Teilzeitarbeit: Worauf muss ich als Arbeitgeber achten?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz macht es möglich: Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Beschäftigter verlangen, dass seine Arbeitszeit reduziert wird. Das bringt nicht nur Eltern, pflegenden Angehörigen oder Menschen mit Behinderung die nötige Entlastung. Auch Menschen, die auf ihre Work-Life-Balance achten, nutzen Teilzeitarbeit, um die Arbeitsbelastung ihrer persönlichen Situation anzupassen – auch mit dem Ziel, gesund zu bleiben und dem Arbeitsmarkt langfristig zur Verfügung zu stehen. Arbeitgeber sollten sich darum mit der Thematik auseinandersetzen. Erfahren Sie hier das Wichtigste über die Rahmenbedingungen und Rechtsgrundlagen zur Teilzeitvereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am 24.02.2026
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Definition

Was bedeutet Teilzeitarbeit per Gesetz?

Der Gesetzgeber hat Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die Bestimmungen betreffen alle Arbeitnehmer, egal ob sie im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft beschäftigt sind. Dabei ist das Ziel, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Verträge festzuschreiben und Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten zu verhindern. Im § 2 Absatz 1 TzBfG ist Teilzeitarbeit wie folgt definiert:

„Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. […]“

Als Arbeitgeber Teilzeitarbeit nach dem Gesetz fördern

Um Teilzeitarbeit zu erleichtern, verlangt das Gesetz von Arbeitgebern u. a. Folgendes:

  • bei der Stellenausschreibung zu prüfen, ob Teilzeit oder eine Arbeitszeitverringerung von Voll- auf Teilzeitarbeit möglich ist.
  • an Teilzeitarbeit interessierte Mitarbeiter über freie Teilzeitarbeitsplätze zu informieren.
  • bei Weiterbildungsmaßnahmen keine Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitmitarbeitern zu machen.
  • die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf seinen Wunsch zu verkürzen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Teilzeitbeschäftigte sind arbeitsrechtlich gleichgestellt

Das Arbeitsrecht macht grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen, da dies eine Art der Ungleichbehandlung darstellen würde. Für Beschäftigte in Teilzeit (bzw. deren Arbeitgeber) bedeutet das für die Abrechnung:

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
  • Lohnfortzahlung am Feiertag, wenn der Teilzeitmitarbeiter an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte.
  • gleiche Bezahlung wie ein Arbeitnehmer in Vollzeit (natürlich entsprechend der geringeren Arbeitszeit).
  • sonstige Leistungen wie z. B. anteiliges Weihnachtsgeld.

Achtung

Es gibt keine Pflicht zur Teilzeitarbeit

Weigert sich ein Mitarbeiter, von Vollzeit in eine Teilzeitstelle zu wechseln oder umgekehrt, darf er deswegen nicht gekündigt werden. 

Wann Sie Teilzeitangestellte anders behandeln dürfen

Stellen Sie eine Teilzeitkraft ein, dann darf der Arbeitnehmer in Teilzeit in seinen Rechten nicht benachteiligt werden, weil er „nur“ einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Das würde als Diskriminierung gelten und ist laut § 4 TzBfG klar verboten. Festgehalten ist in diesem Paragrafen allerdings auch, dass eine unterschiedliche Behandlung bei Teilzeitarbeit möglich ist, wenn ein sogenannter sachlicher Grund vorliegt. Dass Ihr Minijobber sich bei Ihnen nur ein Zubrot zum Hauptverdienst oder zur Rente verdient, rechtfertigt es z. B. nicht, ihm einen geringeren Stundenlohn zu zahlen als einem Mitarbeiter mit einer Vollzeitstelle. Dass Sie dem Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit weniger zahlen, weil er geringer qualifiziert ist, ist dagegen erlaubt.

Info

Überstundenzuschlag bei Teilzeit

Im Dezember 2024 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitenden in Teilzeit Überstundenzuschläge zustehen, wenn sie ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit überschritten haben und nicht erst dann, wenn sie die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreiten.

