Homeoffice-Pauschale für Unternehmer: Voraussetzungen und steuerliche Vorteile

Als Folge der Coronapandemie können seit dem 1. Januar 2020 die anfallenden Homeoffice-Kosten als Pauschale steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Beitrag erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Homeoffice-Pauschale und erfahren, was genau Sie als Unternehmer noch absetzen können. Wichtig zu wissen: Seit 2023 wird die Homeoffice-Pauschale im steuerlichen Fachjargon als Tagespauschale bezeichnet.

Zuletzt aktualisiert am 08.05.2025
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Grundsätzliches zur Homeoffice-Pauschale

Unternehmer, die von zu Hause arbeiten, profitieren von der Homeoffice-Pauschale. Seit 2023 können Sie 6 Euro pro Tag im Homeoffice, doch maximal 1.260 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe absetzen. Im Jahr 2022 lag die Pauschale bei 5 Euro pro Tag, und es konnten 600 Euro geltend gemacht werden. Von dieser Homeoffice-Pauschale profitieren vor allem Unternehmer, die zu Hause keinen Raum, also kein häusliches Arbeitszimmer, besitzen.

Die Voraussetzungen, um diese Homeoffice-Pauschale vom Gewinn abziehen zu dürfen, sind überschaubar. Es muss jedoch zwischen den Steuerspielregeln zur Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 und ab 1. Januar 2023 unterschieden werden. Folgende Unterschiede sind dabei zu erwähnen:

Jahre 2020 bis Ende 2022Ab 1. Januar 2023
Höhe der Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro pro Jahr (Förderung 120 Tage/Jahr) 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (Förderung 210 Tage/Jahr)
Homeoffice und Arbeit bei Kunden am selben Tag Keine Pauschale abziehbar, da nicht ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Pauschale abziehbar, wenn mehr als 50 Prozent der Tätigkeit im Homeoffice erfolgte.
Homeoffice und Arbeit im Betrieb am selben Tag Keine Pauschale abziehbar. Pauschale absetzbar, wenn im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz für die Erledigung von Büroarbeiten vorhanden ist.
Bezeichnung offiziell Homeoffice-Pauschale Tagespauschale

Mit der Homeoffice-Pauschale sollen Mehrausgaben für Strom, Wasser und Heizung abgegolten werden. Das Schöne an der Homeoffice-Pauschale: Unternehmer müssen dem Finanzamt keine Ausgaben nachweisen.

Für welche Jahre gibt es die Homeoffice-Pauschale?

Seit Ende 2022 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet. Eingeführt wurde die Pauschale aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt, als viele Unternehmer zur Arbeit im Homeoffice gezwungen waren. Die Homeoffice-Pauschale kann für die Steuerjahre ab 2020 geltend gemacht werden. Die Betriebsausgaben-Pauschale steht auch allen Unternehmern zu, die unabhängig von Corona einen Großteil ihrer Arbeit zu Hause im Wohnzimmer oder in der Arbeitsecke erledigen bzw. erledigt haben.

Homeoffice-Pauschale auch bei vorhandenem Arbeitszimmer abziehbar

Arbeitet ein Unternehmer von zu Hause aus, kann er die Homeoffice-Tagespauschale von 6 Euro pro Tag ebenfalls als Betriebsausgabe absetzen. Hierbei ist es gleich, ob es sich bei dem heimischen Arbeitsort um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, oder ob am Küchentisch, Wohnzimmertisch oder im Schlafzimmer gearbeitet wird. Die Tagespauschale bietet sich an, wenn der Unternehmer die anteiligen Ausgaben für sein Arbeitszimmer nicht genau ermitteln möchte oder wenn die anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen unter der Jahrespauschale von 1.260 Euro liegen.

Alternativ ist es möglich, die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu ermitteln. Diese dürfen Sie dann zu 100 Prozent absetzen.

Tipp

Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden

Nach dem gesetzlichen Wortlaut spricht nichts dagegen, dass dieses Wahlrecht – Homeoffice-Pauschale oder Betriebsausgaben für häusliches Arbeitszimmer – jedes Jahr neu ausgeübt wird.

