Das Fahrrad von der Steuer absetzen: Das musst du dabei beachten

Da du als Selbstständiger keinen Chef hast, entsteht für dich auch kein geldwerter Vorteil im klassischen Sinne. Das bedeutet aber nicht, dass du dir kein Dienstfahrrad zulegen kannst. Im Gegenteil! Wie du als Selbstständiger dein Fahrrad oder E-Bike steuerlich absetzen kannst, erfährst du in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 13.03.2026
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Können Selbstständige ein E-Bike oder Fahrrad von der Steuer absetzen?

Die Frage, ob du als Selbstständiger dein Fahrrad oder E-Bike steuerlich absetzen kannst, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Finanzamt unterscheidet nämlich zwischen zwei Arten von Fahrrädern: 

  1. Fahrräder, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben (keine verkehrsrechtliche Zulassung)
  2. Fahrräder, die über eine derartige Zulassung verfügen (mit verkehrsrechtlicher Zulassung

Fahrräder ohne verkehrsrechtliche Zulassung

Diese Fahrräder sind wohl das, was die meisten Personen meinen, wenn sie von einem Fahrrad sprechen. Nämlich der gute, alte Drahtesel ohne Zulassung als Kraftfahrzeug. 

Das sagt aber nichts über die Ausstattung des Fahrrads aus. Damit es als Verkehrsmittel vom Finanzamt anerkannt wird, muss es für den Straßenverkehr tauglich sein. Das bedeutet, dass du als Unternehmer darauf achten musst, dass das Fahrrad die geforderte Beleuchtung wie Vorder- und Rücklicht besitzt und außerdem mit einer Klingel ausgestattet ist.

Info

Regelmäßige Wartung für Verkehrstauglichkeit

Solltest du dir unsicher sein, was alles dazu gehört, um dein Fahrrad verkehrstauglich zu machen, wende dich an den Fahrradhändler deines Vertrauens. Dieser sollte dein Fahrrad, vor allem wenn du es als Dienstfahrrad nutzt, regelmäßig warten. Das ist eine der Voraussetzungen, damit du dein Fahrrad von der Steuer absetzen kannst.

Fahrräder mit verkehrsrechtlicher Zulassung

Hat das Gefährt dagegen mehr als 600 Watt Leistung und kann schneller als 25 km/h fahren, gilt es nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug – unabhängig davon, ob es wie ein herkömmliches Rad aussieht oder nicht. Das bedeutet, dass für diese Fahrräder – in der Regel handelt es sich um E-Bikes, Elektrofahrräder oder S-Pedelecs – die gleichen Regelungen gelten wie für den Firmenwagen.

Achtung

Besonderheiten bei elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern

Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Diese Regelungen unterscheiden sich von denen, die wir hier ansprechen. Am besten besprichst du deine Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit deinem Steuerberater.

Musst du das (E-) Bike betrieblich nutzen, wenn du es steuerlich absetzen möchtest?

Ja, du musst dein Fahrrad im Rahmen deiner Selbstständigkeit oder für deine Firma geschäftlich nutzen, damit du es von der Steuer absetzen kannst. Dabei gilt: Mindestens 10 % betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzt du das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet – mit Auswirkungen auf die Steuer.

Warum solltest du ein Fahrtenbuch führen?

Möchtest du dein Fahrrad oder E-Bike steuerlich absetzen, musst du beweisen, dass du es tatsächlich im Rahmen deiner geschäftlichen Tätigkeit nutzt. Für Selbstständige bietet es sich an, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es dir, beim Finanzamt nachzuweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten du mit deinem Fahrrad unternommen hast. 

Diese Angaben gehören in ein Fahrtenbuch:

  • Datum der Dienstfahrt
  • Adresse des Kunden, Lieferanten etc.
  • Adresse, von der du gestartet bist
  • zurückgelegte Kilometer
  • Grund für die Fahrt 

Fahrrad, E-Bike oder Pedelec von der Steuer absetzen: Wie geht das?

Die oben angesprochene Unterscheidung ist wichtig, wenn du ein (E-) Bike steuerlich absetzen möchtest. Achte daher unbedingt auf die folgende Unterscheidung im Hinblick auf den Nutzungsanteil.

10 bis 50 % betrieblicher Nutzungsanteil

Nutzt du dein Fahrrad zwischen 10 und 50 % geschäftlich, kannst du wählen, wie du es steuerlich eingruppieren möchtest. Entscheidest du dich dafür, das Fahrrad deinem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen

Mehr als 50 % betrieblicher Nutzungsanteil

Bei mehr als 50 % geschäftlicher Nutzung für die Firma hast du als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert. 

Das sind durchaus gute Nachrichten für dich: Dann kannst du nämlich alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen. Zu diesen Kosten gehören:

1. Anschaffungskosten

Wenn du das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzt, kannst du die Anschaffungskosten des Fahrrads von der Steuer absetzen. Allerdings sind diese nach Höhe gestaffelt: Ein Rad, das mehr als 800 Euro kostet, muss über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben. 

Alternativ ist die degressive Abschreibung eine interessante Option. Diese Abschreibungsart wurde wieder eingeführt für Anschaffungen (oder Herstellungen) im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027.

War das Fahrrad in der Anschaffung günstiger als 800 Euro, kannst du es als sogenanntes  geringwertiges Wirtschaftsgut direkt mit deiner nächsten Steuererklärung abschreiben. Für E-Bikes gibt es keinen eigenen Eintrag in der amtlichen AfA-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.

