So läuft die Kapitalerhöhung in der GmbH ab
1. Prüfen Sie für die Kapitalerhöhung, welche vertraglichen Voraussetzungen für Ihre GmbH gelten
Gibt es im Gesellschaftsvertrag der GmbH keine ausdrückliche Bestimmung über die Kapitalerhöhung, gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes (§§ 55 ff). Danach brauchen Sie die Zustimmung für die Kapitalerhöhung der GmbH durch die Gesellschafter mindestens ¾-Mehrheit der Gesellschafter. In vielen Gesellschaftsverträgen ist abweichend von der gesetzlichen Vorgabe die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig. Kann der Gesellschafter keine zusätzlichen finanziellen Mittel aufbringen, wird er höchst wahrscheinlich gegen die Kapitalerhöhung stimmen. Damit ist im Normalfall keine Kapitalerhöhung der GmbH möglich.
2. Gewinnen Sie die Gesellschafter für die geplante Kapitalerhöhung der GmbH
Begründen Sie, warum die GmbH mehr Kapital braucht. Z. B.: Aufbesserung der Bilanz für das Banken-Rating bzw. für notwendige Kredite, zusätzliche Einlagen.
3. Prüfen Sie zusammen mit dem Steuerberater, welche Form der Kapitalerhöhung für Ihre GmbH passt
Das GmbH-Gesetz (GmbHG) sieht 3 Möglichkeiten der Kapitalerhöhung vor. Je nach Ziel der Finanzierungsmaßnahme kommen in Frage:
Kapitalerhöhung der GmbH durch Zuführung neuen Kapitals (ordentliche Kapitalerhöhung)
Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung der GmbH werden der Gesellschaft neue Mittel zugeführt. Das ist dann sinnvoll, wenn die Gesellschaft Liquidität braucht. Durch die Einzahlung auf die Kapitalerhöhung hat die Gesellschaft die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung und kann sie im laufenden Geschäft verwenden. Das ist möglich durch die Zuführung neuer Barmittel (Barkapitalerhöhung) oder die Kapitalerhöhung durch Zuführung von sonstigen Vermögensgegenständen, wie insbesondere Forderungen gegen die Gesellschaft (Sachkapitalerhöhung).
Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital (nominelle Kapitalerhöhung)
Bei der Kapitalerhöhung der GmbH aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung) werden Rücklagen in Eigenkapital umgewandelt. Die Rücklagen sind Teil des Eigenkapitals, sodass sie den Gesellschaftern faktisch im quotalen Verhältnis ihrer Beteiligung ohnehin schon zustehen. Daher führt die Kapitalerhöhung der GmbH aus Gesellschaftsmitteln dazu, dass an dem neuen Kapital nur die bisherigen Gesellschafter in ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis teilnehmen.
Damit bleiben die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter untereinander im Ergebnis gleich. Die Bindung des Kapitals ist aber größer geworden, da die Rücklagen in Stammkapital umgewandelt werden und nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden dürfen. Das erhöht die Bonität der GmbH.
Ermächtigung der Geschäftsführer, das Kapital bei Bedarf zu erhöhen (genehmigtes Kapital)
Diese Möglichkeit der Kapitalerhöhung in der GmbH stammt aus dem Aktienrecht. Danach kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH vorsehen, dass die Geschäftsführer das Kapital der Gesellschaft bis zu einem bestimmten Maximalbetrag erhöhen dürfen(genehmigtes Kapital). Damit können sie beispielsweise neues Kapital schaffen, um Arbeitnehmer oder Investoren an der Gesellschaft zu beteiligen.
Interessant ist eine solche Regelung aber nur in den Fällen, in denen eine große Anzahl von Gesellschaftern besteht, sodass es organisatorisch schwierig wäre, wenn kurzfristig das Kapital zur Zuführung von neuer Liquidität erhöht werden muss bzw. wenn vorgesehen ist, in regelmäßigen Abständen Arbeitnehmer an der Gesellschaft zu beteiligen. Hier spart man sich im Endergebnis die mehrfache Änderung des Gesellschaftsvertrags.
Kapitalerhöhung der GmbH als Mischform
Eine Kombination der verschiedenen Kapitalerhöhungsmöglichkeiten in der GmbH ist zulässig, wenn verschiedene Ziele verfolgt werden. In diesem Fall müssen die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung in der GmbH jedoch durch inhaltlich getrennte Beschlüsse getroffen werden. Die Formalien, die für die jeweilige Form der Kapitalerhöhung vorgeschrieben sind, müssen für die jeweiligen Gesellschafterbeschlüsse eingehalten werden und die jeweilige Kapitalerhöhung muss auch einzeln angemeldet, eingetragen und veröffentlicht werden.
4. Berufen Sie eine Gesellschafterversammlung ein, auf der der Beschluss zur Kapitalerhöhung der GmbH gefasst wird
Halten Sie die einzelnen Schritte für die gewählte Form der Kapitalerhöhung genau ein. Beschließen Sie auch, dass "die GmbH die Kosten der Kapitalerhöhung übernimmt".
