Gewinnabführungsvertrag: Das sollten Gesellschafter-Geschäftsführer wissen

Mit Hilfe eines Gewinnabführungsvertrags können per Organschaft verbundene GmbHs Geld bei der Steuer sparen. Hierbei müssen Gesellschafter-Geschäftsführer aber vieles bedenken. In diesem Beitrag finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Zuletzt aktualisiert am 07.05.2024
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Was ist ein Gewinnabführungsvertrag?

Im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags verpflichtet sich ein Unternehmen, seinen gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Rechtliche Grundlage für einen Gewinnabführungsvertrag ist der § 291 Aktiengesetz (AktG). Der Vertrag kann grundsätzlich nur zwischen Aktiengesellschaften (AG) oder Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) als Organgesellschaft abgeschlossen werden. Aber auch GmbHs können im Rahmen einer Organschaft als Organgesellschaft fungieren. 

Praxisbeispiel zum Gewinnabführungsvertrag

Das zu versteuernde Einkommen der A-GmbH (Organträger) beträgt 500.000 EUR. Die B-GmbH (Organgesellschaft) hat einen Verlust von 300.000 EUR erzielt. Wird ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, muss die A-GmbH nur noch 200.000 EUR versteuern.

Voraussetzungen für einen Gewinnabführungsvertrag

Damit der Gewinnabführungsvertrag wirksam ist, müssen folgenden Formalien eingehalten werden:

  • Schriftform
  • Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft mit einer Mehrheit von 3/4 des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
  • der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Organgesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung
  • Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin mit einer Mehrheit von 3/4 des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
  • zivilrechtliche Wirksamkeit mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft; die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der Organträgerin ist für die zivilrechtliche Wirksamkeit nicht erforderlich;
  • der Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für außenstehende Gesellschafter vorsehen, sog. Ausgleichszahlung

Häufige Fragen zum Gewinnabführungsvertrag

Frage 1: Wann wird ein Gewinnabführungsvertrag steuerlich wirksam? Bereits mit Vertragsabschluss oder erst mit Eintragung ins Handelsregister?

Antwort: Ein Gewinnabführungsvertrag wird erstmals für das Jahr der Eintragung im Handelsregister wirksam.

Beispiel: Gewinnabführungsvertrag vom 5.11. wird am 21.1. des folgenden Jahres ins Handelsregister eingetragen. Das erste Jahr, in dem Gewinne und Verluste des Organträgers mit denen der Organgesellschaft verrechnet werden können, ist das Jahr, in dem der Gewinnabführungsvertrag ins Handelsregister eingetragen wird.

Frage 2: Muss der Gewinnabführungsvertrag für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden?

Antwort: Ja, die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags muss nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG auf einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren abgeschlossen werden.

Frage 3: Muss ich im Gewinnabführungsvertrag extra darauf hinweisen, dass der Organträger die Verluste der Organgesellschaft zwingend ausgleichen muss?

Antwort: Ja, es ist eine ausdrückliche Vereinbarung zur Verlustverrechnungspflicht in den schriftlichen Gewinnabführungsvertrag aufzunehmen. Fehlt diese Vereinbarung, ist das Organschaftsverhältnis steuerlich unwirksam. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vorgefertigte Gewinnabführungsverträge zu verwenden, in die nur noch der Beginn und das früheste Ende der Gewinnabführung einzutragen ist.

Frage 4: Eigentlich sollte die Gewinnabführung bereits in diesem Jahr beginnen. Doch der ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführer hat die Gewinnabführung in diesem Jahr nicht durchgeführt? Ist das ein Problem?

Antwort: Ja. Denn wird die Gewinnabführung bzw. die Verlustübernahme nicht die gesamten 5 Jahre eingehalten, ist der Gewinnabführungsvertrag für den gesamten Zeitraum steuerlich unwirksam.