Staatsbürgerschaft und Tätigkeit spielen bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter eine Rolle
Inklusion am Arbeitsplatz ist wichtig. Doch wie kann diese vorangetrieben werden? Wenn Sie neue Mitarbeiter aus dem Ausland oder Flüchtlinge einstellen, gelten unterschiedliche Regeln. Eine Rolle spielt unter anderem:
- welche Staatsbürgerschaft Ihr Bewerber hat
- welche Tätigkeit er ausüben soll
Ausländische Mitarbeiter aus der EU und den EWR-Staaten einstellen
Die Einstellung eines Bewerbers aus der europäischen Union oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist problemlos möglich. Diese Arbeitnehmer benötigen kein Visum und keine Arbeitserlaubnis. Sie dürfen ohne weitere Voraussetzung in jedem beliebigen EU-Staat wohnen und arbeiten (Recht der Freizügigkeit). Sie müssen nur ihren neuen Wohnsitz bei der örtlichen Meldebehörde anzeigen.
Ohne weitere Voraussetzungen in Deutschland arbeiten dürfen außerdem folgende Nationalitäten:
- aus den EU-Mitgliedstaaten. D. h. Unionsbürger aus Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien (noch), Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern,
- aus dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Norwegen und Lichtenstein),
- aus der Schweiz - mit dieser besteht ein spezielles Freizügigkeitsabkommen.
Tipp
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Einstellung ausländischer Mitarbeiter aus anderen Staaten und Beschäftigung von Asylbewerbern
Ausländische Mitarbeiter aus sogenannten Drittstaaten dürfen nur in Deutschland arbeiten, wenn sie eine „Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung“ haben. Zuständig für deren Erteilung ist die deutsche Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde. Diese prüfen zuerst, ob im speziellen Fall eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erforderlich ist. Die Zustimmung wird regelmäßig erteilt, wenn
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
- die Arbeitsbedingungen mit denen inländischer Beschäftigte vergleichbar sind,
- im Falle der Blauen Karte EU: die Beschäftigung im Verhältnis zur Qualifikation angemessen ist.
Chancenkarte: Neue Möglichkeit für ausländische Arbeitssuchende in Deutschland
Im 1. Juni 2024 wurde die sogenannte Chancenkarte eingeführt. Die Chancenkarte ermöglicht es Personen aus Nicht-EU-Staaten, nach Deutschland zu kommen, um dort eine passende Arbeitsstelle zu suchen, ohne vorher einen festen Arbeitsvertrag zu haben. Voraussetzungen für den Erhalt der Chancenkarte sind entweder eine Anerkennung als Fachkraft oder das Erreichen von mindestens sechs Punkten im sog. Punktesystem. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Person ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts eigenständig sichern kann.
Inhaber einer Chancenkarte sind zu einer zweiwöchigen Probearbeit oder zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung (bis zu 20 Stunden in der Woche) berechtigt und dürfen ein Jahr lang in Deutschland bleiben.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Chancenkarte um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dies muss dann bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden.
Weitere Informationen zum Punktesystem und zur Chancenkarte selbst finden Sie in unserem Artikel zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und auf der Webseite Chancenkarte Deutschland.
Positivliste: Ausländische Arbeitnehmer und Flüchtlinge einstellen in Mangelberufen
Bei bestimmten Berufen ist keine Vorrangprüfung (siehe oben) notwendig. In Mangelberufen, in denen der Fachkräftemangel besonders stark ist, können ausländische Arbeitnehmer sowie anerkannte Flüchtlinge verhältnismäßig leicht eingestellt werden. Welche Engpassberufe hierzu zählen, ist in der sogenannten Positivliste festgelegt. Diese Liste wird von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und in regelmäßigen Abständen überprüft.
Ausländische Bewerber für solche Berufe müssen nachweisen können, dass ihre Qualifikation einer einschlägigen Ausbildung in Deutschland entspricht. Die Positivliste unterscheidet vom Anforderungsniveau her zwischen qualifizierten „Fachkräften“ (mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung) und „Spezialisten“ (mit erfolgreicher Meisterprüfung, Technikerausbildung oder Fachschul- bzw. Hochschulabschluss).
