Verhaltensbedingte Kündigung: Das müssen Sie darüber wissen

Ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kann dazu führen, dass der gesetzliche Kündigungsschutz aufgehoben wird. Aber was heißt das? Eine Situation, in die kein Arbeitgeber gerne kommt: Ein Angestelltenverhältnis beenden müssen, weil es einfach nicht mehr geht. Doch ohne Zweifel gibt es leider auch Fälle, in denen eine professionelle Konfliktmoderation nichts mehr in Ordnung bringen kann und eine verhaltensbedingte Kündigung sich nicht vermeiden lässt.

Zuletzt aktualisiert am 08.07.2025
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Wann darf man Mitarbeiter kündigen?

Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es genau drei Gründe, aus denen ordnungsgemäß gekündigt werden kann: 

  • Die personenbedingte Kündigung, wenn jemand die fachliche Eignung für einen Job nicht mitbringt oder immer wieder oder für lange Zeit ausfällt.
  • Die betriebsbedingte Kündigung, wenn sich beispielsweise die Auftragslage massiv verschlechtert oder umstrukturiert wird und aufgrund dessen Arbeitsplätze wegfallen.
  • Dann gibt es noch die verhaltensbedingte Kündigung, wenn Mitarbeiter ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen, sich wiederholtes Zuspätkommen leisten, sie am Arbeitsplatz klauen oder ausfällig werden.

Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung

Damit Sie als Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ihr Arbeitnehmer hat in erheblich Weise gegen die arbeitsverträglichen Pflichten verstoßen.
  2. Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers ist rechtswidrig und er wurde vorsätzlich oder zumindest fährlassig begangen.
  3. Die Kündigung ist verhältnismäßig, sprich: es gibt kein milderes Mittel wie z. B. eine Abmahnung.
  4. Bei der Interessenabwägung geht diese zugunsten des Arbeitgebers aus.

12 Verhaltensweisen, die eine verhaltensbedingte Kündigung auslösen können

  1. Alkohol/Drogen am Arbeitsplatz oder betrunkenes Erscheinen
  2. Arbeitsverweigerung
  3. Beleidigungen oder Mobbing
  4. Betriebsgeheimnisse verraten
  5. Betrug (Spesen oder Zeiten bewusst falsch abrechnen)
  6. Diebstahl in jeder Größenordnung
  7. „Krankfeiern“ ohne krank zu sein
  8. Nebengewerbe in der Arbeitszeit betreiben
  9. Nichteinhaltung der Arbeitszeiten (zu spät kommen, zu früh gehen)
  10. Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
  11. Sexuelle Belästigung
  12. Verstöße gegen die Betriebsordnung 

Info

Wann gilt der Kündigungsschutz?

„Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb, in dem sie tätig sind, kein Kleinbetrieb ist.“ § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

Kündigungsschutzklage gegen eine verhaltensbedingte Kündigung

Es ist immer damit zu rechnen, dass Mitarbeiter eine verhaltensbedingte Kündigung entweder abwehren oder eine Abfindung erkämpfen wollen. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen kann für Arbeitgeber schwer zu begründen und durchzusetzen sein. 

Gerichte haben viel Ermessensspielraum. Diverse Kriterien können bei der Klage gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ins Gewicht fallen: Die Dauer der störungsfreien Vertragsbeziehung und die Zeitspanne der Betriebszugehörigkeit, ob es sich um eine einmalige oder um eine wiederholte Pflichtverletzung handelte, ob eine persönliche Zwangslage oder besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt, Unterhalt gezahlt werden muss oder die Person älter ist und sogar die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Es lohnt sich also, trotz allem Ärger vor der verhaltensbedingten Kündigung noch einmal den Versuch einer Klärung zum Beispiel mit professioneller Unterstützung zu unternehmen. Auch eine gut begründete Abmahnung als Warnschuss kann später aufzeigen, dass sich die Situation nicht änderte. Unternehmer sollten alles dokumentieren: Das Fehlverhalten und seine Häufigkeit sowie Intensität, die Schlichtungsversuche, die Abmahnung – und wenn das alles nichts hilft – dann sieht man sich eben vor Gericht.