Recht auf Teilzeit: Diese Mitarbeiter können Teilzeitarbeit beantragen

Ihr Mitarbeiter hat laut Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf unbefristete Reduzierung seiner Arbeitszeit, wenn folgende Umstände eine Teilzeit-Regelung zulassen:

  • Sie beschäftigen regelmäßig mindestens 15 Mitarbeiter
  • Der Arbeitnehmer ist seit mindestens 6 Monaten bei Ihnen beschäftigt
  • Es stehen keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegen

Der Arbeitnehmer muss die Kürzung der Arbeitszeit mindestens 3 Monate vorher verlangen. Dabei soll er auch angeben, wie er die gewünschte Arbeitszeit verteilen möchte. Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Verringerung der Arbeitszeit muss mindestens 1 Monat vor dem gewünschten Start in Textform erfolgen, z. B. per Mail oder Brief. Reagiert der Arbeitgeber nicht rechtzeitig, gilt die gewünschte Kürzung als vereinbart.

In kleinen Betrieben besteht kein Anspruch auf Teilzeitarbeit

Unbefristete Teilzeitarbeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann Ihr Mitarbeiter nur verlangen, wenn Sie regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Dieser Wert ist unternehmens- und nicht betriebsbezogen, das bedeutet, wenn in einer Filiale weniger als 15 Beschäftigte arbeiten, das Unternehmen aber insgesamt mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, besteht ein Anspruch. Bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl gilt:

  • Auszubildende zählen nicht mit.
  • Gerechnet wird nach Köpfen, d. h. Teilzeitbeschäftigte (dazu zählen auch Minijobber) werden als volle Mitarbeiter gezählt. 

Der Anspruch setzt voraus, dass der Mitarbeiter mindestens 6 Monate bei Ihnen beschäftigt ist, ob befristet oder unbefristet spielt dabei keine Rolle. Sie als Führungskraft müssen dem Teilzeitwunsch zustimmen. 

Ausnahme: Betriebliche Gründe stehen einer Teilzeitarbeit entgegen. Ein sogenannter betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Kürzung der Arbeitszeit ein Problem darstellt - zum Beispiel:

  • wenn Teilzeitarbeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.
  • wenn Ihnen als Arbeitgeber durch das Teilzeitmodell unverhältnismäßige Kosten entstehen.

Teilzeitarbeit: Besteht ein Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit?

Ein Teilzeitmitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass Sie seine Arbeitszeit wieder erhöhen, es sei denn, der Teilzeitmitarbeiter hat die sogenannte Brückenteilzeit gewählt. Nach dem Ende der Brückenteilzeit arbeitet er automatisch wieder in Vollzeit. Wissen Sie von dem Wunsch des Mitarbeiters auf Rückkehr in eine Vollzeitstelle, müssen Sie den Mitarbeiter bevorzugt berücksichtigen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei wird. Eine einvernehmliche Erhöhung der Arbeitszeit können Sie jederzeit vereinbaren.

Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit

Für Beschäftigte, die in Elternzeit Teilzeit arbeiten möchten, gelten nach § 15 Elternzeitgesetz (BEEG) besondere Regeln bzw. Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem:

  • Sie beschäftigen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer.
  • Der Mitarbeiter ist ohne Unterbrechung seit mehr als 6 Monaten bei Ihnen beschäftigt.
  • Die Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden.
  • Sie dürfen nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Häufiger Streitpunkt: Wie viel Urlaub hat eine Teilzeitkraft?

Für Teilzeitarbeit gilt: Arbeitet Ihr Teilzeitbeschäftigter an gleich vielen Wochentagen wie Ihre Vollzeitbeschäftigten, hat er genauso viele bezahlte Urlaubstage.

Arbeitet Ihre Teilzeitkraft nicht an allen Arbeitstagen, reduzieren sich seine Urlaubstage entsprechend. Als Urlaubstage sind dann nur die Wochentage anzurechnen, an denen die Teilzeitkraft arbeiten würde.

Wie berechnen sich die Urlaubstage bei Teilzeitarbeit?

