GbR-Gründung und -Haftung – So gründest du eine GbR
Mitgefangen, mitgehangen: Wählen Sie Ihre Mitgesellschafter in der GbR sorgfältig aus
Eine GbR kann man nicht allein gründen. Man hat immer mindestens einen Mitgesellschafter.
Das Gesetz sieht in § 721 BGB aber auch die persönliche Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor. Diese haften den Gläubigern gegenüber als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt mit dem Privatvermögen. Gläubiger können entscheiden, ob sie sich an die Gesellschaft oder direkt an einen Gesellschafter wenden. Wenn man nun mit seinem privaten Vermögen für die Gesellschaft haftet und in eben dieser Gesellschaft noch mindestens eine weitere Person mitmischt, wird einem schnell klar, dass man diese Person gründlich auswählen sollte. Gute Freunde sind dabei nicht immer gleich gute Geschäftspartner. Auch wenn du deinen Mitgesellschaftern blind vertrauen kannst, solltest du dich trotzdem bestmöglich absichern.
Regeln über Regeln: Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist ein Muss
Eine GbR kann man grundsätzlich formlos gründen. Eine mündliche Absprache oder auch nur eine auf einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck gerichtete Aktivität reicht aus.
Dass eine rein mündliche Vereinbarung nicht der optimale Weg ist, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Die wichtigsten Grundregeln sollte man immer von Anfang an festlegen und schriftlich in einem Gesellschaftsvertrag festhalten. Das hilft nicht nur, um der Unternehmung eine klare Struktur zu geben, sondern es kann auch aktiv Konflikten vorbeugen, da Prozesse klar geregelt sind. Oft wird der Gesellschaftsvertrag auch von Banken oder Behörden angefordert. Professionelle Unterstützung bei der Erstellung hilft daher nicht nur den Gesellschaftern sich rechtlich bestmöglich abzusichern. Ein professionell erstellter Gesellschaftsvertrag gibt zudem in der Außenwahrnehmung gleich ein viel besseres Bild ab.
Aber was genau muss eigentlich in einem Gesellschaftsvertrag stehen?
Sinnvoll ist eine Regelung zur Vertretungsbefugnis. Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Gesellschafter die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten können. Hintergrund ist dabei die persönliche Haftung: Wer für alles haftbar gemacht werden kann, muss auch überall mitentscheiden und notfalls ein Veto einlegen können.
Gesamtvertretung kann aber auch das operative Geschäft einschränken. Jeder Vertrag muss zwingend vom Mitgesellschafter gegengezeichnet werden. Sinnvoll kann daher oft eine Einzelvertretungsbefugnis und eine Aufteilung der Verantwortungsbereiche sein. Wichtig ist hier: eine pauschale Lösung gibt es nicht und es kommt immer auf die genaue Situation im Unternehmen an.
Info
Haftung beschränken
Möchte man sich lieber ganz absichern und kein Haftungsrisiko eingehen, ist die GbR nicht die richtige Wahl. In diesem Fall wäre zu überlegen, eine andere Rechtsform wie z. B. GmbH oder Unternehmergesellschaft zu wählen.
Die Angst vor Haftung kann durch eine gute finanzielle Situation der Gesellschaft minimiert werden. Eventuell ist es daher sinnvoll, gewisse Beträge als Haftungspolster in der Gesellschaft zu belassen. Um zu verhindern, dass die Gesellschafter den letzten Cent aus der Gesellschaft ziehen, sollten die Privatentnahmen kontrolliert und ggf. beschränkt werden, indem bspw. ein Maximalbetrag festgelegt wird, der durch die Gesellschafter vom Geschäftskonto monatlich privat entnommen werden darf. Alternativ können auch Summen festgelegt werden, die in der Gesellschaft verbleiben müssen und darüber liegende Beträge werden ausgeschüttet.
