Definition
Was sind Kinderkrankentage?
Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf sogenannte Kinderkrankentage. Diese sind für den Fall da, dass Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie zuhause ein krankes Kind betreuen müssen.
Kinderkrankentage: Hierauf können Eltern sich berufen
Die gesetzliche Grundlage für Kinderkrankentage findet sich in folgenden Normen:
- In Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht, dass der Mitarbeiter für eine gewisse Zeit bezahlt von der Arbeit freigestellt wird, wenn „er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
- In Paragraph 45 des Sozialgesetzbuch V (SGB V) sind die Kinderkrankentage expliziter geregelt. Hier steht, dass Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, einen Anspruch auf Kinderkrankentage und Krankengeld haben, wenn sie in ihrem Haushalt ein krankes Kind betreuen müssen. Es findet sich jedoch die Einschränkung, dass das Kind unter zwölf Jahre alt sein muss oder aufgrund einer Behinderung nicht auf sich allein gestellt sein darf.
Bis zu welchem Alter des Kindes haben Mütter und Väter Anspruch auf Kinderkrankentage?
§ 45 SGB V hält fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Anspruch auf Kinderkrankentage besteht. Der Anspruch aus dem BGB ist dagegen unklar und im Streitfall gerichtlich zu klären.
Tipp
Halten Sie den Anspruch Ihrer Mitarbeiter auf Kinderkrankengeld vertraglich fest
Als Arbeitgeber können Sie zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festhalten, wann Ihre Mitarbeiter einen Anspruch auf Kinderkrankentage aus § 616 BGB haben.
Wer kann Kinderkrankentage in Anspruch nehmen?
Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankentage. Selbstständige grundsätzlich nicht. Sie können aber einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Je nach Rechtsgrundlage bekommt der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber oder Kinderkrankengeld von seiner Krankenkasse.
Grundsätzlich gibt es beim Kinderkrankengeld zwei Optionen:
- Nach § 616 BGB: Sie als Arbeitgeber stellen Ihren Beschäftigten von der Arbeit frei, um die Betreuung und Pflege des kranken Kindes zu gewährleisten. Die Freistellung von der Arbeit erfolgt in diesem Fall gemäß § 616 BGB, womit Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, Ihrem Beschäftigten die vollen Bezüge weiter zu zahlen.
- Nach § 45 SGB V: Sie können aber auch ausschließen, dass Sie im Fall von Kinderkrankentagen weiterhin Entgeltfortzahlungen für Ihre Mitarbeiter leisten. Dann ist in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung in der Pflicht und zahlt das sogenannte Kinderkrankengeld als Lohnersatzleistung aus – sofern das Kind die Voraussetzungen erfüllt. Das Kinderkrankengeld ist deutlich niedriger als das regelmäßige Gehalt bzw. der regelmäßige Lohn und schwankt in der Regel zwischen 70 Prozent des Brutto- und 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Achtung
Regelungen für Privatversicherte in Bezug auf Kinderkrankengeld
Nur gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Privat versicherte Beschäftigte müssen diese Leistung ausdrücklich vereinbart haben, um während ihrer Arbeitsunfähigkeit Kinderkrankengeld beziehen zu können. Arbeitnehmer in Elternzeit, die in Teilzeit arbeiten, haben einen Anspruch auf Kinderkrankentage.
Wie viele Kinderkrankentage bekommen Arbeitnehmer?
In § 45 SGB V ist festgehalten, wie lange Arbeitnehmer zuhause bleiben dürfen, um ein krankes Kind zu betreuen. Jeder Elternteil hat je Kalenderjahr Anspruch auf 10 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 20 Arbeitstage. Der Anspruch ist pro Kalenderjahr auf maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt.
Im Zuge der Corona-Pandemie war der Anspruch auf Kinderkrankentage in den Jahren 2022 und 2023 erhöht worden. Er betrug 30 Tage für jeden Elternteil, 60 Tage für Alleinerziehende. Bei mehreren Kindern bestand für 65 Tage Anspruch für jeden Elternteil, 130 Tage für Alleinerziehende.
Der pandemiebedingte erhöhte Anspruch lief zum 31.12.2023 aus, wurde aber abgelöst durch einen erhöhten Anspruch in den Jahren 2024 und 2025 im Rahmen des Pflegestudiumstärkungsgesetzes.
Info
Anspruchstage auf Kinderkrankengeld erhöhen sich 2024 und 2025
Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz steigt die Höhe der Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025. Seit dem 1. Januar 2024 gilt folgender Anspruch:
- 15 Arbeitstage pro Elternteil im Kalenderjahr.
- 30 Arbeitstage im Kalenderjahr für Alleinerziehende.
- Gesamtzahl der Anspruchstage im Kalenderjahr: 35 Arbeitstage (pro Elternteil) bzw. 70 Arbeitstage (Alleinerziehende).
Ab 2026 soll wieder die reguläre Dauer greifen, die bereits vor der pandemiebedingten Änderung galt.
Daneben sieht das Pflegestudiumstärkungsgesetz vor, dass ein neuer Anspruchstatbestand auf Kinderkrankengeld besteht, wenn ein versicherter Elternteil bei der stationären Behandlung seines versicherten Kindes im Krankenhaus mitaufgenommen werden muss. Dies gilt, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.
Was ist, wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
Wenn die Kinderkrankentage aufgebraucht sind, Ihr Mitarbeiter aber trotzdem ein krankes Kind betreuen muss, kann er Urlaub beantragen oder mit Ihnen vereinbaren, dass er unbezahlt freigestellt wird. Ob Sie eine unbezahlte Freistellung genehmigen, bleibt Ihnen überlassen.
Wie viele Kinderkrankentage stehen Müttern und Vätern zu?
Die Zahl der Kinderkrankentage richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Um Eltern zu entlasten, wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld 2024 und 2025 erweitert. Jeder Elternteil erhält 15 statt 10 Kinderkrankentage pro Kind, Alleinerziehende 30 statt 20 Arbeitstage. Für Familien mit mehreren Kindern steigt die Zahl der Kinderkrankentage pro Elternteil auf maximal 35 Tage, für Alleinerziehende mit mehreren Kindern auf maximal 70 Tage.
Können Kinderkrankentage von einem auf den anderen Elternteil übertragen werden?
Ja, wenn die Ansprüche des einen Elternteils aufgebraucht sind, ist es möglich, die Tage des anderen Elternteils zu übertragen, wenn dies im Einverständnis mit dem Arbeitgeber geschieht.
Wie wird Kinderkrankengeld beantragt?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse. Sie benötigen dazu ein Attest des Arztes, die sogenannte „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes. “ Den Kinderkrankenschein reichen sie dann ausgefüllt bei der Krankenkasse ein.
Können Arbeitnehmer Kinderkrankmeldungen auch telefonisch beantragen?
Ja, seit dem 18.12.2023 können Eltern für bis zu 5 Tage auch telefonisch eine Kinderkrankmeldung bekommen. Voraussetzung für die Krankschreibung eines Kindes ist, dass der Arzt das Kind kennt und dass es sich nicht um eine schwerere Erkrankung handelt und die telefonische Krankschreibung somit vertretbar ist.
Können Eltern Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten?
Ja, auch Mütter und Väter im Homeoffice haben Anspruch auf die gleiche Anzahl an Kinderkrankentagen.
Haben Beschäftigte mit einem Minijob Anspruch auf Kinderkrankengeld?
In der Regel haben Eltern mit einem Minijob keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sondern nur auf unbezahlte Freistellung.