Was ist die Künstlersozialabgabe?
Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Bei dieser Institution gilt folgendes Verwaltungsverfahren:
- Ähnlich wie ein Arbeitnehmer zahlen die Versicherten etwa die Hälfte der Beiträge selbst.
- Die andere Hälfte besteht aus der sogenannten Künstlersozialabgabe.
- Sie wird zum Teil (30 %) von Unternehmen gezahlt, die Aufträge an diese Berufsgruppen vergeben, und zum Teil (20 %) vom Bund bezuschusst.
- Die rechtliche Grundlage der Künstlersozialkasse bildet das Künstlersozialversicherungsgesetz (kurz: KSVG).
Für die Künstlersozialkasse gehören zu den Künstlern und Publizisten nicht nur Sänger oder Journalisten, sondern z. B. auch Kreative wie Webdesigner und alle, die Werbung oder Verpackungen gestalten. Auch für Zahlungen an Influencer, die mit selbst erstellten Fotos, Videos, Texten oder ähnlichem für die Produkte eines Unternehmens werben, ist gegebenenfalls die Künstlersozialabgabe zu leisten. Gerade in der Buchhaltung für Künstler spielen solche Zahlungen eine wichtige Rolle, da sie die Abgabepflicht direkt betreffen.
Wer muss Künstlersozialabgabe zahlen?
Aus der gesetzlichen Verordnung zur Künstlersozialabgabe gehen folgende Kriterien hervor:
1. Sogenannte typische Verwerter
Das sind Betriebe, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, also zum Beispiel Werbeagenturen, Verlage und Kunsthändler.
2. Betriebe, die Werbung für sich selbst machen
Gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz müssen auch Betriebe Künstlersozialabgabe zahlen, die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen oder die eigenen Produkte betreiben. Voraussetzung ist nur, dass die Werbeaufträge „nicht nur gelegentlich“ an selbstständige Künstler oder Publizisten gehen.
Zu diesen Betrieben gehören z. B.:
- alle verkaufsorientierten Unternehmen, die regelmäßig Werbebroschüren gestalten lassen,
- Versandunternehmen, die regelmäßig Werbefotografen für die Erstellung von Katalogen beauftragen
Gelegentlich und abgabefrei war die Beauftragung bisher, wenn die Gesamtsumme aller solcher Ausgaben für Eigenwerbung höchstens 450 EUR im Kalenderjahr betrug. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde diese Bagatellgrenze zum 1. Januar 2025 auf 700 Euro pro Kalenderjahr erhöht. 2026 soll die Grenze 1.000 Euro pro Kalenderjahr betragen.
Nicht nur für die „Großen“: Künstlersozialabgabe betrifft alle regelmäßigen Auftraggeber
Viele Kleinunternehmer oder Freiberufler wissen gar nicht, dass die Künstlersozialabgabe nicht nur für Konzerne, Verlage und andere große Firmen gilt, sondern grundlegend für jeden, der künstlerische Werke und publizistische Leistungen verwertet. Entscheidend sind bei der weiteren Bewertung die Art der Leistung, Regelmäßigkeit und Gesamtsumme.
Der Webentwickler, der regelmäßig Screendesigns einkauft, ist ebenso betroffen wie die Zwei-Mann-Agentur, die monatlich Webtexte bei Textern beauftragt und der Shop-Betreiber, der sich vom Webdesigner den Internetauftritt gestalten und betreuen lässt.
Geprüft wird die Einhaltung der Abgabe auch: Wer nicht zahlt, muss je nach Größenordnung der Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld zwischen 5.000 und 50.000 Euro rechnen.
3. Betriebe, die solche Leistungen für ihre Unternehmenszwecke nutzen
Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler vergeben, um die Leistungen für ihre Unternehmenszwecke zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen.
Das betrifft z. B.:
- Betriebe, die sich Produkte oder Verpackungen für ihre Waren gestalten lassen.
- Betriebe, in denen Veranstaltungen mit Künstlern oder publizistischen Darbietungen stattfinden.
„Nicht nur gelegentlich“ heißt auch hier, dass für diese Dienstleistungen die Honorarsummen eines Unternehmens mehr als 700 EUR im Kalenderjahr betragen.
Bei Veranstaltungen gibt es für die Erhebung der Künstlersozialabgabe zwei Voraussetzungen. Sie fällt nur an, wenn Sie
- mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen und
- das Auftragsvolumen insgesamt mehr als 700 EUR beträgt.
Auf Honorare für Künstler, die bei einer Betriebsfeier auftreten, fallen nur Künstlersozialabgaben an, wenn die Betriebsfeier öffentlich und vorrangig zu Werbezwecken stattfindet.
Tipp
Keine Abgabe bei abgesagter Veranstaltung
Kann die künstlerische Leistung nicht erbracht werden – z. B., weil die Veranstaltung wegen Erkrankung abgesagt werden muss –, ist auch keine Künstlersozialabgabe fällig. D. h. eventuelle Zahlungen wie Ausfallhonorare, Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafen sind nicht abgabepflichtig. Mit einer Ausnahme: Bei Ausfallhonoraren für schon erbrachte Leistungen, die nur nicht verwertet oder genutzt werden können, bleibt der Anspruch bestehen und Abgaben sind zu entrichten.
Was bedeutet „nicht nur gelegentlich“ genau?
Abgabefrei ist die Beauftragung grundsätzlich nur, wenn die Gesamtsumme aller solcher Ausgaben für Eigenwerbung höchstens 700 EUR im Kalenderjahr beträgt. Der Begriff „gelegentlich“ setzt zudem eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit künstlerischer Aufträge voraus. D. h. auch ein Auftrag über mehr als 700 EUR kann abgabefrei sein, wenn sich ein Unternehmen einmalig eine Firmenwebsite erstellen lässt und sonst gar keine unter das KSVG fallende Aufträge vergibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 1.6.2022, Az. B 3 KS 3/21).
