Steuertipp 1: Clevere Einkaufstour I – Hard- und Software
Arbeiten Ihre Beschäftigten wegen der Corona-Pandemie viel im Homeoffice und daran wird sich in absehbarer Zeit nichts ändern? Damit diese Beschäftigten möglichst effektiv zu Hause sind, sollten Sie diese mit Laptop, PC, Drucker, Scanner und der betrieblichen Software ausstatten.
Der steuerliche Clou: Für Computerhardware und Software gilt bei Kauf ab 2021 eine nur noch einjährige Nutzungsdauer. Mit anderen Worten: Jeder noch 2021 investierte Cent wirkt sich 2021 als gewinnmindernde Betriebsausgabe aus – egal wie teuer die Geräte und die Software sind (BMF, Schreiben v. 26.2.2021).
Steuertipp 2: Clevere Einkaufstour II – Geringwertige Wirtschaftsgüter
Für alle anderen Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die noch vor dem Jahreswechsel gekauft werden, gilt steuerlich folgende Faustformel: Diese Gegenstände sollten netto nicht mehr als 800 Euro kosten und sie müssen selbständig nutzungsfähig sein. Folge: Dann winkt für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter ebenfalls der volle Betriebsausgabenabzug noch im Jahr 2021. Die lästige Verteilung des Kaufpreises auf mehrere Jahre (= steuerliche Abschreibung) ist dann kein Thema mehr.
Konkret: Sie kaufen im Dezember einen neuen Bürostuhl für 790 Euro zzgl. 150,10 Euro Umsatzsteuer. Folge: Die Ausgaben von 790 Euro wirken sich in voller Höhe als Betriebsausgaben aus. Alternative: Kostet der Bürostuhl 815 Euro zzgl. 154,85 Euro, sind die Ausgaben für den Stuhl über 13 Jahre verteilt abzuschreiben. Im Jahr 2021 bedeutet das bei Kauf im Dezember gerade mal eine Gewinnminderung in Höhe der Abschreibung von 5,22 Euro.
Steuertipp 3: Option zur Körperschaftsteuer
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft? Und stöhnen Sie bereits seit Jahren über die gefühlt zu viel bezahlten Steuern auf die Gewinne dieser Gesellschaft? Dann haben Sie ab 1. Januar 2022 die Möglichkeit, sich für die Besteuerung als Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer zu entscheiden. Wichtig: Damit es mit der Option zur Körperschaftsteuer im Jahr 2022 wirklich klappt, muss der Antrag dafür bis spätestens 30. November 2021 beim Finanzamt gestellt werden.
Tipp
Stellen Sie den Antrag zusammen mit Ihrer Steuerberatung
Diesen Antrag sollten Sie allerdings nur gemeinsam mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin stellen. Nur dieser kann Ihnen konkret zur Option zur Körperschaftsteuer raten oder abraten. Die Steuerbelastung mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag (gibt es noch bei der Körperschaftsteuer) und Gewerbesteuer beträgt rund 30 Prozent.
Steuertipp 4: Weihnachtsfeier steuerlich planen
Planen Sie eine Weihnachtsfeier, um Ihre Beschäftigten für die geleistete Arbeit zu belohnen? Dann sollten Sie Ihre Rechnung nicht ohne das Finanzamt machen und die Feier steuerlich wasserdicht durchplanen. Hintergrund: Betragen die Kosten für die Feier mehr als110 Euro, fällt für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an und die Vorsteuer kippt komplett. Wichtig zu wissen: Dürfen Beschäftigte eine Begleitperson zur betrieblichen Weihnachtsfeier mitbringen, werden dieser die Kosten zugerechnet.
Beispiel: Sie richten eine betriebliche Weihnachtsfeier aus. Kosten der Party: 3.000 Euro, Teilnehmer 30 Personen, wobei jeweils eine Begleitperson mitgebracht werden darf. Folge: Die Kosten je Teilnehmer betragen 100 Euro. Für Arbeitnehmende bedeutet das also Kosten von 200 Euro (eigene Kosten 100 Euro und Kosten für Begleitperson 100 Euro). Das bedeutet die Abführung von Lohnsteuer auf einen Betrag von 90 Euro je Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und den kompletten Wegfall der Vorsteuererstattung.
