Kalkulatorische Abschreibung

In jedem Unternehmen gibt es verschiedene Kostenarten. Manche wirken sich auf den Jahresabschluss aus, andere wiederum sind nur für das interne Rechnungswesen interessant. Zu eben jenen Kostenarten, die die nicht als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen, zählen kalkulatorische Abschreibungen. Was hat es genau damit auf sich? Mit welcher Formel lässt sich die kalkulatorische Abschreibung berechnen, welche Nutzungsdauer gibt es, wie hoch ist er Restwert und wie sieht es mit der Wiederbeschaffung und der Kostenrechnung aus?

Zuletzt aktualisiert am 19.11.2024
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Definition

Wie wird die kalkulatorische Abschreibung definiert?

Wer ein Unternehmen führt, will genau wissen, wie wirtschaftlich es ist und wie sich die Preisgestaltung für Produkte oder Dienstleistungen ideal gestaltet. Besonders bei Neuanschaffungen ist von Interesse: Wie können die Anschaffungskosten auf den Nutzungszeitraum von einem Wirtschaftsgut umgerechnet werden? Die Aufgabe von kalkulatorischen Abschreibungen ist es, den sogenannten Werteverzehr des Firmenvermögens möglichst realistisch darzustellen und dabei Preissteigerungen einzukalkulieren.

Mit ihrer Hilfe können Unternehmen ihren Substanzverzehr Verursachen gerecht bewerten und die kalkulatorischen Abschreibungen als kostenrechnerische Korrekturen in der Ergebnistabelle aufnehmen. Durch diese Abschreibungen entsteht also eine gleichmäßige Verteilung der Wertminderung. Ausgangspunkt für die Berechnung ist stets der Wiederbeschaffungswert zum Ersatzzeitpunkt – also etwa, wenn eine Produktionsanlage kaputt geht.

Info

Kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Abschreibungen werden in Unternehmen den kalkulatorischen Kosten zugeordnet.

Hier handelt es sich um fiktive Kosten, die ausschließlich rechnerisch entstehen. Ihnen steht kein oder nur ein geringer Aufwand gegenüber. Man begegnet hier auch dem Begriff Anderskosten oder aufwandsungleiche Kosten.

Zu ebenjenen Anderskosten zählen:

Im Gegensatz hierzu stehen die Grundkosten.

Dies sind Kosten, die in gleicher Höhe als Aufwendungen in der Finanzbuchhaltung darstellen.

Beispiele sind:

  • Löhne und Gehälter
  • Miete
  • Materialkosten

Kalkulatorische Abschreibung vs. bilanzielle Abschreibung

1. Bilanzielle Abschreibung

Die bilanzielle Abschreibung basiert auf gesetzlichen Bestimmungen und ist steuerrechtlich relevant. Sie zielt darauf ab, Anschaffungs- oder auch Herstellungskosten auf den Nutzungszeitraum zu verteilen. Als Grundlage dienen die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. „AfA“ ist das Kürzel für den Begriff „Absetzung für Abnutzung“. Es beschreibt den Wertverlust von Vermögensgegenständen und Anlagevermögen, der sich im Laufe der Zeit ergibt. Die offiziellen Tabellen können Sie als Orientierung nutzen. Die Kosten für Anschaffungen werden in der Steuerbilanz über einen bestimmten Zeitraum hinweg nach der linearen oder nach der degressiven Abschreibung abgeschrieben.

Typische Anlagegüter, die via AfA-Tabellen abgeschrieben werden können, sind:

  • Maschinen und Produktionsanlagen
  • Büroeinrichtung
  • Werkzeuge
  • Fuhrpark

2. Kalkulatorische Abschreibung

Da die bilanzielle Abschreibung für Unternehmen aber bei der Bewertung für die innerbetriebliche Kostenrechnung teilweise zu ungenau ist, können Sie zudem eine kalkulatorische Abschreibung machen: Mit ihnen lässt sich die Ergebnistabelle korrigieren.

Die kalkulatorische Abschreibung dient dazu, die reale Substanzerhaltung vom Wiederbeschaffungswert einer Maschine zu berechnen und ist somit exakter. Schließlich variiert dieser Wert in der Realität je nach Situation und Inflation. Preissteigerungen sind im Laufe der Jahre normal und werden hier miteinbezogen.

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Kalkulatorische AbschreibungBilanzielle Abschreibung
Grundlage der Berechnung Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzinvestition Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
Abschreibungszeitraum Hier liegt die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde Hier liegt die voraussichtliche Nutzungsdauer zugrunde
Endwert Tatsächlicher Verkaufswert bzw. Schrottwert / Restwert Vollständige Abschreibung (0 Euro) bzw. Erinnerungswert von 1 Euro
Gesetzliche Vorschriften keine Beachtung der Bilanzierungsvorschriften nach HGB, EStG
Anwendung Internes Rechnungswesen -> keine Auswirkung auf Jahresabschluss Externes Rechnungswesen -> Auswirkung auf Jahresabschluss

Wie berechnet man die kalkulatorische Abschreibung?

Sehen wir uns nun rechnerisch der kalkulatorische Abschreibung an.

Zunächst einmal steht es jedem Unternehmen frei, wie es die kalkulatorischen Abschreibungsbeträge errechnet. Am geläufigsten ist als Abschreibungsmethode die sogenannte Mittelwertrechnung, die von einer linearen Abschreibung ausgeht.

Die Formel zur Ermittlung des kalkulatorischen Abschreibungsbetrags lautet, wenn man von einer linearen Abschreibung ausgeht:

(Wiederbeschaffungswert – Restwert) / Tatsächliche Nutzungsdauer = Kalkulatorischer Abschreibungsbetrag

Wenn nur die inflationelle Preissteigerungsrate zugrunde gelegt wird, ergibt sich der Wiederbeschaffungswert aus folgender Formel:

Anschaffungskosten * (1 + Inflationsrate)n = Wiederbeschaffungswert

Das n steht für die Anzahl der Nutzungsjahre.

Für das bessere Verständnis sollen einfache Rechenbeispiele helfen:

Beispiel einer kalkulatorischen Abschreibung

Schritt 1: Berechnung des Wiederbeschaffungswertes

  • Angenommen die Maschine X hatte den Anschaffungspreis von 100.000 Euro.
  • Sie ist insgesamt 10 Jahre lang im Einsatz.
  • Die Inflation der vergangenen Jahre lag durchschnittlich bei 3 Prozent.

100.000 * (1 + 0,03)10 = 134.392 Euro

Der Wiederbeschaffungswert liegt also nach zehn Jahren deutlich höher als der Neubeschaffungswert. Das ist wegen Inflation oder technischen Neuerungen, die eine Preissteigerung mit sich bringen, im Normalfall immer so.

Schritt 2: Berechnung des jährlichen Abschreibungsbetrags

Für den kalkulatorischen Abschreibungsbetrag wiederum muss man den sogenannten Schrottwert kennen. Der Schrottwert ist der geschätzte Wert einer Maschine, die aller Voraussicht nach nicht mehr instandsetzbar ist.

Angenommen dieser Wert beträgt bei Maschine X noch 1.000 Euro.

(134.392 Euro – 10.000 Euro) / 10 Jahre = 12.439 Euro

Der jährliche Abschreibungsbetrag liegt dann bei 12.439 Euro.