Wann darf man Mitarbeiter kündigen?
Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es genau drei Gründe, aus denen ordnungsgemäß gekündigt werden kann:
- Die personenbedingte Kündigung, wenn jemand die fachliche Eignung für einen Job nicht mitbringt oder immer wieder oder für lange Zeit ausfällt.
- Die betriebsbedingte Kündigung, wenn sich beispielsweise die Auftragslage massiv verschlechtert oder umstrukturiert wird und aufgrund dessen Arbeitsplätze wegfallen.
- Dann gibt es noch die verhaltensbedingte Kündigung, wenn Mitarbeiter ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen, sich wiederholtes Zuspätkommen leisten, sie am Arbeitsplatz klauen oder ausfällig werden.
Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung
Damit Sie als Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Arbeitnehmer hat in erheblich Weise gegen die arbeitsverträglichen Pflichten verstoßen.
- Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers ist rechtswidrig und er wurde vorsätzlich oder zumindest fährlassig begangen.
- Die Kündigung ist verhältnismäßig, sprich: es gibt kein milderes Mittel wie z. B. eine Abmahnung.
- Bei der Interessenabwägung geht diese zugunsten des Arbeitgebers aus.
12 Verhaltensweisen, die eine verhaltensbedingte Kündigung auslösen können
- Alkohol/Drogen am Arbeitsplatz oder betrunkenes Erscheinen
- Arbeitsverweigerung
- Beleidigungen oder Mobbing
- Betriebsgeheimnisse verraten
- Betrug (Spesen oder Zeiten bewusst falsch abrechnen)
- Diebstahl in jeder Größenordnung
- „Krankfeiern“ ohne krank zu sein
- Nebengewerbe in der Arbeitszeit betreiben
- Nichteinhaltung der Arbeitszeiten (zu spät kommen, zu früh gehen)
- Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
- Sexuelle Belästigung
- Verstöße gegen die Betriebsordnung
Info
Wann gilt der Kündigungsschutz?
„Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb, in dem sie tätig sind, kein Kleinbetrieb ist.“ § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
Kündigungsschutzklage gegen eine verhaltensbedingte Kündigung
Es ist immer damit zu rechnen, dass Mitarbeiter eine verhaltensbedingte Kündigung entweder abwehren oder eine Abfindung erkämpfen wollen. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen kann für Arbeitgeber schwer zu begründen und durchzusetzen sein.
Gerichte haben viel Ermessensspielraum. Diverse Kriterien können bei der Klage gegen eine verhaltensbedingte Kündigung ins Gewicht fallen: Die Dauer der störungsfreien Vertragsbeziehung und die Zeitspanne der Betriebszugehörigkeit, ob es sich um eine einmalige oder um eine wiederholte Pflichtverletzung handelte, ob eine persönliche Zwangslage oder besondere soziale Schutzbedürftigkeit vorliegt, Unterhalt gezahlt werden muss oder die Person älter ist und sogar die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Es lohnt sich also, trotz allem Ärger vor der verhaltensbedingten Kündigung noch einmal den Versuch einer Klärung zum Beispiel mit professioneller Unterstützung zu unternehmen. Auch eine gut begründete Abmahnung als Warnschuss kann später aufzeigen, dass sich die Situation nicht änderte. Unternehmer sollten alles dokumentieren: Das Fehlverhalten und seine Häufigkeit sowie Intensität, die Schlichtungsversuche, die Abmahnung – und wenn das alles nichts hilft – dann sieht man sich eben vor Gericht.