Sammelposten: Ausnahmen beachten!
Bildet die GmbH in der Bilanz einen Sammelposten für den Kauf von beweglichen Anlagegegenständen mit Nettoanschaffungskosten von mehr als 800 EUR und maximal 1.000 EUR, gilt eine 5-jährige Abschreibungsdauer. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Gegenstand innerhalb des 5-jährigen Abschreibungszeitraums wegen eines Defekts verschrottet oder verkauft wird.
Doch es gibt eine kaum bekannte Ausnahme: Wurde nämlich ein Anlagegegenstand 2023 gekauft und schied bereits 2023 wieder aus – egal aus welchen Gründen – winkt ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in Höhe des Buchwertverlustes. Dieser Gegenstand muss nicht im Sammelposten erfasst und auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben werden (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, Az. IV C 6 – S 2180/09/10001, Tz. 10).
Beispiel: Die XY-GmbH hat im Jahr 2022 ein Elektrobike im Wert von 900 EUR erworben und im Sammelposten 2022 erfasst. Im Jahr 2023 hat ein Mitarbeiter einen Unfall mit dem Bike. Da es nicht mehr reparabel ist, wird es entsorgt. Im Jahr 2023 kauft sich die XY GmbH einen Elektroroller für 950 EUR. Dieser Kauf erweist sich jedoch als Fehlentscheidung. Deshalb verkauft die XY-GmbH den Roller im gleichen Jahr für 200 EUR wieder.
- Kauf Elektrobike 2022 und Verschrottung 2023
- Sammelposten: ja
- Abschreibung in 2023: 180 EUR (900 EUR : 5 Jahre)
- Kauf Elektroroller 2023 und Verkauf mit Verlust 2023
- Sammelposten: nein
- Abschreibung in 2023: 700 EUR (Buchverlust)
Wertberichtigungen mit Länderrisiken begründen
Zweifelt der Prüfer des Finanzamts Wertberichtigungen auf Forderungen für Unternehmer im Ausland in der Bilanz der GmbH an, kann mit einem Infopapier aus den Reihen der Finanzverwaltung gekontert werden. Nämlich mit den EWB-Länderrisiken, die das Bundeszentralamt (BZSt) auf Anfrage herausgibt. In einer Aufstellung gibt das BZSt hier bekannt, in welchen Ländern es wegen wirtschaftlicher oder politischer Faktoren zu Zahlungsschwierigkeiten kommen kann.
Wertberichtigungen auf Forderungen sollte die GmbH jedoch bestenfalls noch durch andere Argumente als durch die EWB-Länderrisiken untermauern können. Die EWB-Länderrisiken helfen nur dabei, dass Finanzamt von der Höhe der Wertberichtigung zu überzeugen.
Vorsicht bei Teilwertabschreibung auf GmbH-Anteile
Ist eine GmbH an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, die seit Jahren rote Zahlen schreibt, empfehlen Steuerberater handelsrechtlich häufig die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Anteile. Steuerlich wirkt sich diese Teilwertabschreibung nicht aus, weil in gleicher Höhe eine außerbilanzmäßige Korrektur nach § 8b KStG erfolgt (z.B. Teilwert-Afa 200.000 EUR = Gewinnminderung; Erhöhung des Einkommens um 200.000 EUR).
Liegt keine dauernde Wertminderung vor und ist in naher Zukunft mit einer Teilwertaufholung zu rechnen, sollte die Teilwertabschreibung nur handelsrechtlich, aber nicht steuerlich vorgenommen werden. Denn bei der Teilwertaufholung müssen 5% des Aufholungsbetrags versteuert werden (Teilwertabschreibung 200.000 EUR = Gewinnerhöhung; Minderung des Einkommens um 200.000 EUR und gleichzeitige Erhöhung des Einkommens um 5%).
Keine Rückstellung für Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen
Erhält der Kunde einer GmbH bei Einkauf von Ware oder bei Beauftragung von Leistungen im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms Bonuspunkte, die beim nächsten Einkauf eingelöst werden können, stellt sich die Frage, ob für am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung gebildet werden darf. Die Antwort lautet nein. Denn der Bundesfinanzhof sieht die Entstehung der Zahlungsverpflichtung (genauer Rabattverpflichtung) erst bei Einlösung der Bonuspunkte beim Kauf nach dem Bilanzstichtag (Urteil v. 29.9.2022, Az. IV R 20/19).
Beispiel: Die Maier GmbH bietet seinen Kunden ein Bonusprogramm an. Für jeden Euro gibt es zwei Bonuspunkte (Wert je Punkt 5 Cent), die beim nächsten Einkauf als Rabatt abgezogen werden können. Zum 31.12.2023 stehen noch 700.000 nicht eingelöste Bonuspunkte zu Buche (= künftige Rabatte 35.000 EUR). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs darf zum 31.12.2023 jedoch keine Rückstellung gebildet werden.
Werterhellende Erkenntnis bei Rückstellungen
Was bei der Bilanzierung von Forderungen gilt, ist auch bei Bilanzierung von Rückstellungen anwendbar. Die Rede ist von der Berücksichtigung werterhellender Erkenntnisse. Danach dürfen Erkenntnisse, die nach dem Bilanzstichtag bis zur Bilanzaufstellung bekannt werden, noch in der Bilanz berücksichtigt werden. Besonderheit bei Rückstellungen: Die Erkenntnis darf nur bis zu dem Zeitpunkt betroffen werden, bis zu dem die Bilanz nach Handelsrecht aufgestellt werden muss.
Beispiel: Die Müller GmbH muss als kleine GmbH ihren Jahresabschluss nach Handelsrecht bis zum 30. Juni aufstellen. Im Mai erfährt die Müller GmbH von einer gegen sie gerichtete Schadensersatzforderung. Da die Erkenntnis zu der ungewissen Verbindlichkeit aus der Schadensersatzforderung vor dem 30. Juni bekannt wird, darf im Jahresabschluss eine Rückstellung für diesen Geschäftsvorfall verbucht werden.