Betriebsgeheimnis verraten: Folgen für den Mitarbeiter

Wenn Ihr Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig Betriebsgeheimnisse verraten hat oder Dritten Zugang zu geheimen Betriebsdaten verschafft, können die Rechtsfolgen von der Kündigung, über Schadenersatzpflichten bis zu strafrechtlichen Sanktionen reichen. Erfahren Sie hier mehr zum Thema.

Zuletzt aktualisiert am 04.04.2024

Betriebsgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht des Mitarbeiters

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nach einer Definition des Bundesverfassungsgerichts "alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat".

Bei sich ständig verschärfendem Wettbewerb ist es wichtig, dass Ihre Mitarbeiter interne Daten vertraulich behandeln und keine Betriebsgeheimnisse verraten. Deswegen ergibt sich eine allgemeine Pflicht zu Verschwiegenheit bereits als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Sie beginnt, wenn der Mitarbeiter den Arbeitsvertrag unterschreibt und reicht oftmals auch noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Neben der arbeitsvertraglichen gibt es auch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht für die Mitarbeiter. So ist die Bewahrung von Betriebsgeheimnissen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Bundesdatenschutzgesetz geboten. Somit verbietet auch der Gesetzgeber, Betriebsgeheimnisse zu verraten, und ahndet bestimmte Verstöße mit Strafen.

Was ist ein Betriebsgeheimnis (das nicht verraten werden darf)?

Als Betriebsgeheimnis gilt jede auf den Betrieb bezogene Tatsache, die

  • der Betriebsinhaber erkennbar geheim hält,
  • nur ein begrenzter Personenkreis kennt und
  • anderen Personen nicht einfach zugänglich ist.

Ob eine Information ein Betriebsgeheimnis ist (das nicht verraten werden durfte), beurteilen die Arbeitsgerichte, die für die Beweiserhebung zuständig sind.

Hier einige Beispiele:

  • Alle wirtschaftlichen Daten des Betriebs, die Außenstehenden nicht ohne weiteres zugänglich sind.
  • Personalangelegenheiten
  • Konstruktions- und Herstellungsverfahren
  • Bilanzen
  • Technisches Know-how
  • Kunden- und Preislisten
  • Lieferanten
  • Kreditwürdigkeit

Wo liegen Gefahren, dass Betriebsgeheimnisse verraten werden?

Sensible Informationen verlassen Ihren Betrieb bzw. Ihr Geschäft oft über die modernen Kommunikationsmittel und -techniken. So etwa auf mobilen Datenträgern, wie USB-Sticks. Sie lassen sich schnell und unauffällig vervielfältigen und mitnehmen. Eine andere gute Möglichkeit ergibt sich im E-Mail-Verkehr. Nicht immer muss bei Ihrem Mitarbeiter Vorsatz im Spiel sein, wenn er ein Betriebsgeheimnis verraten hat (Strafe trotzdem möglich). Ungeschützte Kommunikationswege oder die versehentliche Eingabe einer falschen Empfängeradresse, unbedarfte Äußerungen im Kundengespräch, am Telefon oder in Privatgesprächen gelangen nicht selten zu Personen, die davon profitieren könnten.

Auch das Posting bei Facebook über den Arbeitgeber oder die Zusammenarbeit mit Kollegen kann manchmal ungeahnte Folgen haben.

Klassische Methoden der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen sind das Anfertigen von Kopien und das Ausdrucken wichtiger Unterlagen.

Die möglichen Rechtsfolgen bei Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

Arbeitnehmer müssen bedenken, dass sie schnell ihre berufliche Zukunft aufs Spiel setzen und Strafen in Kauf nehmen, wenn Sie Betriebsgeheimnisse verraten. Als Arbeitgeber können Sie eine ordentliche Kündigung aussprechen, ohne dass es einer vorauszugehenden Abmahnung bedarf. Liegt eine vorsätzliche Verletzung der arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten vor, so ist wegen des besonderen Vertrauensbruchs auch eine außerordentliche Kündigung möglich. Darüber hinaus können Sie, wenn dem Mitarbeiter eine vorsätzliche Pflichtverletzung nachzuweisen ist, auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Es ist Ihnen in einem solchen Fall nicht zuzumuten, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Bedenken Sie aber: Nicht immer ist gleich eine fristlose Entlassung zulässig. Das letzte Wort spricht das Arbeitsgericht.

Werden Betriebsgeheimnissen verraten, kann ferner § 17 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb in Betracht kommen, der eine Strafen wie eine Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorsieht.

Durch Datenmissbrauch werden Betriebsgeheimnisse verraten

Als Arbeitgeber sollten Sie Vorkehrungen treffen, die verhindern, dass Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse verraten (zusätzlich zu gesetzlichen Strafen). Sie sollten die Mitarbeiter über die besonderen Verschwiegenheitspflichten aufklären und sich die Unterrichtung bescheinigen lassen. Sinnvoll kann auch eine im Arbeitsvertrag festgehaltene Vertragsstrafe sein.

Geeignete Vorkehrungen bestehen auch darin, das Datenmaterial durch entsprechende IT-Technik abzusichern. Beispiele: Verbot von USB-Sticks, Sperrung von USB-Anschlüssen, PC- und Netzwerkeinrichtungen nur durch befugte Administratoren, räumliche Schaffung von Sicherheitsbereichen. Kennzeichnen Sie Unterlagen, auf die sich das Betriebsgeheimnis bezieht und/oder schützen Sie Daten durch Passwörter. Stellen Sie Strafanzeige, wenn Sie Geheimnisverrat vermuten.

Heikel indessen ist die Überwachung einzelner Mitarbeiter. Sie dürfen keine lückenlose Videoüberwachung vornehmen, Telefonate abhören oder private E-Mails kontrollieren. Ausnahmen gelten im Einzelfall nur bei konkretem Verdacht.

Tipp

Achten Sie auf Ihre Notizen

Bei nicht ganz eindeutigen Sachverhalten sollten Sie sich beraten lassen, denn die jeweilige Kündigung muss nicht immer rechtmäßig sein. Als Chef können Sie auch selbst einiges dazu beitragen, dass sensible Daten nicht an Dritte gelangen. Lassen Sie persönliche Notizen, Briefe oder vertrauliche Unterlagen nicht für jedermann einsehbar herumliegen.