Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Mitarbeiter an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Als Ausgleich für die Feiertags- und Sonntagsarbeit sind (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben. Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber auch keine Sonntagsarbeit anordnen, falls Sie im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag festgelegt haben.
Ausnahmen beim Arbeitszeitgesetz zur Feiertags- und Sonntagsarbeit
Wie immer gibt es natürlich Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel. Wann eine Genehmigung zur Sonntagsarbeit möglich ist, wird im Arbeitszeitgesetz geregelt:
- Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Bedingung nach Feiertags- und Sonntagsarbeits-Gesetz ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden lang ruht.
- Bei Kraftfahrern ist eine Vorverlegung um zwei Stunden erlaubt. In Speditionen ist es üblich, die Sonntagsruhe um zwei Stunden vorzuverlegen, damit die Fahrer sonntags um 22 Uhr mit Ende des Sonntagsfahrverbots starten können. Die Betriebsruhe beginnt dann samstags um 22 Uhr.
- Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können, dürfen gemäß dem Arbeitsrecht zur Sonntagsarbeit auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Dazu gehört z. B. die Arbeit in Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder im Bewachungsgewerbe.
- Beschäftigte in Bäckereien dürfen bis zu drei Stunden Feiertags- und Sonntagsarbeit anmelden.
- Im Notfall, wenn z. B. der Betrieb durch Hochwasser bedroht wird, dürfen notwendige Rettungsarbeiten durchgeführt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) weitere Ausnahmen zulassen. Das ist z. B. möglich, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden.
Tipp
Vorher informieren
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die geplante Sonntagsarbeit erlaubt ist, können Sie vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen.
Ausgleich bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss ein Mitarbeiter mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. In manchen Branchen - z. B. bei Gaststätten und Krankenhäusern - darf es auch weniger sein. Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Angestellten steht bei Sonntagsarbeit also ein Freizeitausgleich zu.
Für die Sonntagsarbeit müssen Sie ihm an einem Werktag innerhalb der nächsten zwei Wochen frei geben. Geht ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der Woche arbeiten, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten acht Wochen einen Ruhetag bekommt. Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen. Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht.
Sie können den Ersatzruhetag auf einen nach dem Dienstplan des Mitarbeiters sowieso freien Tag legen. Arbeitet Ihr Mitarbeiter normalerweise von Montag bis Freitag, kann z. B. der Samstag Ersatzruhetag für die Sonn- oder Feiertagsarbeit sein.
Einen Zuschlag zum üblichen Gehalt sieht das Arbeitsrecht für Feiertags- und Wochenendarbeit nicht vor. In den meisten Tarifverträgen ist jedoch ein Sonn- und Feiertagszuschlag vorgesehen.
Tipp
Tarifvertrag beachten
Viele Tarifverträge enthalten eigene Regelungen zur Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit. Legt ein für Ihren Betrieb geltender Tarifvertrag einen Zuschlag für Feiertage fest, sind damit nur die gesetzlichen Feiertage gemeint. Ostersonntag und Pfingstsonntag gehören nicht dazu und sind nicht mit Gehaltszuschlag zu vergüten. Ausnahme: In Brandenburg ist der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag.
Regeln für Nachtarbeit
Ein Mitarbeiter leistet Nachtarbeit, wenn er in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr mehr als zwei Stunden arbeitet. Arbeitet er z. B. nur bis Mitternacht oder beginnt seine Schicht erst um 4 Uhr, liegt keine Nachtarbeit vor. In Bäckereien und Konditoreien ist die Zeitspanne zwischen 22 und 5 Uhr maßgeblich.
Wie bei der Arbeit tagsüber soll die Nachtarbeit laut Arbeitszeitgesetz höchstens acht Stunden, darf aber bis zu zehn Stunden dauern. Nur der Zeitraum, in dem die verlängerte Arbeitszeit ausgeglichen werden muss, ist bei der Nachtarbeit kürzer: Der Mitarbeiter muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen auf durchschnittlich höchstens acht Stunden kommen.
Besondere Rechte für „Nachtarbeitnehmer“
Nachtarbeitnehmer ist der Mitarbeiter, der in Wechselschicht auch nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Der Arbeitgeber muss dem Nachtarbeitnehmer gemäß Arbeitszeitgesetz auf Wunsch einen Tagesarbeitsplatz anbieten, wenn folgende Punkte zutreffen:
- die weitere Nachtarbeit seiner Gesundheit schadet oder
- er ein Kind unter 12 Jahren oder einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen hat, der von keinem anderen Mitbewohner versorgt werden kann.
Das Arbeitszeitgesetz bestimmt zudem, dass der Nachtarbeitnehmer zu Beginn der Nachtarbeit und in bestimmten Zeitabständen Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung hat.
Ausgleich für Nachtarbeit: Entweder bezahlte freie Tage oder Gehaltszuschlag
Bei Nachtarbeit müssen Sie entweder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage anbieten oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttogehalt zahlen. Für „angemessen“ halten die Gerichte z. B. bei einem Auslieferungsfahrer für Backwaren oder einer Zugbegleiterin einen Gehaltszuschlag von 25 %. Weniger als 25 % gilt nur als angemessen, wenn die Nachtarbeit z. B. viel Arbeitsbereitschaft umfasst. Welche Alternative Sie für Ihren Betrieb wählen, bleibt Ihnen überlassen. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr, bleibt nur noch die Zahlung eines Zuschlags.
Gehaltsabrechnung nach Sonntagsarbeitsgesetz: Die Zuschläge sind steuerfrei
Auf Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Zuschläge für Nachtarbeit, fallen unter bestimmten Voraussetzungen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an. Abgabenfrei sind folgende Zuschläge zum Grundgehalt:
- Nachtarbeit 25 %, zu besonderen Uhrzeiten 40 %
- Sonntagsarbeit 50 % (Sonderregelung bei Stundenlöhnen über 25 EUR)
- Gesetzliche Feiertage sowie am 31. Dezember (ab 14 Uhr) 125 %
- 24. Dezember (ab 14 Uhr) sowie Weihnachtsfeiertage 150 %
Praxisbeispiel zu Feiertags- und Sonntagsarbeit: Gastronomie
Unternehmer Ulrich Wenz betreibt eine gut gehende Gastwirtschaft. Da er sonntags Verstärkung in der Küche benötigt, stellt er Küchenhilfe Kurth Gerber ein. Klaus arbeitet bereits montags bis samstags bei einem anderen Arbeitgeber. Bürokraft Natascha Kramer meint, Ulrich hätte Klaus nicht einstellen dürfen, weil er keinen Ersatzruhetag bieten kann. Stimmt das?
Die Lösung: Natascha hat Recht. Ulrich hätte Kurth nicht einstellen dürfen. Für die Sonntagsarbeit muss er Kurth laut Arbeitszeitgesetz innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag geben. Das kann er nicht, weil Kurth an allen anderen Wochentagen bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet. Erfährt das Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsamt von dieser Konstellation, muss er mit einem Bußgeld rechnen. Er kann die Situation nur klären, indem er Kurth fristgerecht kündigt.