Achtung
Kosten dürfen nur durch die tatsächliche Anzahl an Gästen geteilt werden
Bei der Ermittlung der Prokopfkosten je Teilnehmer bzw. Teilnehmerin müssen Sie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs beachten. Und zwar dürfen die Kosten nur durch die Anzahl der tatsächlich erschienenen Gäste geteilt werden und nicht durch die Anzahl der „eingeladenen“ Gäste. Aufzeichnungen, wie viele Personen auf der Weihnachtsfeier waren, sollten unbedingt bei den Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden.
Steuertipp 5: Investitionsabzugsbetrag sichern
Achten Sie darauf, dass der Gewinn für 2021 am besten nicht über 200.000 Euro klettert. Denn wird diese Höchstgrenze nicht überschritten, profitieren Sie 2022 von dem so genannten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Hier können Sie 2021 Steuern sparen, ohne einen einzigen Cent ausgegeben zu haben. Vom Gewinn 2021 dürfen die voraussichtlichen Investitionskosten für in den Jahren 2022 bis 2024 geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Maschinen, Firmenwagen, Möbel) abgezogen werden.
Achtung
Gewinnhöchstgrenze nicht überschreiten
Liegt Ihr Gewinn 2021 aktuell also knapp unter 200.000 Euro, planen Sie bei der Auftragsannahme und Rechnungsstellung sowie bei der Umsetzung anderer Steuertipps ein, dass die Gewinnhöchstgrenze nicht überschritten werden sollte.
Steuertipp 6: Steuerspielregeln für Geschenke
Fallen wegen der Corona-Pandemie Bewirtungen von Geschäftspartnern und Kunden zur Weihnachtszeit aus, sollten Sie über den Versand von Präsenten nachdenken. Doch damit die Ausgaben für solche Präsente als Betriebsausgaben 2021 abziehbar sind, dürfen die Ausgaben pro Jahr und Beschenktem netto nicht über 35 Euro liegen. Wird diese Freigrenze nur um einen Cent überschritten, kippen der Betriebsausgabenabzug und die Vorsteuererstattung.
Ausnahme: Schenken Sie ein Präsent, das der Geschäftspartner bzw. Kunde ausschließlich beruflich nutzen kann (z. B. Fachbuch), spielt der Preis keine Rolle. Es dürfen hier also auch Nettokosten von mehr als 35 Euro vom Gewinn 2021 abgezogen werden.
Steuertipp 7: Lohnabrechnung für Beschäftigte ändern
Dürfen Ihre Mitarbeiter einen Dienstwagen nutzen, sie mussten 2021 wegen Corona aber hauptsächlich im Homeoffice arbeiten? Dann haben Sie wahrscheinlich zu viel Lohnsteuer für die Dienstwagenbenutzung einbehalten. Denn wurde der Dienstwagen wegen der vielen Tage im Homeoffice an maximal 180 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt, kann die Berechnung des geldwerten Vorteils nach der 0,002%-Methode erfolgen und nicht nach der üblichen 0,03%-Methode.
Tipp
Wechsel der Methode ist rückwirkend möglich
Es ist zwar unzulässig, dass in einem Jahr sowohl die 0,03%-Methode als auch die 0,002-Methode bei Ermittlung des zu versteuernden geldwerten Vorteils angewandt wird. Es ist allerdings erlaubt, im Dezember 2021 rückwirkend für das ganze Jahr zur 0,002%-Methode zu wechseln (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo v. 21.5.2021).
Der Clou: Das Nettogehalt im Dezember fällt wegen der bisher zu viel bezahlten Steuern in der Regel höher aus.
Steuertipp 8: Anpassung von Vorauszahlungen
Ziehen Sie steuerlich schon heute Bilanz und berechnen Sie grob bis zum 31. Dezember 2021, wie hoch der Gewinn 2021 ausfallen wird. Ist der Gewinn wegen Corona niedriger ausgefallen, sollten Sie am besten in der ersten Dezemberwoche einen Antrag beim Finanzamt auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer stellen.