Achtung
Ausländerbehörde informieren bei Änderungen der Arbeitsbedingungen
Möchten Sie die Arbeitsbedingungen ändern, sollten Sie mit der Ausländerbehörde vorab klären, ob die neuen Arbeitsbedingungen durch die vorhandene Genehmigung abgedeckt sind.
Bei manchen „Drittstaatlern“ ist es einfacher
In vielen Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Zustimmungsfrei ist z. B. die Beschäftigung von:
- Praktikanten im Rahmen eines studienbezogenen Praktikums für höchstens 6 Monate
- Studenten ausländischer Hochschulen als Ferienbeschäftigung
- Absolventen deutscher Auslandsschulen zur Berufsausbildung
- Hochqualifizierten mit Niederlassungserlaubnis
- Inhabern der “Blauen EU-Karte” mit bestimmtem Mindestgehalt
- Fachkräften mit inländischem Hochschulabschluss
- Probebeschäftigung/Beschäftigung bis 20 Wochenstunden bei Personen mit Chancenkarte
Im Gegensatz dazu darf der Aufenthaltstitel zur Ausübung eines sogenannten “definierten Mangelberufs” oder zur Beschäftigung nach einer im Inland absolvierten qualifizierten Berufsausbildung nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden.
Info
Westbalkanregelung und Sonderregelung für ukrainische Geflüchtete
Westbalkanregelung: Mit der Westbalkanregelung können Arbeitgeber Arbeitskräfte bestimmter Staaten des Westbalkans unter vereinfachten Bedingungen beschäftigen. Bestimmte Qualifikationen werden hier nicht vorausgesetzt – allerdings gibt es für Deutschland lediglich ein Jahreskontingent: Die Bundesagentur für Arbeit kann bis zu 50.000 Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln erteilen.
Sonderregelung für ukrainische Flüchtlinge: Für Flüchtlinge aus der Ukraine wurden besondere Regelungen getroffen. Sie erhalten unbürokratisch eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis und dürfen sofort eine Arbeit aufnehmen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter“.
Klären Sie vorab, ob Sie den "Drittstaatler" oder Flüchtling einstellen dürfen
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten gibt es zahlreiche Vorgaben mit ebenso vielen Ausnahmen. Wenn Sie einen solchen ausländischen Mitarbeiter einstellen möchten, sollten Sie sich darum vorab bei der Bundesanstalt für Arbeit erkundigen, ob grundsätzlich eine Beschäftigungsmöglichkeit besteht und welche Voraussetzungen in Ihrem Fall zu erfüllen sind.
Tipp
Vorabprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit
Möchten Sie wissen, ob Sie eine Stelle mit einem ausländischen Arbeitnehmer besetzen dürfen oder einen bestimmten ausländischen Bewerber einstellen dürfen, können Sie bei der Bundesanstalt für Arbeit eine sogenannte Vorabprüfung beantragen. Sie wissen dann frühzeitig, ob Sie mit der Zustimmung der Behörde rechnen können.
Sonderfall Asylsuchende: Maßgeblich ist der Aufenthaltsstatus
Ob Sie einen Asylsuchenden einstellen dürfen, hängt von seinem Aufenthaltsstatus ab. Unterschieden werden:
- Asylberechtigte (bereits als Geflüchtete anerkannt)
- Asylsuchende (registriert, Antrag auf Asyl muss noch gestellt werden)
- Asylbewerber (Asylantrag gestellt)
- Geduldete (Asylantrag abgelehnt, aber Abschiebung ausgesetzt)
Anerkannte Flüchtlinge dürfen einer Arbeit sofort und ohne Einschränkungen nachgehen. Das erkennen Sie an deren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgestellten Aufenthaltstitel. Er wird für bis zu drei Jahren - mit Möglichkeit zur Verlängerung bzw. zum Übergang in einen Daueraufenthalt - erteilt.
Flüchtlinge und der Arbeitsmarkt: Nur anerkannte Asylberechtigte dürfen ohne spezielle Genehmigung arbeiten
Asylsuchende, Asylbewerber und Geduldete dürfen Sie nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde einstellen. Asylbewerber erkennen Sie an der von der BAMF ausgestellten „Aufenthaltsgestattung“. Personen mit Duldung verfügen über eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“ (Duldung).
