Werkvertrag: Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber wissen

Als Unternehmer haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Verträge für gewisse Arbeitsleistungen abzuschließen. Eine davon ist der Werkvertrag. Obwohl Dienstvertrag und Werkvertrag zunächst ähnlich klingen, unterscheiden sie sich doch erheblich voneinander und unterliegen völlig unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Lesen Sie hier, unter welchen Umständen sich ein Werkvertrag für Sie lohnt und wann und mit wem Sie diesen abschließen können.

Zuletzt aktualisiert am 05.04.2023
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Definition

Was ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag, auch Werklieferungsvertrag oder Werkliefervertrag genannt, wird zwischen einem Auftragnehmer (Werkunternehmer) und Ihnen als Auftraggeber (Besteller) geschlossen, wobei sich der Auftragnehmer verpflichtet, ein Werk erfolgreich herzustellen.

Grundsätzlich übt der Auftragnehmer seine Arbeit unternehmerisch selbstständig aus. Das bedeutet, er entscheidet selbst, mit welchen Arbeitsmitteln, Zeitaufwand und Mitarbeitern er das Werk herstellt. Nachdem der Auftraggeber das Werk abgenommen hat, erhält der Hersteller ein vorher vereinbartes Honorar, den sogenannten Werklohn.

Gesetzliche Grundlage für Werkverträge

Werkverträge zählen zu den privatrechtlichen Verträgen und werden gemäß den Bestimmungen in § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dort ist im Abs.1 definiert:

„Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

Warum Unternehmen einen Werkvertrag abschließen

Unternehmen schließen in der Regel einen Werksvertrag ab, um ein bestimmtes Werk, zum Beispiel den Bau eines Gebäudes oder eine Individualsoftware, erstellen zu lassen. Der Werkvertrag bietet Unternehmen die Möglichkeit, spezialisierte Leistungen von externen Anbietern in Anspruch zu nehmen. Zudem kann der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit kündigen und Arbeitseinsätze flexibel planen. Das unternehmerische Risiko ist für den Auftraggeber also viel geringer als bei einem herkömmlichen Arbeitsvertrag.

Für welche Leistungen gilt ein Werkvertrag?

Doch was ist eigentlich ein Werk und für welche Leistungen können Sie einen Werkvertrag abschließen? Ein Werk kann sowohl materiell als auch immateriell sein. Typische Werkverträge und Werk-Tätigkeiten sind:

  • Bauvertrag für Reparaturen, Wartungen und Bauarbeiten
  • Architektenvertrag für die Herstellung von Bauwerken
  • Chemische Untersuchungen
  • Handwerkliche Tätigkeiten, beispielsweise Elektroinstallationen, Maßanfertigungen oder Möbelanfertigungen
  • Reisevertrag für Transporte von Gütern oder Personen
  • Gutachten und Baupläne erstellen
  • Software programmieren oder Websites und Designs erstellen

Welche Rechte gelten für einen Werkvertrag?

Damit Auftragnehmer das Werk überhaupt vertragsgemäß herstellen können, müssen Auftraggeber ihren Mitwirkungspflichten nachkommen – beispielsweise bei einem Softwareentwicklungsvertrag die notwendige Dokumentationen zur Verfügung stellen.
Wenn das Werk vertragsgemäß erstellt wurde, muss der Auftraggeber es auf die vereinbarte Beschaffenheit prüfen und abnehmen. Er oder sie darf diese Tätigkeit nicht grundlos verweigern oder schuldhaft verzögern, denn die Abnahme ist die Voraussetzung für deinen Vergütungsanspruch.

Wenn sich bei der Abnahme herausstellt, dass das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt und tatsächlich Mängel aufweist, haben Auftraggeber folgende Rechte:

  • Nacherfüllung, d. h. Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit durch dich
  • Minderung, d. h. Herabsetzung der Vergütung
  • Rücktritt vom Werkvertrag
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung
  • Selbstvornahme, d. h. der Auftraggeber ergreift selbst Maßnahmen zur Herstellung der vereinbarten Beschaffenheit und beseitigt die Mängel selbst 

Neben diesen Rechten gibt es im Werkvertragsrecht viele weitere Regelungen, z. B. zum Gefahrenübergang. All diese und weitere Sachverhalte sind im Werkvertragsrecht bzw. den allgemeinen Vorschriften des Vertragsrechts im BGB geregelt. Das Werkvertragsrecht beginnt ab § 631 BGB.

Achtung

Scheinwerkverträge mit hohen Bußgeldern verbunden

Vermeiden Sie unbedingt Scheinwerkverträge. Diese liegen dann vor, wenn zwar ein Werkvertrag vereinbart ist, die tägliche Arbeit jedoch mehr einem Angestelltenverhältnis statt einer selbstständigen Arbeit entspricht. Manche Unternehmen versuchen so, einen normalen Arbeitsvertrag zu umgehen. Der Gesetzgeber ahndet dieses Vorgehen mit hohen Bußgeldern.

Der Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag

Obwohl beide Vertragsarten eine entgeltliche Arbeitsleistung beinhalten, unterscheiden sie sich doch deutlich voneinander:

  • Werkvertrag: Bei einem Werkvertrag steht der Erfolg der Tätigkeit im Vordergrund. Dabei verpflichtet sich der Auftragnehmer zur sachmängelfreien sowie rechtsmängelfreien Herstellung eines vereinbarten Werks. Wie die Tätigkeit ausgeführt wird, spielt dabei keine Rolle.
  • Dienstvertrag: Im Gegensatz dazu steht bei einem Dienstvertrag die Handlung selbst im Vordergrund – der Erfolg ist nicht Teil der Vereinbarung. Ein typisches Beispiel für den Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag: Mitarbeiter müssen die vereinbarten Aufgaben so gut wie möglich erledigen, sind jedoch laut Vertrag nicht zu einem bestimmten Erfolg verpflichtet.