Hintergrund: Stimmt das Finanzamt Ihrem Herabsetzungsantrag zu, wird der Einbehalt der Vorauszahlungen für das vierte Quartal 2021 am 10. Dezember 2021 verhindert und es winken vielleicht sogar Rückzahlungen für zu viel bezahlte Steuern für die Vorauszahlungen der ersten drei Quartale 2021.
Steuertipp 9: Mitarbeit von Familienangehörigen
Brauchen Sie in der Weihnachtszeit dringend Personal, das flexibel einsetzbar und nicht zu teuer ist? Warum in dieser Weihnachtszeit nicht mal den Ehepartner, den rüstigen Vater oder das Kind im Betrieb anstellen? Steuerlich besonders interessant ist die Anstellung als Minijobkraft.
Das gezahlte Gehalt zuzüglich der an die Minijobzentrale gezahlten Pauschalabgaben dürfen als steuersparende Betriebsausgabe verbucht werden. Das Minijob-Familienmitglied muss das Minijob-Gehalt nicht mehr versteuern.
Steuertipp 10: Corona-Prämie auszahlen
Haben Ihre Beschäftigten wegen Corona hohe Gehaltseinbußen verkraften müssen, können Sie am Jahresende mal so richtig „Dankeschön“ sagen. Das geht am besten mit einer steuerfreien Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG. Bei der Corona-Prämie bleiben Zahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Voraussetzungen: Die steuerfreie Prämie muss zusätzlich zum Gehalt bezahlt werden, die Auszahlung ist im Lohnkonto aufzubewahren und die Zahlung muss bis spätestens 31. März 2022 erfolgen.
Info
Corona-Prämie darf nur ein Mal ausbezahlt werden
Die steuerfreie Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro darf im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 übrigens nur ein einziges Mal ausbezahlt werden. Es ist nicht möglich, im Jahr 2020 eine Corona-Prämie von 1.500 Euro steuerfrei auszubezahlen und denselben Betrag nochmals in den Jahren 2021 und 2022.
Steuertipp 11: Steuern sparen beim Firmenwagen
Haben Sie das Gefühl, dass Sie für die Privatnutzung Ihres Firmenwagens zu viel versteuern? Dann können Sie zum Jahreswechsel die Methode der Versteuerung wechseln. Ob Sie mit einem Fahrtenbuch oder der 1%-Regelung steuerlich günstiger fahren, zeigen wir Ihnen im Beitrag "Firmenwagen versteuern: Tipps zu Fahrtenbuch und 1%-Regelung".
Wenn Sie momentan nach der 1%-Regelung versteuern, können Sie sich auch noch 2021 zusätzlich ein Fahrtenbuch zulegen und lückenlos ab 1.1.2022 führen. Ende 2022 können Sie dann direkt sehen, was günstiger für Sie ist und entscheiden, ob die Besteuerung nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen soll.
Steuertipp 12: Stundungsverlängerung beantragen
Hat Ihnen das Finanzamt wegen der Corona-Pandemie fällige Steuern zinslos gestundet, kann eine zinslose Stundungsverlängerung über den Jahreswechsel hinaus beantragt werden. Voraussetzungen: Sie bieten dem Finanzamt eine Ratenzahlung an und weisen nach, dass Sie wegen der Corona-Pandemie finanzielle Schwierigkeiten haben.
Steuertipp 13: Clevere Einkaufstour III – mit Karte zahlen
Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, sollten Sie die betrieblichen Dezembereinkäufe mit Kredit- oder EC-Karte begleichen und nicht auf Rechnung. Hintergrund: Bei Eingabe der PIN oder bei Unterschrift auf dem EC- bzw. Kreditkartenbeleg gilt die Zahlung bereits als abgeflossen und damit als Betriebsausgabe 2021, selbst wenn die Abbuchung vom Konto erst im Januar 2022 erfolgen sollte.