Verrechnungskonto der GmbH im Fokus der Finanzämter

Anders als bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft ist bei einer GmbH die Trennung von betrieblichen und privaten Vorgängen (Entnahmen und Einlagen) nicht möglich. Es empfiehlt sich bei einer GmbH daher die Einrichtung eines Verrechnungskontos, auf dem Zahlungen des GmbH-Gesellschafters von seinem Privatkonto für die GmbH erfasst werden oder Zahlungen der GmbH für private Ausgaben des GmbH-Gesellschafters. Im Fokus des Finanzamts steht bei einem vorhandenen Verrechnungskonto die Überprüfung der fremdüblichen Verzinsung.

Zuletzt aktualisiert am 07.08.2023
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Verrechnungskonto: Typisches Beispiel aus der Praxis

Der GmbH-Gesellschafter tankte im Januar für 300 Euro ein Dienstfahrzeug der GmbH und bewirtete Geschäftspartner der GmbH für 600 Euro. Diese Zahlungen leistete er von seinem Privatkonto. Diese Zahlungen im Januar vom privaten Konto des GmbH-Gesellschafters werden auf dem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrem GmbH-Gesellschafter verbucht.

Steuerlich steht die „Verzinsung“ im Visier

Bei Bearbeitung der Körperschaftsteuererklärung oder bei Betriebsprüfungen gilt ein strenger Blick der Finanzbeamten stets der Verzinsung des Verrechnungskontos. Diese müssen fremdüblich vereinbart sein. Erhält der GmbH-Gesellschafter fremdübliche Vorteile – z.B. im Form eines zinslosen Darlehens – nimmt das Finanzamt in aller Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Verrechnungskonten kann nur vermieden werden, in dem die GmbH und der GmbH-Gesellschafter eine Vereinbarung (hier Darlehensvertrag) treffen und Aussagen zur Tilgung und zur Verzinsung treffen.

Darlehen an GmbH und Darlehen von GmbH sind zu unterscheiden

Besteht auf dem Verrechnungskonto ein Saldo zu Gunsten der GmbH, so hat die GmbH eine Forderung an ihren GmbH-Gesellschafter. Wird diese Forderung nicht angemessen verzinst, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei der angemessenen Verzinsung orientieren sich die Sachbearbeiter und die Prüfer der Finanzämter an den marktüblichen Zinsen für vergleichbare Darlehensverhältnisse.

Besteht nicht nur ein Verrechnungskonto für einen GmbH-Gesellschafter zu Gunsten der GmbH, sondern gleichzeitig ein Darlehen vom GmbH-Gesellschafter an die GmbH, sind diese beiden Darlehen getrennt zu beurteilen. Das kann zu einem fatalen Ergebnis führen, wie das folgende Praxisbeispiel verdeutlicht.

Tipp

Praxis-Tipp

Stößt ein Prüfer tatsächlich auf ein unverzinsliches Verrechnungskonto und setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Zinsvorteils an, sollte der GmbH-Gesellschafter darauf pochen, dass auch Zinsen von Online-Anbietern von Darlehen als Vergleichsmaßstab für die marktübliche Verzinsung herangezogen werden. Dadurch kann sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung deutlich mindern.

Beispiel zur gegenseitigen Darlehensgewährung

Hans Huber ist zu 100% an der XY-GmbH beteiligt. Ein Verrechnungskonto weist einen Saldo zu Gunsten der XY-GmbH in Höhe von 90.000 Euro auf. Diese Forderung der GmbH an ihren GmbH-Gesellschafter ist unverzinslich. Gleichzeitig gewährt Hans Huber der GmbH ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 150.000 Euro, ebenfalls unverzinslich.

Folge: Das Finanzamt beurteilt die beiden Darlehen getrennt voneinander. Da das Verrechnungskonto nicht verzinst ist, liegt in Höhe des Zinsvorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dadurch erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH um diese verdeckte Gewinnausschüttung und Hans Huber muss in gleicher Höhe Kapitalerträge versteuern. Dass auch das Darlehen von Hans Huber an die GmbH unverzinslich ist, spielt für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung keine Rolle. Diese zugegebenermaßen kuriose Sichtweise hat der Bundesfinanzhof bereits vor zig Jahren bestätigt (BFH, Urteil v. 28.2.1990, Az. IR 83/87).

Ausweg: Dieses Ergebnis lässt sich nur verhindern, wenn die GmbH und ihr GmbH-Gesellschafter einen Vorteilsausgleich vereinbaren. Zu diesem Zweck müssen die beiden Darlehen in einer Vereinbarung rechtlich miteinander verknüpft werden.

Fazit: Um steuerlich auf der sicheren Seite zu stehen, sollte für Verrechnungskonten zwischen GmbH und ihrem GmbH-Gesellschafter stets eine Vereinbarung zur Tilgung und zur Verzinsung bestehen.