  • Soll: Anlagenabgänge Sachanlagen (2310): 30.000 EUR
  • Haben: Anlagevermögen Maschinen (0210): 30.000 EUR

Buchungssatz (SKR 04):

  • Soll: Anlagenabgänge Sachanlagen (6895): 30.000 EUR
  • Haben: Anlagevermögen Maschinen (0410): 30.000 EUR

Beispiel: Buchung des Anlagenabgangs (Verkauf mit Gewinn)

Wäre die Maschine für 31.000 EUR netto verkauft worden, hätte sich ein Gewinn von 1.000 EUR ergeben. Der Gewinn wird auf ein neutrales Ertragskonto gebucht, um ihn von den betrieblichen Erträgen abzugrenzen.

Buchungssatz für den Gewinn (SKR 03):

  • Soll: Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn, 2315): 30.000 EUR
  • Haben: Anlagevermögen Maschinen (0210): 30.000 EUR

Buchungssatz für den Gewinn (SKR 04):

  • Soll: Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn, 4855): 30.000 EUR
  • Haben: Anlagevermögen Maschinen (0410): 30.000 EUR

Nach dieser Buchung wird der Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung saldiert und korrekt als neutraler Ertrag ausgewiesen.

Tipp

Dokumentation des Anlagenabgangs

Um den Anlagenabgang ordnungsgemäß nachzuweisen, empfiehlt sich die Erstellung eines Protokolls, das folgende Informationen enthält:

  • Bezeichnung des Anlageguts und Anlagennummer
  • Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten
  • Buchwert am letzten Bilanzstichtag
  • Abschreibungen bis zum Abgang
  • Grund für den Anlagenabgang (z. B. Verkauf, Verschrottung)
  • Käufer und Verkaufspreis

Zusätzliche Dokumente:

  • Eingangsrechnung als Nachweis der historischen Anschaffungskosten
  • Kopie des Kaufvertrags für die Weiterveräußerung
  • Buchungsbelege des Abgangs

Diese Unterlagen sollten im Jahresabschlussordner für den Steuerberater geordnet aufbewahrt werden. Mithilfe moderner Anlagenverwaltungsprogramme können alle relevanten Bewegungen automatisch dokumentiert und die entsprechenden Belege erstellt werden.

Abgang mit Entnahme zu Privatzwecken

Die Entnahme eines Anlageguts zu Privatzwecken wird buchhalterisch wie ein Verkauf behandelt. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Erlös nicht durch eine Zahlung des Käufers, sondern durch die Überführung in das Privatvermögen entsteht.

Die Bemessungsgrundlage für diese Entnahme ist der tatsächliche Marktwert des Wirtschaftsguts. Es ist daher wichtig, den aktuellen Wert des Anlageguts realistisch zu ermitteln und zu dokumentieren. Um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen, wird empfohlen, eine Rechnung an die Privatperson (z. B. den Unternehmer selbst) zu erstellen.

Beispiel: Ein Fahrzeug mit einem Restbuchwert von 10.000 EUR und einem Marktwert von 12.000 EUR wird in das Privatvermögen überführt. Die Buchung erfolgt zu diesem Marktwert, und die Umsatzsteuer wird entsprechend berechnet.

Abgang mit Verschrottung oder Verschenken von Anlagegütern

Wenn ein Anlagegut verschrottet oder verschenkt wird, entsteht kein Verkaufserlös. Der Abgang wird direkt auf ein Aufwandskonto gebucht.

  • Verschrottung: Bei der Verschrottung eines vollständig abgeschriebenen Wirtschaftsguts ist keine weitere Abschreibung notwendig. Der Buchungsaufwand entsteht lediglich durch den Abgang des Gegenstands aus dem Anlagenverzeichnis.
  • Verschenken: Wird ein Anlagegut verschenkt, erfolgt die Buchung analog zur Verschrottung. Der Restbuchwert wird ebenfalls als Aufwand erfasst.