Die Künstlersozialabgabe fällt nur für Aufträge an Selbstständige an
Der Auftragnehmer selbst muss nicht bei der Künstlersozialkasse versichert sein. Außerdem kann er …
- … die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausführen.
- … im Ausland wohnen.
- … freischaffend oder Gewerbetreibender sein.
- … als Einzelfirma, oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) organisiert sein.
Die Künstlersozialabgabe entfällt nur, wenn Sie eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, OHG, GmbH, Ltd. oder AG beauftragen.
Ist ein „Künstler“, z. B. ein Designer, in Ihrem Betrieb angestellt, müssen Sie als Arbeitgeber wie bei jedem anderen Mitarbeiter ganz normale Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Was fällt unter die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?
Für die Ermittlung der Künstlersozialabgabe gilt ein gewisser Prozentsatz. Dieser Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt. Für 2021 und 2022 lag er bei 4,2 Prozent, für 2023 wurde er auf 5,0 Prozent erhöht. Für das Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz bei 5,0 Prozent wie schon im Vorjahr.
Die Künstlersozialabgabe errechnet sich aus allen Entgelten, die Sie an selbstständige Künstler und Publizisten zahlen. Dazu gehören auch Auslagen und Nebenkosten wie Telefon- oder Materialkosten, die vergütet werden.
In die Berechnungsgrundlage nicht einbezogen werden die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer und steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie die Reisekosten. Auch für nachträgliche Vervielfältigungskosten müssen Sie keine Abgabe leisten.
Beispiel: Gestaltung und Druck einer Werbebroschüre
Die Künstlersozialabgabe fällt nur für die künstlerische Leistung an. Diese ist mit einer Vorlage erledigt, die vervielfältigt werden kann. Die Weitergabe des Auftrages an eine Druckerei und die Druckkosten gehören nicht zum abgabepflichtigen Entgelt des Künstlers.
Die Künstlersozialabgabe dürfen Sie dem Künstler nicht in Rechnung stellen. Auch seine Entgeltzahlung dürfen Sie nicht entsprechend gekürzt vereinbaren. Eine Verpflichtung, die KSK auf der Rechnung auszuweisen, besteht nicht – der Auftragnehmer darf die Künstlersozialabgabe weder berechnen noch auf der Rechnung angeben.
Unternehmen sollten darauf achten, die Künstlersozialabgabe korrekt zu buchen – idealerweise unter einem passenden Buchungskonto wie „Fremdleistungen“. Wer mit einer passenden Buchhaltungssoftware arbeitet, kann dort meist auch direkt die Künstlersozialkasse buchen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Steuerberater.
Tipp
Künstlersozialabgabe in der Buchhaltung erfassen
Wie sich die Künstlersozialabgabe buchen lässt, hängt vom verwendeten Kontenrahmen ab. Wer nach einer Lösung sucht, um die KSK buchen zu können, findet im SKR 04 meist das Konto 4980 (Fremdleistungen) als passende Option. Alternativ kann je nach Betriebsstruktur auch ein separates Aufwandskonto genutzt werden. Wichtig ist, dass die Buchung nachvollziehbar erfolgt und bei einer Prüfung eindeutig zugeordnet werden kann.
Die gezahlten Beiträge an die Künstlersozialkasse gelten als Betriebsausgaben und müssen nicht nur korrekt verbucht, sondern auch in der Steuererklärung angegeben werden – wer hier die KSK-Beiträge übersieht, riskiert Nachteile bei der steuerlichen Anerkennung.
Anmeldung bei der Künstlersozialkasse
Betriebe, die eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen oder regelmäßig künstlerische Aufträge vergeben (an freischaffende Gewerbetreibende, GbR etc.), erbringen KSK-pflichtige Leistungen, und müssen sich gemäß KSVG unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse anmelden. Sie unterliegen der Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse. Das Formular zur Anmeldung bei der Künstlersozialkasse finden Sie unter folgender Adresse: www.künstlersozialkasse.de.
Haben Sie den Betrieb angemeldet, stellt die Kasse fest, ob Sie grundsätzlich Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, müssen Sie jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse abgeben.
Der Meldebogen gilt als Bemessungsgrundlage für die KSK-Abgaben. Auf Grundlage dieser Angaben errechnet die Künstlersozialkasse, wie viel Sie für das vergangene Jahr zahlen müssen. Sie legt auch monatliche Vorauszahlungen fest. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht nach, wird die Höhe der Abgabe geschätzt und es droht ein Bußgeld. Auch bei der Erstellung Ihrer Buchhaltung oder SK-Rechnung sollte die Künstlersozialabgabe korrekt berücksichtigt werden.
Damit die Zahlungen korrekt in der Buchhaltung erfasst werden, sollten Sie auch prüfen, wie Sie die KSK buchen. Die monatlichen Vorauszahlungen sind pünktlich zu leisten und wirken sich auf Ihre Betriebsausgaben aus.
Achtung
Die Künstlersozialabgabe ist auch Thema von Betriebsprüfungen
Der Betriebsprüfer der Rentenversicherung prüft auch die Künstlersozialabgabe. Auch die Künstlersozialkasse selbst kann Betriebsprüfungen durchführen.
Die Unterlagen und Aufzeichnungen über die Künstlersozialabgabe unterliegen ganz bestimmten Anforderungen. Sie sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Künstlersozialkasse auf Verlangen vorzulegen.