Homeoffice-Pauschale trotz zusätzlich vorhandener betrieblicher Räume

Die Homeoffice-Pauschale kann selbst dann abgezogen werden, wenn ein Unternehmer zusätzlich noch Büroräume oder ein Ladengeschäft hat. Die strengen Abzugsvoraussetzungen wie beim häuslichen Arbeitszimmer gelten hier nicht.

Es spielt bei der Homeoffice-Pauschale also keine Rolle, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Homeoffice-Pauschale: Keine zeitlichen Vorgaben

Das Gesetz schränkt den Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Homeoffice-Pauschale nicht auf Werktage ein. Das bedeutet im Klartext: Wer am Wochenende, im Urlaub oder an einem Feiertag 5 Minuten oder eine Stunde betrieblich zu Hause arbeitet, dem steht für diesen Tag grundsätzlich die Homeoffice-Pauschale zu.

Empfohlene Aufzeichnungen zur Homeoffice-Pauschale

Zwar erwartet das Finanzamt keine Nachweise zur Höhe der Ausgaben für die Arbeit im Homeoffice. Unternehmer sollten bei Abzug der Homeoffice-Pauschale jedoch Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen im Homeoffice gearbeitet wurde, und diese zusammen mit den Steuerunterlagen aufbewahren.

Insbesondere, wenn seit 2023 am selben Tag im Homeoffice und bei Kunden gearbeitet wurde, sollten Nachweise zur Dauer der jeweiligen Tätigkeiten geführt werden. Die Pauschale gibt es seit 2023 nämlich nur dann, wenn die Arbeit im Homeoffice an solchen Tagen mehr als 50 Prozent beträgt.

Durch diese Aufzeichnungen verhindern Unternehmer, dass ihre Gewinnermittlung unplausibel wird. Denn macht ein Unternehmer in einem Jahr die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend (bedeutet 210 Tage ausschließliche Arbeit im Homeoffice) und beantragt gleichzeitig für 140 Tage im Jahr eine Verpflegungspauschale, weil er an diesen Tagen mehr als acht Stunden bei Kunden vor Ort gearbeitet hat, dürfte das Finanzamt die gesamte Buchführung anzweifeln.

Wie das Homeoffice die Entfernungspauschale mindert

Für die Strecke zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte können Sie 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer von der Steuer absetzen. Dies wird als Entfernungspauschale bezeichnet. Das gilt aber nur für die Fahrten, die Sie auch tatsächlich machen. Wenn Sie aus dem Homeoffice arbeiten, können Sie die Entfernungspauschale somit nicht geltend machen. Grundsätzlich gilt also: Entweder Homeoffice-Pauschale oder Entfernungspauschale.

Seit 2023 gibt es jedoch Ausnahmen: Arbeiten Sie an einem Tag im Homeoffice und fahren dann noch zu einem Kundentermin, können Sie unter Umständen beide Pauschalen absetzen. Entscheidende Voraussetzung ist dabei, dass Sie länger im Homeoffice waren, als die berufliche Auswärtstätigkeit gedauert hat.

Steht Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie seit 2023 die Kosten für das Homeoffice auch dann zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzen, wenn Sie an einem Tag nicht überwiegend im Homeoffice waren, sondern mehr Zeit an der ersten Tätigkeitsstätte verbracht haben.

Beispiel 1: Homeoffice und Kundenbesuche an einem Tag

Sie arbeiteten im Jahr 2023 an 220 Tagen im Homeoffice. An 60 Tagen besuchten Sie zudem Kunden. Die Arbeiten zu Hause betragen an diesen Tagen mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit.

Folge: In diesem Fall dürfen Sie Fahrtkosten plus die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice absetzen. Hier empfiehlt es sich dringend, Aufzeichnungen zum Tagesablauf zu führen und diese dem Finanzamt im Zweifel vorzulegen.

