Regelungen zur Rechnungsberichtigung
Bereits im Jahr 2016 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Unternehmer das Recht auf eine „rückwirkende Rechnungsberichtigung“ haben. Das bedeutet im Klartext: Fischt der Prüfer des Finanzamts aus den Buchhaltungsunterlagen zum Forderungsmanagement eine fehlerhafte Eingangsrechnung heraus und möchte den Vorsteuerabzug kürzen, kann eine rückwirkende Rechnungskorrektur helfen. Denn legt der Unternehmer dem Prüfer noch während der Prüfung eine korrigierte Rechnung vor, spielt die Vorsteuerkürzung bei der Prüfung keine Rolle mehr. Doch dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Info
Finanzamt muss rückwirkende Rechnungskorrektur anerkennen
Das Bundesfinanzministerium hat knapp vier Jahre nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs grünes Licht für die rückwirkende Rechnungsberichtigung gegeben. Leider hat das Bundesfinanzministerium aber auch einige Einschränkungen genannt, bei denen die rückwirkende Rechnungskorrektur trotz EuGH-Rechtsprechung ins Leere läuft.
Vorsteuerkürzung: Das sollten betroffene Unternehmer tun
Stellt der Prüfer des Finanzamts im Rahmen einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung fest, dass Rechnungen und Gutschriften fehlerhaft sind, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Lassen Sie sich bereits während der laufenden Prüfung vom Prüfer schriftlich mitteilen, welche Rechnungen bzw. Gutschriften fehlerhaft sind.
- Berichtigen Sie die betreffenden Rechnungen/Gutschriften.
- Versuchen Sie, die Berichtigung der Rechnungen/Gutschriften unbedingt noch während der Prüfung über die Bühne zu bekommen.
- Im Zweifel sollten Sie versuchen, die Außenprüfung bis zur Vorlage der berichtigten Rechnungen hinauszuzögern.
- Lehnt das Finanzamt die rückwirkende Rechnungsberichtigung ab und beharrt auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, legen Sie Einspruch gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide und gegen die Zinsfestsetzung ein.
- Beantragen Sie zudem mit Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
- Legen Sie die berichtigten Rechnungen anschließend im Einspruchsverfahren vor und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung sind erfüllt, dann sind sowohl die Rückzahlung der Vorsteuern als auch Steuerzinsen vom Tisch.
Wichtig: Mit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung klappt es allerdings nur, wenn die fehlerhafte Rechnung einige Mindestangaben enthält (siehe nachfolgende Ausführungen). Fehlen diese Mindestangaben, muss man die Vorsteuerkürzung im Rahmen der Betriebs- bzw. Umsatzsteuerprüfung leider hinnehmen. Die Vorsteuererstattung gibt es dann erst für das Steuerjahr, in dem die berichtigten Rechnungen vorliegen. Unter dem Strich bleiben Sie hier auf den Nachzahlungszinsen sitzen.
Typisches Beispiel aus der Praxis zur rückwirkenden Rechnungskorrektur
Damit Sie sich ein Bild von den potenziellen Schwierigkeiten machen können, die bei einer rückwirkenden Rechnungskorrektur auf Sie zukommen können – hier ein Beispiel:
Das Finanzamt führt bei einem Unternehmer eine Umsatzsteuersonderprüfung durch. Weil einige Eingangsrechnungen nicht die Steuernummer des leistenden Unternehmens ausweisen, kippt der Prüfer den Vorsteuerabzug in Höhe von 32.000 Euro. Da es sich um eine im Jahr 2020 geleistete Vorsteuererstattung handelt und der Rückforderungsbescheid Ende 2025 ergehen wird, müsste der Unternehmer nicht nur die 32.000 Euro Vorsteuererstattung ans Finanzamt zurückbezahlen, sondern er müsste auch noch 2.112 Euro Nachzahlungszinsen ans Finanzamt überweisen. (44 Monate x 0,15%; 4/2022 bis 11/2025).
Frühere Rechtslage:
Frühere Rechtslage:
Hätte der Rechnungsaussteller die Rechnung durch Ergänzung seiner Steuernummer korrigiert, hätte der Unternehmer beim Finanzamt dafür wieder einen Vorsteuerabzug bekommen. Doch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Rechnungskorrektur in den Händen hält. Er wäre also unter dem Strich auf den immensen Zinsen sitzen geblieben.
Neue Rechtslage:
Kann der Unternehmer dem Prüfer die Rechnungskorrektur bereits während der Prüfung vorlegen oder im Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid, muss der Prüfer diesen Prüfungspunkt fallen lassen. Mit anderen Worten: Es fallen keine Vorsteuerkürzung und keine Nachzahlungszinsen an.