Sinnvoll kann es auch sein, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, um Kosten abzufangen, die durch Fehler entstehen können. Mit Kunden kann vertraglich auch eine Haftungsbeschränkung die Haftpflicht-Versicherungssumme vereinbart werden. Diese sollte dann auch entsprechend hoch genug sein, damit der Vertragspartner sich darauf einlässt. Einige Berufsgruppen, z. B. Anwälte und Steuerberater, sind dazu sogar gesetzlich verpflichtet.
Tipp
Unterstützung bei der Gründung
Hilfe bei allen rechtlichen Fragen rund um die Gründung bekommt man bei darauf spezialisierten Rechtsanwälten. Manchmal ist ein Erstgespräch kostenlos, meistens wird aber eine Erstberatungsgebühr von 190 Euro zzgl. MwSt fällig. Kostenlose Unterstützung gibt es bei der IHK oder in vielen Accelerator-Programmen für Startups.
Beachte bitte, dass ein Vortrag/Workshop oder eine kostenlose Beratung im Regelfall nie eine individuelle Beratung durch spezialisierte Steuer- und Rechtsberater ersetzt.
Haftung der GbR und der Gesellschafter: Verschiedene Szenarien und Beispiele
Kommt es zu einem Schadensfall, können Gläubiger sowohl die GbR als auch deren Gesellschafter in Haftungsfragen rechtlich heranziehen. Um die gesamtschuldnerische Haftung weitestgehend zu begrenzen, gibt es verschiedene Szenarien, die du bei der Gründung einer GbR im Hinterkopf behalten solltest:
1. Haftung für Delikte der anderen Gesellschafter
Die GbR ist verantwortlich für das Handeln ihrer Gesellschafter. Da die Gesellschafter aber für Verbindlichkeiten der GbR verantwortlich sind, haften sie deshalb auch für Handlungen ihrer Mitgesellschafter im Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR.
2. Nachhaftung bei einer GbR nach Auflösung oder Ausscheiden
Auch nach der Auflösung der Gesellschaft oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters besteht noch fünf Jahre eine Haftung für Verbindlichkeiten.
Info
MoPeG: Haftung ausscheidender Gesellschafter
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist seit dem 1.1.24 in Kraft und verändert einiges im Recht der GbR. Unter anderem bringt es die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung für ausgeschiedene Gesellschafter mit sich. Grundsätzlich gibt es eine sog. Nachhaftung für Altverbindlichkeiten. Scheidet man aus, haftet man für Verbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind, weiter. Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird nun nach § 728b Abs. 1 S. 2 BGB begrenzt, sodass nicht mehr der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Man sollte regeln, wann Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden dürfen. Außerdem sollte man alle Ausschlussgründe klar und unmissverständlich auflisten. Ein Beispiel: Die betreffende Person wird ausgeschlossen, wenn sie Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
3. Haftung bei Tod eines Gesellschafters
Sollte ein Gesellschafter versterben, werden sowohl die Aktiva als auch die Passiva vererbt. Sofern das Erbe nicht ausgeschlagen wird, muss der Erbe auch für Schulden innerhalb der GbR haften. Nach Inkrafttreten des MoPeG wird die GbR auch nicht mehr automatisch beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst.
4. Eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich
Eine Haftungsbeschränkung ist weder im Innenverhältnis noch im Außenverhältnis möglich. Alle Gesellschafter haften unbegrenzt, auch mit ihrem Privatvermögen. Deswegen sollten von Anfang an Rücklagen gebildet werden, um eventuelle Haftungsfälle finanziell abzusichern.
5. Haftungsausschluss bei wenigen bestimmten GbR
Ausnahme: für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften gilt die Besonderheit, dass sie in ihren AGB die Haftung beschränken können.
Info
Unsere Frage an Sie: Das MoPeG
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz:MoPeG) reformiert das Personengesellschaftsrecht. Wir möchten von Ihnen wissen: Wie stehen Sie dazu, was bedeutet das für Sie und wie können wir Sie unterstützen? Machen Sie mit bei unserer kurzen Umfrage und geben Sie uns Antwort auf rund fünf Fragen. Ihre Antworten werden anonymisiert erfasst und helfen uns, Ihnen die passende Unterstützung zu Ihren Anliegen rund ums MoPeG zu bieten.