Dienstvertrag und Werklieferungsvertrag: Beispiele

Die folgenden zwei Beispiele sollen Ihnen den Unterschied zwischen einem Dienst- und Werkvertrag veranschaulichen:

Beispiel für einen Werkvertrag

Ein Online-Händler möchte sein Lagersystem über eine individuell für ihn entwickelte Software regeln. Dafür beauftragt er einen Programmierer. Der Vertrag ist erfüllt, wenn die Lagersoftware einwandfrei installiert ist und funktioniert.

Beispiel für einen Dienstleistungsvertrag

Ein Schüler der sechsten Klasse soll in Mathematik Nachhilfe erhalten. Die Eltern engagieren deshalb einen Nachhilfelehrer. Dieser verpflichtet sich, im Unterricht sein Bestmögliches zu tun, um die Noten des Schülers zu verbessern. Ob die Nachhilfe allerdings Erfolg bringt, kann nicht garantiert werden.

Diese Inhalte gehören in einen Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist grundsätzlich formfrei und muss nicht schriftlich ausgestellt werden. Allerdings sollten Sie ihn immer verschriftlichen, denn nur so können Sie eventuellen Streitigkeiten vorbeugen. Die folgenden Punkte sollte der Vertrag daher unbedingt beinhalten:

  • Standardangaben wie Name, Anschrift und Geschäftsform
  • Detaillierte Beschreibung des Werks bzw. der Aufgabenstellung
  • Genauer Liefertermin sowie eventuelle Termine zur Zwischenabnahmen
  • Werklohn inklusive der Mehrwertsteuer; der Werklohn kann nach Einheitspreis (Stückpreis), Zeitaufwand oder als Pauschalpreis erfolgen
  • Zahlungsvereinbarungen sowie eventuelle Abschlagszahlungen
  • Kündigungsmodalitäten
  • Art und Weise der Werkabnahme, zum Beispiel kann eine Lieferung mit einem Paketdienstleister erfolgen oder eine digitale Datei per E-Mail versandt werden
  • Zeitpunkt, zu dem das Honorar bezahlt werden muss (per Gesetz 30 Tage nach dem vertraglich festgelegten Abnahmetermin)
  • Bei Bedarf: Nutzungsverträge, Urheberrechte und Verschwiegenheitspflicht

Tipp

Formulierungen detailliert wählen

Seien Sie bei den Formulierungen ruhig penibel. Je detaillierter Sie den Werkvertrag ausgestalten, desto weniger Missverständnisse können auftreten. Legen Sie bei einem Designauftrag beispielsweise fest, wie viele Entwürfe und Feedback-Schleifen im Angebot enthalten sind.

Wie kann ein Werkvertrag gekündigt werden?

Da Werkverträge formfrei geschlossen werden können – d. h. auch mündlich – bedarf die Kündigung ebenfalls nicht der Schriftform. Sie kann folglich durch auch mündlich erklärt werden.
Es gibt nur eine Ausnahme, bei der die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen muss: Bei Bauverträgen nach VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B) muss der Werkvertrag immer schriftlich gekündigt werden.

Bei der Kündigung gibt es beim Werkvertrag – wie bei anderen Verträgen auch – die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Eine „außerordentliche“ Kündigung setzt immer einen wichtigen Grund voraus, wohingegen „ordentlich“ auch ohne besonderen Grund gekündigt werden kann. Ebenso gibt es ein Widerrufsrecht beim Werkvertrag, das 14 Tage beträgt – jedoch gilt dieses nur bei Privatpersonen und nicht bei Unternehmen. Im Zweifel sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Wenn Sie beispielsweise das Werk nicht erstellen können, weil Ihnen Informationen fehlen, müssen Sie Ihrem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen, in der er oder sie die Informationen nachliefern kann. 

Wenn auch diese Nachfrist verstrichen ist, ohne dass Sie die notwendigen Informationen erhalten haben, besteht die Möglichkeit, den Werkvertrag nach § 643 BGB zu kündigen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn beispielsweise ein nachhaltiger Verstoß gegen die Vertragspflichten trotz Abmahnung begangen wurde oder wichtige Vertragsfristen nicht eingehalten wurden.

Zusammenfassung

Das Wichtigste zum Werkvertrag zusammengefasst

Ein Werkvertrag zeichnet sich durch Folgendes aus:

  • Ist ein beliebter Vertragstyp in Deutschland, der in sehr vielen Branchen und auch von privaten Auftraggebern verwendet wird.
  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, ab § 631 ff. geregelt.
  • Ist grundsätzlich formfrei, muss also nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich geschlossen werden (wovon aber abzuraten ist wegen möglicher Beweisnot im Streitfall).
  • Verpflichtet dazu, ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder einen konkreten Werkerfolg zu liefern, welcher keine Mängel aufweist.
  • Er ist dann risikobehaftet, wenn Solo-Selbständige wiederholt Werkverträge mit dem gleichen Unternehmen abschließen, welche als Scheinwerkverträge und damit als Scheinselbständigkeit gewertet werden könnten. Das kann laut BGB gravierende Rechtsfolgen haben.