Doch aufgepasst! In dem BMF-Schreiben vom 18. September 2020 wird darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Rechnungskorrektur nur dann möglich ist, wenn die Rechnung bestimmte Mindestangaben ausweist.
Diese Mindestangaben sind ein Muss für die rückwirkende Rechnungskorrektur
Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung von Umsatzsteuer o. Ä. greifen nur, wenn die fehlerhaften Rechnungen folgende Mindestangaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Beauftragter)
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers (= Auftraggeber)
- Aussagekräftige Leistungsbeschreibung
- Nettorechnungsbetrag (Entgelt)
- Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
- Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
Das bedeutet im Umkehrschluss: Enthält eine Rechnung eine dieser Mindestangaben nicht und es kommt zu einer Rechnungskorrektur, entfaltet diese keine Rückwirkung. Es handelt sich bei der korrigierten Rechnung dann um eine erstmalige Rechnung.
Tipp
Vorlage zur Rechnungskorrektur
Fertigen Sie ein Muster zur Rechnungskorrektur an und halten Sie sich an die Vorlage.
Beispiel: Was passiert bei fehlenden Mindestangaben, wenn Sie eine Rechnung korrigieren?
Das Finanzamt stellt bei einer Prüfung fest, dass die Eingangsrechnungen keine Leistungsbeschreibung bzw. eine zu schwammige Leistungsbeschreibung ausweisen. Steuerliche Konsequenz: Kürzung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 32.000 Euro und Nachzahlungszinsen von 2.112 Euro. Der Unternehmer bekommt vom Rechnungsaussteller korrigierte Rechnungen mit einer aussagekräftigen Leistungsbeschreibung und legt diese dem Prüfer des Finanzamts noch während der Prüfung vor.
Folge: Da die Leistungsbeschreibung eine der fünf Mindestangaben ist, die eine Rechnung ausweisen muss, führt die Rechnungskorrektur nicht zu einer Rückwirkung.
Das bedeutet im Klartext: Das Finanzamt fordert in einem geänderten Umsatzsteuerbescheid die Vorsteuer in Höhe von 32.000 Euro zurück und setzt zusätzlich Nachzahlungszinsen in Höhe von 2.112 Euro fest. Die Vorsteuer in Höhe von 32.000 Euro bekommt der Unternehmer in dem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum, in dem er die korrigierten Rechnungen bekommen hat. Auf den Nachzahlungszinsen bleibt er finanziell jedoch sitzen.
Wie werden fehlerhafte Rechnungen richtig korrigiert?
Fehler in Rechnungen lassen sich nicht einfach per handschriftlicher Änderung oder nachträglichem Vermerk auf dem Dokument beheben. Damit eine Korrektur den gesetzlichen Anforderungen entspricht, gibt es zwei gängige Methoden:
1. Berichtigungsrechnung
- Falls lediglich kleinere Fehler wie Tippfehler oder fehlende Pflichtangaben korrigiert werden müssen, genügt eine Berichtigungsrechnung.
- Diese wird unter Bezug auf die ursprüngliche Rechnung erstellt und enthält die korrekten Angaben.
- Wichtig ist, dass das Ursprungsdokument eindeutig identifizierbar bleibt und auch die Rechnungskorrektur mit neuer Rechnungsnummer auf die fehlerhafte Ausgangsrechnung verweist.
2. Stornorechnung und Neuausstellung
- Wurde eine Rechnung bereits verbucht oder enthält gravierende Fehler (z. B. falscher Rechnungsbetrag oder falscher Leistungsempfänger), muss sie storniert werden.
- Dafür wird eine Stornorechnung mit negativem Betrag ausgestellt, die den ursprünglichen Beleg vollständig aufhebt.
- Anschließend wird eine neue, korrekte Rechnung mit neuer Rechnungsnummer erstellt.
Wie werden noch nicht verbuchte Rechnungen korrigiert?
Falls eine Rechnung noch nicht verbucht oder bezahlt wurde, ist eine formelle Rechnungskorrektur nicht unbedingt erforderlich. Stattdessen kann eine neue Rechnung mit derselben Rechnungsnummer erstellt werden, die die korrekten Angaben enthält.
Alternativ kann ein separates Korrekturdokument genutzt werden, um die Fehler zu berichtigen. Dieses Dokument sollte zusammen mit der ursprünglichen Rechnung aufbewahrt werden. Damit die Korrektur eindeutig zugeordnet werden kann, muss sie folgende Angaben enthalten:
Die ursprüngliche Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum
Eine genaue Beschreibung der korrigierten Fehler
Den Namen und die Anschrift des Rechnungsstellers
Wird der Fehler bemerkt, bevor die Rechnung versendet wurde, kann die Korrektur auch direkt auf dem Dokument erfolgen – beispielsweise durch eine handschriftliche Änderung. In diesem Fall ist es notwendig, die Korrektur mit einer Unterschrift zu bestätigen und eine Kopie der geänderten Rechnung für die eigenen Unterlagen zu erstellen.