  1. Beispiel zur Urlaubsberechnung: Ihre Vollzeitmitarbeiter erhalten bei 5 Arbeitstagen pro Woche 30 Tage Urlaub. Ihr Teilzeitmitarbeiter hat für 3 Arbeitstage pro Woche: (30 : 5) x 3 = 18 Tage bezahlten Urlaub.
  2. Beispiel zur Berechnung alten Urlaubs: Ihr Beschäftigter verkürzt ab dem 1. Juli von 5 Arbeitstagen auf 3 Arbeitstage. Im ersten Halbjahr hatte er noch keinen Urlaub. Bei 30 Urlaubstagen für Vollzeitbeschäftigte bleiben ihm 15 Tage bezahlter Urlaub aus dem ersten Halbjahr. Diese dürfen nicht umgerechnet werden. Für das zweite Halbjahr (Teilzeit) stehen ihm weitere 9 Tage Urlaub nach der oben genannten Berechnung zu.

Alten Urlaubsanspruch aus der Beschäftigung in einer Vollzeitstelle dürfen Sie nicht reduzieren. Das würde Teilzeitmitarbeiter diskriminieren.

Die wichtigsten Teilzeitmodelle

Teilzeitarbeit lässt sich vielfältig umsetzen. Die folgenden Modelle zeigen, welche Möglichkeiten es gibt, Arbeit in Teilzeit zu gestalten.

Klassisches Teilzeitmodell

Beim klassischen Teilzeitmodell wird die tägliche Arbeitszeit reduziert. D. h. der Arbeitnehmer arbeitet 5 Tage die Woche, aber zu einer verminderten Stundenzahl – je nachdem auf wie viele Stunden er reduzieren möchte.

Beispiel: Bei 30 Stunden pro Woche arbeitet der Arbeitnehmer an 5 Tagen jeweils 6 Stunden.

Das Modell lässt sich auch variieren, indem die wöchentliche Arbeitszeit auf 2-5 Tage verteilt wird. So können z. B. einzelne Tage in Vollzeit und die übrigen mit reduzierter Stundenanzahl gearbeitet werden. Auch einzelne freie Tage in der Woche können dadurch gewonnen werden.

Beispiel: Bei 24 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit kann diese auf 4 Tage á 6 Stunden verteilt werden. So gewinnt der Mitarbeiter täglich 2 Stunden mehr Freizeit und einen freien Tag in der Woche.

Teilzeit im Homeoffice

Auch hier dient als Basis das klassische Teilzeitmodell bzw. dessen Variation. Mitarbeiter können ihre reduzierten Stunden auf z. B. 5 oder 2-4 Tage aufteilen und von zuhause arbeiten. Für einzelne Arbeitstage können diese Mitarbeiter ins Büro kommen, um die Möglichkeit für persönlichen Austausch zu haben. Das sorgt für eine gute Work-Life-Balance und auf Arbeitgeberseite für niedrigere Betriebskosten.

Jobsharing in Teilzeit

Das Modell orientiert sich ebenfalls am klassischen Teilzeitmodell und dessen Variation. Hier teilen sich zwei Mitarbeiter eine Vollzeitstelle und können so auch Vollzeitprojekte übernehmen. Das bietet sich vor allem für Fach- und Führungskräfte an. Auch hier sind wieder Variationen möglich wie 5 Tage in Teilzeit oder 2-4 Tage kombiniert aus Voll- und Teilzeit.

Teilzeit Team

Bei diesem Teilzeitmodell bestimmen Sie als Arbeitgeber, wie viele Mitarbeiter in festgelegten Zeitabschnitten anwesend sein müssen. So kann das Team den Arbeitsplan eigenverantwortlich festlegen. Außerdem können einzelne, persönliche Wünsche bei der Zeiteinteilung besser berücksichtigt werden. Für Arbeitgeber lohnt sich dieses Modell, um die Auslastung zu optimieren und kundenorientierte Servicezeiten zu bieten.

Beispiel: Bei einem Team aus 5 Mitarbeitern, einer 5-Tage-Woche und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden arbeiten 2 Mitarbeiter von 8–10 Uhr, 3 Mitarbeiter von 10–16 Uhr und 2 Mitarbeiter von 16–20 Uhr und somit 6 Stunden täglich.

