Zusammenfassung
Kalkulatorische Kosten im Überblick
- Kalkulatorische Kosten sind Kosten, denen keine oder betragsmäßig andere Aufwendungen gegenüberstehen.
- Kalkulatorische Kosten setzen sich aus Zusatzkosten und Anderskosten zusammen. Zusatzkosten steht kein tatsächlicher Aufwand gegenüber. Anderskosten liegt ein Aufwand in unterschiedlicher Höhe zugrunde.
- Die kalkulatorischen Kosten sind für eine präzise Preiskalkulation wichtig. Außerdem lässt sich dadurch der Werteverzehr der Vermögensgegenstände genauer darstellen.
- In der Finanzbuchhaltung kommen die kalkulatorischen Kosten nicht vor. Sie werden für die interne Kostenrechnung genutzt.
- Die Zusatzkosten unterteilen sich in die kalkulatorischen Zinsen für Eigenkapital, den kalkulatorischen Unternehmerlohn und die kalkulatorische Miete.
- Die Anderskosten bestehen aus den kalkulatorischen Abschreibungen, Wagnissen und sonstigen Zinsen für Fremdkapital.
Definition
Was sind kalkulatorische Kosten?
Die Definition von kalkulatorischen Kosten beschreibt fiktive Kosten in einem Unternehmen. Sie haben keinen direkten Bezug zu bestimmten Produkten oder Dienstleistungen. Kalkulatorische Kosten basieren nicht auf Rechnungen, Verträgen oder anderen Abmachungen. Demnach müssen Unternehmen sie rechnerisch bestimmen. Die kalkulatorischen Kosten setzen sich aus Zusatzkosten und Anderskosten zusammen.
Im Rechnungswesen sind kalkulatorische Kosten bedeutend, um die Kostenrechnung zu konkretisieren. Obwohl sie auf einem theoretischen Aufwand beruhen, sind sie für die genaue Preiskalkulation essenziell. Ferner sind die kalkulatorischen Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) notwendig. Hier werden die Kosten und Kostenverursacher im Betrieb ermittelt. Langfristig hilft es, das unternehmerische Risiko zu reduzieren. Mithilfe der kalkulatorischen Kosten lässt sich der Werteverzehr der genutzten Vermögensgegenstände genauer berechnen.
Wo werden kalkulatorische Kosten erfasst?
Kalkulatorische Kosten werden in der Finanzbuchhaltung in abweichender Höhe oder gar nicht berücksichtigt. Die Zusatzkosten finden keine Erwähnung, die Anderskosten in einem anderen Umfang. Grund dafür ist, dass es fiktive Zahlen sind. Sie dürfen für die Kalkulation der Kosten und Preise genutzt werden erscheinen jedoch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Ergebnistabelle der Abgrenzungsrechnung listet die kalkulatorischen Kosten aber auf. Diese ergibt sich aus der Differenz aus der Finanzbuchhaltung und Kosten- und Erlösrechnung.
Welche kalkulatorische Kostenarten gibt es?
Kalkulatorische Kosten werden in Zusatzkosten und Anderskosten unterteilt.
Zusatzkosten
Zusatzkosten steht kein tatsächlicher Aufwand gegenüber. Dazu zählen die kalkulatorischen Zinsen, der kalkulatorische Unternehmerlohn und die kalkulatorische Miete.
- Kalkulatorische Zinsen für Eigenkapital: Bei den kalkulatorischen Zinsen ist die Rede von fiktiven Zinsen, die ein Unternehmen bzw. deren Eigentümer bekommen könnten. Dafür müsste das Eigenkapital nicht für den Betrieb genutzt, sondern anders investiert werden. Als kalkulatorischen Zinssatz verwenden Sie z.B. den aktuell marktüblichen Zinssatz. Diese Summe können Sie zusammen mit den Fremdkapitalzinsen aus der Buchhaltung in die Kostenrechnung übertragen. Kalkulatorische Zinsen sind den kalkulatorischen Kosten zuzurechnen.
- Kalkulatorischer Unternehmerlohn: In Kapitalgesellschaften erhalten die Geschäftsführer ein Gehalt, in Personengesellschaften jedoch nicht. Sie erhalten Anteile des Betriebsgewinns im jeweiligen Geschäftsjahr. Um die Kostenstruktur nicht zu verfälschen, wird ein fiktiver Unternehmerlohn festgelegt. Als Maßstab gelten Gehälter in vergleichbaren Positionen, Unternehmen und Branchen.
- Kalkulatorische Miete: Nutzen Sie für Ihr Unternehmen eigene Räume, müssen Sie keine Miete zahlen. Demnach entfallen die Mietkosten, die im Unternehmen als Gemeinkosten gelten. Für eine realistische und vergleichbare Kostenrechnung sollten Sie dennoch eine kalkulatorische Miete einplanen. Dafür orientieren Sie sich an der üblichen Miethöhe für ähnlich große Räume in Ihrer Umgebung.
