Was bedeutet Beitragsbemessungsgrenze bei Sozialversicherung, Pflegeversicherung und Co.?
In Deutschland ist gesetzlich geregelt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen. Wie hoch der Prozentsatz des Bruttogehaltes ist, der dabei monatlich an die Versicherung fließt, orientiert sich an der Versicherungsart.
Diese Versicherungsarten sind:
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
Der Gesetzgeber legt den entsprechenden Beitragssatz regelmäßig neu fest. So beläuft sich zum Beispiel der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2024 auf 14,6 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen jeweils die Hälfte - also hier je 7,3 Prozent. Bei der GKV kommen dann noch kassenindividuelle Zusatzbeiträge hinzu. Diese liegen bei durchschnittlich 1,7 Prozent. Auch diese werden hälftig übernommen.
Die Sozialversicherungsbeiträge fallen nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze an. Die Beitragsgrenze ist also gedeckelt. Es existiert eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, kurz: BBG. Diese BBG legt fest, bis zu welcher Lohnhöhe ein Versicherungsbeitrag erhoben wird. Der Betrag, der darüber liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht herangezogen. Es werden somit auch keine Rentenansprüche erworben.
Die Regierung passt die Rechengrößen jedes Jahr aufs Neue mit Wirkung zum 1. Januar an die Entwicklungen der Einkommen des Vorjahres aller Arbeitnehmer in Deutschland an. So bleibt die soziale Absicherung stabil und gesetzlich Versicherte laufen nicht Gefahr, trotz Lohnsteigerungen verhältnismäßig gesehen geringere Renten zu erwarten.
Info
BBG bei Mehrfachbeschäftigung
Gehen Arbeitgeber mehreren Beschäftigungen nach, so werden Beiträge auch bei Mehrfachbeschäftigten insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wird diese Grenze überschritten, werden die beitragspflichtigen Beiträge zwischen den Arbeitgebern aufgeteilt.
Wieso gibt es die Beitragsbemessungsgrenze für Krankenkassen?
Bereits seit vielen Jahrzehnten existiert in Deutschland die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wurde einst eingeführt, um Krankenkassen zu schützen, die Menschen im Krankheitsfall mit Krankengeld versorgten. Die Höhe dieses Krankengeldes orientierte sich an der Höhe des Einkommens. Um die Höhe des Krankengeldes jedoch zu deckeln, wurde eine Obergrenze des Bruttolohnes festgelegt. Das Einkommen, das darüber lag, sollte beitragsfrei werden.
Als Grundgedanke diente die Annahme, dass Besserverdienende in der Lage sind, die Minderung des Einkommens im Krankheitsfall selbst auszugleichen. Die Beitragsbemessungsgrenze sollte also nicht nur den maximalen Versicherungsbeitrag, sondern auch das maximale Krankengeld deckeln.
Wo liegt die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsmessungsgrenzen unterscheiden sich je nach Versicherungszweig und werden jährlich vom Staat angepasst. Da die Gehälter und Löhne in den letzten Jahrzehnten stetig gestiegen sind, steigen auch die Grenzen kontinuierlich.
Außerdem existieren wegen des niedrigeren Lohnniveaus der neuen Bundesländer im Vergleich zu den alten Bundesländern niedrigere Beitragsbemessungsgrenzen bei den Beitragssätzen der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Verdienst ist schlichtweg im Osten der Republik teils noch deutlich niedriger als im Westen.
Diese Unterscheidung gilt bereits seit der Wiedervereinigung Deutschlands. Die Bundesregierung ist jedoch bestrebt, das Rentenniveau von Ost und West bis 2025 zu vereinheitlichen. Bis dahin soll der Angleichungsprozess abgeschlossen sein. Dann wäre auch die Beitragsbemessungsgrenze dieselbe.
Beim BBG der Krankenversicherung gelten für alle Erwerbstätigen dieselben Grenzen.
Diese Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2024
Zum 1. Januar 2024 wurden bei der Berechnung folgende BBG festgesetzt:
Größe | Ost | West | |
---|---|---|---|
1 | Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) | 69.300 Euro pro Jahr | 69.300 Euro pro Jahr |
2 | BBG in der GKV | 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat) | 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro pro Monat) |
3 | BBG in der all. Rentenversicherung | 7.450 Euro pro Monat | 7.550 Euro pro Monat |
4 |
BBG in der knappschaftlichen Rentenversicherung (betrifft Arbeitnehmer aus der Seeschifffahrt, der Deutschen Bahn und des Bergbaus) | 9.200 Euro pro Monat | 9.300 Euro pro Monat |
5 | BBG in der Arbeitslosenversicherung | 7.550 Euro pro Monat | 7.450 Euro pro Monat |
Was hat es mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf sich?
Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, unterscheidet sich die Beitragsbemessungsgrenze von der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) - auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet (vgl. Zeile 1).
Die JAEG ist eine Rechengröße der Sozialversicherung und legt fest, ab wann Erwerbstätige in der GKV versicherungsfrei sind. Übersteigt ihr Entgelt diese Grenze, so sind die Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichert. Sie können ab diesem Moment in die private Krankenversicherung wechseln.
Beitragsbemessungsgrenze für die private Krankenversicherung (PKV)
Beiträge der privaten Krankenversicherung stehen zwar nicht direkt in Zusammenhang mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, so ist für Arbeitgeber die Beitragsbemessungsgrenze dennoch eine essenzielle Größe: Diese Personen erhalten einen Arbeitgeberzuschuss – konkret: Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des monatlich zu zahlenden Versicherungsbetrags an die PKV. Der Zuschuss darf jedoch die Kosten nicht übersteigen, die für gesetzlich versicherte Angestellte entstehen.
Außerdem wirkt sich die gesetzliche BBG auf die zu zahlenden Beiträge für den PKV-Basistarif aus: Sie dürfen die Höchstbeiträge der GKV, die sich durch die BBG ergeben, nicht überschreiten.
Diese Regelung gilt zudem auch für Selbstständige: Nur wenn sie sich freiwillig gesetzlich absichern, greift die Beitragsbemessungsgrenze.