Der Antrag bei der Ausländerbehörde muss vom Bewerber selbst gestellt werden. Er kann Sie auch dazu bevollmächtigen. Die Ausländerbehörde kann die Arbeitsaufnahme mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit nach Ablauf einer Wartefrist erlauben. Die Bundesanstalt für Arbeit prüft in der Regel die Arbeitsbedingungen, die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt und ob bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen.
Bestimmte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Dazu gehören Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern und solche, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Fällen ist eine Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt nicht möglich.
Tipp
Nebenbestimmung informiert
In den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokuments finden Sie den Hinweis „Erwerbstätigkeit gestattet“, „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“ oder „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“. Danach sollten Sie sich richten, wenn Sie Flüchtlinge einstellen möchten.
Für Auszubildende gilt eine besondere Duldungsregelung
Wollen Sie Flüchtlinge beschäftigen, ist es wichtig zu wissen, dass geflüchtete Auszubildende besonderen Schutz genießen. Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen - Ihr Bewerber z. B. nicht aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland stammt - ist ihm die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Ausbildung in Ihrem Betrieb sicher. Kann er nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine entsprechende Arbeitsstelle vorweisen, darf er für weitere zwei Jahre mit einer Aufenthaltsgenehmigung rechnen.
Beschäftigung von Flüchtlingen bei Minijobs oder Praktika
Für Praktika gelten grundsätzlich die Vorschriften, die auch für eine Beschäftigung gelten. Auch für einen Minijob brauchen Geflüchtete eine Genehmigung nach den für eine Vollbeschäftigung geltenden Vorgaben.
Wenn Sie als Unternehmen einen Flüchtling einstellen möchten, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt mit der Ausländerbehörde oder der örtlichen Agentur für Arbeit aufzunehmen. Sie erfahren dort, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung in Ihrem Fall möglich ist.
Flüchtlinge einstellen: Förderung und Hilfsprogramme für Unternehmen
Wenn Sie einen Flüchtling als Auszubildenden einstellen, kann der Ausbildungsprozess im Schnitt deutlich länger dauern als bei deutschen Azubis. Das liegt unter anderem an der Sprachbarriere.
Um Unternehmen zu unterstützen, hat der Bund daher diverse Förderprogramme ins Leben gerufen.
So gibt es beispielsweise Eingliederungszuschüsse. Durch diese erhalten Sie als Arbeitgeber finanzielle Unterstützung, wenn Sie Mitarbeiter oder eben Flüchtlinge einstellen, welche nicht über passende Erfahrung oder berufliche Kenntnisse verfügen.
Auch ausbildungsbegleitende Hilfen stehen bereit. Diese fördern in Abstimmung mit Ihnen durch Sprachunterricht, sozialpädagogische Begleitung oder Wissensvermittlung im Bereich Allgemeinbildung.
In der Zeit der Einstiegsqualifizierung, während der Flüchtlinge über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten den betrieblichen Alltag kennenlernen können, unterstützt die Agentur für Arbeit mit einem Zuschuss.
Sämtliche Fördermaßnahmen gelten dabei hauptsächlich oder ausschließlich für anerkannte Flüchtlinge. Für Geduldete gelten besondere Regelungen.
Ausländische Mitarbeiter einstellen: Beispiel aus der Praxis
Der Sachverhalt: Mitarbeiter M. Ihres ausländischen Geschäftspartners würde gerne einige Jahre in Deutschland arbeiten. Ihr Geschäftspartner fragt an, ob Sie sich vorstellen könnten, M. bei der nächsten passenden Stellenausschreibung zu berücksichtigen. Sie sind grundsätzlich nicht abgeneigt, fragen sich aber, ob Sie M. als Ausländer ohne weiteres in Deutschland beschäftigen dürfen.
Die Antwort: Ob Sie M. einstellen dürfen und ob er eine Arbeitserlaubnis benötigt und bekommen wird, hängt unter anderem von seiner Staatsangehörigkeit und der Tätigkeit ab, die er bei Ihnen ausüben soll. Ist er Staatsangehöriger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums, etwa Spanier, Tscheche oder Pole, benötigt er keine Arbeitserlaubnis. Kommt er aus einem sogenannten Drittstaat, z. B. aus Südafrika, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung. Diese kann er nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen bekommen.
Auch eine Arbeitserlaubnis für geduldete Ausländer ist möglich.