Was ist das Zukunftsfinanzierungsgesetz?
Der Deutsche Bundestag hat das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) beschlossen, weil die bisherigen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht den gewünschten Effekt erzielt haben: die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken, damit diese talentierte oder spezialisierte Mitarbeiter gewinnen können.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 17. November 2023 gemäß dem Zeitplan offiziell verabschiedet. Jetzt soll mehr privates Kapital mobilisiert werden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen.
Zum einen soll damit die Anzahl der Unternehmen, die von den Neuregelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Steuerrecht profitieren, erheblich steigen. Zum anderen treten Vereinfachungen in Kraft, um den sogenannten Dry-Income-Effekt zu vermeiden. Ferner soll eine gestärkte Digitalisierung bei der Zielumsetzung helfen.
Video: Zukunftsfinanzierungsgesetz in 2 Minuten erklärt
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Was ist der Dry-Income-Effect?
Mit Dry-Income-Effekt ist der Nachteil gemeint, dass es bei einem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bisher nach Ablauf von 15 Jahren seit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zu einer Versteuerung der erhaltenen Kapitalbeteiligung kommt. Es erfolgt also eine Nachversteuerung des geldwerten Vorteils aus der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, ohne dass die Beteiligung veräußert wurde und ohne Zufluss liquider Mittel beim Mitarbeiter. Dieser Nachteil wurde im neuen Zukunftsfinanzierungsgesetz erheblich abgemildert.
Welche Unternehmen profitieren vom Zukunftsfinanzierungsgesetz?
Die Anzahl der KMU und Start-ups, die von den verbesserten Rahmenbedingungen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung profitieren, hat sich seit dem 1. Januar 2024 deutlich erhöht. Hintergrund ist, dass sich die Schwellenwerte durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz hinsichtlich des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme verdoppelt haben. Auch die Vervierfachung der Mitarbeiteranzahl sowie ein neuer Betrachtungszeitraum und die Einbeziehung älterer Unternehmen führt zu einem größeren Kreis an begünstigten Unternehmen.
Zukunftsfinanzierungsgesetz: alte und neue Schwellenwerte im Vergleich
Vor 2024 | Seit 1. Januar 2024 | |
---|---|---|
Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme | maximal 50 Mio. Euro bzw. 43 Mio. Euro | maximal 100 Mio. Euro bzw. 86 Mio. Euro |
Anzahl der Mitarbeiter | weniger als 50 | weniger als 1.000 |
Neuer Betrachtungszeitraum im Zukunftsfinanzierungsgesetz
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre ausgedehnt. Danach profitieren KMU und Start-ups von den steuerlichen Vergünstigungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung, wenn die Schwellenwerte zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung am Unternehmen oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden. Zudem ist auf den Stichtag des letzten Rechnungsabschlusses abzustellen.
Beispiel: Neuregelung zu Schwellenwerten beachten
Eine AG überträgt Mitarbeitern im Jahr 2024 Aktien. In den Jahren 2022 und 2023 wurden die Schwellenwerte erfüllt, 2024 wurden die Schwellenwerte dagegen überschritten. Die Folge: Da es auf den Stichtag des letzten Rechnungsabschlusses ankommt (in diesem Fall 2023) und die Schwellenwerte 2023 erfüllt worden, wirkt sich die Überschreitung der Schwellenwerte im Jahr 2024 steuerlich nicht schädlich aus.
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Unternehmensalter hochgesetzt
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz begünstigt seit dem 1. Januar 2024 KMU, deren Gründung vor der Übertragung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung höchstens 20 Jahre zurückliegt. Davor waren nur KMU mit einem Unternehmensalter von 12 Jahren begünstigt.
Leichterer Zugang zum Kapitalmarkt
Besonders kleinere Unternehmen erhalten durch das ZuFinG Erleichterungen beim Zugang zum Kapitalmarkt. Die Mindestkapitalisierung für einen Börsengang liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 1 Million statt bei 1,25 Millionen Euro. Dies soll künftig für einen stärkeren Kapitalmarkt sorgen, in dem sich Unternehmen auch auf internationaler Ebene besser positionieren können. Auch Investitionen und Finanzierungen im Bereich Forschung und Entwicklung sollen dadurch gefördert werden. Ebenso soll der Ausbau der englischen und elektronischen Kommunikation den Kapitalmarktzugang vereinfachen.
Darüber hinaus vereinfacht das Zukunftsfinanzierungsgesetz Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss, da die Grenze von 10 % auf 20 % erhöht wurde.