Unter welchen Voraussetzungen darf eine Rechnung korrigiert werden?
Eine fehlerhafte Eingangsrechnung kann nur vom leistenden Unternehmer (= Rechnungsaussteller) korrigiert werden. Es ist also nicht zulässig, wenn der Rechnungsempfänger die Rechnungskorrektur vornimmt, indem er handschriftlich die fehlenden Rechnungsangaben ergänzt.
Eine rückwirkende Rechnungskorrektur bei fehlerhaften Rechnungen ist also nicht mehr möglich, wenn der Rechnungsaussteller insolvent und im Handelsregister bereits gelöscht oder verstorben ist. In diesem Fall kann der Rechnungsempfänger nichts mehr gegen die Vorsteuerkürzung des Finanzamts unternehmen.
Wendet sich ein Geschäftspartner mit der Bitte an Sie, eine fehlerhafte Eingangsrechnung zu berichtigen, damit er rückwirkend wieder einen Vorsteuerabzug erhält, empfiehlt sich in der berichtigten Rechnung der folgende Hinweis:
"Diese berichtigte Rechnung ersetzt die Rechnung mit der Nummer .... vom ... Es ist nicht erforderlich, dass Sie die Originalrechnung zurücksenden (BFH, Urteil v. 19.9.1996, Az. V R 41/96). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich ausschließlich aus dieser Rechnungsausfertigung ein Vorsteuerabzug ergibt. Aus der ursprünglichen Rechnung steht Ihnen kein Vorsteuerabzug zu."
Ohne diesen Hinweis in der berichtigten Rechnung könnte ein Rechnungsempfänger die Vorsteuer aus beiden Rechnungen beim Finanzamt geltend machen. In diesem Fall könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, die Umsatzsteuer aus beiden Rechnungen zu fordern – und zwar von Ihnen.
Rechnungskorrektur vermeiden durch Überprüfung der Pflichtangaben
Um erst gar nicht eine Rechnungskorrektur vornehmen lassen zu müssen, empfiehlt es sich, bei jedem Rechnungseingang die Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis (und Anspruch auf Vorsteuererstattung) nach dem Vier-Augen-Prinzip abzuklopfen – ob alle in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UstG) enthaltenen Rechnungsinhalte vorhanden sind.
Fehlen notwendige Rechnungsinhalte, sollte der Rechnungsaussteller aufgefordert werden, eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. Vor Eingang der korrigierten Rechnung sollte nicht gezahlt werden.
Stornorechnung statt rückwirkender Rechnungskorrektur ist nicht unbedingt die beste Idee
Eine fehlerhafte Rechnung kann auch storniert werden. Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn die Stornierung kann bedeuten, dass die Rückwirkung wegfällt. Denn eine stornierte und anschließend korrekt ausgestellte Rechnung ist in den Augen des Finanzamts dann keine Rechnungskorrektur. Es ist stattdessen eine völlig neue Rechnung, für die es erstmals bei Erhalt einen Vorsteuerabzug gibt und nicht rückwirkend.
Rechnungskorrektur oder Gutschrift - worin liegt der Unterschied?
Wichtig zu wissen: Der Begriff „Gutschrift“ darf seit einigen Jahren nicht mehr für eine Rechnungskorrektur verwendet werden. Im Steuerrecht gibt es eine klare Trennung zwischen beiden Vorgängen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten stattdessen die Begriffe Rechnungskorrektur oder Stornorechnung genutzt werden.
Während eine Rechnungskorrektur dazu dient, Fehler in einer ausgestellten Rechnung zu berichtigen, wird eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne von der Kundenseite erstellt. Im kaufmännischen Bereich ist der Begriff häufig mit einer Warenrückgabe verbunden.
Besonderheiten bei Gutschrift
Bei einer Gutschrift stellt nicht der leistende Unternehmer die Rechnung aus, sondern ausnahmsweise der Leistungsempfänger. Ein typischer Fehler in Gutschriften, der zum Wegfall des Vorsteuerabzugs führen kann, ist der fehlerhafte Ausweis der Steuernummer in der Gutschrift. Sehr oft weist der Gutschriftaussteller seine eigene Steuernummer in der Rechnung aus. Doch das Finanzamt erwartet in der Gutschrift die Steuernummer des leistenden Unternehmers.
