Tantieme des GmbH-Geschäftsführers: Diese Regeln gelten bei der Steuer

Mit der Tantieme sichern Sie sich auch als Geschäftsführer Ihren Anteil am Gewinn der GmbH – dazu haben Sie ja auch maßgeblich beigetragen. Aber Vorsicht: Tantieme-Vereinbarungen rufen die Betriebsprüfer auf den Plan. Vor allem bei Vergütungsvereinbarungen mit beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gelten strenge Regeln bei der Steuer. Wenn Sie diese nicht einhalten, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung mit allen negativen Steuerfolgen. Dieser Beitrag zeigt, was Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Tantieme-Vereinbarung aus steuerlicher Sicht beachten müssen.

Zuletzt aktualisiert am 26.02.2026
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Grundregeln für Tantieme-Vereinbarungen mit Gesellschafter-Geschäftsführern

Für erfolgsabhängige Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern gelten steuerlich strenge formale Anforderungen. Halten Sie diese nicht ein, kann das unabhängig von der Höhe des Bonus zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese Regeln gelten:

  • Die Tantieme-Vereinbarung muss im Voraus abgeschlossen werden, also vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das sie gezahlt werden soll.
  • Die Vereinbarung muss klar und eindeutig formuliert werden.
  • Die Vereinbarung muss tatsächlich durchgeführt werden.
  • Die Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Vergütung muss eindeutig definiert werden.
  • Der Bonus muss in Verbindung mit den übrigen Geschäftsführerbezügen angemessen sein.
  • Die Tantieme des GmbH-Geschäftsführers darf keinen zu hohen Anteil des Gewinns abschöpfen.

Gewinnabhängige Vergütung oder umsatzabhängige Vergütung?

Gewinnabhängige Vergütungen (sog. Gewinn-Tantieme) akzeptiert das Finanzamt in der Regel, wenn sie formal richtig geschlossen und angemessen sind. Umsatzabhängige Vergütungen (sog. Umsatz-Tantieme) werden steuerrechtlich nur unter besonderen Voraussetzungen im Ausnahmefall anerkannt. Wenn Sie keinen Ärger mit dem Finanzamt haben möchten, lassen Sie lieber die Finger von der Umsatz-Tantieme!

So prüft das Finanzamt die Angemessenheit von Boni

Die Überprüfung der Gehalts- und Tantiemen-Zahlungen hat das Ziel, festzustellen, ob letztere angemessen ist oder ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Dabei sind zwei Zahlen maßgeblich: das 75/25-Verhältnis und die 50-%-Grenze. Damit prüft das Finanzamt Gewinn-Tantiemen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern.

Schritt 1: Angemessenheitsprüfung nach dem 75/25-Verhältnis

Der Prüfer des Finanzamts ermittelt bei der Tantiemen-Prüfung im ersten Schritt das (Gesamt-) Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH. Dann setzt er das Festgehalt und die erfolgsabhängige Vergütung ins Verhältnis zur Gesamtvergütung. Beträgt das Festgehalt 75 % und die Tantieme 25 %, sind erst einmal keine Probleme vorprogrammiert.

Doch selbst wenn die Tantieme des GmbH-Geschäftsführers mehr als 25 % der Gesamtvergütung beträgt, bedeutet das noch nicht automatisch, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden darf. Das Finanzamt erwartet hier jedoch spezielle Gründe, die aus betrieblicher und nicht aus gesellschaftsrechtlicher Sicht für die Abweichung von dem 75/25-Verhältnis sprechen.

Tipp

Urteile zu Tantiemen von GmbH-Geschäftsführern

Stoßen Sie bei dem Prüfer des Finanzamts hierbei auf taube Ohren, verweisen Sie ihn auf zwei wegweisende Urteile des Bundesfinanzhofs, die Ausnahmen zu der starren 75/25-Regel zulassen (BFH, Urteil v. 27.2.2003, Az. I R 46/01 und Urteil v. 4.6.2003, Az. I R 24/02). In diesen Urteilen steht sinngemäß: Sofern die Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen ist, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, selbst wenn die zusätzliche Vergütung mehr als 25% beträgt.

Faustformel zur Angemessenheit erfolgsabhängiger Vergütung

Im Regelfall kann von einer Angemessenheit der Gesamtvergütung ausgegangen werden, wenn der GmbH nach Abzug der Gesellschafter-Vergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführer-Vergütung verbleibt (BMF Schreiben v. 14.10.2002, Az. IV A 2 - S 2742 - 62/02, Rz. 10 bis 23).

