AfA & Nutzungsdauer

Abschreibung Handy

Handys gelten als abnutzbare Wirtschaftsgüter und unterliegen der steuerlichen Abschreibung (AfA). Laut AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für ein Handy 5 Jahre. Die AfA-Tabelle gilt für alle Geräte, die ab dem 01.01.2001 angeschafft oder hergestellt wurden.

Beitragsbild zur Abschreibung von Handys.

Bitte beachte bei der Abschreibung eines Handys:

Die genannte Nutzungsdauer von 5 Jahren basiert auf den Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung und stellt eine Orientierungshilfe dar. Sie beschreibt, wie lange ein Handy im Normalfall wirtschaftlich genutzt werden kann. In bestimmten Fällen, zum Beispiel bei intensiver Nutzung oder technischen Sonderanforderungen, kann auch eine kürzere Nutzungsdauer glaubhaft gemacht werden. Diese kann dann der Abschreibung zugrunde gelegt werden.

Da die AfA-Tabelle keine gesetzliche Regelung darstellt, sondern lediglich als Hilfestellung der Finanzverwaltung dient, kann die tatsächliche Nutzungsdauer je nach Branche abweichen. Für individuelle Fälle empfiehlt sich immer die Rücksprache mit einem Steuerberater.

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