Beispiel 2: Homeoffice und Fahrten zur Arbeit an einem Tag

Sie bieten Sprachunterricht in Ihren betrieblichen Räumen an. Sie haben die betrieblichen Räumlichkeiten wie in einer Schule eingerichtet: mehrere Klassenräume und ein Lehrerzimmer.

Folge: In diesem Fall haben Sie keinen anderen Arbeitsplatz, an dem Sie die Korrektur- und Vorbereitungsarbeiten erledigen können. Deshalb steht Ihnen ausnahmsweise – ohne anderen Arbeitsplatz – auch an Tagen, an denen Sie teils im Betrieb und teils zu Hause arbeiten, die Homeoffice-Pauschale zu.

Zusätzliche Ausgaben zur Homeoffice-Pauschale abziehbar?

Unternehmer müssen wissen, dass mit der Homeoffice-Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr längst nicht alle Ausgaben abgegolten sind. Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale dürfen Sie die Aufwendungen für Arbeitsmittel oder für die Ausstattung des Homeoffice als Betriebsausgaben absetzen.

Kauft ein Unternehmer also für sein Homeoffice ein Regal für die betrieblichen Ordner, einen Schreibtisch für die Arbeitsecke, einen PC oder einen Bürostuhl, auf dem man einen ganzen Arbeitstag ohne Rückenprobleme sitzen kann, können diese Ausgaben on top steuerlich geltend gemacht werden.

Je nach Höhe der Netto-Anschaffungskosten der betrieblichen Arbeitsmittel winkt im Jahr des Kaufs zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale folgender Betriebsausgabenabzug:

  • Kaufpreis netto bis 800 Euro: Für angeschaffte Möbel und Arbeitsmittel mit einem Netto-Preis von maximal 800 Euro winkt der Sofortabzug als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
  • Kaufpreis netto zwischen 800 Euro und 1.000 Euro: Für Arbeitsmittel in diesem Preissegment kann die Abschreibung im Rahmen der Sammelpostenmethode gewählt werden (Abschreibung auf fünf Jahre). Manko: Wird die Sammelpostenmethode gewährt, scheidet für alle GWG mit einem Netto-Preis von mehr als 250 Euro und 800 Euro der Sofortabzug aus.
  • Kaufpreis netto über 1.000 Euro: Liegen die Anschaffungskosten für betriebliche Arbeitsmittel im Homeoffice netto über 1.000 Euro, sind diese Aufwendungen im Rahmen der linearen oder degressiven Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt abzuschreiben.

Achtung

Besonderheit bei Computerhardware ab 2021

Eine Besonderheit ist beim Kauf von Computerhardware und Software nach dem 1. Januar 2021 zu beachten. Das Finanzamt erlaubt hier unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten die Berücksichtigung einer nur einjährigen Nutzungsdauer. Das bedeutet: Es winkt ein Sofortabzug seit 2021, unabhängig von der Höhe der Ausgaben (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002:013).

Können Telefonkosten und Internetkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale von der Steuer abgesetzt werden?

Telefon- und Internetkosten umfassen alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallen. Dazu zählen nicht nur die monatlichen Gebühren für Festnetz, Internetanschluss und Mobilfunk, sondern auch weitere damit verbundene Aufwendungen wie die Kosten für die nötige Hardware sowie Anschluss-, Bereitstellungs- und Reparaturkosten. Wie bei den beruflichen Arbeitsmitteln ist der Abzug von Telefon- und Internetkosten zu Hause zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als gewinnmindernde Betriebsausgabe möglich. Diese führen Sie als Aufwendung für Telekommunikation in der Anlage EÜR auf.

In der Praxis gibt es dafür zwei Möglichkeiten:

  • Pauschale: Wie bei Arbeitnehmern können Sie hier pauschal 20 Prozent der Telefon- und Internetrechnung, maximal jedoch 20 Euro pro Monat bzw. 240 Euro im Jahr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
  • Einzelnachweis für Telefon- und Internetkosten: Liegen die Kosten deutlich über 20 Prozent, empfiehlt es sich, den tatsächlichen Wert zu ermitteln. Dazu müssen Sie den beruflichen Anteil der Telefonkosten ermitteln, also für jeden Anruf vermerken, ob es sich um einen privaten oder betrieblichen Anruf handelt. Hilfreich ist es, wenn Sie Belege wie Rechnungen und Verträge aufbewahren. Am besten lassen Sie sich eine detaillierte Auflistung von Ihrer Telefongesellschaft aushändigen, anhand derer Sie die tatsächlichen Kosten für das gesamte Jahr berechnen können. Einen Maximalwert, der eingehalten werden muss, gibt es hier nicht.