Gründe für Abweichung von der 75/25-Regel

Der GmbH-Geschäftsführer muss bei einer Tantieme von mehr als 25% der Gesamtvergütung plausible Gründe liefern, warum von der 75/25-Regel abgewichen wurde. Solche Gründe sind nach einem BMF-Schreiben (1.2.2002, Az. IV A 2 – S 2742 – 4/02; Tz. 3) unter anderem:

  • Gründungsphase der GmbH
  • Finanziell schwierige Situation der GmbH
  • Stark risikobehaftete Geschäftstätigkeit der GmbH

Schritt 2: Überprüfung der Tantieme im Verhältnis zum Jahresüberschuss

Konnte im ersten Prüfungsschritt des Finanzamts der Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung abgewehrt werden, prüft das Finanzamt nun das Verhältnis der zusätzlichen Vergütung zum handelsrechtlichen Jahresabschluss. Die Tantiemen-Versprechen dürfen nicht mehr als 50 % des handelsrechtlichen Gewinns betragen. Bei Überschreitung der 50-%-Grenze ist das Finanzamt rigoros und stuft den übersteigenden Betrag stets als verdeckte Gewinnausschüttung ein. 

Die 50%-Grenze wird oftmals versehentlich überschritten, weil der handelsrechtliche Gewinn falsch berechnet wird. Der maßgebliche Handelsbilanzgewinn ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug erfolgsabhängiger Steuern und vor Abzug der GmbH-Geschäftsführer-Tantieme. Verlustvorträge mindern die Bemessungsgrundlage ebenfalls.

Achtung

Vergütungsanspruch mehrerer Gesellschafter

Haben mehrere mitarbeitende Gesellschafter der GmbH einen Anspruch auf Tantiemen, dürfen die Boni dieser Gesellschafter insgesamt die 50-%-Grenze nicht überschreiten.

Schritt 3: Vorabvereinbarung bei beherrschendem Gesellschafter

Wurde auch der Prüfungsschritt 2 ohne Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung gemeistert, bedeutet das leider immer noch nicht das endgültige „Ja“ für die Bonus-Zahlung. Denn im letzten Schritt prüft das Finanzamt, ob die Tantieme bei beherrschenden Gesellschaftern (=Beteiligung an der GmbH mehr als 50 %) vor Beginn des Geschäftsjahrs vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, sind die verdienten Ansprüche vor der schriftlichen Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen.

Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer, 100 % beteiligt, vereinbart mit seiner GmbH am 1. Juni 2025 die Erhöhung der Tantieme für 2025 um 120.000 Euro. Folge: Da die erfolgsabhängige Vergütung gleichmäßig während des Jahres 2025 verdient wird, lag für die Monate Januar bis Mai 2025 keine im Voraus getroffene Vereinbarung vor. Das bedeutet im Klartext: Von der Erhöhung der zusätzlichen Vergütung 2025 stellen 50.000 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (120.000 Euro x 5/12). Das gilt selbst dann, wenn die Gesamtvergütung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen wäre.

Tipp

Fristen für die Erhöhung der erfolgsabhängigen Vergütung

Beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung an einer GmbH mit mehr als 50%), die sich 2027 eine Erhöhung ihrer Tantieme gönnen möchten, müssen bis Ende 2026 die Vereinbarungen dazu mit der GmbH treffen, damit das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen kann.

Zuflussfiktion bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Eine lohnsteuerliche Besonderheit haben beherrschende GmbH-Geschäftsführer bei der Tantieme zu beachten. Der Zufluss erfolgt nämlich bereits bei Fälligkeit der zusätzlichen Vergütung. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt, wird der Bonus in der Regel mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Das bedeutet im Klartext: Steuerlich fließt die variable Erfolgsvergütung einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit Fälligkeit zu, selbst wenn die GmbH diese noch gar nicht überwiesen hat. Zufluss bedeutet, dass die GmbH Lohnsteuer auf die fällige Tantieme ans Finanzamt abführen muss.

Sonderfall: Umsatzabhängige Tantieme für GmbH-Geschäftsführer

Wird eine Umsatz-Tantieme vereinbart, zückt der Prüfer meist den Rotstift und setzt eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Denn der Bonus hängt hier von den erzielten Umsätzen der GmbH ab und ist dann unabhängig von der Ertragslage zu bezahlen. Das widerspricht nach Ansicht der Finanzverwaltung und der Gerichte dem Gewinninteresse der GmbH.

Doch es gibt Ausnahmen zu dem strikten Verbot der Umsatz-Tantieme. Befindet sich eine GmbH beispielsweise in einer Aufbau- oder Umbauphase, würde eine gewinnabhängige Vergütung ins Leere laufen. In diesem Fall kommt für die Mühen des Gesellschafters ausnahmsweise eine umsatzabhängige Vergütung in Betracht (BFH, Urteil v. 12.10.2010, Az. I B 70/10).

Info

Umsatz-Tantieme zeitlich begrenzt vereinbaren

Um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass umsatzabhängige Bonus nur für außergewöhnliche Geschäftsjahre gilt, sollte dieser nur zeitlich begrenzt vereinbart werden. Überzeugend ist die Vereinbarung einer Umsatz-Tantieme auch, wenn ein Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH diese zugesprochen bekommt.