Im Falle der Gutschrift gilt die Besonderheit, dass der Gutschriftaussteller die Rechnungskorrektur vornehmen muss. Er muss sich vom Gutschriftempfänger (= leistender Unternehmer) dessen Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geben lassen und weist diese in der korrigierten Gutschrift aus.
Berichtigung von Gutschriften: So sollten Unternehmer vorgehen
Beanstandet das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Gutschriften, sollte der Aussteller der Gutschrift bei einer Berichtigung folgendermaßen vorgehen:
- Stellen Sie eine neue Gutschrift mit den erforderlichen Inhalten nach § 14 Abs. 4 UStG mit neuem Datum aus und schicken Sie diese dem Gutschriftempfänger.
- In dieser neuen Gutschrift weisen Sie darauf hin, dass diese Gutschrift die bisherige Gutschrift ersetzt. Sie dürfen die damalige Gutschriftnummer verwenden (Abschnitt 14.11 Abs. 1 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Voraussetzungen erfüllt? Dann schnell handeln!
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rechnungskorrektur, sollten Sie möglichst schnell handeln. Am besten legen Sie korrigierte Rechnungen noch vor Versand des Prüfungsberichts und der geänderten Umsatzsteuerbescheide vor.
Zwar können die Vorsteuerkürzung und die Nachzahlungszinsen auch noch durch Vorlage der Rechnungskorrektur im Einspruchs- oder Klageverfahren verhindert werden. Manko dabei: Bis zur Vorlage der Rechnungskorrektur müssen die fälligen Steuern und Nachzahlungszinsen vorerst ans Finanzamt bezahlt werden. Es ist also Eile geboten, um nicht kurzfristig in finanzielle Engpässe zu geraten.
Vorlage zur Rechnungskorrektur
Um eine fehlerfreie Korrektur durchzuführen, können eine standardisierte Vorlage oder ein Muster zur Rechnungskorrektur hilfreich sein. Das sorgt dafür, dass alle relevanten Angaben enthalten sind und die Korrektur rechtlich sauber erfolgt. Wer regelmäßig Rechnungen ausstellt, sollte eine solche Vorlage zur Rechnungskorrektur bereithalten, um im Fall eines Fehlers schnell handeln zu können.
Typische Fehler bei der Rechnungsstellung und ihre Konsequenzen
- Fehler: Kleine Tippfehler bei Namen, Adressen oder Leistungsabschreibungen → Folgen: Solange der Sinn der Angaben nicht verändert wird, bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.
- Fehler: Unvollständige oder fehlerhafte Pflichtangaben → Folgen: Eine Korrektur ist nicht nachträglich möglich (§31 Abs. 5 UStDV). Die fehlenden Angaben müssen mit einem separaten Dokument ergänzt werden, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht.
- Fehler: Rechnungsempfänger existiert nicht mehr → Folgen: Eine Korrektur ist nicht mehr zulässig.
- Fehler: Fehlerhafte Steuernummer oder USt-IdNr. → Ist der Fehler nicht offensichtlich erkennbar, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Falls doch, entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
- Fehler: Unberechtigter Steuerausweis (z. B. eine nicht steuerpflichtige Person stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus) → Folgen: Der Rechnungsaussteller schuldet die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 2 UStG). Eine Korrektur kann beim Finanzamt beantragt werden, sofern der Vorsteuerabzug nicht genutzt oder bereits zurückgezahlt wurde.
- Fehler: Zu hoher Steuerbetrag in der Rechnung → Folgen: Der zu hohe Betrag kann gegenüber dem Empfänger korrigiert werden oder durch eine Berichtigung beim Finanzamt (§ 14c Abs. 1 UStG). Erfolgt keine Korrektur, muss der Betrag an das Finanzamt abgeführt werden, während der Empfänger ihn nicht als Vorsteuer abziehen darf.
- Fehler: Zu niedrige Umsatzsteuer berechnet → Folgen: Der Empfänger schuldet den korrekt berechneten Steuerbetrag, kann jedoch nur den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag als Vorsteuer geltend machen.
- Fehler: Fehlender Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-Verfahren → Folgen: Der Leistende muss die Umsatzsteuer selbst abführen.
- Fehler: Fehlende Angaben zum Lieferdatum, zur Zahlungsweise oder zur genauen Waren- oder Leistungsbezeichnung → Folgen: Der Rechnungsempfänger kann den Lieferzeitpunkt oder die Zahlungsweise ergänzen, ohne den Aussteller zu kontaktieren.
- Fehler: Fehlerhafte oder nicht eindeutige Identität des Rechnungsstellers → Folgen: Wenn der Aussteller nicht klar erkennbar ist (z. B. falscher Name, nicht existente Firma, Strohmann), entfällt der Anspruch auf Vorsteuerabzug.