5. Die Kapitalerhöhung müssen Sie dem Registergericht melden und in das Handelsregister eintragen lassen
Dazu gehören: notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss, Anmeldeschreiben, Liste der Übernehmer, Übernahmeerklärungen.
Ausnahmefall: Kapitalerhöhung der GmbH bei drohender Insolvenz
Wenn die GmbH ohne neues Kapital Insolvenz anmelden müsste, dann muss jeder Gesellschafter dem Erhöhungsbeschluss zustimmen. Das ergibt sich aus seiner „Treuepflicht“ zu seiner GmbH. Wichtig ist bei drohender Insolvenz, dass die GmbH handlungsfähig bleibt. Damit die GmbH nicht erst jahrelang um einen wirksamen Kapitalerhöhungsbeschluss gerichtlich streiten muss, wenden die Gerichte einen ganz legalen Umweg an. Dazu heißt es im Urteil des OLG München: „Stimmt der Gesellschafter einer notwendigen Kapitalerhöhung nicht zu, wird die Stimme so gezählt als wäre sie nicht abgegeben worden.“
Der Beschluss ist demnach trotz Gegenstimme eines Gesellschafters – wie laut Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben (in vielen Gesellschaftsverträgen ist abweichend von der gesetzlichen Vorgabe die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig) – mit 100 % der Stimmen gefasst worden und sofort wirksam. Damit kann der Gesellschafter die notwendige Kapitalerhöhung der GmbH nicht mehr verhindern oder verzögern. (OLG München, Beschluss vom 14.6.2012, 31 Wx 192/12; vgl. BGH vom 9.11.1997, I ZR 100/87, so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2013, 19 U 11/13 für den Fall einer Publikums-KG)
Beispiel: Kapitalerhöhung bei drohender Insolvenz
Der Steuerberater der IT-Solution-GmbH stellt fest, dass die GmbH überschuldet ist. Es gibt keine Gesellschafterdarlehen, für die ein Rangrücktritt vereinbart und damit die Überschuldung beseitigt werden kann. Es gibt auch keine Gewinnrücklagen, mit denen das Stammkapital der GmbH aufgestockt werden kann.
Einziger Ausweg: Die Gesellschafter beschließen eine Kapitalerhöhung der GmbH aus zusätzlichen Einlagen. Der Gesellschafter Meier stimmt dagegen. Da die 3-Wochenfrist zur Insolvenzanmeldung in wenigen Tagen abläuft, führen die Gesellschafter die Kapitalerhöhung sofort nach der Beschlussfassung durch und überweisen der GmbH die notwendigen finanziellen Mittel.
Die Einstweilige Verfügung des Gesellschafters Meier läuft ins Leere. Der Beschluss zur Kapitalerhöhung ist wirksam gefasst. Kommt der Gesellschafter Meier seiner Verpflichtung zur Einlagezahlung nicht nach, kann die GmbH dessen Anteil einziehen.
Zeitnahe Kapitalerhöhung der GmbH durch die Gesellschafter möglich
In der Praxis bedeutet das eine erhebliche Erleichterung für Sanierungsbestrebungen in einer wirtschaftlich angeschlagenen GmbH. Sind die Gesellschafter (und deren Berater) der Auffassung, dass eine Kapitalerhöhung der GmbH notwendig ist, können sie diese zeitnah umsetzen. Der überstimmte Gesellschafter kann sich gegen eine Zusatzeinlage oder einen verkleinerten prozentualen Anteil an der GmbH nur mit einem aufwendigen Gerichtsverfahren oder mit einem Austritt aus der GmbH wehren.
Tipp
Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag vereinbaren
Damit die GmbH und die Gesellschafter in der Krise schnell handeln können, können sie die Verweigerung zu einer Kapitalerhöhung der GmbH vertraglich regeln. Dazu müssen sie im Gesellschaftsvertrag eine sog. Nachschusspflichtvereinbaren. Damit verpflichten sich die Gesellschafter, entweder bis zu einem bestimmten Betrag (beschränkte Nachschusspflicht) oder bis zu einem unbestimmten Betrag (unbegrenzte Nachschusspflicht) zusätzliches Kapital in die GmbH einzubringen (§§ 26 bis 28 GmbH-Gesetz).
Besonderheit: Wird die unbegrenzte Nachschusspflicht vereinbart, hat der Gesellschafter automatisch ein Austrittsrecht (Abandon). Die GmbH muss ihm als Ausgleich eine angemessene Abfindung für den GmbH-Anteil zahlen. Vorteil: Beide Parteien – also die GmbH und der Gesellschafter, der keine zusätzliche Einlage mehr leisten will oder kann – wissen, was auf sie im Krisenfall zukommt und sind auf eine für beide Seiten faire Lösung des Konflikts verpflichtet.