Info

Bis zu 3.500 Euro Förderung für E-Lastenräder

Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 

Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden. Voraussetzungen sind außerdem: 

  • Gesamtgewicht von mindestens 170 Kilogramm
  • E-Lastenrad hat mehr Volumenals ein herkömmliches Fahrrad.
  • Nenndauerleistung des E-Lastenrads hat maximal 250 Watt

Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen. 

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 % der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro. 

Wichtig: Den Antrag auf Förderung musst du stellen, bevor du das Lastenrad beim Händler bestellst. Auf der Website des BAFA findest du weitere Informationen zur Förderung von E-Lastenfahrrädern.

2. Instandhaltungskosten

Zu den absetzbaren Instandhaltungskosten zählen neben Reparaturen und Wartung auch die notwendigen Versicherungen für dein Fahrrad. Ist das Rad betrieblich genutzt und dem Betriebsvermögen zugeordnet, gilt: Die Fahrradversicherung ist steuerlich absetzbar und kann als Betriebsausgabe angesetzt werden. In der Regel musst du dafür die Rechnungen über die angefallenen Kosten aufbewahren. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass du ein Fahrtenbuch führst, wenn du diese Abrechnungsmethode wählst.

Übrigens: Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du natürlich von allen Rechnungen, die du in Zusammenhang mit deinem Firmen-Fahrrad bekommst, die Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuererklärung verrechnen. 

Du kannst also einige Kosten von der Steuer absetzen, wenn dein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zum Betriebsvermögen gehört. Das gilt übrigens auch beim Leasing

Achtung

Verkauf als Betriebseinnahmen verbuchen

Gehört das Fahrrad zum Betriebsvermögen und du möchtest es verkaufen, musst du darauf achten, dass du den Erlös unter deinen Betriebseinnahmen verbuchst.

Versteuerung der privaten Nutzung von E-Bikes und Fahrrädern

Bei der Besteuerung des Privatanteils der Nutzung deines E-Bikes oder Fahrrads kommt es darauf an, ob es sich um ein Kfz handelt oder nicht.

Privatnutzung von Fahrrädern und E-Bikes ohne verkehrsrechtliche Zulassung

Oft stellt sich die Frage, ob du die Kosten für deinen privaten Nutzungsanteil versteuern musst, wenn du das Fahrrad von der Steuer absetzt. Die gute Nachricht: Das musst du nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil du das Fahrrad privat nutzt, sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % vorliegt.

Auch wenn du dein Fahrrad oder E-Bike (Achtung: Es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzt, musst du keine Privatnutzung versteuern. Es ist für dich also steuerfrei. Wichtig ist nur, dass das E-Bike zum Betriebsvermögen zählt. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.

Privatnutzung von Fahrrädern und E-Bikes mit verkehrsrechtlicher Zulassung

Für die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, das über 25 km/h fahren kann und über 600 Watt Leistung hat, kannst du seit 2020 die 0,25%-Regelunganwenden. Das heißt, monatlich wird 0,25 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises des E-Bikes als Bemessungsgrundlage für die Steuer auf die private Nutzung angesetzt. 

Zusätzlich gilt, dass für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung angewendet wird. Die 0,03 %-Regelung erhöht den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg, indem monatlich 0,03 % des (geviertelten) Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden.

Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte

Nutzt du dein Fahrrad betrieblich und zählt es damit zum Betriebsvermögen, kannst du alle Kosten – nicht nur den Weg von deiner Wohnung oder deinem Haus zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte – voll als Betriebsausgaben geltend machen.

Nutzt du ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit, kannst du diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.

Darf ein E-Bike steuerfrei am Arbeitsort aufgeladen werden?

Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn du als Selbstständiger eine Ladestation am Arbeitsort betreibst und hier dein E-Bike auch für private Zwecke auflädst, musst du grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom beachten. Hier empfiehlt sich eine Steuerberatung, um die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt zu ermitteln.

Fahrrad, E-Bike, Pedelec als Selbstständiger leasen: Was ist zu beachten?

Neben dem Kauf gibt es die Option, ein Fahrrad, E-Bike oder Pedelec monatlich oder gleich für das ganze Jahr zu leasen und so von Steuervergünstigungen zu profitieren. Tatsächlich musst du bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn du das Fahrrad least. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn du das Leasing deines Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchtest

Du kannst als Selbstständiger also:

  • die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen
  • bei Vorsteuerabzugsberechtigung die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen
  • in deiner Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für deine Fahrten zur Firma ansetzen

Achtung

Falschmeldungen zu einer Fahrradsteuer ab 2025 in Deutschland im Umlauf

Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Eine Fahrradsteuer gibt es 2025 nicht.

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Fahrrad von der Steuer absetzen: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Gehört das Fahrrad bei Selbstständigen und Freiberuflern zum Betriebsvermögen, kann es von der Steuer abgesetzt werden.
  • Ist das Fahrrad betrieblich genutzt, ist auch die Fahrradversicherung steuerlich absetzbar.
  • Geschäftliche Fahrräder, E-Bikes oder Pedelecs, die geleast werden, sind ebenso steuerlich absetzbar.
  • Wenn das Fahrrad als Kfzeingestuft wird, gelten andere Regelungen.
  • Wenn du umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du bei den Kosten, die für das Fahrrad anfallen, die Vorsteuer geltend machen.