So regeln Sie die Lohnfortzahlung des Geschäftsführers vertraglich
Geschäftsführer, die im offiziellen Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtig eingestuft sind, können davon ausgehen, dass sie auch rechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden und damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen besteht. Dennoch: Sprechen Sie das Thema beim nächsten Vertragsgespräch mit dem Arbeitgeber GmbH an. Besser ist es, wenn das schwarz auf weiß vereinbart ist. Üblich ist in Geschäftsführungskreisen eine Lohnfortzahlung bis zu 6 Monaten.
Alle anderen Geschäftsführer sollten unbedingt eine Klausel zur Lohnfortzahlung in den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag aufnehmen. Formulierung: „Ist der Geschäftsführer an der Ausübung seiner Dienste durch Krankheit oder durch andere unverschuldete Umstände verhindert, so behält er den Anspruch auf seine Bezüge für die Dauer von 6 Wochen (alternativ: 3 Monaten, 6 Monaten) nach Eintritt des Verhinderungsfalles.“
Tipp
Das Finanzamt nicht vergessen
Gesellschafter-Geschäftsführer müssen bei der Lohnfortzahlung auch an das Finanzamt denken. Gibt es keinen Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung aus dem Anstellungsvertrag, wird das Finanzamt trotzdem gezahlten Lohn als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern. Prüfen Sie entsprechend Ihren Vertrag und bessern Sie ggf. nach.