Steuerliche Vergünstigungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung, bleibt seit dem 1. Januar ein geldwerter Vorteil von 2.000 Euro (bisher 1.440 Euro) aufgrund einer Erhöhung des Freibetrags steuerfrei. Bei einer Grenzüberschreitung des Betrags der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, erfolgte die Besteuerung dieses geldwerten Vorteils vor 2024, wenn:
- das Dienstverhältnis beendet wurde oder
- spätestens 12 Jahre nach Erhaltung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz bringt hier eine entscheidende Neuregelung: Die aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung erfolgt demnach nicht bereits nach 12 Jahren, sondern frühestens nach 15 Jahren. Die Nachversteuerung nach 15 Jahren oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedoch vermieden werden.
Dazu muss der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er die Haftung für die abzuführende Lohnsteuer übernimmt. Mit dieser Haftungsübernahme wird die Lohnsteuer erst fällig, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligung verkauft wird.
Übrigens: Die aufgeschobene Besteuerung sowie die Möglichkeit der Haftungsübernahme greifen nicht nur für seit dem 1. Januar 2024 ausgegebene Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, sondern auch für vorher ausgegebene Vermögensbeteiligungen.
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Tipp: Haftungserklärung in Lohnsteuer-Anmeldung 2024
Um in der Lohnsteuer-Anmeldung zu erklären, dass er die Haftung für die Besteuerung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung übernimmt, muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 bei der Kennzahl 21 die Zahl „1“ eintragen.
Zukunftsfinanzierungsgesetz: Entgeltumwandlung möglich
Die steuerfreie Zuwendung einer Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerfreiheit greift also auch in Fällen, in denen die Mitarbeiterkapitalbeteiligung (z.B. Aktien) im Rahmen einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
Welche Vermögensbeteiligungen sind nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz begünstigt?
Die Steuervergünstigungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung greifen bei folgenden Vermögensbeteiligungen:
- Belegschaftsaktien
- Wandelschuldverschreibungen
- Mitarbeiterbeteiligungsfonds
- Genussscheinen
- Genossenschaftsanteilen
- Anteilen einer GmbH, stillen Beteiligungen (ohne Mitunternehmerschaft)
- Arbeitgeber-Darlehen
- Genussrechten
Zukunftsfinanzierungsgesetz erweitert Arbeitgeberbegriff
Vor 2024 galt: Die steuerlichen Vergünstigungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung griffen nur, wenn der Arbeitgeber die Vermögensbeteiligung seinem Mitarbeiter übertrug. In der Praxis zeigte sich aber, dass üblicherweise nicht der Arbeitgeber selbst, sondern die Gesellschafter die Gesellschaftsanteile gewährten. Aus diesem Grund wurde § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Zukunftsfinanzierungsgesetzes dadurch ergänzt, dass auch die Übertragung durch einen Gesellschafter des Arbeitgebers steuerlich begünstigt ist.
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Konzernklausel taucht im Zukunftsfinanzierungsgesetz nicht mehr auf
Im Regierungsentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz fand sich noch eine Konzernklausel, wonach auch Vermögensbeteiligungen an Unternehmen eines Konzernverbunds steuerlich begünstigt sein sollten. Diese Konzernklausel wurde jedoch gestrichen und hat es nicht ins letztlich verabschiedete Zukunftsfinanzierungsgesetz geschafft. Es bleibt also weiterhin die Unsicherheit, ob auch Vermögensbeteiligungen an einem verbundenen Unternehmen des Konzerns unter die steuerlichen Vergünstigungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung fallen.
Sonderregelung im Zukunftsfinanzierungsgesetz zu vinkulierten Anteilen
Da bei Start-ups in der Regel vinkulierte Anteile als Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgegeben werden, musste im Zukunftsfinanzierungsgesetz eine Sonderregel aufgenommen werden. Vor 2024 fielen solche vinkulierten Anteile nicht unter die steuerlichen Vergünstigungen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt, dass ein Vorteil auch dann als zugeflossen gilt, wenn es dem Mitarbeiter unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung (hier: vinkulierte Anteile) zu verfügen.
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Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht auch Mehrstimmrechtsaktien vor
Seit ca. 25 Jahren waren Mehrstimmrechtsaktien in Deutschland unzulässig. Demnach konnten nicht mehrere Stimmrechte mit einer einzigen Aktie verbrieft werden. Im Rahmen des § 12 Satz 2 AktG und des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sind sie unter bestimmten Voraussetzungen allerdings nun wieder zugelassen.