Beispiel: Ein Schreibtisch mit einem Erinnerungswert von 1 EUR wird verschenkt.

Buchungssatz (SKR 03):

  • Soll: Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (2320): 1 EUR
  • Haben: Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA, 0300): 1 EUR

Buchungssatz (SKR 04):

  • Soll: Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (6900): 1 EUR
  • Haben: Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA, 0500): 1 EUR

Info

Was ist der Erinnerungswert?

In der Vergangenheit wurden vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter mit einem Erinnerungswert von 1 DM im Anlagenverzeichnis geführt. Diese Regelung diente dazu, den Verbleib der Güter im Unternehmen zu dokumentieren.

Aktuelle Regelung:

  • Mit der Einführung des Euro wurde der Erinnerungswert auf 1 EUR angepasst.
  • Nach heutiger Meinung kann der Erinnerungswert jedoch auch auf 0 EUR abgeschrieben werden.
  • Dies beeinflusst die vollständige Erfassung der Anlagegüter nicht, insbesondere bei EDV-gestützter Buchführung.

Praxis-Tipp: Moderne Programme bieten die Möglichkeit, Erinnerungswerte automatisch zu berücksichtigen oder diese Werte komplett zu entfernen.

Rückgabe eines Anlageguts im Rahmen der Gewährleistung

Tritt nach dem Erwerb eines Anlageguts ein Mangel auf, haben Sie das Recht auf Rückgabe oder Ersatz. Dies kann folgende Szenarien umfassen:

  • Fall a: Der Händler tauscht das defekte Gut gegen ein neues aus. Da keine neue Rechnung ausgestellt wird, entsteht in der Buchhaltung kein buchungspflichtiger Vorgang. Das neue Gut ersetzt das zurückgegebene. Ein Vermerk bei den Kaufunterlagen wird jedoch empfohlen.
  • Fall b: Der Kaufpreis wird erstattet. Die Rückerstattung wird als Verkaufserlös behandelt.

Beispiel: Ein Notebook wird für 2.000 EUR netto gekauft, weist einen Defekt auf und wird im Folgejahr zurückgegeben. Der Händler erstattet den Kaufpreis in bar.

Buchungssatz (SKR 03):

  • Soll: Kasse (1000): 2.380 EUR
  • Haben: Erlöse aus Anlagenabgang (8820): 2.000 EUR
  • Haben: Umsatzsteuer 19 % (1776): 380 EUR

Buchungssatz (SKR 04):

  • Soll: Kasse (1600): 2.380 EUR
  • Haben: Erlöse aus Anlagenabgang (4845): 2.000 EUR
  • Haben: Umsatzsteuer 19 % (3806): 380 EUR

Darüber hinaus muss der Abgang des Anlageguts in der Buchhaltung erfasst werden, um die korrekte Darstellung sicherzustellen.

Nutzungsdauer eines Anlageguts

Die Nutzungsdauer eines Anlageguts bestimmt die jährliche Abschreibung und wird in der Regel den amtlichen AfA-Tabellen entnommen. 

Praxisprobleme: Nicht alle spezifischen Wirtschaftsgüter sind in den AfA-Tabellen erfasst. In solchen Fällen ist eine realistische Nutzungsdauer festzulegen und zu dokumentieren. 

Beispiel: Eine spezielle Prüfmaschine, die in keiner Tabelle aufgeführt ist, wird auf Basis von Erfahrungswerten mit einer Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt. 

Wichtig

  • Die Nutzungsdauer sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
  • Änderungen der Nutzungsdauer sind grundsätzlich nicht möglich.

Bestandsverzeichnis für die Dokumentation des Anlagevermögens

Das Anlagevermögen muss in einem Bestandsverzeichnis oder Anlagespiegel dokumentiert werden, der alle relevanten Angaben umfasst:

  • Bezeichnung des Wirtschaftsguts
  • Anschaffungs- oder Herstellungsdatum
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Umbuchungen und Abschreibungen
  • Bilanzwert am Bilanzstichtag
  • Tag des Anlagenabgangs