Ändert sich der Betrag Ihrer Telefon- bzw. Internetrechnung, haben Sie die Möglichkeit, drei aufeinanderfolgende Rechnungen für die Berechnung heranzuziehen und diese aufs Jahr hochzurechnen.

Beispiel:

  • August: 67 Euro
  • September: 72 Euro
  • Oktober: 81 Euro

Zusammengerechnet kommen Sie auf 220 Euro, im Monatsdurchschnitt sind dies 70 Euro. Für diese 70 Euro berechnen Sie 20 Prozent, die Sie dann mit 12 (für das gesamte Jahr) multiplizieren.

  • 70 Euro x 20 % = 14 Euro
  • 14 Euro x Monate = 168 Euro

Folglich können Sie 168 Euro steuerlich absetzen.

Telefon- und Internet absetzen als Selbstständiger

Nicht nur Unternehmer können Telefonkosten und Internetkosten als Betriebsausgaben geltend machen, dies gilt auch für Selbstständige. Voraussetzung ist, dass die berufliche Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Bei der Nutzung von Handys oder Festnetztelefonen gilt, berufliche und private Gespräche müssen getrennt betrachtet werden. Separate Abrechnungen oder ein Nutzungsprotokoll helfen, den Überblick zu behalten und dienen als Nachweise für das Finanzamt.

Übrigens: Nutzen Selbstständige die Geräte zu mehr als 90 Prozent beruflich, sind die Kosten als Betriebsausgaben voll abzugsfähig.

Können Handykosten von der Steuer abgesetzt werden?

Als Unternehmer oder Selbstständiger können Sie auch die Kosten für Ihr Handy als Werbungskosten oderals Betriebsausgaben absetzen.

Voraussetzung dafür ist die betriebliche Nutzung. Diese müssen Sie durch Belege beim Finanzamt nachweisen. Wird das Handy zu über 90 Prozent beruflich genutzt, darf es in voller Höhe abgesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, hängt die Höhe der Erstattung vom Umfang der beruflichen Nutzung ab.

Liegt der Anschaffungspreis des Handys nicht über 800 Euro netto, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden. Liegt der Kaufpreis darüber, müssen Sie die Anschaffungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abschreiben.

Die laufenden Kosten  können Sie ebenfalls absetzen. Dafür geben sie die Nettokosten als Betriebsausgaben an. Wie bei den Telefon- und Internetkosten sind die Handykosten in der Anlage EÜR aufzuführen.

Hinweis: Auch die gezahlte Vorsteuer der Handyrechnung kann geltend gemacht werden, sofern Sie nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen.

Was zählt zu den Anschaffungskosten?

Zu den Anschaffungskosten zählen alle Kosten, die für den Erwerb des Vermögensgegenstandes anfallen und die nötig sind, um den Gegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Auch die Anschaffungsnebenkosten, die z. B. für Verpackung, Lieferung, Transportversicherung, Zölle oder Montage anfallen, zählen dazu.

Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie nur ein Mittel ist, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Ein Handy ist üblicherweise nach der Einrichtung betriebsbereit. Daher stellen z. B. Kosten für eine zusätzliche Garantieerweiterung keine Anschaffungsnebenkosten dar. Diese können Sie als eigenständige Leistung sofort als Betriebsausgabe geltend machen.

Info

Was zählt zu den laufenden Kosten?

Unter laufenden Kosten versteht man die Kosten, die regelmäßig in Ihrem Unternehmen anfallen. Im Falle eines Handys beziehen sich die laufenden Kosten z. B. auf die monatlichen Kosten für Ihren Handyvertrag.

