Was ist ein Werkstattwagen?
Ein Werkstattwagen ist ein Firmenwagen, bei dem die hinteren Sitze ausgebaut und Regale für den Transport von Werkzeug oder Material angebracht werden. Oft sind auch die hinteren Fenster aus Blech und nicht aus Glas. Solche Fahrzeuge eigenen sich nicht für Privatfahrten - so die generelle Auffassung des Finanzamts und der Gerichte (u.a. BFH, Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07; FG Köln, Urteil v. 19.5.2011, Az. 10 K 4226/09; BMF, Schreiben v. 18.11.2009, Az. IV C 6 – S 2177/07/10004). Ein geldwerter Vorteil musste deshalb durch den GmbH-Gesellschafter für solche Fahrzeuge nicht versteuert werden.
Urteil zur Privatnutzung eines Werkstattwagens
In einem Urteilsfall wurde diese generelle Nichtbesteuerung einer Privatnutzung eines Firmenwagens, der zum Werkstattwagen umgebaut worden war, relativiert. Denn hat der GmbH-Gesellschafter privat kein eigenes Fahrzeug, besteuert das Finanzamt für den Werkstattwagen einen geldwerten Vorteil für eine unterstellte Privatnutzung (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 4.12.2014, Az. 1 K 116/13; Bestätigung durch den BFH, Beschluss v. 1.12.2015, Az. X B 29/15).
Darum ging es in dem Streitfall zur Privatnutzung eines Werkstattwagens
In dem entschiedenen Streitfall nutzte ein Unternehmen drei Fahrzeuge. Für eines dieser Fahrzeuge wurde eine Privatnutzung versteuert. Da die anderen beiden Firmenwagen zu Werkstattwagen umgebaut wurden, wurde für diese kein geldwerter Vorteil versteuert. Das Problem war jedoch, dass der einzige Angestellte in der Firma der Lebensgefährte der Gesellschafterin war. Weder die Gesellschafterin, noch ihr Lebensgefährte besaßen privat ein Auto. Das rechtfertige nach Ansicht der BFH-Richter die Annahme, dass auch ein Werkstattwagen privat genutzt wird.
Info
Stellungnahme des Finanzgerichts zur Besteuerung der Privatnutzung
In dem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt äußerten sich die Richter auch zu zwei Argumenten, mit denen oftmals versucht wird, die Besteuerung der Privatnutzung doch noch abwenden zu können. Gemeint sind folgende Argumente:
- Zeugenaussage: Ein Angestellter bezeugt, dass der Werkstattwagen niemals privat genutzt wurde. Die Zeugenaussage ist steuerlich wertlos, weil der Zeuge ja nicht rund um die Uhr im Firmenwagen saß.
- Nutzung anderer Fahrzeuge: Wird damit argumentiert, dass als Privatfahrzeug ein Fahrzeug eines Angehörigen genutzt wird (z.B. Auto der Eltern), muss das explizit nachgewiesen werden. Ohne Nachweise läuft auch dieses Argument ins Leere.
Ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs bestätigt die strenge Vorgehensweise, sollte im Betrieb ein Werkstattwagen genutzt werden und der Unternehmer bzw. Gesellschafter privat kein Auto fahren. In diesem Urteilsfall hatte das Fahrzeug zwar nur zwei Vordersitze. Im Rückraum des Fahrzeugs waren jedoch keine Regale oder Vorrichtungen eingebaut. Da der Gesellschafter privat kein Auto auf sich angemeldet hatte, unterstellten die Richter eine Privatnutzung des Werkstattwagens und setzten dafür Steuern fest (BFH, Beschluss v. 31.5.2023, Az. X B 111/22).
Empfohlene Vorgehensweise, um einen geldwerten Vorteil durch Privatnutzung des Firmenwagens zu vermeiden
Um trotz dieses negativen Urteils des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt die Besteuerung eines geldwerten Vorteils für einen Firmenwagen, der zum Werkstattwagen umgebaut wurde, zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Hat der Werkstattwagen nur Vordersitze, sollten im Rückraum des Fahrzeugs Werkzeugregale oder Vorrichtungen montiert sein.
- Fotos: Machen Sie Fotos von dem Werkstattwagen von innen und außen. Denn findet eine Prüfung statt und er wurde bereits verkauft, geht das Finanzamt oftmals davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen ganz normalen Firmenwagen handelte und besteuert unterstellte Privatfahrten. Die Fotos sollten mit den Buchhaltungsunterlagen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
- Privatfahrzeug: Der Gesellschafter einer GmbH, dessen Kinder mit Führerschein und der Ehegatte sollten privat Fahrzeuge besitzen. Dann kommt das Finanzamt erst gar nicht auf die Idee, auch für einen Werkstattwagen einen geldwerten Vorteil zu versteuern.
- Autokauf: Nutzen Sie privat tatsächlich das Auto der Eltern, kaufen Sie es ihnen ab. Nur so lässt sich das Finanzamt davon überzeugen, dass für Privatfahrten auch ein Privatfahrzeug zur Verfügung stand.
- Fahrtenbuch und Privatnutzungsverbot: Sprechen Sie für den Werkstattwagen ein Privatnutzungsverbot aus und führen Sie ein Fahrtenbuch. Damit stehen Sie beim Nachweis, dass ein Werkstattwagen zu 100% betrieblich genutzt wurde, steuerlich auf der sicheren Seite.
Tipp
Besprechen Sie das Thema mit Ihrem Steuerberater
Thematisieren Sie das Thema „Firmenwagen & Werkstattwagen“ beim nächsten Gespräch mit Ihrem Steuerberater. Denn bei Prüfungen durch das Finanzamt werden das FG-Urteil und das BFH-Urteil sicherlich umgesetzt werden und für Streitigkeiten sorgen.