Werkvertrag oder doch Dienstvertrag? Grundlagen und Unterschiede

Als Unternehmer haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Verträge für Arbeitsleistungen abzuschließen. Eine davon ist der Werkvertrag, ein anderer Vertragstyp der Dienstvertrag Obwohl beide Vertragstypen Arbeitsleistungen zum Inhalt haben können, unterscheiden sie sich doch erheblich voneinander und unterliegen völlig unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie hier, unter welchen Umständen ein Werkvertrag für Sie Sinn macht, wann und mit wem Sie diesen abschließen können und wo Sie auf Fallstricke achten sollten.

Zuletzt aktualisiert am 01.04.2025
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Definition

Was ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag wird zwischen einem Auftragnehmer (Werkunternehmer) und Ihnen als Auftraggeber (Besteller) geschlossen, wobei sich der Auftragnehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk gegen Vergütung (Werklohn) erfolgreich herzustellen.

Gegenstand des Werkvertrags ist also die Herstellung oder Veränderung einer Sache, oder auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.

Der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag

Obwohl beide Vertragsarten eine entgeltliche Arbeitsleistung beinhalten, unterscheiden sie sich doch deutlich voneinander:

  • Werkvertrag: Bei einem Werkvertrag steht der Erfolg der Tätigkeit im Vordergrund. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sachmängelfreien sowie rechtsmängelfreien Herstellung eines vereinbarten Werks. Wie die Tätigkeit ausgeführt wird, spielt dabei keine Rolle.
  • Dienstvertrag: Im Gegensatz dazu steht bei einem Dienstvertrag die Handlung selbst im Vordergrund – der Erfolg ist nicht Teil der Vereinbarung. Ein typisches Beispiel für den Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag: Mitarbeiter müssen die vereinbarten Aufgaben so gut wie möglich erledigen, sind jedoch laut Vertrag nicht zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet.

Dienstvertrag und Werkvertrag: Beispiele

Die folgenden zwei Beispiele veranschaulichen den Unterschied zwischen einem Dienst- und Werkvertrag:

Beispiel für einen Werkvertrag

Ein Online-Händler möchte sein Lagersystem über eine individuell für ihn entwickelte Software regeln. Dafür beauftragt er einen Programmierer. Der Vertrag ist erfüllt, wenn die Lagersoftware einwandfrei installiert ist und funktioniert.

Beispiel für einen Dienstleistungsvertrag

Ein Schüler der sechsten Klasse soll in Mathematik Nachhilfe erhalten. Die Eltern engagieren deshalb einen Nachhilfelehrer. Dieser verpflichtet sich, im Unterricht sein Bestmögliches zu tun, um die Noten des Schülers zu verbessern. Ob die Nachhilfe allerdings Erfolg bringt, kann nicht garantiert werden. Ein anderes Beispiel sind Arzt- und Behandlungsverträge.

Gesetzliche Grundlage für Werkverträge

Werkverträge zählen zu den privatrechtlichen Verträgen und werden gemäß den Bestimmungen in §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In § 631 BGB im Abs.1 ist definiert:

„Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“. 

Warum Unternehmen einen Werkvertrag abschließen

Unternehmen schließen in der Regel einen Werkvertrag ab, um ein bestimmtes Werk, zum Beispiel den Bau eines Gebäudes oder eine Individualsoftware, erstellen zu lassen. Der Werkvertrag bietet Unternehmen die Möglichkeit, spezialisierte Leistungen von externen Anbietern in Anspruch zu nehmen, ohne dafür eigene Mitarbeiter einzusetzen oder einzustellen. Zudem kann der Auftraggeber Arbeitseinsätze flexibel planen – und zwar befristet Nach Erfüllung des Auftrags, also nachdem der gewünschte Erfolg eingetreten ist, ist der Auftrag abgeschlossen.

Für welche Werke kommt ein Werkvertrag in Frage?

Doch was ist eigentlich ein Werk und für welche Leistungen können Sie einen Werkvertrag abschließen? Ein Werk kann sowohl materiell als auch immateriell sein. Typische Werkverträge können sein:

  • Bauvertrag  
  • Architektenvertrag für die Herstellung von Bauwerken
  • Chemische Untersuchungen, Laboraufträge
  • Handwerkliche Tätigkeiten, Reparaturen, Wartungen,  Maßanfertigungen oder Möbelanfertigungen
  • Reiseverträge  
  • Transportverträge für Güter oder Personen
  • Gutachten und Baupläne
  • Software programmieren oder Websites und Designs erstellen

Welche Rechte und Pflichten gelten für einen Werkvertrag?