Homeoffice und Dienstwagen

Wenn Sie Ihren Dienst- bzw. Firmenwagen auch privat nutzen, müssen Sie dies entsprechend versteuern. Meist geschieht dies durch die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Danach müssen Sie monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens versteuern. Hinzu kommen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei geht das Finanzamt pauschal davon aus, dass Sie mindestens 15-mal im Monat mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pendeln.

Ist dies nicht der Fall, beispielsweise weil Sie regelmäßig aus dem Homeoffice arbeiten, entsteht Ihnen ein finanzieller Nachteil. Dann lohnt es sich, eine steuerliche Einzelbewertung Ihrer Fahrten vorzunehmen. In diesem Fall rechnen Sie Ihre Fahrten nicht pauschal ab, sondern versteuern jede Fahrt einzeln mit einem Berechnungssatz von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises Ihres Dienstwagens pro Entfernungskilometer.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie keine erste Tätigkeitsstätte haben. In diesem Fall wird Ihr Dienstwagen nur nach der 1-Prozent-Regelung versteuert. Eine zusätzliche Versteuerung pro Entfernungskilometer entfällt.

Wie sollen Unternehmer die Homeoffice-Pauschale geltend machen?

Die Homeoffice-Pauschale ist als Betriebsausgabe in der Anlage EÜR einzutragen. Sie wird dabei unter den „übrigen beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben“ erfasst. Die konkrete Zeilennummer kann sich je nach Steuerjahr ändern – ein Blick in die jeweils aktuelle Version der Anlage EÜR ist daher ratsam.

Achtung

Homeoffice-Pauschale getrennt aufzeichnen

Die Homeoffice-Pauschale sollte aus Sicherheitsgründen unbedingt getrennt von allen anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet bzw. auf ein eigenes Konto gebucht werden. Denn für Aufwendungen im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sieht das Einkommensteuergesetz in § 4 Abs. 7 EStG die getrennte Aufzeichnung vor. Wird nicht getrennt gebucht, kann es passieren, dass das Finanzamt den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach dem Wortlaut des Gesetzes versagt.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Homeoffice-Pauschale

Was kann ich für die Arbeit im Homeoffice absetzen, wenn mehrere Personen zu Hause arbeiten?

 

Arbeiten mehrere Personen im Homeoffice und erfüllen alle die Voraussetzungen, darf jede die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice bis zum Höchstbetrag absetzen. Das gilt selbst dann, wenn die tatsächlichen Kosten für Wasser, Strom, Gas oder Öl deutlich niedriger ausfallen als die Homeoffice-Pauschale für mehrere Personen.

Kann ich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und zusätzlich die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice absetzen?

 

Grundsätzlich nein. In einem Kalenderjahr müssen Sie sich entscheiden: Entweder setzen Sie die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ab oder Sie können die Pauschale für die Arbeit im Homeoffice absetzen. Beide Abzugsvarianten nebeneinander in einem Kalenderjahr sind unzulässig. 

Ausnahme: Wählen Sie für das häusliche Arbeitszimmer die Jahrespauschale und diese gilt nicht für volle 12 Monate (beispielsweise, weil das Arbeitszimmer nur für sieben Monate den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit darstellt), dürfen Sie in den anderen Monaten ausnahmsweise die Homeoffice-Pauschale absetzen (BMF, Schreiben v. 15.8.2923, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :027, Randziffer 39).

Ich habe eine Zweitwohnung aus betrieblichen Gründen angemietet (sogenannte doppelte Haushaltsführung). Kann ich die Pauschale für die Arbeit in dieser Zweitwohnung zusätzlich zu den Unterkunftskosten absetzen?

 

Für die Steuerjahre ab 2023 gilt: Wer die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben absetzen darf, kann nicht zusätzlich die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Die gleichzeitige Berücksichtigung beider Posten ist ausgeschlossen, da die entsprechende Gesetzeslücke mit Wirkung ab 2023 geschlossen wurde.