Sonderfall: Brückenteilzeit

Das Teilzeitgesetz macht es Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2019 möglich, für eine festgelegte Zeit ihre Arbeitszeit zu verringern und danach ihre vorherige Arbeitszeit wiederaufzunehmen. Das ist die sogenannte Brückenteilzeit. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss dauerhaft mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate.
  • Der Antrag muss 3 Monate vor Beginn der Arbeitszeitverringerung in Textform (z. B. per Brief oder Mail) eingereicht werden inkl. Angaben zu Zeitraum, Beginn und Ende der Arbeitszeitverkürzung, gewünschte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit sowie die Lage der Arbeitszeit (z. B. Wochentage und Uhrzeiten).
  • Der Zeitraum der Reduzierung muss zwischen mindestens einem und höchstens fünf Jahren liegen.
  • Es sprechen keine betrieblichen Gründe dagegen.
  • Es sind nicht bereits zu viele Mitarbeiter in Brückenteilzeit (gesetzlich müssen Arbeitgeber nur einem von 15 Mitarbeitern Brückenteilzeit gewähren, wenn das Unternehmen 46 bis 200 Mitarbeiter beschäftigt).

Sonderfall der Teilzeitarbeit: Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber mit Ihrem Teilzeit-Mitarbeiter vereinbaren, dass er abhängig vom Arbeitsanfall arbeitet. Bei der Arbeit auf Abruf muss der Arbeitsvertrag eine Mindestdauer der täglichen und der wöchentlichen Arbeitszeit enthalten. Zusätzlich können Sie vereinbaren, dass er weitere Stunden je nach Arbeitsanfall arbeiten muss. Diese Zusatzstunden dürfen höchstens 25 % der Mindestwochenarbeitszeit betragen. Vereinbaren Sie im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit dürfen Sie seit 1.1.2019 höchstens 20 % weniger abrufen. Wird keine Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt, gelten seit 1.1.2019 20 Stunden pro Woche als vereinbart (davor: 10 Stunden).

Ist keine tägliche Arbeitszeit festgelegt, müssen Sie als Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Teilzeitkräfte müssen Sie mindestens 3 Stunden am Stück einsetzen bzw. bezahlen und
  • Ihnen muss außerdem mindestens 4 Tage vorher mitgeteilt werden, wann sie arbeiten sollen. Halten Sie diese Frist nicht ein, ist Ihr Mitarbeiter nicht zur Arbeit verpflichtet.

Teilzeitarbeit: Vor- und Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Vorteile:

  • Bessere Work-Life-Balance
  • Mehr Zeit für Familie
  • Vergleichsweise mehr Netto vom Brutto durch Steuerprogression
  • Ggf. gleitender Übergang in den Ruhestand
  • Erfolgreich Fuß fassen im Beruf nach Elternzeit oder anderer Arbeitspause
  • Laut Arbeitsrecht gleiche Rechte und Pflichten als Beschäftigter in Teilzeit wie als Vollzeitbeschäftigter

Nachteile:

  • Geringere Beiträge in die Rentenversicherung
  • Bei Arbeitslosigkeit geringeres Arbeitslosengeld
  • Geringere Karriereaussichten
  • Weniger Gehalt und Gratifikation
  • Kein Anspruch, auf eine Vollzeitstelle zurückzuwechseln

Arbeitgeber

Vorteile:

  • Förderung des Betriebsklimas durch Arbeitsplatzteilung
  • Gesundheitlich eingeschränkte Mitarbeiter bleiben dem Unternehmen erhalten
  • Geringere Fehlzeiten: Ausgeglichenere Mitarbeiter sind seltener krank
  • Angebot von Teilzeitmodellen steigert die Arbeitgeberattraktivität und sorgt für bessere Mitarbeiterbindung

Nachteile:

  • Vergleichsweise hoher Koordinationsaufwand
  • Vergleichsweise höhere Lohnnebenkosten bei Teilzeit als bei Vollzeit