Anderskosten
Anderskosten steht ein tatsächlicher Aufwand gegenüber, allerdings nicht in der gleichen Höhe. Das Pendant dazu sind die Grundkosten. Diese werden als aufwandsgleiche Kosten bezeichnet. Zu den Anderskosten zählen die kalkulatorischen Abschreibungen, Wagnisse sowie sonstige Zinsen.
- Kalkulatorische Abschreibungen: Kalkulatorische Abschreibungen bilden den Werteverzehr von Wirtschaftsgütern wie Maschinen, Fahrzeugen, Computern und Immobilien ab. Anders als bei der bilanziellen Abschreibung richtet sich die kalkulatorische Abschreibung nicht nach dem Handelsgesetzbuch und dem Einkommensteuergesetz. Es handelt sich hierbei um Anderskosten, weil die reale Abschreibung meist höher ist. Die Kalkulation erfolgt auf Basis der tatsächlichen Nutzungsdauer sowie der Wiederbeschaffungskosten im jeweiligen Zeitraum. Diese Methode ist praktischer, um den tatsächlichen Werteverzehr zu ermitteln. Die bilanzielle Abschreibung nutzt nämlich die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Kalkulatorische Wagnisse: Ein Unternehmen ist stets gewissen Risiken ausgesetzt. Mit den kalkulatorischen Wagnissen sichern sich Unternehmen gegen diese Einzelrisiken ab. Beispiele für Einzelrisiken sind Diebstähle, Unfälle, Explosionen, Brände und Preisverfälle. Solche kalkulatorischen Wagnisse gehören aber nur dann in die Kostenrechnung, wenn sie nicht bereits durch eine Versicherung abgedeckt sind. Bei kalkulatorischen Wagnissen greift das unternehmerische Risiko nicht.
Tipp
Praktisches Beispiel für kalkulatorische Kosten
Zusammen mit einem Freund betreiben Sie eine Marketing-Agentur und haben bei der Gründung vor 15 Jahren eine GbR angemeldet. Das Büro haben Sie bereits abbezahlt. In der Kostenrechnung Ihrer Personengesellschaft tauchen die Positionen Geschäftsführergehalt und Mietkosten nicht auf. Die Realität sieht allerdings anders aus, da Sie zum Monatsende einen anteiligen Gewinn erhalten. Zudem könnten Sie das Büro an ein anderes Unternehmen vermieten und Ihre Einnahmen erhöhen. Deswegen nehmen Sie die kalkulatorische Miete und den kalkulatorischen Unternehmerlohn in Ihre Kostenrechnung auf.
Wie berechnet man die kalkulatorischen Kosten?
Möchten Sie die kalkulatorischen Kosten berechnen, ist die Kostenart ausschlaggebend. Im Folgenden finden Sie Rechenbeispiele für die kalkulatorischen Zinsen und kalkulatorischen Abschreibungen.
Kalkulatorische Zinsen berechnen
Um die Formel zur Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zu verstehen, sollten Sie vorher einige Begriffe kennen.
- Betriebsnotwendiges Anlagevermögen: Beim Anlagevermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die dauerhaft im Unternehmen bleiben. Sie sorgen für Sicherheit und gewährleisten den Erhalt und die Entwicklung des Betriebs. Dazu zählen immaterielle Vermögensgegenständewie Patente, Sachanlagen wie Immobilien und Finanzanlagen wie Wertpapiere.
- Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen: Das Umlaufvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die kurzfristig im Unternehmen bleiben. Die Güter werden verkauft, verarbeitet oder zurückgezahlt. Beispiele für Umlaufvermögen sind Rohstoffe, das Guthaben auf dem Bankkonto oder fertige Ware.
- Abzugskapital: Beim Abzugskapital handelt es sich z.B. um Kundenanzahlungen oder Lieferantenkredite. Diese Posten sind zinslos. Deswegen werden sie bei der Errechnung der kalkulatorischen Zinsen abgezogen.
1. Berechnung des Betriebskapitals
Betriebsnotwendiges Anlagevermögen |
+ Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen |
= Betriebsnotwendiges Vermögen |
- Abzugskapital |
= Betriebsnotwendiges Kapital |
2. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen
Im nächsten Schritt berechnen Sie auf Basis der Bankzinsen und der kalkulatorischen Zinsen für das Eigenkapital einen gemischten Zinssatz. Diesen multiplizieren Sie anschließend mit dem betriebsnotwendigen Kapital.
Kalkulatorische Zinsen = Betriebsnotwendiges Kapital x Zinssatz
Kalkulatorische Abschreibungen berechnen
Um die kalkulatorische Abschreibung zu berechnen, teilen Sie die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Schrott- bzw. Restwert der jeweiligen Güter durch die Nutzungsdauer. Der Schrott- oder Restwert ist der Wert eines Vermögensgegenstandes am Ende der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer kann der gesetzlich vorgeschriebenen oder der tatsächlichen Dauer entsprechen, die länger oder kürzer ausfallen kann als die gesetzliche Dauer.
Kalkulatorische Abschreibung = (Wiederbeschaffungswert-Schrottwert) / Nutzungsdauer