Damit Auftragnehmer das Werk vertragsgemäß herstellen können, müssen Auftraggeber ihren Mitwirkungspflichten nachkommen – beispielsweise bei einem Softwareentwicklungsvertrag die notwendige Dokumentationen zur Verfügung stellen.

Wenn das Werk vertragsgemäß erstellt wurde, muss der Auftraggeber es auf die vereinbarte Beschaffenheit prüfen und abnehmen. Er oder sie darf diese Tätigkeit nicht grundlos verweigern oder schuldhaft verzögern, denn die Abnahme ist die Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Erst mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an.

Wenn sich bei der Abnahme herausstellt, dass das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt und tatsächlich Mängel aufweist, hat der Auftraggeber folgende Rechte:

  • Nacherfüllung, d. h. Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit Allerdings kann der Auftragnehmer i. d. R. selbst entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt.
  • Minderung, d. h. Herabsetzung der Vergütung
  • Rücktritt vom Werkvertrag – allerdings nur bei erheblichen Mängeln
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung
  • Selbstvornahme oder Ersatzvornahme, d. h. der Auftraggeber ergreift selbst Maßnahmen zur Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit und beseitigt die Mängel selbst – und stellt diese dann dem Auftragnehmer in Rechnung.  

Nach der Abnahme hat der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung; nämlich dann, wenn sich später innerhalb der Gewährleistung Mängel zeigen.

Bei der Ausübung dieser Rechte gibt es Fristen und Formalien zu beachten. Eine anwaltliche Beratung ist – ggf. für beide Seiten – zu empfehlen.

Neben diesen Rechten gibt es im Werkvertragsrecht v weitere Regelungen, z. B. zum Gefahrenübergang. All diese und weitere Sachverhalte sind im Werkvertragsrecht bzw. den allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts im BGB geregelt. Das Werkvertragsrecht beginnt ab § 631 BGB. 

Diese Inhalte gehören in einen Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist grundsätzlich formfrei und muss nicht schriftlich ausgestellt werden. Allerdings sollten Sie ihn immer verschriftlichen, denn nur so können Sie eventuellen Streitigkeiten vorbeugen. Die folgenden Punkte sollte der Vertrag daher beinhalten:

  • Standardangaben wie Name, Anschrift und Geschäftsform
  • Detaillierte Beschreibung des Werks bzw. der Aufgabenstellung und des vereinbarten Erfolgs
  • Genauer Liefertermin sowie eventuelle Termine für Teillieferungen
  • Werklohn inklusive der Mehrwertsteuer; der Werklohn kann nach Einheitspreis (Stückpreis), Zeitaufwand oder als Pauschalpreis erfolgen
  • Zahlungsvereinbarungen sowie eventuelle Abschlagszahlungen
  • Kündigungsmodalitäten
  • Art und Weise der Werkabnahme, unter anderem, ob sie formell innerhalb definierter Fristen zu erfolgen hat
  • Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bezahlt werden muss (per Gesetz 30 Tage nach dem vertraglich festgelegten Abnahmetermin)
  • Bei Bedarf: Nutzungsverträge, Lizenzverträge, Urheberrechte und Verschwiegenheitspflicht, Loyalitätspflichten

Tipp

Formulierungen detailliert wählen

Seien Sie bei den Formulierungen ruhig penibel. Je detaillierter Sie den Werkvertrag ausgestalten, desto weniger Missverständnisse können auftreten. Legen Sie bei einem Designauftrag beispielsweise fest, wie viele Entwürfe und Feedback-Schleifen im Angebot enthalten sind.

Wie kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Da Werkverträge formfrei geschlossen werden können – d. h. auch mündlich – bedarf die Kündigung ebenfalls nicht der Schriftform. Sie kann folglich auch mündlich erklärt werden, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. 
Es gibt eine Ausnahme, bei der die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen muss: Bei Bauverträgen nach VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B) muss der Werkvertrag immer schriftlich gekündigt werden.

Bei der Kündigung gibt es beim Werkvertrag – wie bei anderen Verträgen auch – die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Eine „außerordentliche“ Kündigung setzt immer einen wichtigen Grund voraus, wohingegen „ordentlich“ auch ohne besonderen Grund gekündigt werden kann. Ebenso gibt es ein Widerrufsrecht beim Werkvertrag, das 14 Tage beträgt – jedoch gilt dieses nur bei Privatpersonen und nicht bei Unternehmen. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Wenn der Auftragnehmer das Werk nicht erstellen kann, weil ihm Informationen fehlen, muss er dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen, in der er oder sie die Informationen nachliefern kann.

Wenn auch diese Nachfrist verstrichen ist, ohne dass Sie die notwendigen Informationen erhalten haben, besteht die Möglichkeit, den Werkvertrag nach § 643 BGB zu kündigen.

Der Auftraggeber ist beispielsweise berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn z. B. ein nachhaltiger Verstoß gegen die Vertragspflichten trotz Abmahnung begangen wurde oder wichtige Vertragsfristen nicht eingehalten wurden.

Beachten Sie jedoch, dass bei unberechtigter Kündigung erhebliche Nachforderungen drohen können. Es ist folglich anzuraten, sich anwaltlich beraten zu lassen und zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen.

Scheinwerkverträge sind mit hohen Risiken verbunden

Von einem Scheinwerkvertrag sprechen wir, wenn ein Auftrag zwar als Dienst- oder Werkvertrag bezeichnet wird, aber die Tätigkeit des Auftragnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich als abhängige Beschäftigung einzustufen ist. Dann ist der Auftragnehmer als Scheinselbständiger tätig. Ein Scheinselbständiger wird folglich als abhängig Beschäftigter und Arbeitnehmer einzuordnen sein – mit allen daraus entstehenden Folgen im Hinblick auf Sozialversicherung, Lohnsteuer und arbeitsrechtliche Ansprüche wie etwa Urlaub.

In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, hängt nicht etwa von der Überschrift im Vertrag ab, sondern von dem Gesamtbild. Dazu ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, . Das gilt übrigens auch dann, wenn beide Parteien keinen Arbeitsvertrag wollen.

Der Gesetzgeber ahndet dieses Vorgehen nicht nur mit hohen Bußgeldern, sondern es drohen empfindliche Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen mit Säumniszuschlägen und Verzugszinsen, Steuernachzahlungen und – insbesondere bei Vorsatz  –  bis zu 30 Jahren Verjährungsfristen sowie strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer.

Zusammenfassung

Das Wichtigste zum Werkvertrag zusammengefasst

  • Verpflichtet den Auftragnehmer dazu, ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder einen konkreten Werkerfolg zu liefern, welcher keine Mängel aufweist und den Auftraggeber dazu, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
  • Ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)in §§ 631 ff. geregelt.
  • Ist grundsätzlich formfrei, muss also nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich geschlossen werden, sofern das Gesetz oder Verordnungen nicht eine bestimmte Form vorgeben. Vorsorglich sollten sich Auftraggeber und Auftragnehmer im Detail darauf einigen, was sie einander schulden.
  • Auf besonders große Sorgfalt ist nicht nur bei der Gestaltung des Werkvertrages, sondern auch beim Blick auf die tatsächlichen Abläufe zu achten. Denn immer dann, wenn Arbeitsleistungen erbracht werden, ist zu überlegen, ob nicht tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Auftragnehmers entstehen kann und damit das Risiko einer Scheinselbständigkeit vorhanden ist.
  • Besonders sensible Branchen, wie z.B. IT-Unternehmen, klären das Risiko vor Beauftragung ab – durch anwaltliche Beratung und/oder mit einem Statusverfahren bei der DRV. Denn das Risiko einer Scheinselbständigkeit ist nicht zu unterschätzen. Nachträglich entstehen Rechte aus einem Arbeitsverhältnis und zu entrichtende Lohnsteuern. Die Folgen nachträglicher Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen mit Säumniszuschlägen können Unternehmen empfindlich treffen: Sie sind sofort fällig und ein Widerspruch mit einem sich anschließenden Gerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.  
  • Auch wenn ein Werkvertrag Vorteile hat, ist vor allem bei wiederholten Aufträgen mit immer den gleichen Solo-Selbständigen Vorsicht geboten.